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   LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95   

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LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95 (https://dejure.org/1996,3531)
LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.1996 - 83 T 490/95 (https://dejure.org/1996,3531)
LG Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 1996 - 83 T 490/95 (https://dejure.org/1996,3531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • bundesanzeiger-verlag.de PDF

    Betreten der Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsweises Betreten der Wohnung durch Betreuer:: Ermächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 821
  • BtPrax 1996, 111
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 12.12.1967 - I C 112.64
    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Eine Durchsuchung im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 GG wird gekennzeichnet durch das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (BVerwGe 28, 285, 287; 47, 31, 37; BVerfGE 32, 54, 73; 51, 97, 106; 75, 318, 326).

    Aus dem gleichen Grunde verbietet sich auch die Lösung, eine richterliche Entscheidung etwa für entbehrlich zu halten, weil sich der Grundrechtseingriff - das Betreten der Wohnung - als notwendige und normalerweise eintretende Folge aus einer richterlichen Entscheidung - hier bei Einrichtung der Betreuung - ergebe (vgl. BVerwG 28, 285, 290; im Rahmen der Zwangsvollstreckung: BVerfGE 16, 239 [240]).

    Grundlage dieser Entscheidung ist Artikel 13 Abs. 2 GG , der unmittelbar geltendes Recht ist und beim Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung unmittelbar anwendbar ist (BVerwG 28, 285, 290).

  • LG Frankfurt/Main, 19.07.1994 - 28 T 54/94
    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Die bereits mehrfach gezogene Schlußfolgerung, wenn die Maßnahmen des Betreuers sich denn nach neuem Recht nicht durchsetzen ließen, sei die Betreuung eben aufzuheben (Jürgens, Betreuungsgesetz vor § 1802 Rn. 2; LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; OLG Frankfurt DAV 1996, 79; Bauer FamRZ 1994, 1562; vgl. a. BayObLG, BtPrax 1994, 210), offenbart jedoch in ihrer Auswirkung für den Betroffenen, der damit seiner krankheitsbedingten Selbstgefährdung überlassen bliebe, daß die Befugnis und Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts, als Träger der Fürsorge für psychisch Kranke die zu deren Wohl erforderlichen Maßnahmen zu erzwingen, nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht: denn es folgt aus Artikel 1 GG , daß der Kranke Anspruch auf den Schutz seiner Menschenwürde hat, die in solchen Fällen mit dem Verlust der Wohnung auf das Äußerste verletzt würde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Landgericht Frankfurt FamRZ 1994, 1617 zitierten Entscheidung (BVerfGE 75, 319 ff.) die Auffassung vertreten, daß in einem Fall, in dem es sich nicht um eine Durchsuchung handele, Eingriffe und Beschränkungen - "wenn überhaupt" - verfassungsrechtlich nur zulässig seien, wenn durch die Art des abgewendeten Verfahrens und insbesondere durch eine ausreichende vorherige Anhörung der Betroffenen sichergestellt sei, daß diesen nur diejenige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsspähre zugemutet werde, die ihnen bei Beachtung der berechtigten Anforderungen einer geregelten Rechtspflege nach ihren eigenen Bedürfnissen als die geringfügigste erscheine ... Der Grundsatz effektiven Grundrechtsschutzes verlange in solchen Fällen zumindest vor dem Eindringen in die Wohnung eine Anhörung der Betroffenen.

  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Die dem Rechtsinstitut der Betreuung vorangegangenen Rechtsinstitute der Vormundschaft für Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft enthielten bzw. ermöglichten die gleichen Einschränkungen von Grundrechten (BVerfG NJW 1965, 2051).

    Das gleiche Bedenken besteht dagegen, in der Anordnung einer Betreuung mit den mit ihr verbundenen Grundrechtseinschränkungen (vgl. hierzu BVerfG NJW 1965, 2051 = BVerfGe 19, 93), die Aufrichtung solcher immanenter Schranken des dem Betroffenen verbleibenden Grundrechts zu sehen, daß die Maßnahmen des Betreuers diese Rechte nicht verletzen (zur Bejahung immanenter Schranken: Maunz/Dürig, Lieferung 19 [Maunz] Art. 13 Rn. 22, 22 a; halb zustimmend; Bonner Kommentar [Herdegen] Art. 13 Rn. 91; ablehnend: Pieroth-Jarass, GG, 3. Aufl., Art. 13 Rn. 15).

  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Es bedarf demgemäß nicht einer Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit der Betroffenen (MK Schwab BGB, 3. Aufl., § 1896 Rn 31; § 1901 Rn. 9 f.; a. A. BayObLG BtPrax 1994, 209 f.; Bauer FamRZ 1994, 1562 ff.; str.).
  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Der Begriff der Dringlichkeit wird im Zusammenhang des Artikels 13 Abs. 3 als Hinweis auf den erheblichen Umfang eines möglicherweise drohenden Schadens aufgefaßt, der nicht etwa zeitlich unmittelbar bevorstehen muß, sondern als abstrakte Gefahr erkennbar sein und demgemäß verhütet werden soll (Dagtoglou JuS 1975, 753, 759, 761; von Münch-Kunig, GG, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 46; BVerfGe 17, 232 [252]; 32, 74).
  • BVerfG, 02.07.1963 - 1 BvR 947/58

    Umfang der richterlichen Zwangsvollstreckungsanweisung - § 758 ZPO

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Aus dem gleichen Grunde verbietet sich auch die Lösung, eine richterliche Entscheidung etwa für entbehrlich zu halten, weil sich der Grundrechtseingriff - das Betreten der Wohnung - als notwendige und normalerweise eintretende Folge aus einer richterlichen Entscheidung - hier bei Einrichtung der Betreuung - ergebe (vgl. BVerwG 28, 285, 290; im Rahmen der Zwangsvollstreckung: BVerfGE 16, 239 [240]).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt sich vom Zitiergebot bei solchen nachkonstitutionellen Gesetzen absehen, die "schon vorhandene Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen" (BVerfGE 35, 185 [189]; 61, 82 [113]; vgl. v. Münch-Kunig, GG, 4. Aufl., Artikel 19 Rn. 17 m. w. H.; str.).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt sich vom Zitiergebot bei solchen nachkonstitutionellen Gesetzen absehen, die "schon vorhandene Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen" (BVerfGE 35, 185 [189]; 61, 82 [113]; vgl. v. Münch-Kunig, GG, 4. Aufl., Artikel 19 Rn. 17 m. w. H.; str.).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Eine Durchsuchung im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 GG wird gekennzeichnet durch das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (BVerwGe 28, 285, 287; 47, 31, 37; BVerfGE 32, 54, 73; 51, 97, 106; 75, 318, 326).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1996 - 83 T 490/95
    Eine Durchsuchung im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 GG wird gekennzeichnet durch das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (BVerwGe 28, 285, 287; 47, 31, 37; BVerfGE 32, 54, 73; 51, 97, 106; 75, 318, 326).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 830/81

    Gebrechlichkeitspflegschaft bei potentieller Geschäftsurfähigkeit

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    aa) Ein Teil der Literatur und Rechtsprechung hält es gleichwohl, zumeist aus Zweckmäßigkeitsgründen, für zulässig, daß der Betreuer - gegebenenfalls mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - in seinem Aufgabenbereich zur Durchsetzung des Wohls des Betreuten notfalls auch Zwang anwenden kann (für die ambulante Zwangsbehandlung: AG Bremen RuP 1997, 84, 86, Frost, Arztrechtliche Probleme des neuen Betreuungsrechts 1994, S. 72 f.; Knittel, Betreuungsrecht § 1904 Anm. 6 f, § 1906 Anm. 22 d; Schweitzer, FamRZ 1996, 1317, 1324; Zimmermann, Betreuungsrecht 4. Aufl. 1999 S. 169; für die Heimunterbringung gegen den Willen des Betreuten: LG Bremen BtPrax 94, 102, 103; LG Berlin FamRZ 1996, 821; Jürgens/Kröger u.a. aaO Rdn. 243 f.).
  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 128/11

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

    a) Zwar wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur vor dem Hintergrund des unabweisbaren praktischen Bedürfnisses angenommen, dass der Betreuer die Wohnräume des Betroffenen ohne oder gegen dessen Willen generell oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - etwa einer allgemeinen richterlichen Ermächtigung analog § 1896 Abs. 4 BGB (LG Frankfurt, B. v. 09.06.1993, zit. nach MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86 m. Fn. 3) oder einer richterlichen Ermächtigung im Einzelfall nach § 1902 BGB i. V. m. Art. 13 Abs. 7 GG (MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 87), nach Art. 13 Abs. 2 GG (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23) oder nach § 1907 Abs. 1 BGB analog (Abram, FamRZ 2004, 11) - betreten dürfen soll.

    Bei denkbaren Maßnahmen eines Betreuers handelt es sich regelmäßig nicht um Durchsuchungen i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG, so dass Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG einschlägig ist (implizit OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2008, 918; BayObLG FamRZ 2002, 348; explizit MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86; a. A. LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316).

    Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen ( BVerfG FamRZ 2009, 1814 zu § 68b Abs. 3 S. 1 FGG); BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149; BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918; OLG Oldenburg, NZM 2004, 198; BayObLG FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt, BtPrax 1996, 71; Bauer, FamRZ 1994, 1562; anders der Sache nach LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23; Abram, FamRZ 2004, 11).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09

    Haftung des Betreuers

    Gerade in Angelegenheiten des Aufenthalts des Betreuten und seiner Wohnung sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen (z.B. eine Unterbringung des Betreuten gegen seinen Willen) wie auch Beschränkungen des Rechts an der Unverletzlichkeit der Wohnung (z.B. das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Inhabers) nur im Zuge gerichtlicher Anordnungen möglich (§ 1906 BGB für eine Unterbringung und Art. 13 Abs. 2, Abs. 7 GG für das Betreten der Wohnung), wobei in der Rechtsprechung und Literatur sogar umstritten ist, ob überhaupt eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Betreuer ein Recht zum Betreten der Wohnung gegen den Willen des Betreuten zu gewähren (zustimmend LG Berlin FamRZ 1996, 821; LG Freiburg NJW-RR 2001, 146; Münchener Kommentar - Schwab, BGB, 5. Auflage 2008, § 1896 Rn. 86, 87; ablehnend OLG Frankfurt Trax 1996, 17; Staudinger - Bannwald, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1901 BGB Rn. 42, 43 ).
  • LG Darmstadt, 14.03.2012 - 5 T 475/10

    Betreuung: Betreten der Wohnung durch den Betreuer gegen den Willen des

    a) Zwar wird teilweise in Rechtsprechung und Literatur vor dem Hintergrund des unabweisbaren praktischen Bedürfnisses angenommen, dass der Betreuer die Wohnräume des Betroffenen ohne oder gegen dessen Willen generell oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen - etwa einer allgemeinen richterlichen Ermächtigung analog § 1896 Abs. 4 BGB (LG Frankfurt, B. v. 09.06.1993, zit. nach MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86 m. Fn. 3) oder einer richterlichen Ermächtigung im Einzelfall nach § 1902 BGB i. V. m. Art. 13 Abs. 7 GG (MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 87), nach Art. 13 Abs. 2 GG (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23) oder nach § 1907 Abs. 1 BGB analog (Abram, FamRZ 2004, 11) - betreten dürfen soll.

    Bei denkbaren Maßnahmen eines Betreuers handelt es sich regelmäßig nicht um Durchsuchungen i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG, so dass Art. 13 Abs. 7 Alt. 2 GG einschlägig ist (implizit OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2008, 918; BayObLG FamRZ 2002, 348; explizit MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 86; a. A. LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316).

    Insbesondere vermag auch ein unzweifelhaft dringendes rechtspolitisches oder verfassungsrechtliches Bedürfnis nach der Schaffung einer derartigen Ermächtigungsgrundlage diese nicht zu ersetzen (s. BVerfG FamRZ 2009, 1814 (zu § 68b Abs. 3 S. 1 FGG); BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149; BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; OLG Schleswig-Holstein, FamRZ 2008, 918; OLG Oldenburg, NZM 2004, 198; BayObLG FamRZ 2002, 348; OLG Frankfurt, BtPrax 1996, 71; Bauer, FamRZ 1994, 1562; anders der Sache nach LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, FamRZ 2000, 1316; Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1896 Rn. 23; Abram, FamRZ 2004, 11).

  • LG Offenburg, 08.07.1996 - 4 T 88/96
    Eine derartige gesetzliche Grundlage fehlt (s. LG und OLG Frankfurt a.a.O. und Bauer a.a.O.; im Ergebnis a.A. LG Bremen, BtPrax 1994, 102; LG Berlin, BtPrax 1996, 111).
  • AG Brandenburg, 18.12.2008 - 31 C 249/08

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer gegenüber dem geschäftsunfähigen Betreuten

    Darunter fallen nicht nur rechtliche Angelegenheiten wie Begründung oder Auflösung des Mietverhältnisses, Abschluss der Verträge für die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser, für die Wohnung betreffende Versicherungen, Handwerker u. ä. sondern auch tatsächliche Maßnahmen, wie Reinigung, Renovierung, Entmüllung und Entrümpelung einschließlich etwa erforderlich werdender Entwesung und Desinfektion der Wohnung ( LG Freiburg/Breisgau , FamRZ 2000, Seiten 1316ff = NJW-RR 2001, Seiten 146ff. = BWNotZ 2001, Seiten 12 ff; LG Berlin , FamRZ 1996, Seiten 821 ff = NJWE-FER 1997, Seiten 55 ff. ).
  • AG Brandenburg, 01.04.2009 - 31 C 249/08
    sondern auch tatsächliche Maßnahmen, wie Reinigung, Renovierung, Entmüllung und Entrümpelung einschließlich etwa erforderlich werdender Entwesung und Desinfektion der Wohnung ( LG Freiburg/Breisgau, FamRZ 2000, Seiten 1316 ff. = NJW-RR 2001, Seiten 146 ff. = BWNotZ 2001, Seiten 12 ff.; LG Berlin, FamRZ 1996, Seiten 821 ff. = NJWE-FER 1997, Seiten 55 ff. ).
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