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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.1998 - 50 XVII G 361   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10582
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.1998 - 50 XVII G 361 (https://dejure.org/1998,10582)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 28.04.1998 - 50 XVII G 361 (https://dejure.org/1998,10582)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 28. April 1998 - 50 XVII G 361 (https://dejure.org/1998,10582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • vkm-baden.de PDF (Auszüge)

    Einschließung der betreuten Pflegeperson zu Hause bei ambulanter Versorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1906 Abs. 4

Papierfundstellen

  • BtPrax 1998, 194
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Hamburg, 09.09.1994 - 301 T 206/94
    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.1998 - 50 XVII G 361
    Damit fällt das regelmäßige Einschließen des Betreuten in seiner eigenen Wohnung wegen des engen Unterbringungsbegriffes des § 1906 Abs. 1 BGB nicht unter diese Vorschrift (LG Hamburg, BtPrax 1995, S. 31).

    Etwas anderes gilt allein für die Fälle, bei denen jemand von seiner Familie betreut und versorgt wird (LG Hamburg BtPrax 1995, S. 31 ff.; Schwab in: Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rn. 28 zu § 1906).

  • AG Garmisch-Partenkirchen, 28.05.2019 - A XVII 9/18

    Freiheitsentziehung bei Pflege in eigener Wohnung

    Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg Hamburg (BtE 1994/95, 136 = BtPrax 1995, 31; bestätigt durch OLG Hamburg, FamRZ 1995, 1019) sowie dem AmtsG Tempelhof-Kreuzberg (BtPrax 1998, 194, 195) soll jedoch unter den Begriff der sonstigen Einrichtung auch die eigene Wohnung eines Betroffenen fallen, wenn der institutionelle Rahmen vergleichbar einer Einrichtung gestaltet ist und die Wohnung selbst "nur noch eine Hülle" ist (so auch Scholz/Glade, BeR, 1. Aufl., § 4, S. 105).
  • LG München I, 07.07.1999 - 13 T 4301/99

    Absperren einer Wohnungstür

    In Übereinstimmung mit dem Landgericht Hamburg (BtE 1994/95, 136 = BtPrax 1995, 31; bestätigt durch OLG Hamburg FamRZ 1995, 1019) sowie des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (BtPrax 1998, 194-195) fällt jedoch unter den Begriff der sonstigen Einrichtung auch die eigene Wohnung des Betroffenen, wenn der institutionelle Rahmen vergleichbar einer Einrichtung gestaltet ist und die Wohnung selbst "nur noch eine Hülle" ist (so auch Scholz/Glade, BeR, 1. Aufl., § 4, S. 105).
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