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   LG Koblenz, 18.01.1999 - 2 T 555/98   

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LG Koblenz, 18.01.1999 - 2 T 555/98 (https://dejure.org/1999,10676)
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.1999 - 2 T 555/98 (https://dejure.org/1999,10676)
LG Koblenz, Entscheidung vom 18. Januar 1999 - 2 T 555/98 (https://dejure.org/1999,10676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mittellosigkeit nach neuem Recht, Berechnung, Betreuungsrechtsänderungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BtPrax 1999, 113
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Koblenz, 15.04.1998 - 2 T 31/98
    Auszug aus LG Koblenz, 18.01.1999 - 2 T 555/98
    Entsprechend dem Tätigkeitszeitraum von 11 Monaten, für den dem Antragsteller eine Vergütung i. H. v. insgesamt 1.125,00 DM zusteht, könnten dem Betroffenen nur 11 Raten á 81, 25 DM auferlegt werden (vgl. Beschluß der Kammer vom 15. April 1998 - Az. 2 T 31/98 ).
  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Diese Schongrenze ist im Grundsatz seit 1.1.1999 für die Feststellung der "Mittellosigkeit" maßgebend (§ 1836c Nr. 2 BGB; BT-Drucks.13/7158 S.17 und 29 ff.; vgl. LG Koblenz BtPrax 1999, 113/114; Bühler BWNotZ 1999, 25/36; Deinert ZfJ 1998, 232/235; Gregersen/Deinert Rn.8.1, 8.5.1; Hansen SchlHA 2000, 53/57; a.A. LG München I BtPrax 2000, 134).
  • OLG Dresden, 25.04.2001 - 15 W 1280/00

    Betreuung - Einsatz des Einkommens - Freibetrag

    Ein solches Verständnis wäre ausgehend vom Wortlaut der Verweisungsnorm durchaus plausibel und hätte zur Folge, dass Betreute im Ergebnis im demselben Umfang zum Einsatz von Eigenmitteln zur Kostendeckung herangezogen werden, den Sozialhilfeberechtigte zur Abdeckung ihres Bedarfs in besonderen Lebenslagen selbst aufbringen müssen, das heißt von der höheren Einkommensfreigrenze des § 81 Abs. 1 BSHG nur dann profitieren, wenn die dort aufgeführten Fälle höheren Bedarfs auch konkret vorliegen (so wohl Staudinger/Engler, 13. Aufl. Stand 1999, § 1836 c BGB Rn. 3 und Erman/Holzhauer, 10. Aufl. 2000, § 1836 c BGB Rn. 8, wenngleich jeweils ohne Auseinandersetzung mit dem Problem; des Gleichen Landgericht Koblenz - 2 T 555/98 -, BTPrax 1999, 113 mit ablehnender Anmerkung Jürgens, BTPrax 1999, 99, wobei die Entscheidung zur Mittellosigkeit des Betroffenen allerdings bereits unter Heranziehung des niedrigeren Grundbetrags gelangt).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.O.; ebenso Heidelberger Kommentar a.a.O.; Schmidt u.a., Betreuungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 1999, Rn. 543; Deinert a.a.O.) hat daher zum Teil Berechnungen des einzusetzenden Einkommens des Betroffenen den Freibetrag des § 81 Abs. 1 BSHG zu Grunde gelegt, ohne im Ansatz den sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ergebenden niedrigeren Betrag auch nur zu erwähnen; auch das Landgericht Koblenz verfolgt seinen früheren abweichenden Ansatz offenbar nicht weiter (vgl. BTPrax 2000, 222 im Vergleich zu BTPrax 1999, 113).

  • BayObLG, 05.02.2002 - 3Z BR 325/01

    Vergütung des Betreuers bei Mittelosigkeit - maßgebender Zeitpunkt -

    bb) Die Frage der Mittellosigkeit ist für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich (vgl. OLG Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098) und grundsätzlich gemäß den zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen (vgl. LG Koblenz BtPrax 1999, 113; HK-BUR/Deinert § 1836d BGB Rn. 1; Jürgens BtPrax 1999, 99) und den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. BayObLGZ 1995, 395/396; BayObLG FamRZ 2000, 558/559; OLG-Frankfurt a. Main FamRZ 2001, 1098; KG FamRZ 1998, 188/189) zu beurteilen.
  • OLG München, 21.03.2007 - 33 Wx 13/07

    Betreuervergütung bei Mittellosigkeit des Betroffenen

    b) Die Frage der Mittellosigkeit ist nach der zu § 1836d BGB entwickelten Rechtsprechung für den gesamten Abrechnungszeitraum einheitlich zu beurteilen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2001, 1098), wobei grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legen sind (vgl. LG Koblenz BtPrax 1999, 113; HK-BUR/Deinert § 1836d BGB Rn. 1; Jürgens BtPrax 1999, 99) sowie die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. BGH NJW 1980, 891/892; BayObLGZ 1995, 395/396; BayObLG FamRZ 2000, 558/559 und FamRZ 2002, 1289; OLG Frankfurt aaO; KG FamRZ 1998, 188 /189).
  • LG Koblenz, 17.05.2004 - 2 T 283/04

    Rückforderung der aus der Staatskasse verauslagten Vergütung für einen Betreuer;

    Ein erhöhter Betrag von 4.091 EUR ist als Schonvermögen nur in besonderen Fällen der §§ 67, 69 a Abs. 3 BSHG anzusetzen, das heiß, wenn eine erhöhte Pflegebedürftigkeit des Betreuten besteht, oder der Betreute blind ist (BGH NJW 2002, 366, 367; Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, BtPrax 2000, 264 f.; st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 1999, Az: 2 T 555/98 ; vom 30. Oktober 2001, Az: 2 T 773/01; vom 4. Februar 2002, Az: 2 T 63/04).
  • LG Koblenz, 02.12.2009 - 2 T 798/09

    Festsetzung des vom Betreuten an die Staatskasse zu erstattenden Betrages infolge

    Maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Mittellosigkeit ist nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Koblenz (2 T 555/98) der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich (ebenso: BayObLG RPfleger 1996, 287; FamRZ 2002, 1289 ; Pfalz.
  • LG München I, 10.01.2000 - 13 T 19057/99
    Zur Begründung wurde angeführt, die Anknüpfung an die Hilfe in besonderen Lebenslagen sei bei betreuten Personen grundsätzlich angemessen (LG Koblenz, BtPrax 1999, 113).
  • LG Chemnitz, 04.09.2000 - 11 T 2829/99
    Für die Feststellung der Mittellosigkeit ist bei der gerichtlichen Entscheidung auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, d. h. der Entscheidung über die Erstbeschwerde, abzustellen (LG Koblenz, BtPrax 1999, 113).
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