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   LG Bochum, 23.06.1999 - 7 T 372/99   

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https://dejure.org/1999,13085
LG Bochum, 23.06.1999 - 7 T 372/99 (https://dejure.org/1999,13085)
LG Bochum, Entscheidung vom 23.06.1999 - 7 T 372/99 (https://dejure.org/1999,13085)
LG Bochum, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 7 T 372/99 (https://dejure.org/1999,13085)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pauschalierte Aufwandsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BtPrax 1999, 206
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Passau, 02.11.1995 - 2 T 124/95
    Auszug aus LG Bochum, 23.06.1999 - 7 T 372/99
    An veröffentlichter Rechtsprechung konnte die Kammer hierzu lediglich zwei Entscheidungen heranziehen, von denen das Landgericht Münster (BtPrax 1995, 111, 112) eine Quotelung vornahm, während das Landgericht Passau (BtPrax 1996, 33, 34) für den gesamten Abrechnungszeitraum die (erhöhte) Pauschale - beide Entscheidungen ohne nähere Begründung - bewilligte.
  • LG Münster, 19.01.1995 - 5 T 60/95
    Auszug aus LG Bochum, 23.06.1999 - 7 T 372/99
    An veröffentlichter Rechtsprechung konnte die Kammer hierzu lediglich zwei Entscheidungen heranziehen, von denen das Landgericht Münster (BtPrax 1995, 111, 112) eine Quotelung vornahm, während das Landgericht Passau (BtPrax 1996, 33, 34) für den gesamten Abrechnungszeitraum die (erhöhte) Pauschale - beide Entscheidungen ohne nähere Begründung - bewilligte.
  • OLG Hamm, 09.12.1999 - 15 W 239/99
    Nach anderer Meinung (BayObLG Rpfleger 1999, 538; LG Passau BtPrax 1999, 159; HK-BUR-Bauer/Deinert, 15. Erg.-Lfg., § 1835a Rn.37; Gregersen/Deinert "Die Vergütung des Betreuers", 1999, 67), der das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss mit der oben wiedergegebenen Begründung gefolgt ist (BtPrax 1999, 206), erhält der Betreuer 600, 00 DM, wenn auch nur ein Teil des Abrechnungszeitraums in das Jahr 1999 fällt.
  • OLG Jena, 22.03.2000 - 6 W 159/00

    Aufwendungsersatz für Betreuer

    Der Senat folgt mit dem Landgericht und der mittlerweile herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, wonach dem ehrenamtlichen Vormund/Betreuer die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB n.F. in Höhe von derzeit 600, 00 DM in voller Höhe zusteht, wenn das maßgebliche Betreuungsjahr (§ 1835 a Abs. 2 BGB) nach dem 01.01.1999 endet (vgl. BayObLG, Rechtspfleger 1999, 538; LG Bochum, BtPrax 1999, 206; LG Passau, BtPrax 1999, 153; Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers, S. 67; Knittel, BtG, § 1835 a BGB Rn. 7; a.A. LG München I, BtPrax 1999, 205; Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 631).
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