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   OLG Nürnberg, 06.11.1998 - 11 WF 2864/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2834
OLG Nürnberg, 06.11.1998 - 11 WF 2864/98 (https://dejure.org/1998,2834)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.1998 - 11 WF 2864/98 (https://dejure.org/1998,2834)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06. November 1998 - 11 WF 2864/98 (https://dejure.org/1998,2834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sonderbedarfs; Betreungsvergütung als unregelmässiger, aussergewöhnlich höher Bedarf

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung als Sonderbedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1613 (a.F.)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 616
  • FamRZ 1999, 1684
  • BtPrax 1999, 236
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZR 608/80

    Eintrittspflicht des Unterhaltsschuldners für außergewöhnlich hohe Einzelausgaben

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.1998 - 11 WF 2864/98
    Unregelmäßig ist ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH in FamRZ 82, 145).

    Allgemein ist dies der Fall, wenn der Bedarf nicht aus dem Anspruch auf laufenden Unterhalt gedeckt werden kann (vgl. BGH in NJW 1982, 328 ).

  • LG Kleve, 19.01.2000 - 4 T 359/99

    Voraussetzungen eines Anspruch eines Betreuungsvereins auf Vergütung und

    Jedenfalls in der Anfangszeit einer Betreuung lassen sich die anfallenden Betreuungskosten von den Beteiligten in der Regel nicht einschätzen (unregelmäßiger Bedarf) und ein monatlicher Unterhaltsmehrbedarf von rund 450,- DM für den hier in Betracht kommenden Zeitraum ist außergewöhnlich hoch, vgl. hierzu OLG Nürnberg, BtPrax 1999, 236/237.
  • LG München I, 10.01.2000 - 13 T 19057/99
    Demnach sei ein Betreuter mittellos, wenn sein Vermögen die Schongrenze von 8.000 DM nicht überschreite (BayObLG, FamRZ 1995, 1599; ebenso BayObLG, BtPrax 1996, 29; BayObLG, BtPrax 1999, 236; BezG Potsdam, BtPrax 1994, 68; unter engeren Voraussetzungen ebenso: LG Bochum, BtPrax 1997, 77).
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