Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 14.03.2001

Rechtsprechung
   BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01   

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https://dejure.org/2001,4362
BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01 (https://dejure.org/2001,4362)
BayObLG, Entscheidung vom 14.03.2001 - 3Z BR 43/01 (https://dejure.org/2001,4362)
BayObLG, Entscheidung vom 14. März 2001 - 3Z BR 43/01 (https://dejure.org/2001,4362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Bevollmächtigter; Erhebliche Zweifel; Redlichkeit; Vollbetreuer

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuerbestellung trotz Bevollmächtigung

  • Judicialis

    BGB § 18556; ; BGB § 1397; ; BGB § 1908b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 18556, § 1397 , § 1908b
    Bestellung eines Vollbetreuers als Ersatz für einen Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuung bei unzuverlässigem Bevollmächtigtem

Verfahrensgang

  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 5812/00
  • BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1402
  • BtPrax 2001, 163
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95

    Entlassung eines Betreuers aus wichtigem Grund

    Auszug aus BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01
    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG FamRZ 1996, 1105; Knittel BtG § 1908b BGB Rn. 5).

    Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüft werden, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BayObLG FamRZ 1996, 1105; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

  • BayObLG, 28.04.1994 - 3Z BR 25/94

    Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01
    Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als nur unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01
    Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, d.h. dahin, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstößt, ferner, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.N.).
  • BayObLG, 07.10.1993 - 3Z BR 184/93

    Beschwerde; Weitere Beschwerde; Auswahl; Betreuer; Rechtsmittel; Zulässigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01
    Der Rechtsgedanke des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt auch hier entsprechend (BayObLG FamRZ 1994, 323/324; MünchKomm/ Schwab BGB 3. Aufl. § 1908b Rn. 14).
  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

    Auszug aus BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 43/01
    Damit kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben (BayObLGZ 1997, 213/216).
  • OLG Zweibrücken, 03.04.2006 - 3 W 28/06

    Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht;

    Diese Voraussetzung ist aber dann nicht erfüllt, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, so etwa wenn gegen ihn konkrete Verdachtsmomente vorliegen, er habe die Vollmacht unter Verstoß gegen seine Treuepflicht gegenüber dem Vollmachtgeber zu eigennützigen Zwecken missbraucht; stehen erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten im Raum, rechtfertigt dies die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 2003, 1219, 1220 f; BayObLG FamRZ 2001, 1402; OLG Brandenburg NJW 2005, 1587, 1588).
  • BayObLG, 09.04.2003 - 3Z BR 242/02

    Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten

    Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, so etwa wenn der Verdacht begründet ist, er werde die Vollmacht zu eigennützigen Zwecken missbrauchen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1402; LG Wiesbaden FamRZ 1994, 778; MünchKomm/Schwab aaO).
  • BayObLG, 09.03.2005 - 3Z BR 271/04

    Bestellung eines Überwachungsbetreuers bei Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs

    Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und daran, dass eine Vermögensgefährdung durch einen Überwachungsbetreuer abgewendet werden kann, ist ein Vollbetreuer einzusetzen (BayObLG FamRZ 2001, 1402; FamRZ 2003, 1219).
  • OLG München, 27.10.2006 - 33 Wx 159/06

    Abweichende mündliche Erklärung des Betroffenen zur Bestellung eines

    Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und daran, dass eine Vermögensgefährdung durch einen Überwachungsbetreuer abgewendet werden kann, ist ein Vollbetreuer einzusetzen (BayObLG FamRZ 2001, 1402; FamRZ 2003, 1219).
  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 98/04

    Aufgabenkreis der Betreuung: Elterliche Sorge - Prüfungsumfang von

    Ein Beteiligter kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht Einwendungen gegen die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts erheben und damit seine Sachdarstellung an die Stelle des Landgerichts setzen (vgl. BayObLGZ 1997, 213/216; BayObLG FamRZ 2001, 1402).
  • BayObLG, 13.11.2002 - 3Z BR 182/02

    Wiedereinsetzung nach unvollständiger Rechtsmittelbelehrung - Beauftragung eines

    Dieser darf allerdings das Ergebnis eines Gutachtens nicht kritiklos übernehmen, sondern ist zu einer kritischen Würdigung verpflichtet (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1402/1404).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2313
BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01 (https://dejure.org/2001,2313)
BayObLG, Entscheidung vom 14.03.2001 - 3Z BR 28/01 (https://dejure.org/2001,2313)
BayObLG, Entscheidung vom 14. März 2001 - 3Z BR 28/01 (https://dejure.org/2001,2313)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 819
  • FamRZ 2001, 866
  • Rpfleger 2001, 419
  • BayObLGZ 2001, 65
  • BtPrax 2001, 163
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01
    Vielmehr kann das Vormundschaftsgericht die Vergütung auch noch nach dem Tod des Betreuten bewilligen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609; Bach Rn. E 11.8) und gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG förmlich festsetzen (vgl. Bauer in HK-BUR § 56g FGG Rn. 61; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. Rn. 9.8.1; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1836 Rn. 8).

    Stirbt der Betreute, wird der Vergütungsanspruch des Betreuers zur Nachlaßverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610).

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01
    Der Anspruch entsteht mit der jeweiligen Tätigkeit des Betreuers (vgl. BT-Drucks. 13/7158 §.27; BayObLGZ 1995, 395), bedarf zu seiner Geltendmachung jedoch der Bewilligung durch das Vormundschaftsgericht (§ 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • OLG Jena, 19.10.2000 - 6 W 512/00

    Betreuervergütung / Schuldner / Staatskasse

    Auszug aus BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01
    Dementsprechend geht die Rechtsprechung bisher ohne weiteres davon aus, daß sich auch in diesem Fall das Verfahren für die Regelung der Betreuervergütung nach § 56g FGG richtet (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluß vom 23.3.2000 NJWE-FER 2000, 149; Thüringer Oberlandesgericht Beschluß vom 19.10.2000 FGPrax 2001, 22/23).
  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02

    Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 14. März 2001 (BayObLGZ 2001, 65) näher begründet; dem schließt sich der Senat an.

    Die Bestimmung ist aber bereits für die Prüfung heranzuziehen, ob der Nachlass mittellos ist; denn die Frage, ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten ist (§ 1836 Abs. 2 BGB) oder ob die Staatskasse einzutreten hat (§ 1836 a BGB), lässt sich nur einheitlich beantworten (BayObLGZ 2001, 65, 68 f.; Gregersen/Deinert aaO; HK-BUR/Bauer § 56 g FGG Rdnr. 60, 61; Palandt/Diederichsen aaO § 1836 e Rdnr. 4; vgl. aber LG Leipzig FamRZ 2000, 1451 und zum früheren Recht BayObLG FamRZ 1996, 1173; 1998, 697, 698).

    Zwar kommen dem Erben auch im Festsetzungsverfahren die Schongrenzen nach §§ 1836 e Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB, 92 c Abs. 3 BSHG zugute (BayObLGZ 2001, 65, 68 f.; Thüringer OLG aaO; HK-BUR/Bauer § 56 g PGG Rdnr. 60; Gregersen/Deinert aaO).

    Ob nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vergütungsrecht überhaupt noch Raum für eine Unzulänglichkeitseinrede gemäß § 1990 BGB bleibt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. November 2001 - 3Z BR 334/01 - Knittel BtG § 1836 d Rdnr. 5) oder ob dem Erben auch im Festsetzungsverfahren gemäß §§ 56 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 69 e Satz 1 FGG "weitere als die dem § 92 c Bundessozialhilfegesetz nachempfundenen Haftungsbeschränkungen ... nicht zugute" kommen (so für den Regress der Staatskasse BT-Drucks. aaO sowie HK-BUR/Winhold-Schött § 1836 e BGB Rdnr. 23; vgl. hierzu auch BayObLGZ 2001, 65, 68 f.; Thüringer OLG aaO; Gregersen/Deinert; aaO), bedarf im gegebenen Fall aber keiner Entscheidung.

  • OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03

    Festsetzung der Betreuervergütung gegen Erben: Beschränkte Erbenhaftung;

    Nach einhelliger Auffassung kann auch nach dem Tod des Betreuten die Festsetzung von Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im Festsetzungsverfahren gemäß § 56 g Abs. 1 FGG erfolgen ( vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 Rn. 8; HK-BUR/Bauer, § 56 g FGG Rn. 61; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 56 g FGG Rn. 33; BayObLG FamRZ 2001, 866).

    Da jedoch wegen gleicher Interessenlage kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist und eine offenbare Gesetzeslücke besteht, hat sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein die Auffassung durchgesetzt, dass die Haftungsbeschränkung des § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann gilt, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Betreuervergütung und Auslagenersatz in Anspruch genommen werden soll (vgl. OLG Thüringen, FGPrax 2001, 22; BayObLG FamRZ 2001, 866 f; OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 219 f; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., 8.6.4).

  • OLG München, 09.07.2008 - 33 Wx 119/07

    Betreuung: Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer

    Nach einhelliger Auffassung können auch nach dem Tod des Betroffenen Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im Verfahren gemäß § 56g Abs. 1 FGG festgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt NJW 2004, 373; BayObLG FamRZ 2001, 866/867 je m.w.N.).

    Nach dem Tod des Betreuten wird der Vergütungsanspruch des Betreuers zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610; FamRZ 2001, 866/867; Senatsentscheidung FamRZ 2006, 508/509).

  • OLG München, 28.07.2005 - 33 Wx 65/05

    Haftung des Erben für Betreuervergütung - grundbuchmäßig gesicherte Pflicht zur

    Stirbt der Betreute, wird der Vergütungsanspruch des Betreuers zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610; FamRZ 2001, 866/867).

    Ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten ist (§ 1836a BGB) oder ob die Staatskasse einzutreten hat (§ 1836 Abs. 2 BGB), lässt sich nur einheitlich beantworten und zwar nach dem Bestand des Nachlasses (vgl. § 1836e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB) unter Berücksichtigung der den Erben zustehenden Schongrenzen (vgl. § 1836e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB i.V.m. § 92c Abs. 3 BSHG bzw. § 102 Abs. 3 SGB XII; vgl. zum Ganzen BayObLG aaO = BayObLGZ 2001, 65 ff.).

  • OLG München, 28.07.2005 - 33 Wx 66/05

    Erbenhaftung für Betreuervergütung; Grundbuchmäßig gesicherte Verpflichtung zur

    Stirbt der Betreute, wird der Vergütungsanspruch des Betreuers zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610; FamRZ 2001, 866/867).

    Ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten ist (§ 1836a BGB) oder ob die Staatskasse einzutreten hat (§ 1836 Abs. 2 BGB), lässt sich nur einheitlich beantworten und zwar nach dem Bestand des Nachlasses (vgl. § 1836e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB) unter Berücksichtigung der den Erben zustehenden Schongrenzen (vgl. § 1836e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB i.V.m. § 92c Abs. 3 BSHG bzw. § 102 Abs. 3 SGB XII; vgl. zum Ganzen BayObLG aaO = BayObLGZ 2001, 65 ff.).

  • OLG Celle, 28.06.2016 - 6 W 81/16

    Umfang der Haftung der Erben für die Vergütung des Nachlasspflegers

    Aus § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, wonach der "Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses" der Staatskasse haftet, folgt, dass der Erbe für die Vergütung des Nachlasspflegers nicht mit seinem sonstigen Vermögen haftet, also ein Titel gegen den Erben persönlich nicht möglich ist (BayObLG, FamRZ 1999, 1609 f. und FamRZ 2001, 866 f. sowie OLG Naumburg, FamRZ 2011, 1252, vgl. auch Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1960 Rdnr. 24 m. w. N.).
  • OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119/07

    Vergütung des Gegenbetreuers: Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs

    Nach dem Tod des Betreuten wird der Vergütungsanspruch des (Gegen-) Betreuers zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610; FamRZ 2001, 866/867; Senatsentscheidung FamRZ 2006, 508/509).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2002 - 25 Wx 31/02

    Festsetzung der Vergütung des Betreuers gegen den Erben

    Ihm stehen auch in diesem Fall die in § 92 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 BSHG erwähnten Freibeträge zu (OLG Thüringen, FGPrax 2001, 22 ; BayObLG, FamRZ 2001, 866, 867; Deinert FamRZ 2002, 374, 375).
  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 15 W 469/02

    Festsetzung von Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO als Aufwendungsersatz

    Die Vorschrift des § 56 g FGG über das vormundschaftsgerichtliche Festsetzungsverfahren findet nach gefestigter Rechtsprechung auch dann Anwendung, wenn sich nach dem Tod des Betroffenen der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz gegen die Erben des Betroffenen richtet (vgl. BayObLG FGPrax 1999, 182; FamRZ 2001, 866; OLG Schleswig NJWE-FER 2000, 149; OLG Jena FGPrax 2001, 22).
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01

    Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass des Betreuten

    a) Auch nach dem Tod des Betreuten fällt die Bewilligung und die förmliche Festsetzung einer noch ausstehenden Vergütung des Betreuungsvereins in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (BayObLGZ 2001, 65).
  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

  • OLG Schleswig, 13.08.2003 - 2 W 94/03

    Umfang der Haftung des Erben für Kosten der Betreuung

  • OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01
  • LG Saarbrücken, 09.10.2009 - 5 T 611/08

    Tod eines Betroffenen als Hindernis für die Festsetzung der Vergütung sowie der

  • OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119.1/07
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