Rechtsprechung
   BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00   

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BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00 (https://dejure.org/2000,2420)
BayObLG, Entscheidung vom 29.06.2000 - 3Z BR 51/00 (https://dejure.org/2000,2420)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - 3Z BR 51/00 (https://dejure.org/2000,2420)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Berufsbetreuers; Anwendbarkeit der bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes maßgebenden materiellen Vorschriften; Einrede der Verjährung; Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche und Aufwendungsersatzansprüche eines Berufsbetreuers ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährung der Betreuervergütung, Beginn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 196
    Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Bad Neustadt/Saale - XVII 768/95
  • LG Schweinfurt - 12 T 296/99
  • BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 1135
  • FGPrax 2000, 201
  • FamRZ 2000, 1455
  • Rpfleger 2000, 455
  • BayObLGZ 2000, 197
  • BtPrax 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Hamm, 02.11.1998 - 15 W 351/98
    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00
    Nach dieser Vorschrift sind die Ansprüche nicht erloschen, da die dort bestimmte Frist erst mit der Beendigung des Amtes des Betreuers beginnt (BayObLG,FamRZ 1997, 580 ; 1999, 741; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1056 ; OLG Hamm Rpfleger 1999, 180 ).
  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00
    (2) Der Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse auf Vergütung einer für den Betreuten erbrachten Tätigkeit und Ersatz seiner Aufwendungen entsteht zwar dem Grunde nach bereits mit deren Leistung (vgl. § 614 Satz 1 BGB ; BayObLGZ 1995, 395) bzw. Anfall.
  • BGH, 22.01.1987 - VII ZR 88/85

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten

    Auszug aus BayObLG, 29.06.2000 - 3Z BR 51/00
    Bei einer Bestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB ) ist entscheidend die Rechtskraft des Urteils (BGH NJW 1996, 1054 ), bei subsidiärer Haftung der Zeitpunkt, an dem der Haftungseintritt feststeht (BGH NJW 1987, 2743 ).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 461/11

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergangenen

    Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist (BayObLG FamRZ 2000, 1455, 1456); einen Anhaltspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 9 VBVG, der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt.
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 605/10

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist des auf die Staatskasse übergangenen

    Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist (BayObLG FamRZ 2000, 1455, 1456); einen Anhaltspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 9 VBVG, der Abrechnungszeiträume von drei Monaten vorgibt.
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 186/13

    Rückforderung von Betreuervergütung durch die Staatskasse: Prüfung der

    Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine im Festsetzungsverfahren berücksichtigungsfähige Einwendung, die im Vergütungsrecht ihren Grund hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - BtPrax 2012, 118 Rn. 10 und 28; BayObLGZ 2000, 197, 198).
  • OLG München, 03.03.2008 - 33 Wx 236/07

    Berufsbetreuervergütung: Vorlage zum BGH zur Bestimmung des Beginns der

    "Entstehung des Anspruchs" in diesem Sinne wird in Rechtsprechung und Literatur dahingehend verstanden, dass der Anspruch klageweise geltend gemacht werden kann, so dass grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 199 Rn 3 m.w.N.; BayObLG FamRZ 2000, 1455/1456).
  • OLG Köln, 16.07.2004 - 16 Wx 75/04

    Verjährung des Anspruchs auf Nachvergütung der Mehrwertsteuer durch

    Gegenüber dem Erstattungsbegehren greift die von dem Antragsgegner erhobene Verjährungseinrede, die auch im Festsetzungsverfahren beachtlich ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1455 = OLGReport 2000, 77), nicht durch.

    Insoweit könne zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Abrechnungsaufwandes im Einzelfall auch ein ganzes Kalenderjahr in Betracht kommen (vgl. . BayObLG FamRZ 2000, 1455 = OLGReport 2000, 77).

  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 193/01

    Beginn der Ausschlussfrist des § 1836 II S. 4

    Das BayObLG hat die entsprechenden Rechtsfragen für den Beginn der Verjährungsfrist der nach altem Recht entstandenen Vergütungsansprüche in seinem Beschluss vom 29. Juni 2000 (FGPrax 2000, 201) zwar anders beurteilt.
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 179/02

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers - Zeitpunkt der Entstehung -

    Die in der Senatsentscheidung vom 29.6.2000 (BayObLGZ 2000, 197) aufgestellten Grundsätze für den Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Betreuers könnten für die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht herangezogen werden.

    Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs des Betreuers gegen die Staatskasse in einem nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Vorschriften zu beurteilenden Fall hat der Senat im Beschluss vom 29.6.2000 (BayObLGZ 2000, 197 = FGPrax 2000, 201) betont, dass der Anspruch des Betreuers zwar dem Grunde nach bereits mit der geleisteten Tätigkeit entstehe.

  • OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04

    Aufwendungsersatzanspruch des zum Ergänzungspfleger für einen minderjährigen

    Insoweit kann auf die vom BayObLG noch für das alte Recht entwickelten Grundsätze für den Beginn der Verjährungsfrist für Vergütung oder Aufwendungsersatz (FamRZ 2000, 1455 = FG Prax 2000, 201) nicht mehr abgestellt werden, weil der Gesetzgeber sich nunmehr in Abkehr von einer Verjährungsregelung für eine gesetzliche Ausschlussfrist entschieden hat, deren Ablauf zum Erlöschen des Anspruches führt (vgl. hierzu OLG Schleswig a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Sie ist entsprechend §§ 209, 217 BGB rechtzeitig vor Fristablauf (am 31. Dezember 1999) durch den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Festsetzung vom 30. Dezember 1999 unterbrochen worden (zur Unterbrechung vgl. auch BayObLG, FGPrax 2000, 201, 202).
  • BayObLG, 21.05.2003 - 3Z BR 92/03

    Geltung der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auch bei Vergütung des

    Auf die Frage der Verjährung, auf die der Verfahrenspfleger abgestellt hat (vgl. dazu zum früheren Recht BayObLGZ 2000, 197), kommt es dann nicht mehr an.
  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 221/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

  • OLG Schleswig, 05.02.2003 - 2 W 198/02

    Frist zur Geltendmachung von Aufwendungsersatz durch einen zum Betreuer

  • OLG Dresden, 30.07.2001 - 15 W 550/01

    Ansprüche des Berufsbetreuers und Ausschlußfristen

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Rechtsprechung
   BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4195
BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01 (https://dejure.org/2001,4195)
BayObLG, Entscheidung vom 16.05.2001 - 3Z BR 70/01 (https://dejure.org/2001,4195)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 3Z BR 70/01 (https://dejure.org/2001,4195)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Vermögender Betreuter

  • Bt-Recht

    Härteausgleich bei Betreuung vermögender Betroffener

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2
    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG München - 712 XVII 5763/99
  • LG München I - 13 T 23016/00
  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1299
  • FamRZ 2001, 1557 (Ls.)
  • Rpfleger 2001, 489
  • BayObLGZ 2001, 122
  • BtPrax 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Ist der Betreute nicht mittellos bzw. die Vergütung vom Erben zu erbringen, bemißt sich diese nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    aa) Hierbei ist zu beachten, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukommt (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711, 3712).

    Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712).

    Für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers ist nach dem neuen Recht dagegen kein Raum mehr (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2001 Nr. 7).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    d) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Die seit mindestens zwei Jahren tätigen Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, sollen Gelegenheit erhalten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht war der Stundensatz so zu bemessen, dass die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbrachte (vgl. BayObLGZ 1999, 375/379).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass der Betreuer Geschäfte, für deren Wahrnehmung er an sich gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangen könnte (vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282), im Vertrauen auf den bisherigen Stundensatz nur im Rahmen der Vergütung geltend macht, weil er hierüber Einzelaufzeichnungen nicht geführt hat.
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Dies setzt voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs.,1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Mißverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316).
  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Bei Rechtsanwälten hat der Senat einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BayObLGZ 1997, 44).
  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob, wogegen einiges spricht (vgl. Senatsbeschluß vom 26.3.2001 - 3Z BR 65/01), auch verfassungsrechtliche Gründe Vertrauensschutz gebieten würden.
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).
  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

    Das Landgericht hat ferner rechtsfehlerfrei dargelegt, dass den in § 1 Abs. 1 BVorm.VG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zukomme und sie deshalb nur überschritten werden dürften, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebiete (vgl. hierzu BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122).

    Der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2001, 37/39), rechtfertigt es jedoch, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die von ihnen betreuten Personen nicht mittellos sind, für eine angemessene Übergangszeit einen Härteausgleich zu gewähren (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122).

    Der Tatrichter hat bei der Vergütung von Betreuern nicht mittelloser Betreuter in seine Erwägungen deshalb einzubeziehen, ob bzw. inwieweit es für den Betreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die nunmehr maßgeblichen Bemessungskriterien bereits ab 1.1.1999 ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Soweit § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG bestimmt, dass bei der übergangsweisen Erhöhung der Stundensätze nicht über 60 DM hinausgegangen werden dürfe, gilt diese Höchstgrenze entgegen der Auffassung des Landgerichts für Betreuer vermögender Betreuter naturgemäß nicht (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Entsprechend § 1 Abs. 3 BVormVG ist Voraussetzung für einen Härteausgleich, dass der Betreuer bereits vor dem 1.1.1999 über einen erheblichen Zeitraum hinweg Betreuungen berufsmäßig geführt hat (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Ein Härteausgleich ist regelmäßig nur für den Zeitraum bis 30.6.2000 gerechtfertigt (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

    Zum Ausmaß des Härteausgleichs soll der Tatrichter sich entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG an der bisherigen Vergütung orientieren (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z BR 216/01

    Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der

    Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    bb) Der Tatrichter hat in seine Erwägungen ferner einzubeziehen, ob bzw. inwieweit es für den Berufsbetreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die neue Bemessungsgrundlage bereits ab ihrem Inkrafttreten am 1.1.1999 ohne Einschränkung anzuwenden (BayObLGZ 2001, 122/124).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125).

    Dies rechtfertigt aber nicht eine zeitliche Ausdehnung des Härteausgleichs unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung und des Vertrauensschutzes bei Vergütungen für vermögende Betreute (BayObLGZ 2001, 122/125).

    Diese Vergütungen geben auch Anhaltspunkte für das Ausmaß des Härteausgleichs (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG sowie BayObLGZ 2001, 122/124).

  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Ist der Stundensatz, der sich aufgrund der bei vermögenden Betreuten zu beachtenden Richtlinienfunktion des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGHZ 145, 104 = NJW 2000, 3709; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124) gemäß der Qualifikation des Vereinsbetreuers ergibt, niedriger als der Stundensatz, der dem Betreuungsverein nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt.

    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; BayObLG BtPrax 2001, 253; NJW-RR 2001, 1446/1447; SchlHOLG BtPrax 2001, 259 sowie OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; HK-BUR/Bauer § 1908e BGB Rn. 32).

    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

    Begründet hat der Senat dies damit, dass die ursprüngliche Übergangszeit von 1 1/2 Jahren allein deshalb verlängert wurde, weil in den meisten Bundesländern die durch § 2 BVormVG ermöglichten Nachqualifizierungen und Anerkennungsmaßnahmen nicht bis zum 30.6.2000 abgeschlossen werden konnten (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125 f.; BayobLG FamRZ 2002, 128; NJW-RR 2001, 1446/1447).

  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

    Sie rechtfertigt einen erhöhten Stundensatz, wenn die Anforderungen der Betreuung im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Ihnen folgt in ständiger Rechtsprechung auch der Senat (vgl. BayObLGZ 2000, 316, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).

    dd) Ist der Stundensatz, der sich danach ergibt, niedriger als der Stundensatz, der dem Berufsbetreuer nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine (weitere) Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125).

  • BayObLG, 09.04.2003 - 3Z BR 237/02

    Vergütung eines Betreuers - Vergütungsanspruch bei Abschlagszahlungen

    aa) Nur für diejenigen Leistungen des Betreuers, welche vor dem 30.6.2000 erbracht worden sind, könnte ihm ein Härteausgleich entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG zugebilligt werden, für den anschließenden Zeitraum nicht mehr (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125).

    Der Stundensatz von 31 EUR entspricht nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2001, 122/124) der Sach- und Rechtslage.

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01

    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der

    Danach kommt den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu und darf der Tatrichter sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104; vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Der Tatrichter hat zwar bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter in seine Erwägungen einzubeziehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe es für den Betreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die ab 1.1.1999 maßgeblichen Bemessungskriterien ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 36/02

    Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. (BayObLGZ 2000, 316; 2000, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).

    b) Ob dem Betreuer ein höherer Stundensatz zuzubilligen ist, weil die Anforderungen an ihn im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hin ausgegangen sind und die Vergütung mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverständnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124), obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung des Tatrichters.

  • BayObLG, 10.12.2003 - 3Z BR 232/03

    Härteausgleich bei Betreuervergütung

    a) Ist der Stundensatz, der sich aufgrund der bei vermögenden Betreuten zu beachtenden Richtlinienfunktion des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124) gemäß der Qualifikation des Vereinsbetreuers ergibt, niedriger als der Stundensatz der dem Betreuungsverein nach dem bis zum 31.12.1998 geltenden Recht zuerkannt wurde, hat der Tatrichter in seine Erwägungen mit einzubeziehen, ob und gegebenenfalls inwieweit im Wege des Härteausgleichs eine Erhöhung des Stundensatzes in Betracht kommt.

    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; 2002, 121/123 = BtPrax 2002, 212; OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; OLG Schleswig BtPrax 2001, 259).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02

    Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des

    Des Weiteren ist der vom Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 1299) bestätigte Stundensatz von 75,-- DM hier nicht zu beanstanden.
  • OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02

    Berufsbetreuervergütung: Befristung der Härtefallregelung in Rheinland-Pfalz

    Der Senat ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht der Auffassung, dass das Prinzip des Vertrauensschutzes es jedenfalls für die Zeit nach dem 30. Juni 2000 nicht gebietet, einen gegenüber § 1 Abs. 1 BVormVG a.F. erhöhten Stundensatz zu bewilligen (BayObLGZ 2001, 122, 125, 126; vgl. auch BayObLGR 2001, 52, 54, jew. für den Fall einer bemittelten Betreuten).
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 24.06.2004 - 3Z BR 96/04

    Billigung eines Antrags des Betreuers auf Gewährung eines über den Höchstsatz

  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 275/01

    Zulassung der sofortige Beschwerde in einer Vergütungssache für einen vermögenden

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01

    Behördenprivileg für Verfahrenspflegers

  • BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 255/01

    Keine Anfechtung der Nichtzulassung einer weiterer Beschwerde

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Rechtsprechung
   BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4789
BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01 (https://dejure.org/2001,4789)
BayObLG, Entscheidung vom 21.06.2001 - 3Z BR 173/01 (https://dejure.org/2001,4789)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 3Z BR 173/01 (https://dejure.org/2001,4789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzungsverfahren; Betreuervergütung; Reformatio in peius; Erben; Vermögender Betroffener

  • Bt-Recht

    Verbot der reformatio in peius im Vergütungsfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    BGB § 1836 Satz 2 Abs. 2; ; FGG § 12

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Satz 2 Abs. 2; FGG § 12
    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Erlangen - XVII 2207/97
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 8176/00
  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 130
  • Rpfleger 2002, 313
  • BtPrax 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Dem Umfang der Geschäfte ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der erforderliche Zeitaufwand mit dem entsprechenden Stundensatz abgegolten wird (B GH NJW 2000, 3709/3712).

    Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich die Vergütung nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    Hierbei ist zu beachten, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukommt (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711 f.).

    Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; BayObLGZ 2001 Nr. 26).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Diese stellt also einen besonders wichtigen Orientierungspunkt dar (BayObLGZ 2001, 37/40).

  • BayObLG, 05.06.1992 - 1Z BR 21/92

    Wiederinkraftsetzung eines widerrufenen privatschriftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie verpflichtet das Gericht aber nicht, derartige Zugeständnisse (hier: die ein Einvernehmen signalisierende Stellungnahme zu einem Stundensatz von 120 DM) ungeprüft hinzunehmen (§ 12 FGG; vgl. BayObLGZ 1992, 181/184; Keidel/Kayser § 12 Rn. 21).
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Die Ermessensausübung des Landgerichts (vgl. BGH2000, 3709NJW/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.) lässt Rechtsfehler insoweit nicht erkennen, als es unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Betreuung für die Tätigkeit der Betreuerin einen höheren Stundensatz als 60 DM zzgl.
  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Im Rahmen der Behandlung dieses Rechtsmittels hätte das Landgericht der Betreuerin keine niedrigere Vergütung zusprechen können als vom Amtsgericht zugebilligt, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (BGH NJW 2000, 3712/3715; BayObLGZ 1995, 35/37).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Eine solche Beschwerde ist unter den Gesichtspunkten der Waffengleichheit und Verfahrensökonomie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit befristeten Rechtsmitteln eröffnet, in denen wie hier, sich die Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen, wenn in dem Verfahren der Grundsatz der refomatio in peius gilt (BGHZ 86, 51/55 f.; Keidel/Kahl § 22 Rn. 7 a).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Dies setzt voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer, - gemessen an der Qualifikation des Betreuers besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001 Nr. 26).
  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

  • BayObLG, 27.11.1996 - 3Z BR 233/96
  • BayObLG, 17.11.1998 - 3Z BR 268/98

    Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04

    Aufwendungsersatz des früheren Vermögensvormunds bei Abklärung einer

    Eine Erhöhung des Stundensatzes auf die vom Vormund zuletzt beantragten 62 EURO - das Amtsgericht hatte diese Höhe an sich als gerechtfertigt angesehen und den Stundensatz nur deshalb auf 31 EURO begrenzt, da es den Anspruch als gegen die Staatskasse gerichtet ansah (vgl. § 1 BVormVG; BGH NJW 2000, 3709) - kam wegen des Verbots, die Entscheidung des Landgerichts zum Nachteil des Rechtsmittelführers abzuändern, nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2000, 3712/3715; 2002, 366/367 a.E.; BayObLG FamRZ 2002, 130; Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 56g Rn. 36).
  • BayObLG, 24.06.2004 - 3Z BR 96/04

    Billigung eines Antrags des Betreuers auf Gewährung eines über den Höchstsatz

    Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung und ihre Auswirkungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 g FGG sind strittig (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 130/131; Bienwald Anm. FamRZ 2002, 1063/1064; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1836 BGB Rn. 60).
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

    Die Größe des Vermögens und der unbestreitbare Verwaltungserfolg, den der Betreuer erzielt hat, rechtfertigen als solche die Zubilligung des bisherigen Stundensatzes ebenso wenig wie der Umstand, dass eine weitere Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 300 DM nach dem Vortrag des Betreuers dem Willen der Betroffenen und ihrer Angehörigen entsprechen würde (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 164/166; FamRZ 2002, 130/131).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3354
BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01 (https://dejure.org/2001,3354)
BayObLG, Entscheidung vom 30.05.2001 - 3Z BR 76/01 (https://dejure.org/2001,3354)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 3Z BR 76/01 (https://dejure.org/2001,3354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betreuung; Härteausgleich; Vermögender Betreuter; Berufsmäßiger Betreuer; Einkommenssituation

  • Bt-Recht

    Voraussetzungen des Härteausgleichs

  • Judicialis

    BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; ; BVormVG § 1 Abs. 3; ; FGG § 12

  • rechtsportal.de

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Härteausgleich bei Vergütung?

Verfahrensgang

  • AG München - 703 XVII 1599/97
  • LG München I - 13 T 23615/00
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1446
  • FamRZ 2002, 131 (Ls.)
  • BtPrax 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich diese nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    aa) Hierbei ist zu beachten, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukommt (vgl. BGH'NJW 2000, 3709/3711, 3712).

    Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712).

    Für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers ist nach dem neuen Recht dagegen kein Raum mehr (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712; BayObLGZ 2001 Nr. 7).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).

    Die Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin, dass der in § 1 Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukomme (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711, 3712), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. Und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).

    Dafür, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Betreuerin sei als Berufsbetreuerin bestellt worden, liegen Anhaltspunkte nicht vor (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 3709/3711).

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl'. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    c) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Ermessensentscheidung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO; vgl. BayObLGZ 2000, 136/138).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    Eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl'. BayObLGZ 2001 Nr. 10 m.w.N.; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht war der Stundensatz so zu bemessen, dass die Vergütung dem Berufsbetreuer über den Ersatz von Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbrachte (vgl. BayObLGZ 1999, 375/379).

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    Die Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin, dass der in § 1 Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukomme (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711, 3712), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. Und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).

    Dies gilt für einen Rechtsanwalt als Betreuer nicht zuletzt auch deshalb, weil es ihm § 1835 Abs. 3 BGB ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten als Aufwendungen abzurechnen und hierdurch seine Einkünfte aus der Betreuung zu ergänzen (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 und 2000, 254/255 sowie FamRZ 2000, 1284/1285).

  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99

    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    Da sie allein aus der Sphäre des Betreuers stammen, trifft diesen, insoweit jedoch eine Darlegungslast, d.h. es obliegt ihm, die notwendigen Angaben zu machen und zu belegen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 552/553).
  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob, wogegen einiges spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 26.3.2001 - '3Z BR 65/01), auch verfassungsrechtliche Gründe Vertrauensschutz gebieten würden.
  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    Bei Rechtsanwälten hat der Senat einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BayObLGZ 1997, 44).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass der Betreuer Geschäfte, für deren Wahrnehmung er an sich gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangen könnte (vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282), im Vertrauen auf den bisherigen Stundensatz nur im Rahmen der Vergütung geltend macht, weil er hierüber Einzelaufzeichnungen nicht geführt hat.
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 25 Wx 62/99

    Auf das Vermögen kommt es nicht an

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01
    Die Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB dahin, dass der in § 1 Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukomme (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711, 3712), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. Und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2000 - 20 W 152/00
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vergütung von Verfahrenspflegern nach FGG

  • OLG Karlsruhe, 15.11.2000 - 11 Wx 88/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Rechtsgrundlage hierfür ist die Übergangsbestimmung des § 1 Abs. 3 BVormVG, die bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter und bei der Vergütung der Betreuungsvereine entsprechende Anwendung findet (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; 2001, 122/125; BayObLG BtPrax 2001, 253; NJW-RR 2001, 1446/1447; SchlHOLG BtPrax 2001, 259 sowie OLG Dresden FamRZ 2001, 1323; HK-BUR/Bauer § 1908e BGB Rn. 32).

    Sie soll Berufsbetreuern, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, eine zumutbare Anpassung an die geänderte Vergütungssituation ermöglichen, z.B. indem sie durch die in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation erreichen oder die Unkosten in einer Weise reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.; 2000, 331/334; 2001, 37/39 f.; 2001, 122/124 f.; BayObLG NJW-RR 2001, 1446; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 1482; SchlHOLG BtPrax 2001, 259).

    Begründet hat der Senat dies damit, dass die ursprüngliche Übergangszeit von 1 1/2 Jahren allein deshalb verlängert wurde, weil in den meisten Bundesländern die durch § 2 BVormVG ermöglichten Nachqualifizierungen und Anerkennungsmaßnahmen nicht bis zum 30.6.2000 abgeschlossen werden konnten (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125 f.; BayobLG FamRZ 2002, 128; NJW-RR 2001, 1446/1447).

  • OLG Dresden, 19.03.2002 - 7 W 1944/01

    Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG als Orientierungshilfe für Mindestvergütung

    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 31.08.2000 (NJW 2000, 3709) allerdings für die Vergütung des Berufsbetreuers, die sich über die Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet, entschieden, dass auch im Rahmen der Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten die Stundensätze aus § 1 Abs. 1 BVormVG den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung haben (ebenso BayObLG, Beschluss vom 30.05.2001, NJW-RR 2001, 1446).
  • BayObLG, 20.02.2002 - 3Z BR 36/02

    Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter

    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. (BayObLGZ 2000, 316; 2000, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 233/01

    Härteausgleich im Rahmen der Betreuervergütung für das Jahr 1999

    Dabei wird das Beschwerdegericht der Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen und folgendes zu beachten haben (vgl. hierzu neben der zitierten Entscheidung BayObLGZ 2001 Nr. 26 auch die Senatsbeschlüsse vom 30.5.2001 3Z BR 76/01 und 4.7.2001 3Z BR 143/01):.
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

    Ihnen folgt in ständiger Rechtsprechung auch der Senat (vgl. BayObLGZ 2000, 316, 331/333; BayObLG BtPrax 2001, 164/165; BayObLGZ 2001, 122/124; BayObLG NJW-RR 2001, 1446).
  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01

    Behördenprivileg für Verfahrenspflegers

    Die Gesichtspunkte der Besitzstandswahrung und der Ermöglichung einer Anpassung der Organisation des Büro- bzw. Kanzleibetriebs an die veränderte Einkommenssituation erlauben es, erhöhte Stundensätze in einer Übergangszeit auch dann auszusprechen, wenn keine besonderen Schwierigkeiten der Betreuung im Abrechnungszeitraum vorgelegen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.5.2001 3Z BR 70/01, 23.5.2001 3Z BR 135/01 und 30.5.2001 3Z BR 76/01).
  • BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 255/01

    Keine Anfechtung der Nichtzulassung einer weiterer Beschwerde

    Die Frage, nach welchen Grundsätzen Betreuer vermögender Betreuter zu vergüten sind, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl. insbesondere BGHZ 145, 104; BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122 und Beschluss des Senats vom 30.5.2001 - 3Z BR 76/01).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5980
BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01 (https://dejure.org/2001,5980)
BayObLG, Entscheidung vom 26.03.2001 - 3Z BR 5/01 (https://dejure.org/2001,5980)
BayObLG, Entscheidung vom 26. März 2001 - 3Z BR 5/01 (https://dejure.org/2001,5980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde; Persönliche Anhörung; Bestellung eines Gegenbetreuers; Vermögender Betroffener; Aufgabenkreis

  • Bt-Recht

    Bestellung einer Gegenbetreuerin

  • Judicialis

    BGB § 1792; ; BGB § 1897; ; BGB § 1908c; ; BGB § 1908i; ; FGG § 12; ; FGG § 68; ; FGG § 69g

  • rechtsportal.de

    Zweifel, ob der vorgeschlagene Betreuers, dem wirklichen Willen des Betroffenen entspricht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 701 XVII 262/93
  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1555
  • BtPrax 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 14.04.1994 - 3Z BR 39/94

    Betreuungsverein; Betreuungsbehörde; Betreuer; Auffangtatbestand; Mängel;

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01
    Die Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeschriftsatz ersetzt die mündliche Anhörung nicht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1203).

    Die persönliche Anhörung ist auch dann erforderlich, wenn die Betroffene durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten ist (BayObLG FamRZ 1994, 1203).

  • BayObLG, 26.01.1995 - 3Z BR 366/94

    Rechtliches Gehör des Betroffenen im Betreuungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01
    Bestellt das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers eine andere Person zum Betreuer, so muss es die Betroffene zur Person des neuen Betreuers in der Regel persönlich anhören (BayObLG BtPrax 1995, 105).
  • BayObLG, 28.10.1993 - 3Z BR 220/93

    Gegenbetreuer; Wert; Vermögen; Umfang; Tätigkeiten; Kontrollorgan;

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01
    Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 69i Abs. 5 FGG (BayObLG FamRZ 1994, 325;.Damrau/Zimmermann BtG § 1908i BGB Rn. 3; MünchKomm/Schwab § 1908i Rn. 10).
  • BayObLG, 14.06.1995 - 3Z BR 133/95

    Beschränkung eines Rechtsmittels gegen die Bestellung eines Betreuers auf die

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01
    Dies war zulässig (BayObLGZ 1995, 220).
  • BayObLG, 28.12.1989 - BReg. 1a Z 1/89

    Zur Auslegung der in einem gemeinschaftlichen Testament verwendeten Formulierung

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01
    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die Betreuerin zu 1 gegen die Entscheidung des Erstgerichts keine Beschwerde eingelegt hat (BayObLG FamRZ 1990, 563; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 FGG Rn. 8).
  • BayObLG, 29.01.1980 - BReg. 1 Z 78/79

    Irrtumsanfechtung der Anfechtung der Erbschaftsausschlagung

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01
    Es lässt sich nicht ausschließen (BayObLGZ 1980, 23/25; Keidel/Kahl § 27 Rn. 18), dass das Landgericht bei persönlicher Anhörung der Betroffenen jeweils zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
  • OLG München, 02.06.2005 - 33 Wx 47/05

    Sachverständige Begutachtung eines beharrliche schweigenden Betroffenen bei

    In diesem Fall hat das Beschwerdegericht die maßgebenden Gründe darzulegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Anhörung keinerlei verwertbare Erkenntnisse für die Entscheidung hätte erbringen können (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1555; OLG Hamm FamRZ 2000, 494; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g FGG Rn. 41).
  • KG, 27.06.2006 - 1 W 36/06

    Betreuerbestellung: Gerichtliche Prüfung des Vorhandenseins eines geeigneten

    Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob der Betreuervorschlag eines Betroffenen seinem wirklichen Willen entspricht (BayObLG, NJOZ 2001, 1482, 1484).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 20 W 331/07

    Betreuung: Einholung eines Sachverständigengutachtens über Betreuungsbedarf durch

    Geht das Landgericht davon aus, dass ausnahmsweise auf eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen verzichtet werden kann, etwa weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Entscheidung von Rechtsfragen sind oder die persönliche Anhörung durch den Richter der ersten Instanz ordnungsgemäß erfolgt ist, erst kurz zurückliegt und durch eine erneute Anhörung der Kammer aufgrund konkreter Anhaltspunkte keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, so bedarf es in der Beschwerdeentscheidung jedenfalls einer Begründung für den Verzicht, damit dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 69 g Rn. 29; BayObLG FamRZ 2001, 1555; OLG Hamm FamRZ 2000, 494).
  • LG Saarbrücken, 07.06.2016 - 5 T 147/16

    Betreuungssache: Bestellung eines Gegenbetreuers gegen den Willen des Betroffenen

    Deshalb begegnet die in der Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26.03.2001 - 3 Z BR 5/01 - Juris, Rnr. 10) vertretene Auffassung, die persönliche Anhörung des Betreuten vor der Bestellung eines Gegenbetreuers sei nur ausnahmsweise erforderlich, Bedenken.
  • BayObLG, 28.02.2003 - 3Z BR 18/03

    Betreuungsrecht: Beschwerde gegen Betreuerbestellung - Anhörungspflicht

    In diesem Fall hat das Beschwerdegericht die maßgebenden Gründe darzulegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Anhörung keinerlei verwertbare Erkenntnisse für die Entscheidung hätte erbringen können (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1555; OLG Ham FamRZ 2000, 494; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g FGG Rn. 49).
  • BayObLG, 03.05.2004 - 3Z BR 86/04

    Anhörungspflicht bei Betreuerbestellung

    In diesem Fall hat das Beschwerdegericht die maßgebenden Gründe darzulegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Anhörung keinerlei verwertbare Erkenntnisse für die Entscheidung hätte erbringen können (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1555; OLG Hamm FamRZ 2000, 494; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g FGG Rn. 49).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 203/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5469
BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 203/01 (https://dejure.org/2001,5469)
BayObLG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 3Z BR 203/01 (https://dejure.org/2001,5469)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 3Z BR 203/01 (https://dejure.org/2001,5469)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdeverfahren; Betreuung; Gebührenfreihiet; Auslagen; Aufgabenkreis

  • Bt-Recht

    Verfahrensfähigkeit im Kostenverfahren, Auslagentragung

  • Judicialis

    FGG § 66; ; KostO § 131 Abs. 3; ; KostO § 131 Abs. 5; ; KostO § 92 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Auslagen im gebührenfreien Beschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Mühldorf am Inn - Inn XVII 178/94
  • LG Traunstein - 4 T 4500/99
  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 203/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 764
  • BtPrax 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 281/93
    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 203/01
    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. Einl. Rn. 40) auf die trotz Misserfolges gebührenfreie Beschwerde im Betreuungsverfahren (§ 131 Abs. 3 KostO) kommt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, schon mangels lückenhafter Regelung nicht in Betracht (vgl. auch OLG Zweibrücken Rpfleger 1975, 410; für die ähnliche Fallgestaltung bei § 93 Abs. 3 Satz 2 KostO vgl. BayObLGZ 1994, 1/2 m.w.N.; offengelassen durch OLG Celle JurBüro 1974, 631), zumal der Gesetzgeber für Betreute mit geringem vermögen in 9 92 Abs. 1 Satz 1 KostO eine angemessene Billigkeitsregelung getroffen hat, die gegebenenfalls auch für das Beschwerdeverfahren herangezogen werden kann (vgl. unten c).

    Dass das Landgericht das weitere Sachverständigengutachten in ermessensfehlerhafter weise in Auftrag gegeben hätte (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KostO; vgl. BayObLGZ 1994, 1/3), ist nicht ersichtlich.

  • LG Koblenz, 12.12.1996 - 2 T 136/96
    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 203/01
    a) Auch wenn das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Betreuung gemäß § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei ist, muss der Betroffene grundsätzlich die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen tragen (vgl. auch LG Koblenz FamRZ 1998, 41).
  • OLG Zweibrücken, 03.04.2006 - 3 W 28/06

    Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht;

    Die Verfahrensfähigkeit der Betroffenen folgt ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit aus § 66 FGG; dementsprechend konnte sie ihre anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten auch selbst wirksam mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen (BayObLG FamRZ 2002, 764).
  • KG, 24.11.2009 - 1 W 49/09

    Betreuungsverfahren: Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines Vertreters; Nachweis

    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, Verfahrenshandlungen, zu denen auch die Bevollmächtigung eines Vertreters gehört, könnten einem Betroffenen nur dann zugerechnet werden, wenn sie von einem "natürlichen Willen" getragen seien (OLG Saarbrücken, FGPrax 1999, 108; a.A. OLG Schleswig, FGPrax 2007, 130; BayObLG, a.a.O.; FamRZ 2002, 764; BtPrax 2003, 129 und die h.M. in der Literatur, wo die Verfahrensfähigkeit allenfalls bei nachteiligen Verfahrenshandlungen abgelehnt wird, vgl. Meier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 66 FGG, Rdn. 5, Sonnenfeld, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 66, Rdn. 13, Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 66, Rdn. 2; Kayser, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 66, Rdn. 4; Schwab, in: MüKo, BGB, 5. Aufl., § 1896, Rdn. 144; Mertens, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 66, Rdn. 3; Schmidt, FGPrax 1999, 178).
  • OLG München, 03.08.2006 - 32 Wx 122/06

    Kostenhaftung des Veranlassers bei unklarer Urheberschaft des Beschwerdeführers -

    b) § 131 Abs. 3 KostO betrifft auch, wie das Landgericht richtig angenommen hat, nur die Gebührenfreiheit und nicht die Auslagenfreiheit (Umkehrschluss aus § 131 Abs. 5 KostO; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht 3. Zivilsenat Beschluss vom 11. Juli 2001, Az: 3Z BR 203/01 = FamRZ 2002, 764; OLG München 11. Zivilsenat Beschluss vom 13. Juli 2001, Az: 11 WF 984/01 = OLGR München 2002, 19 = FamRZ 2002, 409).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2006 - 5 UF 97/03

    Beschwerde gegen Entscheidung des Familiengerichts Sorgerechtssachen: Befreiung

    Damit ist aber gemäß § 131 Abs. 5 KostO - anders als bei § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO in Verbindung mit einem Beschwerdeerfolg - gerade keine grundsätzliche Befreiung von den Auslagen verbunden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, zu § 131 KostO, Rdn. 24, 25 m.w. Nachw., Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Auflage, 2003, Stichwort "Beschwerdekosten" zu § 131 V; OLG München, FamRZ 2002, 409 ff.; BayObLG, FamRZ 2002, 764; LG Koblenz, FamRZ 2001, 1473; dagegen widersprüchlich Korintenberg/Lappe, KostO, 16. Auflage, zu § 131 in Rdn. 38 und 45).
  • BayObLG, 14.05.2003 - 3Z BR 72/03

    Erhebung von Auslagen für ein vom Betreuten selbst eingeholtes Gutachten

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11.7.2001 (FamRZ 2002, 764) offen gelassen, ob die Vorschrift auch für die Auslagen des Beschwerdeverfahrens herangezogen werden kann.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8793
BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01 (https://dejure.org/2001,8793)
BayObLG, Entscheidung vom 12.07.2001 - 3Z BR 202/01 (https://dejure.org/2001,8793)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 3Z BR 202/01 (https://dejure.org/2001,8793)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde; Erledigung der Hauptsache; Vormundschaftsgericht; Unterbringung; Rechtsschutzbedürfnis

  • Bt-Recht

    Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung bei vorzeitiger Beendigung der Unterbringung

  • Judicialis

    BGB § 1906; ; FGG § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b; ; FGG § 70 m; ; FGG § 27 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsmaßnahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 708 XVII 7439/00
  • LG München I - 13 T 7615/01
  • BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01

Papierfundstellen

  • BtPrax 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 12.02.1999 - 3Z BR 54/99

    Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01
    Handelt es sich jedoch um ein Unterbringungs(genehmigungs)- verfahren, ist das Interesse des Betroffenen an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsmaßnahme in den nach der Rechtsordnung gegebenen Instanzen ungeachtet des zwischenzeitlichen Wegfalls der direkten Belastung schutzwürdig, wenn der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene kaum den ganzen Instanzenzug durchlaufen konnte (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; NJW 1998, 2813/14; BayObLGZ 1999, 24; BayObLG FamRZ 2001, 657/658; KG FGPrax 2000, 213; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165/166; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303).

    Zum einen kann bei Freiheitsentziehungen der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehene Rechtszug typischerweise durchlaufen werden, wenn die Dauer der Freiheitsentziehung mehr als 6 Wochen beträgt (BayObLGZ 1999, 24).

  • OLG Karlsruhe, 04.04.2000 - 11 Wx 28/00

    Verfahrensfehler; Sofortige Beschwerde; Anhörung; Betroffener;

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01
    Handelt es sich jedoch um ein Unterbringungs(genehmigungs)- verfahren, ist das Interesse des Betroffenen an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsmaßnahme in den nach der Rechtsordnung gegebenen Instanzen ungeachtet des zwischenzeitlichen Wegfalls der direkten Belastung schutzwürdig, wenn der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene kaum den ganzen Instanzenzug durchlaufen konnte (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; NJW 1998, 2813/14; BayObLGZ 1999, 24; BayObLG FamRZ 2001, 657/658; KG FGPrax 2000, 213; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165/166; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303).
  • KG, 23.05.2000 - 1 W 2749/00
    Auszug aus BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01
    Handelt es sich jedoch um ein Unterbringungs(genehmigungs)- verfahren, ist das Interesse des Betroffenen an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsmaßnahme in den nach der Rechtsordnung gegebenen Instanzen ungeachtet des zwischenzeitlichen Wegfalls der direkten Belastung schutzwürdig, wenn der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene kaum den ganzen Instanzenzug durchlaufen konnte (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; NJW 1998, 2813/14; BayObLGZ 1999, 24; BayObLG FamRZ 2001, 657/658; KG FGPrax 2000, 213; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165/166; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303).
  • OLG Zweibrücken, 23.09.1999 - 3 W 201/99
    Auszug aus BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01
    Handelt es sich jedoch um ein Unterbringungs(genehmigungs)- verfahren, ist das Interesse des Betroffenen an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsmaßnahme in den nach der Rechtsordnung gegebenen Instanzen ungeachtet des zwischenzeitlichen Wegfalls der direkten Belastung schutzwürdig, wenn der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene kaum den ganzen Instanzenzug durchlaufen konnte (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; NJW 1998, 2813/14; BayObLGZ 1999, 24; BayObLG FamRZ 2001, 657/658; KG FGPrax 2000, 213; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165/166; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303).
  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01
    Handelt es sich jedoch um ein Unterbringungs(genehmigungs)- verfahren, ist das Interesse des Betroffenen an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsmaßnahme in den nach der Rechtsordnung gegebenen Instanzen ungeachtet des zwischenzeitlichen Wegfalls der direkten Belastung schutzwürdig, wenn der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene kaum den ganzen Instanzenzug durchlaufen konnte (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; NJW 1998, 2813/14; BayObLGZ 1999, 24; BayObLG FamRZ 2001, 657/658; KG FGPrax 2000, 213; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165/166; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303).
  • BVerfG, 14.06.1998 - 2 BvR 2227/96

    Keine Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verneinung des Rechtsschutzinteresses

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01
    Handelt es sich jedoch um ein Unterbringungs(genehmigungs)- verfahren, ist das Interesse des Betroffenen an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsmaßnahme in den nach der Rechtsordnung gegebenen Instanzen ungeachtet des zwischenzeitlichen Wegfalls der direkten Belastung schutzwürdig, wenn der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene kaum den ganzen Instanzenzug durchlaufen konnte (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; NJW 1998, 2813/14; BayObLGZ 1999, 24; BayObLG FamRZ 2001, 657/658; KG FGPrax 2000, 213; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165/166; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303).
  • BayObLG, 31.01.2001 - 3Z BR 26/01

    Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die vorläufige

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01
    Handelt es sich jedoch um ein Unterbringungs(genehmigungs)- verfahren, ist das Interesse des Betroffenen an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringungsmaßnahme in den nach der Rechtsordnung gegebenen Instanzen ungeachtet des zwischenzeitlichen Wegfalls der direkten Belastung schutzwürdig, wenn der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt war, in welcher der Betroffene kaum den ganzen Instanzenzug durchlaufen konnte (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG NJW 1998, 2432; NJW 1998, 2813/14; BayObLGZ 1999, 24; BayObLG FamRZ 2001, 657/658; KG FGPrax 2000, 213; OLG Karlsruhe FGPrax 2000, 165/166; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 303).
  • BayObLG, 30.03.1995 - 3Z BR 349/94

    Erledigung in Hauptsache eines Genehmigungsverfahrens durch Beendigung der

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01
    Mit der nicht nur vorübergehenden Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Unterbringung hat der die Unterbringung genehmigende Beschluss vom 6.3.2001 seine Wirkung verloren und das Unterbringungsverfahren sich in der Hauptsache erledigt (vgl. BayObLGZ 1995, 146/147).
  • BayObLG, 18.02.1993 - 3Z BR 127/92

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erstbeschwerde - Zulässigkeit einer weiteren

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2001 - 3Z BR 202/01
    Vielmehr kann der Betroffene mit dem Rechtsmittel nur noch das Ziel verfolgen, nicht mit Kosten belastet zu werden (vgl. BayObLGZ 1993, 82/84 ff.; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 85, 86).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 164/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9202
BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 164/01 (https://dejure.org/2001,9202)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.2001 - 3Z BR 164/01 (https://dejure.org/2001,9202)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 3Z BR 164/01 (https://dejure.org/2001,9202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringungsverfahren; Betreuung; Zuständigkeitswechsel; Einstweilige Anordnung; Sofortige weitere Beschwerde

  • Bt-Recht

    Zuständigkeit des Beschwerdegerichts bei zwischenzeitlicher Abgabe

  • Judicialis

    FGG § 19 Abs. 2; ; FGG § 70 Abs. 2 Satz 1; ; FGG § 70 Abs. 2 Satz 3; ; FGG § 65 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Zuständiges Gericht für die sofortige Beschwerde gegen eine vorläufige Unterbringung nach Übersendung der Akten an ein anderes Gericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Gemünden/Main - XVII 133/01
  • LG Würzburg - 3 T 744/01
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 164/01

Papierfundstellen

  • BtPrax 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 15.06.2000 - 3Z AR 23/00

    Gerichtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 164/01
    Aufgrund der anschließenden Übersendung der Akten an das nach 70 Abs. 2 Satz 1 FGG zuständige Amtsgericht Obernburg Zweigstelle Miltenberg - (vgl. hierzu BayObLGZ 1996, 105/106; BayObLG FaMRZ 2000, 1442/1443) entfiel nicht nur die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gemünden a.Main, sondern auch die des ihm übergeordneten Landgerichts Würzburg.
  • BayObLG, 26.04.1996 - 3Z AR 27/96

    Übersendung eines Vorgangs vom Eilgericht an das allgemein zuständige Gericht

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 164/01
    Aufgrund der anschließenden Übersendung der Akten an das nach 70 Abs. 2 Satz 1 FGG zuständige Amtsgericht Obernburg Zweigstelle Miltenberg - (vgl. hierzu BayObLGZ 1996, 105/106; BayObLG FaMRZ 2000, 1442/1443) entfiel nicht nur die Zuständigkeit des Amtsgerichts Gemünden a.Main, sondern auch die des ihm übergeordneten Landgerichts Würzburg.
  • BayObLG, 08.08.1985 - Allg. Reg. 72/85

    Abgabe des Verfahrens an das Gericht des jeweiligen Unterbringungsortes

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 164/01
    Für die Entscheidung über die am 5.4.2001 gegen die Eilmaßnahme eingelegte sofortige Beschwerde ist das dem Amtsgericht Obernburg - Zweigstelle Miltenberg - übergeordnete Landgericht Aschaffenburg zuständig (vgl. BayObLGZ 1970, 279/281, 283; 1985, 296/297; BayObLG FamRZ 1996, 1157/1158).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8026
BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01 (https://dejure.org/2001,8026)
BayObLG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 3Z BR 165/01 (https://dejure.org/2001,8026)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 3Z BR 165/01 (https://dejure.org/2001,8026)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde; Behördenprivileg; Betreuungsstelle; Verfahrenspfleger; Persönliche Bestellung

  • Bt-Recht

    Mitarbeiter einer Betreuungsstelle als Verfahrenspfleger

  • Judicialis

    FGG § 29 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de

    FGG § 29 Abs. 1 Satz 3
    Behördenprivileg für Verfahrenspflegers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Dachau - XVII 240/00
  • LG München II - 6 T 508/01
  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 496 (Ls.)
  • BtPrax 2002, 129
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01
    Die Gesichtspunkte der Besitzstandswahrung und der Ermöglichung einer Anpassung der Organisation des Büro- bzw. Kanzleibetriebs an die veränderte Einkommenssituation erlauben es, erhöhte Stundensätze in einer Übergangszeit auch dann auszusprechen, wenn keine besonderen Schwierigkeiten der Betreuung im Abrechnungszeitraum vorgelegen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.5.2001 3Z BR 70/01, 23.5.2001 3Z BR 135/01 und 30.5.2001 3Z BR 76/01).
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01
    Die Gesichtspunkte der Besitzstandswahrung und der Ermöglichung einer Anpassung der Organisation des Büro- bzw. Kanzleibetriebs an die veränderte Einkommenssituation erlauben es, erhöhte Stundensätze in einer Übergangszeit auch dann auszusprechen, wenn keine besonderen Schwierigkeiten der Betreuung im Abrechnungszeitraum vorgelegen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.5.2001 3Z BR 70/01, 23.5.2001 3Z BR 135/01 und 30.5.2001 3Z BR 76/01).
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01
    Die Gesichtspunkte der Besitzstandswahrung und der Ermöglichung einer Anpassung der Organisation des Büro- bzw. Kanzleibetriebs an die veränderte Einkommenssituation erlauben es, erhöhte Stundensätze in einer Übergangszeit auch dann auszusprechen, wenn keine besonderen Schwierigkeiten der Betreuung im Abrechnungszeitraum vorgelegen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.5.2001 3Z BR 70/01, 23.5.2001 3Z BR 135/01 und 30.5.2001 3Z BR 76/01).
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