Rechtsprechung
   BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung - verspätete Abgabe der Jahresberichte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • AG Laufen - XVII 19/93
  • LG Traunstein - 4 T 1785/01
  • BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2003, 60 (Ls.)
  • BtPrax 2002, 218



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04  

    Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung

    Als Gründe für die Entlassung kommen hiernach in Betracht z.B. Verstöße gegen die Berichtspflicht (BayObLG BtPrax 2002, 218) wie auch die Nichterstellung eines geeigneten Vermögensverzeichnisses (BayObLG FamRZ 2000, 514).

    Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; BtPrax 2002, 218); die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250).

    Das Vormundschaftsgericht hat somit zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechtes einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2003, 403/404; BtPrax 2002, 218).

    Verstößt der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg gegen seine Berichtspflicht, kann dies seine Entlassung rechtfertigen, wenn dadurch Nachteile für den Betroffenen entstehen können (BayObLG BtPrax 2002, 218 m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 18.11.2005 - 2 W 185/05  

    Betreuung: Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Kooperation mit dem

    Maßstab für die Entlassungsentscheidung nach dieser Vorschrift ist stets das Wohl des Betreuten (BayObLG BtPrax 2002, 218).

    Eine Verletzung der Berichtspflicht kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Verpflichtung verstößt und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 218; FamRZ 1996, 509).

    Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass gerade bei geistig schwer behinderten Volljährigen ein Betreuer aus dem engeren Familienkreis gegenüber einem Berufsbetreuer grundsätzlich vorzuziehen ist (vgl. auch BayObLG BtPrax 2002, 218).

  • LG Kleve, 19.10.2007 - 4 T 320/07  
    In der Regel liegt die Ursache für die Nichteignung in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 - Az.: 3Z BR 95/02 = BtPrax 2002, 218f, m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur).

    Eine derartige Gefährdung kann auch in der Verhinderung der Überwachungs- und Prüfungspflicht des Vormundschaftsgerichts oder im fehlenden Einsatzwillen und Desinteresse des Betreuers am weiteren Schicksal des Betreuten liegen (BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 - Az.: 3Z BR 95/02 = BtPrax 2002, 218f).

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