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   BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02   

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BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02 (https://dejure.org/2002,5307)
BayObLG, Entscheidung vom 19.06.2002 - 3Z BR 95/02 (https://dejure.org/2002,5307)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juni 2002 - 3Z BR 95/02 (https://dejure.org/2002,5307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entlassung eines Betreuers

  • Judicialis

    BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1 Satz 1
    Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Eignung - verspätete Abgabe der Jahresberichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verspätete Jahresberichte sind nicht ausreichend

Verfahrensgang

  • AG Laufen - XVII 19/93
  • LG Traunstein - 4 T 1785/01
  • BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 60 (Ls.)
  • BtPrax 2002, 218
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 118/97

    Keine Abberufung der Betreuerin trotz unterlassener Räumung der mit Behältnissen

    Auszug aus BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02
    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509; FamRZ 1998, 1257/1258).

    Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258); die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also darauf hin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258); das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258).

  • BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95

    Entlassung eines Betreuers, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen

    Auszug aus BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02
    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509; FamRZ 1998, 1257/1258).

    Ein Verstoß gegen die Berichtspflicht gem. § 1908i Satz 1, § 1840 BGB kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Pflicht verstößt (BayObLG FamRZ 1996, 509; Damrau/Zimmermann § 1908b Rn. 7: dreimaliger Verstoß) und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können.

  • BayObLG, 16.07.1984 - BReg. 3 Z 130/84
    Auszug aus BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02
    In der Regel liegt die Ursache für die Nichteignung in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich (vgl. LG Essen NJWE-FER 2000, 258) und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (BT-Drucks. 11/4528, S. 152 f.) oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. 1908b BGB Rn. 6; BayObLGZ 1984, 178/180).

    So können nicht festgestellte, sich aber aus dem Akteninhalt unzweideutig ergebende Tatsachen durch das Rechtsbeschwerdegericht herangezogen werden (BayObLGZ 1984, 178/180; BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 38; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 42) sowie Tatsachen, bei denen in der Beschwerdeentscheidung nicht gerechtfertigt ist, warum sie trotz Aktenwidrigkeit der Entscheidung zugrundegelegt worden sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 436; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 23; Jansen aaO § 27 Rn. 43; Keidel/Kahl aaO § 27 Rn. 44).

  • BayObLG, 13.03.1997 - 1Z BR 33/97

    Fehlerhafte Testamentsauslegung aufgrund aktenwidriger Feststellungen -

    Auszug aus BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02
    So können nicht festgestellte, sich aber aus dem Akteninhalt unzweideutig ergebende Tatsachen durch das Rechtsbeschwerdegericht herangezogen werden (BayObLGZ 1984, 178/180; BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 38; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 42) sowie Tatsachen, bei denen in der Beschwerdeentscheidung nicht gerechtfertigt ist, warum sie trotz Aktenwidrigkeit der Entscheidung zugrundegelegt worden sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 436; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 23; Jansen aaO § 27 Rn. 43; Keidel/Kahl aaO § 27 Rn. 44).
  • BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim

    Auszug aus BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02
    So können nicht festgestellte, sich aber aus dem Akteninhalt unzweideutig ergebende Tatsachen durch das Rechtsbeschwerdegericht herangezogen werden (BayObLGZ 1984, 178/180; BayObLG FamRZ 1989, 1124/1125; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 38; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 42) sowie Tatsachen, bei denen in der Beschwerdeentscheidung nicht gerechtfertigt ist, warum sie trotz Aktenwidrigkeit der Entscheidung zugrundegelegt worden sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1997, 436; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 23; Jansen aaO § 27 Rn. 43; Keidel/Kahl aaO § 27 Rn. 44).
  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 353/00

    Zum zulässigen Umfang einer Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 19.06.2002 - 3Z BR 95/02
    Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258); die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also darauf hin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250).
  • BayObLG, 25.02.2004 - 3Z BR 9/04

    Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung

    Als Gründe für die Entlassung kommen hiernach in Betracht z.B. Verstöße gegen die Berichtspflicht (BayObLG BtPrax 2002, 218) wie auch die Nichterstellung eines geeigneten Vermögensverzeichnisses (BayObLG FamRZ 2000, 514).

    Die Eignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; BtPrax 2002, 218); die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250).

    Das Vormundschaftsgericht hat somit zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechtes einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2003, 403/404; BtPrax 2002, 218).

    Verstößt der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg gegen seine Berichtspflicht, kann dies seine Entlassung rechtfertigen, wenn dadurch Nachteile für den Betroffenen entstehen können (BayObLG BtPrax 2002, 218 m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 18.11.2005 - 2 W 185/05

    Betreuung: Entlassung des Betreuers wegen mangelnder Kooperation mit dem

    Maßstab für die Entlassungsentscheidung nach dieser Vorschrift ist stets das Wohl des Betreuten (BayObLG BtPrax 2002, 218).

    Eine Verletzung der Berichtspflicht kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Verpflichtung verstößt und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 218; FamRZ 1996, 509).

    Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass gerade bei geistig schwer behinderten Volljährigen ein Betreuer aus dem engeren Familienkreis gegenüber einem Berufsbetreuer grundsätzlich vorzuziehen ist (vgl. auch BayObLG BtPrax 2002, 218).

  • BayObLG, 16.10.2003 - 3Z BR 192/03

    Umfang der Betreuerpflichten bei Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen

    Der Betreuer hat damit gravierend gegen seine Berichtspflicht verstoßen (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 2002, 218, wo eine gravierende Pflichtverletzung bei mehrfacher verspäteter Einreichung von Jahresberichten angenommen worden ist).
  • LG Kleve, 19.10.2007 - 4 T 320/07

    Voraussetzung des Anspruchs eines Betroffenen auf Entlassung des bisherigen

    In der Regel liegt die Ursache für die Nichteignung in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 - Az.: 3Z BR 95/02 = BtPrax 2002, 218f, m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur).

    Eine derartige Gefährdung kann auch in der Verhinderung der Überwachungs- und Prüfungspflicht des Vormundschaftsgerichts oder im fehlenden Einsatzwillen und Desinteresse des Betreuers am weiteren Schicksal des Betreuten liegen (BayObLG, Beschluss vom 19.06.2002 - Az.: 3Z BR 95/02 = BtPrax 2002, 218f).

  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04

    Wechsel und Entlassung eines Betreuers

    Das Vormundschaftsgericht hat also zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2003, 433/404; BtPrax 2002, 218).
  • LG Neuruppin, 17.01.2007 - 5 T 357/06

    Betreuung: Entlassung eines Betreuers wegen Verstoßes gegen die Berichts- und

    Maßstab für die Entlassungsentscheidung nach dieser Vorschrift ist stets das Wohl des Betreuten (BayObLG BtPrax 2002, 218).

    Eine Verletzung der Berichtspflicht kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Verpflichtung verstößt und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 218; FamRZ 1996, 509).

  • OLG Frankfurt, 30.07.2008 - 20 W 247/08

    Betreuungsrecht: Mangelnde Eignung des Betreuers

    Maßstab für die Entlassungsentscheidung ist hierbei stets das Wohl des Betroffenen (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403 und BtPrax 2002, 218; Schleswig-Holst. OLG FGPrax 2006, 74; OLG München FGPrax 2007, 124) .
  • AG Brandenburg, 21.12.2015 - 91 XVII 95/15

    Betreuung - Fristen für die Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflichten des

    Die jährliche Berichtspflicht beinhaltet eine gesetzliche Mindestanforderung, der unaufgefordert nachzukommen ist (BayObLG BtPrax 2002, 218; Pammler-Klein in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1840 BGB Rn. 9 und 21).
  • BayObLG, 26.10.2004 - 3Z BR 207/04

    Beschwerderecht des Betreuungsvereins bei Entlassung des Vereinsbetreuers -

    Das Vormundschaftsgericht hat also zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; 2003, 403/404; BtPrax 2002, 218).
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