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   BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01   

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BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01 (https://dejure.org/2001,1346)
BayObLG, Entscheidung vom 17.12.2001 - 3Z BR 268/01 (https://dejure.org/2001,1346)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Dezember 2001 - 3Z BR 268/01 (https://dejure.org/2001,1346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Anwaltsblatt

    § 1835 BGB

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Abrechnung der Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht (außergerichtliche Unterhaltssache)

  • Judicialis

    BGB § 1835 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1835 Abs. 3
    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abrechnung nach Gebührenordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsanwalt; Betreuung; Anwaltliches Gebührenrecht; Spezifische anwaltliche Tätigkeit; Unterhalt

Verfahrensgang

  • AG Neuburg/Donau - XVII 2/00
  • LG Ingolstadt - 1 T 1347/01
  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1660
  • FGPrax 2002, 64
  • FamRZ 2002, 573
  • AnwBl 2002, 250
  • Rpfleger 2002, 361
  • BayObLGZ 2001, 368
  • BtPrax 2002, 270
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    b) Soweit § 1835 Abs. 3 BGB bestimmt, dass als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers gelten, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören, schließt § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO eine Liquidierung der von einem Rechtsanwalt geleisteten Betreuertätigkeit auf der Grundlage der BRAGO zwar grundsätzlich aus (vgl. BGHZ 139, 309/311; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn.54; Knittel BtG § 1835 BGB Rn.25).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eröffnet Rechtsanwälten jedoch die Möglichkeit, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben der Betreuung über § 1835 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach anwaltlichem Gebührenrecht abzurechnen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BtPrax 2000, 120/122; BGHZ 139, 309/311, 312).

    cc) Bei Berücksichtigung des Wesens der Betreuung als Rechtsfürsorge, des Umstands, dass die Vergütungsregelung für Berufsbetreuer an deren Qualifikation anknüpft, sowie des Charakters des § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme zur üblichen Vergütung einer Betreuung kann der Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeführte Tätigkeit nur dann ein Honorar nach den Grundsätzen der BRAGO verlangen, wenn die Bewältigung der mit der abzurechnenden Tätigkeit verbundenen Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und deshalb eine originär anwaltliche Dienstleistung dargestellt hat (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/348; BGHZ 139, 309/311, 312).

    Als derart anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat erholt worden wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282) und ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; BGHZ 139, 309/312; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; Bühler BWNotZ 1999, 25/31).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vergütung von Verfahrenspflegern nach FGG

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OVG Hamburg NJW-RR 1999, 518).

    Als derart anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat erholt worden wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282) und ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; BGHZ 139, 309/312; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; Bühler BWNotZ 1999, 25/31).

    (1) Ureigenste Aufgabe eines Rechtsanwalts ist es, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder gerichtlich geltend gemachte Ansprüche abzuwehren, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eröffnet Rechtsanwälten jedoch die Möglichkeit, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben der Betreuung über § 1835 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach anwaltlichem Gebührenrecht abzurechnen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BtPrax 2000, 120/122; BGHZ 139, 309/311, 312).

    cc) Bei Berücksichtigung des Wesens der Betreuung als Rechtsfürsorge, des Umstands, dass die Vergütungsregelung für Berufsbetreuer an deren Qualifikation anknüpft, sowie des Charakters des § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme zur üblichen Vergütung einer Betreuung kann der Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeführte Tätigkeit nur dann ein Honorar nach den Grundsätzen der BRAGO verlangen, wenn die Bewältigung der mit der abzurechnenden Tätigkeit verbundenen Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordert und deshalb eine originär anwaltliche Dienstleistung dargestellt hat (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/348; BGHZ 139, 309/311, 312).

    (3) Die Grenzziehung nach diesen Grundsätzen bietet dem Rechtsanwalt Raum für eine angemessene Ergänzung seiner Einkünfte aus der Betreuung (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BtPrax 2000, 120/122), ohne den Betroffenen bzw. die Staatskasse unzumutbar zu belasten.

  • OLG Frankfurt, 29.05.2001 - 20 W 328/00

    Zum Anspruch des Aufwendungsersatzanspruchs eines zum Pfleger für einen

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    Als derart anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat erholt worden wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282) und ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; BGHZ 139, 309/312; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; Bühler BWNotZ 1999, 25/31).

    d) Soweit eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB erfüllt, hat der Rechtsanwalt die Wahl, ob er dafür Vergütung verlangt, also nach Zeitaufwand und (gegebenenfalls erhöhtem) Stundensatz abrechnet, oder ein Honorar nach der BRAGO geltend macht (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn.52; Knittel § 1835 BGB Rn.26).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OVG Hamburg NJW-RR 1999, 518).

    Als derart anwaltsspezifischer Dienst stellt sich die Besorgung einer Angelegenheit vor allem dar, wenn wegen deren Bedeutung und/oder Schwierigkeit notwendiger- oder zumindest üblicherweise professioneller Rechtsrat erholt worden wäre (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282) und ein Betreuer ohne Ausbildung zum Volljuristen deshalb berechtigterweise einen Rechtsanwalt beigezogen hätte (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; BGHZ 139, 309/312; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; Bühler BWNotZ 1999, 25/31).

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eröffnet Rechtsanwälten jedoch die Möglichkeit, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben der Betreuung über § 1835 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach anwaltlichem Gebührenrecht abzurechnen (vgl. BT-Drucks.13/7158 S.41; BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BtPrax 2000, 120/122; BGHZ 139, 309/311, 312).

    (3) Die Grenzziehung nach diesen Grundsätzen bietet dem Rechtsanwalt Raum für eine angemessene Ergänzung seiner Einkünfte aus der Betreuung (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BtPrax 2000, 120/122), ohne den Betroffenen bzw. die Staatskasse unzumutbar zu belasten.

  • OVG Hamburg, 18.05.1998 - 5 So 25/98

    Kostenerstattung; Rechtsanwalt; Betreuer; Widerspruchseinlegung; Anwaltshonorar

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OVG Hamburg NJW-RR 1999, 518).
  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 83/98

    Bewilligung einer Vergütung aus der Staatskasse für einen als Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    d) Soweit eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB erfüllt, hat der Rechtsanwalt die Wahl, ob er dafür Vergütung verlangt, also nach Zeitaufwand und (gegebenenfalls erhöhtem) Stundensatz abrechnet, oder ein Honorar nach der BRAGO geltend macht (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 29; OLG Frankfurt a.Main FGPrax 2001, 195; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn.52; Knittel § 1835 BGB Rn.26).
  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    bb) Aufgrund seiner Qualifikation steht einem Rechtsanwalt für jede Stunde der für die Betreuung eines mittellosen Betreuten aufgewandten und erforderlichen Zeit gemäß der für die Vergütung von Berufsbetreuern geltenden gesetzlichen Regelung der Höchstbetrag von 60 DM zu (§ 1836a BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BVormVG), der auch bei nicht mittellosen Betreuten nur ausnahmsweise überschritten werden darf (vgl. BGHZ 145, 104).
  • BayObLG, 05.03.1997 - 1Z BR 210/96

    Vormundschaftsgerichtliche Prüfung bei Genehmigung zur Gründung einer

    Auszug aus BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), d.h. dahin, ob der Tatrichter von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, ob er den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, die Feststellungen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen, maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt oder in ihrer Bedeutung verkannt oder in seine Erwägungen sachfremde Umstände einbezogen hat, oder ob seine Wertung auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls sich nicht im Rahmen des ihm zuzubilligenden Beurteilungsermessens hält (vgl. BayObLGZ 1997, 113/118 ff.).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 683/11

    Vergütung des anwaltlichen Betreuers: Geltendmachung eines

    Anders als vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern mit Wirkung zum 1. Juli 2005 (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073), als der berufsmäßige Betreuer gemäß § 1836 Abs. 2 BGB in der bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung nach erbrachten Stunden abrechnen konnte (vgl. zum Wahlrecht nach alter Rechtslage z.B. BayObLG NJW 2002, 1660, 1661; OLG Köln NJW-RR 2003, 712), kann der berufsmäßige Betreuer nun für berufsspezifische Tätigkeiten keine Erhöhung seiner (Pauschal-)Vergütung erreichen.
  • OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 127/08

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger in einer Unterbringungssache bestellten

    Abzustellen ist hierbei darauf, ob gerade auch ein Verfahrenspfleger mit einer Qualifikation, die ihm Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit nach der höchsten Vergütungsstufe gibt, im konkreten Fall einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen hätte (BGH NJW 2007, 844/846; BayObLGZ 2004, 339/345; BayObLGZ 2001, 368/371).

    Als derartige rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit anzusehen ist etwa die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86) sowie die außergerichtliche Vertretung in rechtlich besonders schwierig gelagerten Fällen oder Verhandlungen (vgl. BayObLGZ 2001, 368/372).

  • BGH, 19.07.2023 - XII ZB 115/23

    Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht bereits bei der Betreuerbestellung die Qualifikation des Betreuers berücksichtigt hat und sich diese auf die Höhe der pauschalen Vergütung auswirkt (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 573, 574; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1877 BGB Rn. 22; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22 - FamRZ 2023, 470 Rn. 9).
  • OLG München, 22.04.2009 - 33 Wx 85/09

    Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers: Vergütung für den zum berufsmäßigen

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer in vergleichbarer Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; BGH FamRZ 2007, 381/382; OLG Hamm FamRZ 2007, 1186/1187; BayObLGZ 2001, 368/371 je m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Dezember 2001 (Az. 3Z BR 268/01).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2003 - 20 W 125/03

    Berufsbetreuervergütung eines Rechtsanwalts: Ausschlussfrist für einen

    Deshalb ist der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme anzusehen und nur auf solche Tätigkeiten anzuwenden, die üblicherweise einem darauf spezialisierten Dritten übertragen werden und von dem Betreuer gerade aufgrund seiner Ausbildung als berufsspezifische Dienste selbst erledigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1050 und FGPrax 2002, 64; OLG Braunschweig NdsRpfl 2001, 261; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1835 Rn. 9; Bienwald, a.a.O., vor §§ 65 ff FGG Rn. 100; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 Rn. 30; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 77; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rn. 21).

    Eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 139, 309/312; BayObLG NJW 2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2001, 1516).

  • BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen

    Darunter fällt bei einem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 2001, 368/372) regelmäßig auch die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren, das, wie hier, von Dritten gegen den Betreuten betrieben wird.

    Es ist aber herrschende Ansicht und entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen das übliche oder festgelegte Entgelt zu leisten ist, also die Gebührenordnungen, z.B. für Ärzte, Steuerberater und auch für Rechtsanwälte heranzuziehen sind (vgl. BayObLGZ 2001, 368/370; Palandt/Diederichsen 62. Aufl. § 1835 Rn. 13).

  • OLG Hamm, 25.01.2007 - 15 W 311/06

    Vergütung und Aufwendungsersatz eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts

    Es hat insoweit zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 101, 331 = FamRZ 2000, 345; BtPrax 2000, 120), des BGH (BGHZ 139, 309 = NJW 1998, 3567) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLGZ 2001, 368 = FGPrax 2002, 64 = NJW 2002, 1660 = FamRZ 2002, 573) die Voraussetzungen genannt, unter denen § 1 Abs. 2 S. 2 RVG einer zur Betreuerin bestellten Rechtsanwältin die Möglichkeit eröffnet, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben der Betreuung, bei denen es sich sowohl um eine gerichtliche als auch eine außergerichtliche Tätigkeit handeln könne, über § 1835 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach anwaltlichem Gebührenrecht abzurechnen.
  • OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04

    Aufwendungsersatzanspruch des zum Ergänzungspfleger für einen minderjährigen

    Deshalb ist der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme anzusehen und nur auf solche Tätigkeiten anzuwenden, die üblicherweise einem hierauf spezialisierten Dritten übertragen werden und von dem Betreuer gerade aufgrund seiner Ausbildung als berufsspezifische Dienste selbst erledigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1050 und FGPrax 2002, 64; OLG Braunschweig NdsRpfl 2001, 2061; RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1835 Rn. 9; Bienwald, Betreuungsrecht, 3.Aufl., vor §§ 65 ff FGG Rn. 100; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 Rn. 30, Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., S. 77; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rn. 21).

    Eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 1939, 309/312; BayObLG NJW 2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 1516).

  • BayObLG, 16.01.2002 - 3Z BR 300/01

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

    Dies entspricht dem Maßstab des § 670 BGB, der auch für den Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 3 BGB den Rahmen absteckt (vgl. BayObLGZ 2001, 368).

    Als derartige rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit ist die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86) sowie die außergerichtliche Vertretung in rechtlich besonders schwierig gelagerten Fällen oder Verhandlungen (vgl. BayObLGZ 2001, 368; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 51; Gerold-Schmidt/Madert BRAGO 14. Aufl. § 1 Rn. 22) anzusehen.

  • OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04

    Vormundschafts- und Betreuungsrecht

  • LG Limburg, 27.11.2008 - 7 T 134/07

    Vergütung des Verfahrenspflegers für eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit

  • OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119/07

    Vergütung des Gegenbetreuers: Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Vergleichs

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2004 - 5 W 299/03

    Bestellung eines Betreuers unter Erteilen von Weisungen.

  • LG Münster, 23.07.2010 - 5 T 188/10

    Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer bei Übernahme des

  • OLG Oldenburg, 20.04.2012 - 11 WF 86/12

    Bestimmung der Vergütung eines als Ergänzungspfleger tätigen Rechtsanwalts

  • BayObLG, 06.03.2003 - 3Z BR 230/02

    Vergütung des zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags

  • OLG Hamm, 18.08.2006 - 15 W 311/06

    Festsetzung von Aufwendungsersatz für einen Ergänzungsbetreuer; Abrechnung nach

  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 15 W 469/02

    Festsetzung von Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO als Aufwendungsersatz

  • LG Darmstadt, 21.05.2019 - 5 T 226/18
  • LG Darmstadt, 11.08.2004 - 5 T 403/04

    Vergütung eines als Ergänzungspfleger herangezogenen Rechtsanwalts

  • BayObLG, 29.10.2003 - 3Z BR 171/03

    Anspruch auf Betreuervergütung trotz unterlassenem PKH-Antrag -

  • LG Karlsruhe, 18.07.2003 - 11 T 430/02

    Vergütung des anwaltlichen Betreuers: Abschluss eines Grabpflegevertrages als

  • LG Ansbach, 07.12.2021 - 4 T 830/21

    Erfolglose Anhörungsrüge eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung von

  • OLG München, 08.07.2008 - 33 Wx 119.1/07
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Rechtsprechung
   BayObLG, 03.01.2002 - 3Z BR 242/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8348
BayObLG, 03.01.2002 - 3Z BR 242/01 (https://dejure.org/2002,8348)
BayObLG, Entscheidung vom 03.01.2002 - 3Z BR 242/01 (https://dejure.org/2002,8348)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Januar 2002 - 3Z BR 242/01 (https://dejure.org/2002,8348)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betreuung; Vermögen; Betreuervergütung; Sofortige weitere Beschwerde; Zahlungspflicht des Betroffenen

Verfahrensgang

  • AG Schweinfurt - XVII 332/00
  • LG Schweinfurt - 14 T 59/01
  • BayObLG, 03.01.2002 - 3Z BR 242/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 701
  • BtPrax 2002, 270
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01

    Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden

    Auszug aus BayObLG, 03.01.2002 - 3Z BR 242/01
    "Schonvermögen" in diesem Sinne sind unter anderem kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu 4500 DM (§ 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes; vgl. BayObLGZ 2001, 158; BGH B.v. 24.10.2001 XII ZB 142/01), bzw. ab 1.1.2002 bis zu 2301 Euro (Art. 17 Nr. 1 a bb, Art. 68 Abs. 10 des 4.Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I S.1983/2008).

    Von Bedeutung ist insoweit unter anderem die Art der Entstehung der Notlage, ihre (voraussichtliche) Dauer und das Ausmaß der zu ihrer Behebung oder Milderung notwendigen Aufwendungen (vgl. BayObLGZ 2001, 158/160).

    Die Begrenzung des Schonvermögens auf 4500 DM bzw. 2301 Euro bedeutet für den Betreuten in der Regel eine "Härte", soweit dies zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen, hierdurch insbesondere eine angemessene Lebensführung des Betreuten oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG; vgl. BayObLGZ 2001, 158/160 f.).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Beurteilung des Tatrichters nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. BayObLGZ 2001, 158/161).

  • OLG Zweibrücken, 25.08.2000 - 3 W 151/00

    Bestimmung des Schonvermögens

    Auszug aus BayObLG, 03.01.2002 - 3Z BR 242/01
    Nach der mit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz am 1.1.1999 in Kraft getretenen klaren und eindeutigen Bestimmung des § 1836c Nr. 2 BGB ist für das im Betreuervergütungsrecht einzusetzende Vermögen ausschließlich § 88 BSHG und damit auch die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassene Durchführungsverordnung maßgebend (vgl. OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264).
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 142/01

    Umfang des Schonvermögens

    Auszug aus BayObLG, 03.01.2002 - 3Z BR 242/01
    "Schonvermögen" in diesem Sinne sind unter anderem kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu 4500 DM (§ 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes; vgl. BayObLGZ 2001, 158; BGH B.v. 24.10.2001 XII ZB 142/01), bzw. ab 1.1.2002 bis zu 2301 Euro (Art. 17 Nr. 1 a bb, Art. 68 Abs. 10 des 4.Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 - BGBl. I S.1983/2008).
  • LG Coburg, 22.08.2018 - 24 T 21/18

    Zum Regressanspruch der Staatskasse gegen den Betreuten für verauslagte

    Soweit das Amtsgericht unter direkter Übernahme der Ausführungen des Bezirksrevisors ausführt, dass nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 03.01.2002, Az. 3Z BR 242/01, zu beachten sei, dass in anderen gesetzlichen Vorschriften anderweitig festgesetzte Schongrenzen im Bereich der Betreuervergütung ohne Belang seien und im Betreuervergütungsrecht für das einzusetzende Vermögen ausschließlich auf § 90 SGB XII und damit (!) die zu § 90 SGB XII Abs. 2 Nr. 9 erlassene Durchfuhrungsverordnung maßgebend sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Konkretisierung des § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII durch § 60 a SGB XII sich letztlich nicht von der Konkretisierung durch die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergangene Durchführungsverordnung unterscheidet.
  • BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04

    Einssatz von Ersparnissen des Betreuten aus Opferentschädigung - Rückstellungen

    Hierzu reicht aber nicht aus, dass der Betroffene Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz i.V.m. dem Opferentschädigungsgesetz erhält (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 701; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264/265; a.A. HK-BUR/Winhold-Schött/Deinert § 1836c BGB Rn. 28).
  • OLG Frankfurt, 10.12.2003 - 20 W 171/03

    Betreuervergütung: Höhe des Schonvermögens

    Der Senat schließt sich deshalb der bereits vom OLG Zweibrücken (BtPrax 2000, 264) und vom BayObLG (FamRZ 2002, 701) vertretenen Auffassung an, wonach die erhöhte Vermögensfreigrenze nach § 25 f BVG nicht auf die Betreuervergütung anzuwenden ist (ebenso Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, F 190; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 c Rn. 10).
  • LG Münster, 21.02.2011 - 5 T 861/10

    Opferentschädigungsrente muss bei einer betreuten Person nicht i.R. ihres

    Auch ist nach wie vor richtig, dass der erhöhte Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz mangels einer entsprechenden Verweisung in § 1836c Nr. 2 BGB nicht maßgeblich ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 03.01.2002, Az. 3Z BR 242/01, FamRZ 2002, Seite 701; OLG Hamm Beschluss vom 12.02.2004, Az. 15 W 62/03, FamRZ 2004, Seite 1324).
  • LG Leipzig, 04.04.2005 - 16 T 191/05
    Nach der mit dem BtÄndG am 1.1.1999 im Kraft getretenen Bestimmungen des § 1836 c Nr. 2 BGB ist für das im Betreuungsrecht einzusetzende Vermögen ausschließlich § 90 SGB XII. und auch die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. erlassene Durchführungsverordnung (vom 11.2.1988, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I. S. 3022) maßgebend, vgl. Bay ObLG, FamRZ 2002, 701 f. Ausweislich des vorgelegten Ausdrucks vom 12.3.2005 im Rahmen des online-banking über das Konto der Betroffenen verfügte diese bei der Sparkasse Leipzig über ein Vermögen im Umfang von 3.901,47 EUR.
  • LG Leipzig, 13.04.2004 - 16 T 3454/00
    Nach der mit dem BtÄndG am 01.01.1999 in Kraft getretenen klaren und eindeutigen Bestimmung des § 1836c Nr. 2 BGB ist für das im Betreuungsrecht einzusetzende Vermögen ausschließlich § 88 BSHG und damit auch die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erlassene Durchführungsverordnung maßgebend (vgl. BayObLG, Beschluss vom 03.01.2002 - Aktenzeichen: 3 ZBR 242/01, FamRZ 2002, 701 f.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.12.2001 - 3Z BR 305/01   

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https://dejure.org/2001,12787
BayObLG, 19.12.2001 - 3Z BR 305/01 (https://dejure.org/2001,12787)
BayObLG, Entscheidung vom 19.12.2001 - 3Z BR 305/01 (https://dejure.org/2001,12787)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 3Z BR 305/01 (https://dejure.org/2001,12787)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht

    Rechtliches Gehör eines Angehörigen im Beschwerdeverfahren

  • Judicialis

    FGG § 69g Abs. 1; ; FGG § 69g Abs. 5; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    FGG § 69g Abs. 1, 5; GG Art. 103 Abs. 1
    Anspruch auf rechtliches Gehör des beschwerdeberechtigten Angehörigen im Beschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angehöriger; Beschwerdeberechtigung; Betreuung; Rechtliches Gehör; Betreuungsanordnung

Verfahrensgang

  • AG Rosenheim - XVII 161/01
  • LG Traunstein - 4 T 2240/01
  • BayObLG, 19.12.2001 - 3Z BR 305/01

Papierfundstellen

  • BtPrax 2002, 270
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 01.10.1997 - 3Z BR 358/97

    Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts

    Auszug aus BayObLG, 19.12.2001 - 3Z BR 305/01
    Die Bestellung eines Betreuers gegen den Willen des Betroffenen setzt daneben voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 454/455; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. vor § 1896 Rn. 11).
  • BayObLG, 04.02.1997 - 3Z BR 8/97

    Betreuuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt bei drohender Verschuldung des

    Auszug aus BayObLG, 19.12.2001 - 3Z BR 305/01
    Das Landgericht hatte im übrigen auch keinen Anlass anzunehmen, dass beim Betroffenen in naher Zukunft absehbar Betreuungsbedarf entstehen könnte (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1997, 902; Palandt/Diederichsen § 1896 Rn. 10).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11188
BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02 (https://dejure.org/2002,11188)
BayObLG, Entscheidung vom 05.02.2002 - 3Z AR 6/02 (https://dejure.org/2002,11188)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 3Z AR 6/02 (https://dejure.org/2002,11188)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Betreuungsverfahren; Eilgericht; Vorläufiger Betreuer; Gewöhnlicher Aufenthalt; Örtliche Zuständigkeit

  • Bt-Recht

    Dringlichkeit, Abgabe

  • Judicialis

    FGG § 5; ; FGG § 65 Abs. 1; ; FGG § 65 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    FGG § 5 § 65 Abs. 1, Abs. 5
    Bestellung des vorläufigen Betreuers durch Eilgericht - Abgabe an zuständiges Amtsgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Freising - 1 AR 181/01
  • AG Ingolstadt - XVII 8/02
  • BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02

Papierfundstellen

  • BtPrax 2002, 270
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 26.04.1996 - 3Z AR 27/96

    Übersendung eines Vorgangs vom Eilgericht an das allgemein zuständige Gericht

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02
    Dies gilt unter anderem auch für die Notwendigkeit, dem Betroffenen durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer zu bestellen (§ 65 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 69f FGG; vgl. BayObLGZ 1996, 105/106).

    Eine Anhörung des Betroffenen ist ebenso wenig erforderlich wie die Zustimmung des Betreuers (vgl. BayObLGZ 1996, 105).

  • OLG Zweibrücken, 08.05.2000 - 2 AR 28/00

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Fortdauer einer Unterbringung nach BSeuchG

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02
    Diese Bestimmung kommt über § 65a Abs. 1 Satz 1 FGG nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, das Verfahren jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen an ein anderes Gericht abgeben möchte (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 212).
  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei mehrjährigem Klinikaufenthalt

    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02
    Durch seine vorübergehenden Aufnahmen in den genannten Kliniken ist dort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet worden (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72; OLG Stuttgart BtPrax 1997, 161).
  • BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da zwischen den Amtsgerichten Ingolstadt und Freising Streit darüber besteht, welches von ihnen zur weiteren Behandlung der Sache örtlich zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGG; Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.1995 - 11 AR 26/95
    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02
    Durch seine vorübergehenden Aufnahmen in den genannten Kliniken ist dort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet worden (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72; OLG Stuttgart BtPrax 1997, 161).
  • OLG Stuttgart, 26.11.1996 - 8 AR 56/96
    Auszug aus BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02
    Durch seine vorübergehenden Aufnahmen in den genannten Kliniken ist dort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet worden (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72; OLG Stuttgart BtPrax 1997, 161).
  • OLG Hamm, 12.10.2006 - 15 Sbd 13/06

    Keine Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 65 Abs. 1 FGG durch

    Sie tritt neben die bestehen bleibende allgemeine Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen (BayObLG FamRZ 1996, 1339; BtPrax 2002, 270; Senat, Beschl. v. 14.11.2000 - 15 Sbd 11/00; Keidel/Kayser, FG, 15. Aufl., § 65, Rn. 8).

    Letzteres ist verpflichtet, das Verfahren fortzuführen (BayObLG FamRZ 1996, 1339; FamRZ 2000, 1442; BtPrax 2002, 270).

  • OLG München, 17.07.2007 - 33 AR 7/07

    Zuständigkeit des örtlich unzuständigen Vormundschaftsgericht nach endgültiger

    Das AG A. hätte in jedem Fall nach Erfüllung seiner durch die Dringlichkeit des Falles gebotenen Aufgabe den Vorgang an das Notariat XXX übersenden müssen und dieses wäre grundsätzlich zur Fortführung des Verfahrens verpflichtet (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 270 [Ls.]).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12851
BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02 (https://dejure.org/2002,12851)
BayObLG, Entscheidung vom 30.01.2002 - 3Z BR 21/02 (https://dejure.org/2002,12851)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 3Z BR 21/02 (https://dejure.org/2002,12851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde; Außerordentliche Beschwerde; Greifbare Gesetzwidrigkeit; Krasser Gesetzesverstoß; Betreuung

  • Bt-Recht

    Zur Statthaftigkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; FGG § 19 Abs. 1; ; FGG § 27 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1; FGG § 19 Abs. 1 § 27 Abs. 1
    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ingolstadt - XVII 676/00
  • LG Ingolstadt - 1 T 2199/01
  • BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02

Papierfundstellen

  • BtPrax 2002, 270
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Fälle des greifbaren Gesetzesverstoßes beschränkt, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41/43/44; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047/1048; Bassenge/ Herbst Rn.16; Keidel/Kahl § 19 Rn. 39).

    Sie ist nicht schon dann gegeben, wenn gegen eindeutiges materielles Recht (OLG Frankfurt FGPrax 1997, 200) oder wenn gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen wird (BGHZ 109, 41/44; BGH NJW 1994, 2363).

    Voraussetzung für diesen Ausnahmebehelf ist e in tatsächlich vorliegender krasser Gesetzesverstoß (vgl. BGHZ 109, 41/43 f.; BayObLG NJW-RR 1998, 1047), allein die Behauptung eines Gesetzesverstoßes reicht nicht aus.

  • BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 384/97

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Fälle des greifbaren Gesetzesverstoßes beschränkt, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41/43/44; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047/1048; Bassenge/ Herbst Rn.16; Keidel/Kahl § 19 Rn. 39).

    Ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet grundsätzlich keine weitere Instanz (BGHZ 130, 97; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; Bassenge/Herbst Rn. 16).

    Voraussetzung für diesen Ausnahmebehelf ist e in tatsächlich vorliegender krasser Gesetzesverstoß (vgl. BGHZ 109, 41/43 f.; BayObLG NJW-RR 1998, 1047), allein die Behauptung eines Gesetzesverstoßes reicht nicht aus.

  • OLG Schleswig, 27.01.2000 - 2 W 11/00

    Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    c) Es liegt auch kein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit in der Form vor, dass das Landgericht die Entscheidung ohne jegliche Sachprüfung erlassen hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 187/188; OLG Brandenburg BtPrax 2000, 128).

    Soweit das Oberlandesgericht Brandenburg (BtPrax 2000, 128) in diesem Punkt eine andere Auffassung vertreten sollte, stünde diese nicht nur im Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern würde auch dazu führen, dass aus der außerordentlichen Beschwerde eine regelmäßige würde.

  • BGH, 26.05.1994 - I ZB 4/94

    "Greifbare Gesetzwidrigkeit II"; Wirksamkeit einer einseitigen

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Sie ist nicht schon dann gegeben, wenn gegen eindeutiges materielles Recht (OLG Frankfurt FGPrax 1997, 200) oder wenn gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen wird (BGHZ 109, 41/44; BGH NJW 1994, 2363).
  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 103/99

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung ist nicht gegeben, auch eine nachträgliche Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht möglich (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 9. Aufl. § 19 FGG Rn.18 - 20; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. Vorb. zu § 19 Rn. 30; BayObLG FamRZ 1999, 1590).
  • BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95

    Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet grundsätzlich keine weitere Instanz (BGHZ 130, 97; BayObLG NJW-RR 1998, 1047; Bassenge/Herbst Rn. 16).
  • BayObLG, 18.07.1986 - BReg. 2 Z 72/86
    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Hat er bei Einlegung der Beschwerde eine Begründung angekündigt, so muss das Beschwerdegericht diese abwarten, dem Beschwerdeführer eine Frist setzen oder zumindest eine angemessene Zeit auf die Begründung warten (Bassenge/Herbst Einleitung FGG Rn.63; Keidel/Kayser § 12 Rn. 136; BayObLG NJW-RR 1986, 1446/1447).
  • BGH, 22.07.1997 - XI ZB 15/97

    Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Fälle des greifbaren Gesetzesverstoßes beschränkt, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGHZ 109, 41/43/44; BGH NJW-RR 1998, 63; BayObLG NJW-RR 1998, 1047/1048; Bassenge/ Herbst Rn.16; Keidel/Kahl § 19 Rn. 39).
  • OLG Hamm, 03.09.1986 - 4 WF 457/85
    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    c) Es liegt auch kein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit in der Form vor, dass das Landgericht die Entscheidung ohne jegliche Sachprüfung erlassen hat (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 187/188; OLG Brandenburg BtPrax 2000, 128).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BayObLG, 30.01.2002 - 3Z BR 21/02
    Art. 103 Abs. 1 GG untersagt dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde zu legen, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten keine Gelegenheit gegeben war, und gibt den Beteiligten das Recht, dass ihr Vorbringen vom Gericht auch zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG NJW 1994, 1053/1054).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 45/93

    Voraussetzungen für eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer

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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 21.08.2002 - 322 T 43/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,32840
LG Hamburg, 21.08.2002 - 322 T 43/02 (https://dejure.org/2002,32840)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2002 - 322 T 43/02 (https://dejure.org/2002,32840)
LG Hamburg, Entscheidung vom 21. August 2002 - 322 T 43/02 (https://dejure.org/2002,32840)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BtPrax 2002, 270
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