Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 11.09.2001

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   BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01   

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https://dejure.org/2001,3331
BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01 (https://dejure.org/2001,3331)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 3Z BR 243/01 (https://dejure.org/2001,3331)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 3Z BR 243/01 (https://dejure.org/2001,3331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Vormundschaftsgericht; Unterhaltsanspruch; Betreuung; Mittelloser Betreuter

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht durchsetzbare Unterhaltsansprüche und Mittellosigkeit, Prüfung durch das Vormundschaftsgericht

  • Judicialis

    BGB § 1836 c; ; BGB § 1836 d; ; BGB § 1836 e; ; FGG § 56 g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836c, § 1836d, § 1836e; FGG § 56g
    Einziehung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - XVII 1316/92
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 10828/00
  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 417
  • Rpfleger 2002, 313
  • BayObLGZ 2001, 271
  • BtPrax 2002, 40
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 7.91

    Sozialhilfe - Unterhaltsleistung - Austauschvertrag - Überleitungsermessen -

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
    Die Rechtmäßigkeit einer solchen Anzeige hängt nach einhelliger Auffassung nicht vom Bestehen der übergeleiteten Forderung ab (BVerwGE 58, 208/214), solange nicht der Anspruch offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos ist (BVerwGE 92, 281/283 f.).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2000 - 25 Wx 74/00

    Vergütungsansprüche des Betreuers gegen den mittellosen Betroffenen; Einsatz des

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
    Der Regress gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1836c, 1836e BGB setzt zwar die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist (vgl. BayObLGZ 1999, 362; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110/111).
  • BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99

    Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01
    Der Regress gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1836c, 1836e BGB setzt zwar die nach § 1836c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist (vgl. BayObLGZ 1999, 362; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110/111).
  • BGH, 15.09.2021 - XII ZB 9/21

    Die Vergütung des Berufsbetreuers wurde aufgrund der Mittellosigkeit des

    Gleichzeitig hat es in diesem Fall kenntlich zu machen, dass dieser Titel nur die Grundlage für die Einziehung der (möglicherweise bestehenden) Unterhaltsansprüche sein kann (BayObLG FamRZ 2002, 417, 418; Jürgens/Luther Betreuungsrecht 6. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 7).

    Daher hätten Feststellungen über die konkrete Unterhaltsverpflichtung dieser Personen getroffen werden müssen sowie gegebenenfalls über deren Zahlungsbereitschaft (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1099, 1100; BayObLG FamRZ 2002, 417; NK-BGB/Fritsche 4. Aufl. § 1836 d Rn. 3).

  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 15 W 387/02

    Regreß der Landeskasse

    Das BayObLG (FamRZ 2002, 417 = BtPrax 2002, 40) und ihm folgend das OLG Düsseldorf (a.a.O.) haben für die Fälle, in denen für den Regreß der Staatskasse die Mittellosigkeit des Betreuten allein wegen der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche verneint wird, die Rückzahlung durch den Betreuten angeordnet, ohne daß das Bestehen der Unterhaltsansprüche vor der Anordnung der Rückforderung vom Vormundschaftsgericht zu prüfen ist.
  • OLG Schleswig, 03.02.2005 - 2 W 277/04

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde, Anordnung des Rückgriffs der Staatskasse

    Der Senat folgt insbesondere der Auffassung (BayObLG FamRZ 2002, 417; OLG Düsseldorf Rpfleger 2003, 28; OLG Hamm FamRZ 2003, 1873), dass das Vormundschaftsgericht vor der Anordnung eines Rückgriffs der Staatskasse wegen möglicher Unterhaltsansprüche eines Betreuten grundsätzlich nicht zu prüfen hat, ob diese Unterhaltsansprüche bestehen.
  • OLG Schleswig, 05.02.2003 - 2 W 172/02

    Rückgriffsanspruch gegen Betreuten wegen Betreuervergütung

    Ein Vergleich mit der anerkannten Praxis (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 40, 41), nach § 56 g Abs. 1 Satz 2 FGG für den Fall, daß dem Betroffenen möglicherweise Unterhaltsansprüche zustehen (§§ 1836 c Nr. 1 Satz 2; 1836 d Nr. 2, 1836 e Abs. 2 BGB), die allgemeine Verpflichtung des Betroffenen auszusprechen, an die Staatskasse im Rahmend es Rückgriffs entsprechende Zahlungen zu leisten, ist verfehlt, weil diese Praxis auf den Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in Forderungen beruht und sich deshalb nicht verallgemeinern läßt In diesen Fällen wird die Staatskasse bereits mit einer allgemeinen Anordnung in die Lage versetzt, den (möglichen) Unterhaltsanspruch im Wege der Pfändung und Überweisung einzuziehen.
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2002 - 25 Wx 58/02

    Rückforderung der Betreuervergütung bei Bestehen von Unterhaltsansprüchen des

    Dadurch wird kenntlich gemacht, dass der Titel nur die Grundlage für die Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein kann (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 417).
  • LG Duisburg, 27.10.2005 - 12 T 235/05
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 19.9.2001, BtPrax 2002, 40), dass ein Rückgriffsbeschluss dann möglich ist, wenn unklar ist, ob der Betroffene, gegen den eine Rückgriffsforderung besteht, tatsächlich Unterhaltsansprüche hat.
  • LG Duisburg, 15.04.2002 - 12 T 339/01
    Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41).
  • LG Duisburg, 28.01.2003 - 12 T 20/03
    Die Festsetzung des Rückgriffsanspruches ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6030
BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01 (https://dejure.org/2001,6030)
BayObLG, Entscheidung vom 11.09.2001 - 3Z BR 251/01 (https://dejure.org/2001,6030)
BayObLG, Entscheidung vom 11. September 2001 - 3Z BR 251/01 (https://dejure.org/2001,6030)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige weitere Beschwerde; Betreuervergütung; Staatskasse; Nachlass; Tod des Betreuten

  • Bt-Recht

    Verwertbarkeit von Nachlassgegenständen als Voraussetzung für Anspruch gegen Nachlass

  • Judicialis

    BGB § 1836 d

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836d
    Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass des Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bad Neustadt/Saale - XVII 43/01
  • LG Schweinfurt - 22 T 127/01
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 313
  • BtPrax 2002, 40
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Stirbt der Betreute, wird der Vergütungsanspruch des Betreuungsvereins zur Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1965 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609/1610).
  • LG Koblenz, 06.03.1995 - 2 T 102/95
    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von dem Verpflichteten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 13. Aufl. § 1835 Rn, 51) oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303).
  • LG Oldenburg, 14.07.2000 - 8 T 558/00

    Zahlung der Vergütung einer Betreuerin aus der Staatskasse; Beurteilung der

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Hieran fehlt es insbesondere, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht (vgl. Schellhorn BSHG 15. Aufl. § 88 Rn. 12) oder sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (vgl. BayobLG Fam.RZ 1999, 1234; LG Oldenburg FamRZ 2001, 309; vgl. auch Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker BSHG § 88 Rn. 3).
  • BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 28/01

    Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    a) Auch nach dem Tod des Betreuten fällt die Bewilligung und die förmliche Festsetzung einer noch ausstehenden Vergütung des Betreuungsvereins in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts (BayObLGZ 2001, 65).
  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Auszug aus BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01
    Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von dem Verpflichteten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können (vgl. LG Koblenz FamRZ 1995, 1444/1445; Staudinger/Engler BGB 13. Aufl. § 1835 Rn, 51) oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303).
  • BayObLG, 19.02.2003 - 3Z BR 21/03

    Haftung der Staatskasse für Betreuervergütung - überschuldeter Erbe und drohende

    In diesen Fällen ist der Staat verpflichtet, zunächst für die Vergütung aufzukommen (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 40/41 m. w. N.).

    Der Erbe kann in aller Regel unter Belastung der Eigentumswohnung ein Darlehen aufnehmen und dieses für die Tilgung der Vergütungsforderung verwenden (vgl. den erwähnten Senatsbeschluss BtPrax 2002, 40/41).

    Wird die Betreuung einem Berufsbetreuer oder Betreuungsverein übertragen, korrespondiert zwar mit der Bestellung zum Betreuer die Verpflichtung des Staates, die Erstattung der zum Zweck der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303, BayObLG BtPrax 2002, 40).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.2002 - 3 W 5/02

    Betreuung: Festsetzung der Vergütung des Berufsbetreuers nach dem Tod des

    Als die Betreute verstarb, verfügte sie nach den rechtsfehlerfreien und daher den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellungen des Landgerichts über ein "Reinvermögen von 18.857, 73 DM", das nach der in der angegriffenen Entscheidung in Bezug genommenen Abrechnung der Beteiligten zu 2) vom 22. November 2000 jedenfalls überwiegend aus leicht verwertbaren Vermögensgegenständen bestand (vgl. hierzu BayObLGZ 2001, 186, 188 f.; BayObLG, Beschluss vom 11. September 2001 - 3Z BR 251/01 -).
  • OLG Hamm, 28.02.2002 - 15 W 155/01
    Dies folgt daraus, dass die Frage, ob die Vergütung und der Aufwendungsersatz durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten sind, oder ob die Staatskasse einzutreten hat, nur einheitlich zu beantworten ist, und zwar nach dem Bestand des Nachlasses (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BGB) unter Berücksichtigung der dem Erben zustehenden Schongrenzen (vgl. § 1836 e Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB i.V.m. § 92 c Abs. 3 BSHG; BayObLG BtPrax 2001, 163; BtPrax 2002, 40).
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