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   OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05   

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OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05 (https://dejure.org/2005,5037)
OLG München, Entscheidung vom 16.02.2005 - 33 Wx 6/05 (https://dejure.org/2005,5037)
OLG München, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - 33 Wx 6/05 (https://dejure.org/2005,5037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung von mehr als einem Jahr

  • Judicialis

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; ; FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1; FGG § 70f Abs. 1 Nr. 3
    Umfang der Begründung bei geschlossener Unterbringung von über einem Jahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses; Voraussetzungen einer Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung; Alkoholismus als psychische Erkrankung oder geistige oder seelische Behinderung im Sinne des § 1906 Bürgerliches ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 362 (Ls.)
  • BtPrax 2005, 113
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93

    Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen;

    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJWE-FER 2001, 150).

    Im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf eine Erfolgsaussicht einer Entziehungskur eingeschritten werden, um zu verhindern, dass ein das Leben oder die Gesundheit bedrohender Zustand erreicht wird (vgl. OLG Hamm BtPrax 2003, 182/183; BayObLG FamRZ 1993, 600; Bürgle NJW 1988, 1881).

  • BayObLG, 25.01.2005 - 3Z BR 264/04

    Persönliche Anhörung durch Beschwerdegericht bei Unterbringung des Betroffenen

    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 - 3Z BR 264/04).

    Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 - 3Z BR 264/04).

  • BayObLG, 20.08.2001 - 3Z BR 250/01

    Verfahrenspfleger in einer Unterbringungsgenehmigungssache

    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 - 3Z BR 264/04).

    Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 - 3Z BR 264/04).

  • BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94

    Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618).

    Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen

    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    dd) Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774/1775; BayObLG FamRZ 2002, 908).
  • OLG Schleswig, 10.06.1998 - 2 W 99/98

    Voraussetzungen für die Unterbringung eines Alkoholsüchtigen

    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der dann - besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertigt (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1327/1328 m.w.N.; OLG Hamm BtPrax 2001, 40; OLG Schleswig FamRZ 1998, 1328/1329; Knittel Betreuungsgesetz § 1906 BGB Anm.22; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1906 BGB Rn.32).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJWE-FER 2001, 150).
  • BayObLG, 21.11.2001 - 3Z BR 319/01

    Voraussetzungen zivilrechtlicher Unterbringung

    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    dd) Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfGE FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774/1775; BayObLG FamRZ 2002, 908).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss jedoch bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben (vgl. BVerfGE 58, 208; Knittel aaO § 1906 Anm.14).
  • OLG Hamm, 07.03.2003 - 15 W 96/03
    Auszug aus OLG München, 16.02.2005 - 33 Wx 6/05
    Im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf eine Erfolgsaussicht einer Entziehungskur eingeschritten werden, um zu verhindern, dass ein das Leben oder die Gesundheit bedrohender Zustand erreicht wird (vgl. OLG Hamm BtPrax 2003, 182/183; BayObLG FamRZ 1993, 600; Bürgle NJW 1988, 1881).
  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 15 W 288/00

    Unterbringung bei Alkoholismus - die Voraussetzungen sind genau zu prüfen

  • BayObLG, 05.02.1998 - 3Z BR 486/97

    Begründung einer Beschwerdeentscheidung

  • BGH, 06.04.2016 - XII ZB 575/15

    Freiheitsentziehende Unterbringung: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen

    Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (BayObLG NJW-RR 2005, 1314; OLG München BTPrax 2005, 113, 115; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 5; Horndasch/Viefhues/Beermann FamFG 3. Aufl. § 329 Rn. 3; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 5).

    Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie (vgl. OLG München BTPrax 2005, 113, 115;OLG Hamm FGPrax 2009, 135; Prütting/Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 329 Rn. 3) oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 20; OLG Schleswig FGPrax 2006, 138; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 5).

    Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn für den Betroffenen eine erstmalige Unterbringungsanordnung oder -genehmigung erfolgt (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2006, 138; OLG München BTPrax 2005, 113, 115; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 5).

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 241/11

    Zivilrechtliche Unterbringung eines Betreuten: Alkoholismus und psychische

    (1) Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann (BayObLG FamRZ 1999, 1306, 1307 mwN; OLG Stuttgart Beschluss vom 29. April 2003 - 8 W 130/03 - juris Rn. 18 mwN; OLG München OLGR 2005, 167 f.).
  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

    Nur wenn über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt oder angeordnet wird, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen ( BGH , Beschluss vom 06.04.2016, Az.: XII ZB 575/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1960 f.; BayObLG , NJW-RR 2005, Seite 1314; OLG München , BTPrax 2005, Seiten 113 ff. ).

    Gründe für eine Überschreitung von einem Jahr können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie ( BGH , Beschluss vom 06.04.2016, Az.: XII ZB 575/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1960 f.; OLG München , BTPrax 2005, Seiten 113 ff.; OLG Hamm , FGPrax 2009, Seite 135 ) oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben ( BGH , Beschluss vom 06.04.2016, Az.: XII ZB 575/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1960 f.; BGH , Beschluss vom 13.01.2010, Az.: XII ZB 248/09, u.a. in: FamRZ 2010, Seite 365; OLG Schleswig , FGPrax 2006, Seite 138 ).

    Besondere Zurückhaltung ist somit nur für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringung geboten, selbst wenn für den Betroffenen eine erstmalige Unterbringungsanordnung oder -genehmigung erfolgt ( BGH , Beschluss vom 06.04.2016, Az.: XII ZB 575/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1960 f.; OLG Schleswig , FGPrax 2006, Seite 138; OLG München , BTPrax 2005, Seiten 113 ff. ).

  • OLG München, 13.04.2006 - 33 Wx 41/06

    Geschlossene Unterbringung bei Selbstgefährdung dementer Heimbewohnerin allein

    Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. OLG München BtPrax 2005, 113/115; BayObLG FamRZ 2002, 629; NJW-RR 2005, 1314).
  • OLG München, 30.03.2005 - 33 Wx 38/05

    Zulässige Fixierung des einwilligungsunfähigen Betroffenen bei notwendiger

    Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJWE-FER 2001, 150; OLG München Beschluss vom 16.2.2005 Az. 33 Wx 6/05).
  • OLG München, 06.04.2005 - 33 Wx 32/05

    Keine Betreuung bei rechtlich möglicher Besorgung eigener Angelegenheiten

    Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 27 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1617/1618; Senatsentscheidung vom 16.2.2005 - 33 Wx 006/05).
  • OLG München, 22.05.2006 - 33 Wx 79/06

    Rechtliches Gehör bei Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren

    Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, es ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayOblG NJWE-FER 2001, 150; Senatsbeschluss BtPrax 2005, 113).
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