Rechtsprechung
BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Wichtiger Grund für Betreuerwechsel, gestörtes Vertrauensverhältnis
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1908b Abs. 1, Abs. 3
Wichtiger Grund für Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten bei Vertrauensverlust - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kein Vertrauen - Betreuerwechsel
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Betreuerwechsel; Auswechslung eines Betreuers auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung des Betreuten; Gestörtes Vertrauensverhältnisses als wichtiger Grund
Verfahrensgang
- AG Rosenheim - 1 XVII 411/99
- LG Traunstein, 13.07.2004 - 4 T 1428/04
- BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 751
- BtPrax 2005, 31
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 94/04
Wechsel und Entlassung eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (Senatsbeschluss vom 28.7.2004 - Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004 - Az. 3Z BR 150/04).Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004, Az. 3Z BR 150/04).
- BayObLG, 22.09.2004 - 3Z BR 150/04
Betreuerwechsel auf Vorschlag des Betreuten
Auszug aus BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (Senatsbeschluss vom 28.7.2004 - Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004 - Az. 3Z BR 150/04).Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004, Az. 3Z BR 150/04).
- BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00
Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04
Wesentlich ist, dass durch den neuen Betreuer das Wohl des Betroffenen erheblich besser gewahrt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458).Grundsätzlich ist damit Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1457/1458; Senatsbeschluss vom 28.7.2004, Az. 3Z BR 94/04 und vom 22.9.2004, Az. 3Z BR 150/04).
- BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 186/02
Wiedereinsetzung ohne Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Auszug aus BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04
Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403/404 m.w.N.). - OLG Celle, 08.06.2000 - 15 W 9/00
Betreuerentlassung ; Betreuerwechsel; Rechnungslegung; Verfahrensweise; …
Auszug aus BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04
Es reicht nicht aus, wenn der neue Betreuer durch das Vormundschaftsgericht ausgewählt wird und der Betroffene mit diesem Vorschlag lediglich einverstanden ist (vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 8.6.2000 Az. 15 W 9/00). - OLG Köln, 23.12.1998 - 16 Wx 179/98
Ablösung eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 13.10.2004 - 3Z BR 173/04
In diesem Zusammenhang, sind auch Wunsch und Wille einer geschäftsunfähigen oder in ihrer geistigen Leistungskraft eingeschränkten Person zu berücksichtigen (OLG Köln FamRZ 1999, 1169), da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass der vom Betroffenen akzeptierte und gewünschte Betreuer das für die Führung der Betreuung erforderliche Vertrauensverhältnis leichter aufbauen und bewahren kann.
- OLG München, 27.03.2008 - 33 Wx 274/07
Betreuerbestellung mit dem Aufgabenkreis der Regelung des Fernmeldeverkehrs …
Voraussetzung der Entlassung eines Betreuers ist, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einem Austausch des Betreuers (BayObLG FamRZ 2005, 751). - OLG München, 17.09.2008 - 33 Wx 84/08
Betreuerwechsel: Verpflichtung des Gerichts zur Hinzuziehung des ehemaligen …
Die Eignung eines Betreuers kann auch dann nicht mehr gewährleistet sein, wenn -selbst ohne eigenen Pflichtverstoß - das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer gestört ist und der Betroffene aus diesem Grund eigenständig und ernsthaft einen anderen Betreuer wünscht (BayObLG BtPrax 2005, 31). - OLG München, 27.07.2007 - 33 Wx 139/07
Entlassung des Betreuers auf Wunsch des Betroffenen - konkrete Benennung der …
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (BayObLG FamRZ 2005, 751 und 2005, 548). - OLG Hamm, 07.07.2005 - 15 W 187/05
Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen
Ist der Wunsch nur solange vorhanden, wie ein Dritter Einfluss auf den Betroffenen ausüben kann, entspricht seine Berücksichtigung weder dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen noch führt sie zu einer Vertrauensbasis zwischen Betroffenem und Betreuer (vgl. insbesondere BayObLG BtPrax 2005, 35 = NJOZ 2005, 969 sowie zuletzt FamRZ 2005, 751).