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   BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18   

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BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18 (https://dejure.org/2018,28239)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2018 - 3 StR 132/18 (https://dejure.org/2018,28239)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18 (https://dejure.org/2018,28239)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 1890 BGB; § 1896 BGB; § 1908i BGB; § 1922 BGB; § 244 Abs. 3 StPO
    Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung einer testierunfähigen Person zur testamentarischen Begünstigung des Betreuers; keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Erben zu Lebzeiten des Erblassers; Fortwirkung des ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 244 Abs. 3 Satz 2 Var... iante 2 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 266 Abs. 1 StGB, §§ 1896 ff. BGB, § 1890 BGB, § 200 Abs. 1 Satz 1, § 264 Abs. 1 StPO, § 203 StPO, § 78 Abs. 1 StGB, § 78a StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vermögensfürsorgepflicht des gesetzlichen Betreuers nach dem Tod der betreuten Person gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger i.R.d. Verurteilung wegen Untreue

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Testierunfähigkeit, Letztwillige Verfügung, Begünstigung des Betreuers, Untreue, Vermögensbetreuungspflicht des Betreuers, Tod des Betreuten

  • rewis.io

    Strafbarkeit eines vermögensfürsorgepflichtigen gesetzlichen Betreuers wegen Untreue: Veranlassung des testierunfähigen Betreuten zu seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensfürsorgepflicht des gesetzlichen Betreuers nach dem Tod der betreuten Person gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger i.R.d. Verurteilung wegen Untreue

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bedeutungslose Tatsache

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Vermögensbetreuungspflicht des Betreuers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Betreuer als Testamentsvollstrecker - oder: Veruntreuung per Testament

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vermögensfürsorgepflicht des gesetzlichen Betreuers nach dem Tod der betreuten Person gegenüber dem Erben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Untreue bei testamentarischer Begünstigung eines gesetzlichen Betreuers

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 347
  • StV 2019, 34
  • FamRZ 2018, 1778
  • BtPrax 2018, 241
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 13.02.2013 - 1 Ws 54/13

    Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands im Fall der

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert.

    Für den rechtmäßigen Erben besteht zwar im Erbfall die Gefahr, dass er durch das Testament, sollte es zu Unrecht als wirksam erachtet werden, des Nachlasses ganz oder teilweise verlustig geht; das betrifft indes lediglich eine ungesicherte Aussicht, der ebenfalls kein Vermögenswert zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; ferner Kudlich, JA 2013, 710, 711 f.; S/S/Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 45b).

    Demgegenüber hat das Erstgericht - offensichtlich mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177) - darin, dass solche Einzelheiten durch Zeugenaussagen nicht haben ermittelt werden können, ein Beweisdefizit gesehen, das einem "konträren Sich-Gegenüberstehen von ... Aussage gegen Einlassung' gleichstehe und aufgrund dessen der Tatnachweis ein "Hinzutreten weiterer (fest)stehender Umstände' voraussetze (UA S. 46).

  • OLG Stuttgart, 18.09.1998 - 2 Ss 400/98

    Sparbriefe für die Frau des Betreuers - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung;

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Für den rechtmäßigen Erben besteht zwar im Erbfall die Gefahr, dass er durch das Testament, sollte es zu Unrecht als wirksam erachtet werden, des Nachlasses ganz oder teilweise verlustig geht; das betrifft indes lediglich eine ungesicherte Aussicht, der ebenfalls kein Vermögenswert zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; ferner Kudlich, JA 2013, 710, 711 f.; S/S/Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 45b).

    In diesem Umfang besteht nach dem Tod der betreuten Person die Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger fort; sie umfasst nach § 1908i i.V.m. § 1890 BGB die Rechnungslegung und Vermögensherausgabe (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, aaO; ferner Thomas, NStZ 1999, 622, 624; BeckOGK BGB/Fröschle, § 1908i Rn. 127 f.).

  • BGH, 27.11.2012 - 5 StR 426/12

    Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit der

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    b) In den Urteilsgründen hat die Strafkammer der im Ablehnungsbeschluss als unerheblich bezeichneten Beweistatsache Bedeutung beigemessen und sich somit hierzu in Widerspruch gesetzt (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 - 5 StR 426/12, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 436/13, NStZ 2015, 179; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227).
  • BGH, 14.08.2013 - 4 StR 255/13

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: faktische Vermögensbetreuungspflicht nach

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit deren Erben gehört noch zu dem von der Vermögensfürsorgepflicht umfassten Tätigkeitsbereich; sie ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu der der Betreuer zuvor bestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - 4 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 344, 345; NKStGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 266 Rn. 39).
  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 436/13

    Widersprüche zwischen Urteilsgründen und Beschluss zur Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    b) In den Urteilsgründen hat die Strafkammer der im Ablehnungsbeschluss als unerheblich bezeichneten Beweistatsache Bedeutung beigemessen und sich somit hierzu in Widerspruch gesetzt (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. November 2012 - 5 StR 426/12, juris Rn. 5; vom 29. April 2014 - 3 StR 436/13, NStZ 2015, 179; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 227).
  • BGH, 13.12.2016 - 3 StR 193/16

    Anforderung an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die Strafkammer mit Blick auf das im Beweisantrag angegebene Beweisziel gehalten gewesen wäre, bereits im Ablehnungsbeschluss solche - für sich gesehen nicht zu beanstandende - Erwägungen mitzuteilen (zu den grundsätzlich geltenden Anforderungen an die Begründung der Bedeutungslosigkeit s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 StR 193/16, NStZ-RR 2017, 119; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 f.).
  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 24.07.2018 - 3 StR 132/18
    Dies deckt sich mit den Tatschilderungen im Anklagesatz; dort sind ausschließlich die Daten der Kontoabhebungen in Fettdruck hervorgehoben, mittels derer der Angeklagte nach dem Tod der Betreuten die Testamentsvollstreckervergütungen vereinnahmte (S. 7, 9, 16); die jeweilige Begleichung der Kostenrechnung wird nur beiläufig erwähnt (zur Bestimmung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft s. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 104 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 42/21

    Die Verpflichtung gegenüber anderen Miterben zur Auskunft über den Bestand und

    Nach dem Tod des Betreuten geht dieser Anspruch auf den oder die Rechtsnachfolger als Gläubiger über (Götz, in: Palandt, a.a.O., § 1890 Rn. 1); er besteht also nicht lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber der Erbengemeinschaft, für die der Kläger hier prozessiert (zum Ganzen: OLG Hamm, ErbR 2018, 601; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347).
  • OLG Celle, 09.01.2024 - 6 W 175/23

    Umstandssittenwidrigkeit; Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten

    Eine noch weitergehende Aufklärung dazu, wie sich die Einwirkung der Beteiligten zu 1 auf die Erblasserin im Einzelnen gestaltete, hält der Senat nicht für erforderlich (selbst im Strafverfahren wäre dies nicht erforderlich, vgl. BGH, 3 StR 132/18, Beschluss vom 24. Juli 2018, Rn. 20 bei juris).
  • BGH, 19.12.2018 - 3 StR 263/18

    Untreue durch den gesetzlichen Betreuer (kein Vermögensschaden durch Veranlassung

    Insbesondere hat der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person nach § 1908i i.V.m. § 1890 BGB Rechnung über das betreute Vermögen zu legen und dieses herauszugeben (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 348; vom 14. August 2013 - 4 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 344, 345; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. September 1998 - 2 Ss 400/98, NJW 1999, 1564, 1566; Thomas, NStZ 1999, 622, 624).

    Die Testamentserrichtung unterfällt dem Vorbereitungsstadium; die Tathandlungen liegen in den Auszahlungen nach Eintritt des Erbfalls (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 348).

    Es bedarf mithin nicht notwendig konkreter Feststellung dazu, wo, wann und in welcher Form der Angeklagte auf die Betreute einwirkte, um seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erreichen und wie sich anschließend der Ablauf der notariellen Beurkundungen gestaltete (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 349).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24071
BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18 (https://dejure.org/2018,24071)
BVerfG, Entscheidung vom 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18 (https://dejure.org/2018,24071)
BVerfG, Entscheidung vom 07. August 2018 - 1 BvR 1575/18 (https://dejure.org/2018,24071)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 1906a Abs 1 Nr 7 BGB vom 17.07.2017
    Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Aussetzung des Vollzugs des § 1906a Abs 1 Nr 7 BGB (Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen) - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen ausschließlich auf den Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus; Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes

  • Bt-Recht

    Ambulante ärztliche Zwangsbehandlung, Folgenabwägung, Krankenhaus, Einstweilige Anordnung, Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses ambulanter ärztlicher Zwangsmaßnahmen

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Aussetzung des Vollzugs des § 1906a Abs 1 Nr 7 BGB (Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen) - Folgenabwägung

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BGB § 1906a Abs. 1 Nr. 7
    Beschränkung ärztlicher Zwangsmaßnahmen ausschließlich auf den Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus; Antrag auf einstweilige Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtet auf die Aussetzung des Vollzugs des § 1906a Abs 1 Nr 7 BGB (Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen) - Folgenabwägung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts - und die Folgenabwägung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine einstweilige Anordnung zur ambulanten Zwangsbehandlung!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Ausschluss der ambulanten ärztlichen Zwangsbehandlung betreuter Personen

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 04.10.2018)

    Schranken für Zwangsbehandlung bleiben

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 123 (Kurzinformation)

    Ausschluss der ambulanten Möglichkeit der Zwangsbehandlung (§ 1906a BGB)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1599
  • BtPrax 2018, 241
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Der Gesetzgeber sieht im (nach dem Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juli 2016, BVerfGE 142, 313, neu gefassten) § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB die Zwangsbehandlung außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus bewusst nicht vor.

    b) Der Ausschluss der ambulanten Möglichkeit der Zwangsbehandlung beruht somit auf Sachgründen, deren Tragfähigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerfGE 142, 313 ).

    Ambulant Betreute werden zudem nicht schutzlos gelassen, denn sie können nach einer Unterbringung unter den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichwohl einer Zwangsbehandlung unterzogen werden (vgl. BVerfGE 142, 313 ).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich insoweit bislang auf die Aussage beschränkt, der gesetzliche Ausschluss ambulanter Zwangsbehandlungen beruhe jedenfalls auf Sachgründen, deren Tragfähigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1599 Rn. 7 zu § 1906 a BGB aF; BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 100 zu § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 [BGBl. I S. 266]).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28359
BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18 (https://dejure.org/2018,28359)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2018 - XII ZB 180/18 (https://dejure.org/2018,28359)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 (https://dejure.org/2018,28359)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    §§ 272 bis 277 FamFG, § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1896 Abs. 1a BGB, § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 1903 Abs. 1 BGB, § 280 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer
  • rabüro.de

    Zum Erfordernis der Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • Bt-Recht

    Verfahrenspfleger, Erforderlichkeit, neue Tatsachenermittlungen, Aufhebungsverfahren

  • rewis.io

    Betreuungssache: Verfahrenspflegerbestellung bei Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 276

  • rechtsportal.de

    Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen Betroffenen im Verfahren bzgl. der Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts durch Eintritt des Gerichts in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Verfahrenspflegerbestellung bei Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung der Betreuung - und die Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch im Aufhebungsverfahren einer Betreuung ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1281
  • MDR 2018, 1458
  • FGPrax 2019, 26
  • FamRZ 2018, 1776
  • Rpfleger 2019, 83
  • BtPrax 2018, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 19/11

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Voraussetzungen für die Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18
    Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011, XII ZB 19/11, FamRZ 2011, 1577).

    Dabei wird auch im Aufhebungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu prüfen sein, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 10).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 577/17

    Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18
    Sieht das Gericht gleichwohl von der Bestellung eines Verfahrenspflegers ab, hat es die Gründe dafür entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12).

    Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25).

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 339/13

    Betreuungssache: Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Anordnung einer

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18
    Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung die Möglichkeit hat, seine Interessen gegenüber dem Betreuungsgericht sachgerecht zur Geltung zu bringen, was - wenn keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufgeführten gesetzlichen Regelfälle vorliegt - von verschiedenen Umständen, insbesondere vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 339/13 - FamRZ 2014, 192 Rn. 10 mwN.).
  • BGH, 28.05.2014 - XII ZB 705/13

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Verfahrenspflegerbestellung bei

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18
    aa) Zwar begründet allein der Umstand, dass die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen fortgeführt werden soll, weil dieser - weiterhin - nicht in der Lage ist, einen der Betreuung entgegenstehenden freien Willen (§ 1896 Abs. 1a BGB) zu bilden, für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2014 - XII ZB 705/13 - FamRZ 2014, 1446 Rn. 5).
  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 531/15

    Betreuungssache: Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18
    Dabei wird auch im Aufhebungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu prüfen sein, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 10).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 458/15

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Einwilligung des Betreuers bei einer

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18
    Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 546/16

    Betreuungsverfahren: Erforderliche Bestellung eines Verfahrenspflegers;

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18
    Fehlt diese Begründung, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen bezüglich der Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob seine Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 546/16 - FamRZ 2017, 1322 Rn. 7).
  • BGH, 23.10.2019 - XII ZB 208/19

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

    In Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18, FamRZ 2018, 1776).

    Dabei ist unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG auch im Aufhebungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu prüfen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 7 mwN).

    Sieht das Gericht gleichwohl von der Bestellung eines Verfahrenspflegers ab, hat es die Gründe dafür entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner Entscheidung darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 10 mwN und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12 mwN).

    Fehlen dagegen - wie hier - Ausführungen hinsichtlich eines Verfahrenspflegers vollständig, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen bezüglich der Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob seine Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 18.11.2020 - XII ZB 179/20

    Betreuungssache: Erfordernis der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) nur dann angeordnet werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 27/19

    Einräumen der Möglichkeit dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren

    Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat diese Entscheidung des Landgerichts unter anderem deshalb aufgehoben, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776).
  • BGH, 10.06.2020 - XII ZB 355/19

    Betreuungsverfahren: Allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem

    Ebenso bezieht sich etwa auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur auf das jeweilige Einzelverfahren und endet gemäß § 276 Abs. 5 FamFG mit Rechtskraft der Endentscheidung oder dem sonstigen Abschluss des Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2018 - XII ZB 399/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23280
BGH, 11.07.2018 - XII ZB 399/17 (https://dejure.org/2018,23280)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2018 - XII ZB 399/17 (https://dejure.org/2018,23280)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 (https://dejure.org/2018,23280)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 280 FamFG, § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 283 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit eines ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstatteten Sachverständigengutachtens; Konkrete tatrichterliche Feststellung für die Bestellung eines Betreuers bei Notwendigkeit

  • Bt-Recht

    Sachverständigengutachten, Persönliche Untersuchung, Erforderlichkeit der Betreuung, Einwilligungsvorbehalt, Umfang der Amtsermittlungspflicht

  • rewis.io

    Betreuungssache: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens ohne persönliche Untersuchung; Erforderlichkeit der Betreuerbestellung; Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Betreuungsrecht und Unterbringungssachen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Verwertbarkeit eines ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstatteten Sachverständigengutachtens; Konkrete tatrichterliche Feststellung für die Bestellung eines Betreuers bei Notwendigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens ohne persönliche Untersuchung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verwertung eines SV-Gutachtens - Einwilligungsvorbehalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sachverständiger hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1123
  • FGPrax 2018, 272
  • FamRZ 2018, 1601
  • Rpfleger 2018, 674
  • BtPrax 2018, 241
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 292/17

    Betreuungssache: Einholung eines Gutachtens und Anordnung der Untersuchung und

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 399/17
    Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018, XII ZB 292/17, FamRZ 2018, 628).

    Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 10).

    Eine solche Maßnahme wird allerdings regelmäßig erst dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene sich der notwendigen Untersuchung verweigert oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar oder Gefahr im Verzug ist (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 11 mwN).

    So ermöglicht die in § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgesehene Anhörung dem Betreuungsrichter, den Betroffenen auf die Konsequenzen seiner Weigerung hinzuweisen und damit auf seine freiwillige Mitwirkung an der Begutachtung hinzuwirken (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 625/17

    Ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes hinsichtlich Zuweisung

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 399/17
    § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018, XII ZB 625/17, juris).

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 625/17 - juris Rn. 10 mwN).

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 141/17

    Betreuungssache: Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten; Mandatierung

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 399/17
    Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018, XII ZB 141/17, FamRZ 2018, 625).

    Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt in dem angeordneten Bereich von geringer praktischer Relevanz wäre und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich sein könnte, ändert das nichts an der erheblichen Eingriffsintensität eines solchen Vorbehalts, der immer auch verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich sein muss (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 141/17 - FamRZ 2018, 625 Rn. 11 f.).

  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14

    Aufhebungsverfahren für eine Betreuung: Begutachtung des Betroffenen nach

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 399/17
    (a) Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 36/17

    Betreuungssache: Pflicht des Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung oder

    Auszug aus BGH, 11.07.2018 - XII ZB 399/17
    Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 36/17 - FamRZ 2017, 1611 Rn. 7).
  • BGH, 20.12.2023 - XII ZB 514/21

    Verwertung der Anhörung weiterhin in ihrem objektiven Ertrag bei Mitwirkung von

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 22 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 136/16 - FamRZ 2017, 478 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 57/18

    Möglichkeit des Beschwerdegerichts vom Absehen einer erneuten Anhörung des

    Ferner wird es sich die Frage vorzulegen haben, ob die Bestellung des Betreuers für alle vom Amtsgericht innerhalb des Aufgabenkreises angeordneten Aufgabenbereiche erforderlich ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 19 mwN).

    Außerdem wird das Landgericht zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 160/19

    Das Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren - und die unterbliebene

    Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17, FamRZ 2018, 1601).

    Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 582/19

    Begutachtung des Betroffenen durch den Sachverständigen während der Anhörung und

    Dabei genügt es allerdings, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 27.02.2019 - XII ZB 444/18

    Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens in einem Betreuungsverfahren;

    Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde dagegen zum einen, dass dieses Gutachten ohne die gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderliche Untersuchung des Betroffenen erstellt worden und daher grundsätzlich nicht verwertbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 9 ff. mwN).
  • BGH, 10.06.2020 - XII ZB 25/20

    Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten eines Betroffenen aufgrund

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 19 mwN und vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • AG Brandenburg, 28.04.2023 - 82 XVII 5/20
    Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt in dem angeordneten Bereich von geringer praktischer Relevanz wäre und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich sein könnte, ändert dies nichts an der erheblichen Eingriffsintensität eines solchen Vorbehalts, der immer auch verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich sein muss ( BGH , Beschluss vom 11.07.2018, Az.: XII ZB 399/17, u.a. in: FamRZ 2018, Seite 1601; BGH , Beschluss vom 24.01.2018, Az.: XII ZB 141/17, u.a. in: NJW 2018, Seite 1255 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28451
BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17 (https://dejure.org/2018,28451)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2018 - XII ZB 370/17 (https://dejure.org/2018,28451)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 (https://dejure.org/2018,28451)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache; Erledigung der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen durch Zeitablauf

  • rabüro.de

    Verfahrenspfleger ist nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln im Namen des Betroffenen befugt

  • Bt-Recht

    Verfahrenspfleger, Beschwerdebefugnis, Unterbringungssache, Verfahrensbevollmächtigter, Vertretung des Betroffenen

  • rewis.io

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 317 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache; Erledigung der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines Betroffenen durch Zeitablauf

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verfahrenspfleger in der Unterbringungssache

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3387
  • FGPrax 2019, 26
  • FamRZ 2018, 1777
  • Rpfleger 2019, 84
  • BtPrax 2018, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 460/16

    Beschwerde des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen: Statthaftigkeit nach

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 XII ZB 460/16 FamRZ 2017, 1069).

    Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 4).

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 341/16

    Unterbringungssache: Anwesenheit des Betreuers und des Verfahrenspflegers bei der

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - FamRZ 2017, 923 Rn. 17).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 57/16

    Unterbringungsverfahren: Anhörung des Betroffenen in Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Ihre Statthaftigkeit ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 57/16 - FamRZ 2016, 2092 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 48/14

    Betreuungsverfahren: Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen durch den von dem

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - XII ZB 48/14 - FamRZ 2015, 918 Rn. 6 und vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 270/13

    Betreuungssache: Unzulässigkeit der Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen eine

    Auszug aus BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17
    Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - XII ZB 48/14 - FamRZ 2015, 918 Rn. 6 und vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 244/18

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den

    Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).

    Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).

    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht befugt ist, im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen (Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - FamRZ 2019, 231 Rn. 6 f. und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 f.).

    Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 mwN).

    In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 288/18

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung durch den

    Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018, XII ZB 370/17, juris).

    Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 5 mwN).

    In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 6 mwN).

  • BGH, 17.01.2024 - XII ZB 434/23

    Unterbringung - und die verweigerte Medikamenteneinnahme

    Dabei braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden, ob sich bereits aus dem Umstand, dass die Verfahrenspflegerin ihre Beschwerde "namens und im Auftrag" der Betroffenen eingelegt hat, hinreichend deutlich ergibt, die sie  mit der Folge der Aufhebung ihrer Bestellung (vgl. § 317 Abs. 5 FamFG)  ihre bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und forthin als Verfahrensbevollmächtigte für die Betroffene handeln wollte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2019  XII ZB 244/18  NJW 2019, 1815 Rn. 7 und vom 15. August 2018  XII ZB 370/17  FamRZ 2018, 1777 Rn. 6 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2023 - 16 UF 100/23

    Auslegung und Umdeutung einer von der Mutter für das Kind eingelegten Beschwerde

    Die Zulässigkeit einer Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenshandlung in eine wirksame kann daher nicht zu einer Umdeutung eines Rechtsmittels eines Beteiligten in ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten mit eigenen, möglicherweise abweichenden Interessen führen (so auch in ständiger Rechtsprechung zum Betreuungsrecht: BGH, Beschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 -, FamRZ 2018, 777 Rn. 8 und vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 -, Rn. 8, juris).
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