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   BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89   

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https://dejure.org/1991,322
BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89 (https://dejure.org/1991,322)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89 (https://dejure.org/1991,322)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 1991 - 1 BvR 1256/89 (https://dejure.org/1991,322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für Unterhaltsstreitigkeiten von nichtehelichen Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Familiensachen - Unterhalt - Nichteheliche Kinder - Gleichbehandlung mit ehelichen - Instanzenzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 80
  • NJW 1992, 1747
  • MDR 1992, 296
  • FamRZ 1992, 157
  • Rpfleger 1992, 104
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Gleichzeitig setzt die Verfassungsnorm als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 74, 33 [38] m.w.N.).

    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde (vgl. BVerfGE 74, 33 [39]).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen (vgl. BVerfGE 25, 167 [197]; 58, 377 [390]).

    Gestaltungsfreiheit kommt ihm nur bei der Entscheidung über den einzuschlagenden Weg zu, soweit verschiedene verfassungsmäßige Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 58, 377 [389] m.w.N.).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Das ist ihr jedoch unter den gegebenen Umständen nicht anzulasten, ohne daß es hier einer generellen Klärung der Frage bedürfte, unter welchen Voraussetzungen ein Beschwerdeführer gehalten sein kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Norm bereits im Verfahren vor den Fachgerichten zu erheben (vgl. BVerfGE 68, 384 [389]; 74, 102 [113 f.]).
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen (vgl. BVerfGE 25, 167 [197]; 58, 377 [390]).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, daß der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder eine bereits eingetretene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 [102] m.w.N.).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Das ist ihr jedoch unter den gegebenen Umständen nicht anzulasten, ohne daß es hier einer generellen Klärung der Frage bedürfte, unter welchen Voraussetzungen ein Beschwerdeführer gehalten sein kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Norm bereits im Verfahren vor den Fachgerichten zu erheben (vgl. BVerfGE 68, 384 [389]; 74, 102 [113 f.]).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Diese Pflicht besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 [282]).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Dem Gesetzgeber gebührt bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum; er darf sich zunächst mit einer grob typisierenden Regelung begnügen, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen allmählich durch eine differenzierte zu ersetzen (vgl. BVerfGE 54, 11 [37]; 80, 1 [26] m.w.N.).
  • AG Brakel, 18.05.1988 - 7 C 342/85
    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Im Zeitpunkt der Klageerhebung war auch der Beschluß des Amtsgerichts Brakel noch nicht veröffentlicht, in dem die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Unterhaltsklage eines nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter im Wege der verfassungskonformen Auslegung angenommen wurde (FamRZ 1988, S. 849 ).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Dem Gesetzgeber gebührt bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum; er darf sich zunächst mit einer grob typisierenden Regelung begnügen, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen allmählich durch eine differenzierte zu ersetzen (vgl. BVerfGE 54, 11 [37]; 80, 1 [26] m.w.N.).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 85, 80 ; 89, 365 ; 113, 167 ).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, eine solche Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand und die organisatorischen Folgen jeweils zu begrenzen und zunächst in einem Teilbereich Erfahrungen zu sammeln, die bei den weiteren Schritten berücksichtigt werden können (vgl. BVerfGE 85, 80 ; 89, 15 ; 89, 365 ; 95, 267 ).
  • BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 47/05

    Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und

    Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ), nicht eingehalten.

    Dieser verlangt über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 84, 203 ; 85, 80 ; 112, 50 ).

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