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Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2005 - C-229/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,21
EuGH, 25.10.2005 - C-229/04 (https://dejure.org/2005,21)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - C-229/04 (https://dejure.org/2005,21)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - C-229/04 (https://dejure.org/2005,21)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    Crailsheimer Volksbank

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • EU-Kommission PDF

    Crailsheimer Volksbank

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • EU-Kommission

    Crailsheimer Volksbank

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Verbraucherschutzes im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Schutz von Verbrauchern der Mitgliedstaaten bei Haustürgeschäften durch eine Richtlinie; Würdigung der besonderen Umstände des Abschlusses eines Vertrages außerhalb der ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Widerruf eines im Rahmen eines Haustürgeschäfts geschlossenen Kreditvertrags - Crailsheimer Volksbank

  • opinioiuris.de

    Crailsheimer Volksbank

  • Judicialis

    Richtlinie 85/577/EWG Art. 1; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 2; ; HWiG § 3 Abs. 1 Nr. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Crailsheimer Volksbank./Conrads u.a. Der Widerruf von Realkreditverträgen

  • datenbank.nwb.de

    Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Schrottimmobilien": Kein Widerruf des Immobilienvertrages

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags im Rahmen von Kapitalanlagemodellen (?Schrottimmobilien?) ? Einschaltung eines Dritten in die Vertragsverhandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Crailsheimer Volksbank

    Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der RL über Haustürgeschäfte beim Immobilienkauf im Strukturvertrieb

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1, 2, 4, 5, 7, 8; HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 3; BGB § 123
    Zurechnung einer Haustürsituation bei Einschaltung eines Dritten unabhängig von Kenntnis oder Kennenmüssen der Bank ("Crailsheimer Volksbank")

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    "Schrottimmobilien"

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.10.2005)

    EuGH verkündet Urteil im Milliardenstreit um "Schrottimmobilien" // Hunderttausende zahlen noch für sinnlose Kredite

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.10.2005)

    Erfolg für Verbraucher im Milliardenstreit um "Schrottimmobilien" // Bank muss Risiko auch für Immobilie tragen

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.3.2005)

    Europarichter prüfen BGH-Rechtsprechung zu Schrottimmobilien // Tausende Verbraucher wollen aus Verträgen aussteigen

Besprechungen u.ä. (10)

  • nomos.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Schrottimmobilien - alles doch noch ungeklärt?

  • nomos.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    Schlichter im "Krieg der Senate"? - Direktvertrieb und Rückabwicklung kreditfinanzierten Immobilienerwerbs nach europäischem und deutschem Privatrecht

  • nomos.de PDF, S. 21 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 3

  • nomos.de PDF, S. 11 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 2

  • nomos.de PDF, S. 14 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 1

  • uni-leipzig.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bedeutung der EuGH-Entscheidungen Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a., Schulte/Badenia AG für das deutsche Recht (Ellen Gerstenberg)

  • rechtsanwaelte-kratzer.de PDF (Entscheidungsanmerkung)
  • bankrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Subprime Judikatur - Die Bewältigung der Finanzkrise und die Anforderungen an eine risikoadäquate Zivilrechtsprechung (Prof. Dr. Peter Derleder; Kritische Justiz (KJ) 2009, 3-24)

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 28.10.2005)

    Rückabwicklung von Darlehen bei Erwerb von Schrottimmobilien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss sich die Bank eine Haustürsituation zurechnen lassen? (IBR 2006, 1028)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 27. Mai 2004 in Sachen Crailsheimer Volksbank eG gegen Klaus Conrads, Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche und Joachim Nitschke.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen - Auslegung der Artikel 1 Absatz 1 und 5 Absatz 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3555
  • ZIP 2005, 1965
  • DNotZ 2006, 273
  • EuZW 2005, 726
  • NZM 2005, 877
  • WM 2005, 2086
  • BB 2005, 2712
  • BB 2005, 938
  • DB 2005, 2521 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-229/04
    11 In seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-481/99 (Heininger, Slg. 2001, I-9945) hat der Gerichtshof die Richtlinie in drei Punkten ausgelegt.
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-229/04
    44 Diese Auslegung wird durch Randnummer 43 des Urteils vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-423/97 (Travel Vac, Slg. 1999, I-2195) bestätigt, wonach das Widerrufsrecht dem Verbraucher schon dann zusteht, wenn der objektive Tatbestand des Artikels 1 der Richtlinie erfüllt ist, ohne dass nachgewiesen zu werden braucht, dass er vom Gewerbetreibenden beeinflusst oder manipuliert worden ist.
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    a) Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).

    b) Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.

    cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger bei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzierten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte vermeiden können.
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Zu einer anderen rechtlichen Bewertung geben, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., für BGHZ vorgesehen) näher ausgeführt hat, auch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) keinen Anlass.

    bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt dies hier kein anderes Ergebnis.

    An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat, wie er bereits in seinen Urteilen vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675) und vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, Umdruck S. 7 f.), auf die Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, veranlasst durch die Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht fest.

    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 f., für BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des EuGH durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in seinen Entscheidungen vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

    Nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache durch Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03, WM 2004, 620) hat das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) mehrere Fragen hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") zur Vorabentscheidung vorgelegt (OLG Bremen WM 2004, 1628) und nach deren Beantwortung (EuGH WM 2005, 2086) die Klage erneut abgewiesen.

    a) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass zur Umsetzung der Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. gegeben sein kann, weil diese Vorschrift eine Rechtspflicht des Unternehmers begründet (Senat BGHZ 169, 109, 120 Tz. 41) und die hier in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. nicht genügte (st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 25).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Diese Auslegung wird durch die Urteile Heininger, Schulte und vom 25. Oktober 2005, Crailsheimer Volksbank (C-229/04, Slg. 2005, I-9273), nicht widerlegt.
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 48/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

    c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank).

    (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 31 f., für BGHZ vorgesehen).

    Ein derartiger - von der Revision ausdrücklich nicht befürworteter - Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - Schulte und WM 2005, 2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt hat, rechtfertigt das hier kein anderes Ergebnis.

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Die Inhaltskontrolle der nach dem 31. Dezember 2001 in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarten Befristung einzelner Arbeitsbedingungen hat daher am Maßstab dieser Vorschriften und nicht mehr nach den bis zum 31. Dezember 2001 von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen (vgl. dazu etwa ErfK/Preis 5. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 6a; Staudinger/Preis BGB 13. Aufl. § 620 Rn. 231; Lindemann Flexible Gestaltung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform 2003 § 7 I.; Thüsing/Leder BB 2005, 938).

    Hieraus lässt sich nicht das Gebot zur Beibehaltung der von der bisherigen Rechtsprechung vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entwickelten Grundsätze zur Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen herleiten (Lindemann Flexible Gestaltung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform 2003 § 12 III.; Maschmann RdA 2005, 212, 214, 216; Preis/Bender NZA-RR 2005, 337, 338; Singer RdA 2003, 194, 198; Thüsing/Leder BB 2005, 938, 942).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 15/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 26/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

    cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    (b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darlehensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereicherungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 92/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 104/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 63/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 111/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 400/03

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07

    Kreditfinanzierte Kapitalanlage - Zurechnung der vom Vermittler geschaffenen

  • BGH, 14.02.2006 - XI ZR 255/04

    Zurechnung der Haustürsituation

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07

    Zurechnung der Haustürsituation zu Lasten der kreditgewährenden Bank

  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 432/04

    Begriff der Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 209/04

    Zurechnung der Haustürsituation bei der Vermittlung von Darlehen

  • LG Bonn, 17.04.2018 - 17 O 146/17

    Zulässigkeit von zugunsten des Verbrauchers abweichenden nationalen Regelungen

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 6/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 239/04

    Wirksamkeit von durch den unwirksam Bevollmächtigten geschlossenen

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 3/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 16/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 34/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

  • LG Bonn, 09.02.2018 - 17 O 24/17

    Zulässigkeit von zugunsten des Verbrauchers abweichenden nationalen Regelungen

  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 192/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 20.06.2006 - XI ZR 224/05

    Zurechnung einer Haustürsituation; Widerruf des Darlehensvertrages bei

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZR 130/05

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06

    Kreditfinanzierter Immobilienerwerb: Anspruch des Kreditinstituts nach Widerruf

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 114/05

    Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 401/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 13.03.2007 - XI ZR 159/05

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht bei unwirksam erteilter Vollmacht

  • OLG Köln, 24.03.2022 - 15 U 195/21

    Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ohne

  • OLG München, 27.04.2006 - 19 U 3717/04

    Rechtsfolgen unterbliebener Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG;

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

  • BVerfG, 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren

  • EuG, 12.07.2006 - T-253/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT MACHT WEITERE DARLEGUNGEN ZU DEN RECHTEN DER

  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-404/06

    Quelle - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-489/07

    Messner - Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Richtlinie

  • OLG Bamberg, 31.05.2007 - 1 U 171/06

    Bei Empfehlung einer Kapitalanlage durch den eigenen Steuerberater liegt keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 377/04

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 265/03

    Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen bei Widerruf eines

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 3/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • BGH, 04.03.2008 - XI ZR 288/06

    Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierung eines Immobilienerwerbs

  • OLG Stuttgart, 20.11.2006 - 6 U 23/06

    Haftung beim finanzierten Immobilienfondsbeitritt: Zur Haustürsituation beim

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 120/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • KG, 28.06.2006 - 24 U 9/06
  • OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07

    Aufklärungspflichten des finanzierenden Kreditinstituts bei steuersparenden

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 2/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 28 U 97/07

    Zur Pflicht des Anwalts bei der Beratung neue Rechtsprechungstendenzen und

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2006 - 19 U 143/05

    Finanzierter Immobilienerwerb: Erforderliche Darlegung bei Geltendmachung einer

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 158/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • LG Berlin, 03.12.2008 - 23 O 503/07

    Keine Staatshaftung wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 6 U 308/05

    Keine Haftung der kreditgebenden Bank für Pflichtverletzungen des Vermittlers

  • OLG Schleswig, 09.02.2006 - 5 U 162/05

    Fondsbeteiligung: Fortgeltung eines Vergleichs über eine Fondsfinanzierung bei

  • OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14

    Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung des angestellten Geschäftsführers einer

  • OLG Celle, 30.08.2006 - 3 U 82/06
  • OLG München, 27.03.2007 - 5 U 4995/06
  • OLG Koblenz, 14.07.2006 - 6 W 390/06

    Haustürgeschäft: Voraussetzung für die Widerruflichkeit eines Darlehens zur

  • KG, 30.01.2007 - 4 U 192/05

    Kreditfinanzierter Wohnungskauf: Haftung einer finanzierenden Bausparkasse und

  • OLG Bamberg, 11.02.2008 - 4 U 100/00
  • OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist; Fristbeginn

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

  • OLG Saarbrücken, 06.07.2006 - 8 U 410/05

    Anwendung des HaustürWG unabhängig von der Kenntnis der Vertragsparteien beim

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2006 - 16 U 134/04

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Rückzahlung eines zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von

  • OLG Naumburg, 23.08.2007 - 2 U 49/07

    Anwendung der Vorschriften über Haustürgeschäfte auf eine

  • OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Haustürwiderruf des Darlehensvertrages; Darlegungs-

  • OLG Bamberg, 21.12.2005 - 3 U 235/04

    Widerruf eines im Rahmen eines Haustürgeschäftes mit einem Vermittler einer Bank

  • KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06
  • LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06

    Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen

  • EuG, 31.01.2007 - T-362/04

    Minin / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • LG Düsseldorf, 23.06.2006 - 6 O 71/05

    Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde in ein Grundstück; Ansprüche aus einem

  • LG Karlsruhe, 03.02.2006 - 5 O 110/05

    Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Immobilienfondbeteiligungsgeschäftes,

  • EuG, 28.01.2009 - T-74/07

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Änderung

  • OLG Schleswig, 13.12.2007 - 5 U 60/07

    Geltendmachung von Einwendungen aus einer Immobilienfondsbeteiligung gegenüber

  • OLG Koblenz, 22.01.2009 - 2 U 678/08

    Begriff der Haustürsituation i.S. von § 1 Abs. 1 HWiG

  • KG, 19.03.2008 - 24 U 91/07

    Bankenhaftung beim finanzierten Eigentumswohnungskauf: Voraussetzungen für

  • OLG Bamberg, 20.03.2008 - 4 U 24/08

    Pflichtverletzung aus Prospekt

  • LG Duisburg, 03.11.2006 - 10 O 535/05
  • LG Hannover, 17.11.2005 - 3 O 554/04
  • LG Köln, 12.02.2008 - 3 O 320/05

    Ansprüche aus einem Darlehensvertrag bei Nichtigkeit einer durch den Schuldner

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Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2005 - C-350/03, C-229/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2
EuGH, 25.10.2005 - C-350/03, C-229/04 (https://dejure.org/2005,2)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - C-350/03, C-229/04 (https://dejure.org/2005,2)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - C-350/03, C-229/04 (https://dejure.org/2005,2)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulte

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • EU-Kommission PDF

    Schulte

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • EU-Kommission

    Schulte

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 234, 95 Abs. 3; RiL 85/577/EWG Art. 3, 4
    Widerruf von Realkreditverträgen

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof; Widerruf eines bei der Bausparkasse geschlossenen Realkreditvertrags nach dem anwendbaren nationalen Recht über Haustürgeschäfte; Schutz der Verbraucher für Abschlüsse ...

  • riw-online.de

    Widerruf eines im Rahmen eines Haustürgeschäfts geschlossenen Realkreditvertrags -

  • opinioiuris.de

    Schulte

  • Judicialis

    Richtlinie 85/577/EWG Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; ; Richtlinie 85/577/EWG Art. 4

  • Prof. Dr. Lorenz

    "Schrottimmoblien": Haustürgeschäfte; kenntnisunabhängige Zurechnung der Haustürsituation (§ 1 HtWiG, jetzt § 312 BGB n.F.)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Entscheidung des EuGH zu den "Schrottimmobilien": Keine unmittelbare Geltung von Richtlinien unter Privaten, Voraussetzungen und Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung

    Schulte./Badenia AG. Der Widerruf von Realkreditverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs; Sachgebiete: Verbraucherschutz

  • datenbank.nwb.de

    Rückabwicklung von Kaufverträgen über so genannte Schrottimmobilien

  • ibr-online

    "Schrottimmobilien": Kein Widerruf des Immobilienvertrages

  • Der Betrieb

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre (?Schrottimmobilien?) ? Kein Widerruf des Immobilienkaufvertrages unter Berufung auf die ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN VERBRAUCHER NICHT ÜBER SEIN RECHT BELEHRT HAT, DEN ZUR FINANZIERUNG EINES IMMOBILIENERWERBS DIENENDEN DARLEHENSVERTRAG ZU WIDERRUFEN, DIE RISIKEN TRÄGT, DIE MIT DER IN ...

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Immobiliengeschäfte und Haustürwiderrufsgesetz

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schulte

    Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Kauf einer Immobilie - Durch eine Hypothek finanzierte Investition - Widerrufsrecht - Folgen eines Widerrufs

  • IWW (Kurzinformation)

    EuGH urteilt zu "Schrottimmobilien"

  • IWW (Kurzinformation)

    Anlagevermittlung - EuGH urteilt zu "Schrottimmobilien"

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit der RL über Haustürgeschäfte beim Immobilienkauf im Strukturvertrieb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Immobiliengeschäfte und Haustürwiderrufsgesetz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 8; HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 3; VerbrKrG a. F. § 9
    Verbraucherschutz bei fehlender Widerrufsbelehrung im Rahmen eines kreditfinanzierten Immobilienerwerbs ("Schulte/Badenia")

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bei mangelnder Widerrufsbelehrung tragen die Banken das Risiko der kreditfinanzierten Kapitalanlage

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Schrott-Immobilien - kein Recht auf Rückgabe

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bei mangelnder Widerrufsbelehrung tragen die Banken das Risiko der kreditfinanzierten Kapitalanlage -

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    "Schrottimmobilien"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zu Schrottimmobilien: Banken müssen Risiken einer Kapitalanlage tragen, die bei unterlassener Widerrufsbelehrung in einer Haustürsituation zustande kam - Europäischer Gerichtshof stärkt den Verbraucherschutz - Bankkunden erzielen Erfolg im Streit um ...

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Jetzt entscheidet der EuGH zu "Schrottimmobilien"

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bausparen - Jetzt entscheidet der EuGH zu "Schrottimmobilien"

  • dr-schulte.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dem höchsten deutschen Gericht droht Ohrfeige des europäischen Gerichtshofs

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.6.2004)

    Europäischer Gerichtshof verhandelt über "Schrottimmobilien" // Grundsatzurteil des BGH zu Immobilienfonds

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.6.2004)

    "Schrottimmobilien" auf Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs // Bundesgerichtshof macht unterdessen Fondsanlegern Hoffnung

Besprechungen u.ä. (16)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kreditfinanzierte Steuersparimmobilie - Unterlassene Widerrufsbelehrung: EuGH verurteilt Banken zum Schadenersatz

  • nomos.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Schrottimmobilien - alles doch noch ungeklärt?

  • nomos.de PDF, S. 15 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Crailsheimer Volksbank eG

  • nomos.de PDF, S. 16 (Entscheidungsbesprechung)

    Schlichter im "Krieg der Senate"? - Direktvertrieb und Rückabwicklung kreditfinanzierten Immobilienerwerbs nach europäischem und deutschem Privatrecht

  • nomos.de PDF, S. 21 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 3

  • nomos.de PDF, S. 11 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 2

  • nomos.de PDF, S. 14 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Umsetzung der EuGH-Urteile Crailsheimer Volksbank und Schulte für die Abwicklung an der Haustür vermittelter Finanzierungen von Anlagen in Immobilien und Immobilienfonds - Teil 1

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Europarechtswidrigkeit der Schrottimmobilien

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolgen des Widerrufs; verbundenes Geschäft; Folgen einer unterlassenen Belehrung; Zurechnung einer Haustürsituation

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Schrottimmobilien" - Widerruf eines aufgrund einer Haustürsituation geschlossenen Verbraucherdarlehens

  • uni-leipzig.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bedeutung der EuGH-Entscheidungen Crailsheimer Volksbank/Conrads u.a., Schulte/Badenia AG für das deutsche Recht (Ellen Gerstenberg)

  • iff-hamburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verantwortliche Kreditvergabe: EuGH-Urteil gibt Banken das Risiko bei finanzierten Schrottimmobilien zurück - Urteil verlangt effektives Widerrufsrecht

  • rechtsanwaelte-kratzer.de PDF (Entscheidungsanmerkung)
  • bankrecht.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Subprime Judikatur - Die Bewältigung der Finanzkrise und die Anforderungen an eine risikoadäquate Zivilrechtsprechung (Prof. Dr. Peter Derleder; Kritische Justiz (KJ) 2009, 3-24)

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 28.10.2005)

    Rückabwicklung von Darlehen bei Erwerb von Schrottimmobilien

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages? (IBR 2006, 1027)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bochum - Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3551
  • ZIP 2003, 1437
  • ZIP 2005, 1959
  • MDR 2006, 278
  • DNotZ 2006, 266
  • EuZW 2005, 721
  • NZM 2005, 873
  • WM 2005, 2079
  • DVBl 2006, 64 (Ls.)
  • BB 2005, 2706
  • BB 2005, 933
  • DB 2005, 2407
 
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Wird zitiert von ... (188)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    10 Im Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-481/99 (Heininger, Slg. 2001, I-9945) hat der Gerichtshof die Richtlinie in drei Punkten ausgelegt.

    37 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die auch nach dem Urteil Heininger bestätigt worden sei, sei § 9 VerbrKrG jedoch wegen § 3 Absatz 2 VerbrKrG nicht auf Realkreditverträge anwendbar.

    39 Die aus der genannten Auslegung folgende Rückzahlungsverpflichtung bedeute für den Verbraucher, der einen Darlehensvertrag geschlossen habe, ohne über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, und nunmehr dieses - nach dem Urteil Heininger nicht befristete - Recht ausübe, dass er wirtschaftlich schlechter gestellt sei als bei Fortbestand des Darlehensvertrags.

    54 Im Fall des Ausgangsverfahrens haben die Eheleute Schulte im Anschluss an das Urteil Heininger den Darlehensvertrag gemäß dem HWiG widerrufen und die Ansicht vertreten, dass sie dadurch von allen Verpflichtungen gegenüber der Bausparkasse befreit würden.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    70 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108).

    71 Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, muss allerdings bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Randnr. 120).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    70 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    77 In einigen der beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, wie in denen der französischen Regierung, wird vorgetragen, aus dem Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-423/97 (Travel Vac, Slg. 1999, I-2195) ergebe sich, dass die Richtlinie für eine Haustürsituation gelte, die zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Immobilie führe, der untrennbarer Bestandteil einer umfassenderen Gruppe von Verträgen sei, zu denen auch ein durch eine Grundschuld abgesicherter Darlehensvertrag, ein Bausparvertrag und ein Immobilienverwaltungsvertrag gehörten, wobei die letztgenannten Verträge als Vertrag über Dienstleistungen anzusehen seien, deren Wert den der Immobilie übersteige.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    56 Vor dem Gerichtshof ist nicht bezweifelt worden, dass - wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 12. November 2002, BGHZ 152, 331) bestätigt hat - unter diesen Umständen nach deutschem Recht ein Widerruf des Darlehensvertrags im Allgemeinen wirtschaftlich wenig oder gar nicht interessant ist.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    Gleichwohl hat sich der Gerichtshof insbesondere dann außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das nationale Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnrn.
  • EuGH, 17.06.1999 - C-336/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    Die Mitgliedstaaten müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/01, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-11197, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.12.2002 - C-324/01

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 25.10.2005 - C-350/03
    Die Mitgliedstaaten müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/01, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-11197, Randnr. 18).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    a) Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).

    b) Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.

    cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

    Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein verbundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an.

    § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform.

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, 2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darlehensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immobilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.

    Ein derartiger Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtlichen Lösung umzusetzen.

    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert.

    Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbundenen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen:.

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    59 und 61, und vom 25. Oktober 2005, Schulte, C-350/03, Slg. 2005, I-9215, Randnr. 43).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    cc) Bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts steht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. - Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank), nach denen der Anleger bei einem in der Haustürsituation abgeschlossenen Darlehen im Fall der Nichtbelehrung über sein Widerrufsrecht von den Risiken der finanzierten Anlage freizustellen ist, die er bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte vermeiden können.

    Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch: EuGH WM 2005, 2079, 2085).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-229/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5295
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-229/04 (https://dejure.org/2005,5295)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - C-229/04 (https://dejure.org/2005,5295)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - C-229/04 (https://dejure.org/2005,5295)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Crailsheimer Volksbank

    Rechtsangleichung - Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Richtlinie 85/577/EWG - Für den Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerruf - Voraussetzungen - Folgen

  • EU-Kommission PDF

    Crailsheimer Volksbank

    Rechtsangleichung - Verbraucherschutz - Haustürgeschäft - Richtlinie 85/577/EWG - Für den Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag - Widerruf - Voraussetzungen - Folgen

  • EU-Kommission

    Crailsheimer Volksbank

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 358 Abs. 3, 312; HWiG § 1
    Haustürwiderruf bei Immobiliardarlehen: EU-Recht steht Rückzahlungspflicht für Darlehen bei verbundenen Immobiliengeschäften nicht entgegen

  • nomos.de PDF, S. 22 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Widerruf eines für den Erwerb einer Immobilie geschlossenen Darlehensvertrages

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online

    Immobilen - Schrottimmobilien: Anleger muss Darlehen zurückzahlen!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - NACH ANSICHT VON GENERALANWALT PHILIPPE LÉGER BESTEHT DAS WIDERRUFSRECHT DES VERBRAUCHERS IM FALL EINES DURCH EINEN VERMITTLER ABGESCHLOSSENEN HAUSTÜRGESCHÄFTS AUCH DANN, WENN DER GEWERBETREIBENDE DIESE VERTRIEBSPRAXIS NICHT GEKANNT HAT

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 85/577/EWG Art. 5, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7; HWiG a. F. § 3 Abs. 1; VerbrKrG a. F. §§ 9, 3 Abs. 2 Nr. 2
    Pflicht zur zinsfreien Rückzahlung eines widerrufenen Immobiliendarlehens bei unterbliebener Widerrufsbelehrung ("Crailsheimer Volksbank")

  • 123recht.net (Pressebericht, 2.6.2005)

    Kompromisslinie im Milliardenstreit um "Schrottimmobilien"

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 19 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bericht aus Luxemburg

  • nomos.de PDF, S. 22 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Widerruf eines für den Erwerb einer Immobilie geschlossenen Darlehensvertrages

  • nomos.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    "Crailsheimer Volksbank" - ein Missverständnis mit Folgen?

  • nomos.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Perspektiven beim "Immobilienwiderruf"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1026
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 17 U 7/05

    Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds durch Darlehensverträge:

    Daher kommt es auf die noch ausstehende Entscheidung des EuGH auf den Vorlagebeschluss des OLG Bremen v. 27. Mai 2004 und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2005 (Rs. C-229/04) nicht an.
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