Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 20.10.1993 - C-272/92   

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https://dejure.org/1993,347
EuGH, 20.10.1993 - C-272/92 (https://dejure.org/1993,347)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.1993 - C-272/92 (https://dejure.org/1993,347)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - C-272/92 (https://dejure.org/1993,347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Spotti / Freistaat Bayern

    EWG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2
    Freizuegigkeit; Arbeitnehmer; Gleichbehandlung; Beschäftigungsbedingungen; Befreiung von der Verpflichtung zur Rechtfertigung des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge durch sachliche Gründe allein bei Fremdsprachenlektoren; Versteckte Diskriminierung; Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Spotti / Freistaat Bayern

  • Wolters Kluwer

    Ersuchen um Vorabentscheidung - Vereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften des Hochschulrahmengesetzes (HRG) mit Art. 48 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) - Besetzung der Stellen von Fremdsprachenlektoren ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2; ; HRG § 56; ; HRG § 57b; ; HRG § 57c

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Diskriminierung ausländischer Lektoren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-freiburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lektorenrechtsprechung des EuGH und Lehrfreiheit der Hochschulen (Prof. Dr. Dr. Manfred Löwisch; JZ 1994, 293)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Dauer der Verträge von Fremdsprachenlektoren.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1718 (Ls.)
  • NVwZ 1994, 365
  • NZA 1994, 115
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus EuGH, 20.10.1993 - C-272/92
    14 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué, Slg. 1989, 1591) entschieden, daß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen Universitäten und Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.

    20 Wie der Gerichtshof im Urteil Allué vom 30. Mai 1989 (a. a. O., Randnr. 14) entschieden hat, kann das Erfordernis der Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts die Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren nicht rechtfertigen.

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Zur Begründung machte sie geltend, § 57b Absatz 3 HRG könne die Befristung nicht rechtfertigen; da nämlich der Gerichtshof entschieden habe, dass diese Vorschrift nicht auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten angewandt werden dürfe, weil sie diskriminierend sei (Urteil vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-272/92, Spotti, Slg. 1993, I-5185), müsse Gleiches auch für die Angehörigen eines Drittstaats wie der Republik Polen gelten.

    Im Urteil Spotti hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden müssen oder können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.

    Das Urteil Spotti ist in einem Fall ergangen, in dem der Ausgangsrechtsstreit insbesondere die Vereinbarkeit des auch hier im Ausgangsverfahren in Rede stehenden § 57b Absatz 3 HRG mit dem EWG-Vertrag betraf.

    Er hat dann seine Auslegung darauf gestützt, dass die unterschiedliche Behandlung von Fremdsprachenlektoren und sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben hinsichtlich der Gründe, die den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen rechtfertigten, aufgrund des Umstands, dass Fremdsprachenlektoren ganz überwiegend ausländische Staatsangehörige seien, geeignet sei, die ausländischen Staatsangehörigen gegenüber deutschen Staatsangehörigen zu benachteiligen, und somit eine gemäß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verbotene mittelbare Diskriminierung darstelle, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei (Urteil Spotti, Randnrn.

    Schließlich war der Gerichtshof der Auffassung, dass das Erfordernis der Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts, wie er bereits im Urteil Allué u. a. entschieden habe, die Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren nicht rechtfertigen könne (Urteil Spotti, Randnr. 20).

    Für Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens ergibt sich aus dem Vergleich von Gegenstand und Kontext dieses Abkommens einerseits und des EG-Vertrags andererseits, dass kein Grund besteht, dieser Bestimmung eine andere Bedeutung zu geben als die, die nach dem Urteil Spotti Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag zukommt.

    Daher kann die vom Gerichtshof im Urteil Spotti vorgenommene Auslegung von Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens übertragen werden.

  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

    Nach der Rechtsprechung des damaligen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH 20. Oktober 1993 - C-272/92 [Spotti] - Rn. 21, Slg. 1993, I-5185) und der sich daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zB BAG 15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - zu V 4 der Gründe, BAGE 79, 275; 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 88, 144) stand der früher gemeinschaftsrechtliche (heute unionsrechtliche) Grundsatz der Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer Auslegung des § 57b Abs. 3 HRG entgegen, nach welcher die Beschäftigung von Fremdsprachenlektoren stets ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags ist.
  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Zwar haben inzwischen der Europäische Gerichtshof und, daran anschließend, das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß diese Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (EuGH, NZA 1994, S. 115; BAG, NZA 1995, S. 1169 ).

    Die Bundesregierung hat die Regelung aber in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, das zu dem Urteil vom 20. Oktober 1993 (NZA 1994, S. 115) geführt hat, mit der Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts begründet.

    Die Gefahr, daß Lektoren, die in der Regel Unterricht in ihrer Muttersprache erteilen, nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland den Aktualitätsbezug zu ihrer Sprache verlieren, ist entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (NZA 1994, S. 115) und des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1995, S. 1169; ebenso BAG, Urteil vom 20. September 1995 - 7 AZR 70/95 -) nicht von der Hand zu weisen.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Ferner geht weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den Erklärungen der Verfahrensparteien hervor, dass die Gesellschaften, die Spielhallen auf dem ungarischen Markt betreiben, mehrheitlich in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, was zur Folge hätte, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Rechtsvorschriften möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistungserbringern darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteile Spotti, C-272/92, EU:C:1993:848, Rn. 18, und Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 39 und 41).
  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 225/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer polnischen Lektorin -

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und der sich daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - AP HRG § 57 b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 14 mwN) steht der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG aF auf befristete Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren aus den EU-Ländern das Diskriminierungsverbot des Art. 39 Abs. 2 (vormals: 48 Abs. 2) EG-Vertrag entgegen.

    c) Schließlich ist auch davon auszugehen, daß zu den "Arbeitsbedingungen" auch Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen gehören (EuGH 20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17; ferner bereits EuGH 30. Mai 1989 - Rs. C-33/88 - Allue I - Slg. 1989, 1591 und 2. August 1993 - Rs. C-259, 331 und 332/91 - Allue II - JZ 1994, 94 ff.).

    Wenn das beklagte Land die Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - AP HRG § 57 b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 14 mwN) respektiert und sich gegenüber EU-Angehörigen nicht mehr auf § 57 b Abs. 3 HRG aF beruft, so bedeutet dies nicht, daß es gegenüber der polnischen Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung eine wirksame Befristung nicht mehr geltend machen dürfte.

    Der EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und ihm folgend der Senat (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - AP HRG § 57 b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 14 mwN) haben diese generalisierende Einschätzung nicht geteilt.

    bb) Auch die aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 20. Oktober 1993 (- Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) eingetretene Benachteiligung von Lektoren aus Drittstaaten gegenüber denjenigen aus den EU-Ländern verletzte nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 115/04

    Befristung - Wunsch des Arbeitnehmers - Verzicht auf Befristungskontrolle -

    Die Gefahr, dass ein Lektor durch einen längeren Aufenthalt außerhalb seines Heimatlandes den Kontakt zu seiner Muttersprache verliert, ist angesichts eines intensiven kulturellen Austauschs und zunehmender Kommunikationserleichterungen gering zu schätzen (EuGH 20. Oktober 1993 - Rs C-272/92 - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17).
  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 226/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer türkischen Lektorin;

    Wenn das beklagte Land die Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und die sich daran anschließende ständige Rechtsprechung des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - AP HRG § 57 b Nr. 15 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 14 mwN) respektiert, nach welcher Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt: Art. 39 Abs. 2 EG-Vetrag) der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG aF auf befristete Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren aus EU-Ländern entgegensteht, so bedeutet dies nicht, daß es gegenüber der türkischen Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung eine wirksame Befristung nicht mehr geltend machen dürfte.

    Der EuGH geht ohne weiteres davon aus, daß zu den "sonstigen Arbeitsbedingungen" iSv. Art. 39 Abs. 2 (vormals: Art. 48 Abs. 2) EG-Vertrag auch Regelungen über Befristungen gehören (EuGH 20. Oktober 1993 aaO; EuGH 30. Mai 1989 - Rs. C-33/88 - Allue I - Slg. 1989, 1591; EuGH 2. August 1993 - Rs. C-259, 331 und 332/91 - Allue II - JZ 94, 94 f.).

    Denn die Bestimmung ist geeignet, die Klägerin mittelbar wegen ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren (EuGH 20. Oktober 1993 aaO; BAG 12. Februar 1997 - 7 AZR 133/96 - AP HRG § 57 b Nr. 13 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 11 zu I 2 der Gründe mwN).

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 737/94

    Voraussetzungen für die Befristung von Lektorenverträgen

    Die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigt die Befristung der Arbeitsverträge mit Fremdsprachenlektoren nicht (im Anschluß an EuGH Urteil vom 20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - EAS Nr. 69 zu Art. 48 EG-Vertrag).

    Ob die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt seit 1987 in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist gerade auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 1993 (Rs.C - 272/92 - EAS Nr. 69 zu Art. 48 EG-Vertrag) unbeachtlich, da ein Verlust oder Verschleiß der muttersprachlichen Kenntnisse bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit der Unterrichtung von Englisch nicht zu befürchten ist.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Oktober 1993 (Rs.C-272/92 - EAS Nr. 69 zu Art. 48 EG-Vertrag) steht Art. 48 Abs. 2 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluß derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muß (EAS Nr. 69 zu Art. 48 EG-Vertrag).

  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    18 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im wesentlichen (Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 24, vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, Allué u. a., Slg. 1989, 1591, Randnr. 12, und Le Manoir, a. a. O., Randnr. 11) oder ganz überwiegend (Urteile vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-279/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-5785, Randnr. 42, und vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-272/92, Spotti, Slg. 1993, I-5185, Randnr. 18) Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfuellen sind als von Wanderarbeitnehmern (Urteile Kommission/Luxemburg, a. a. O., Randnr. 10, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 23).
  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 225/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit polnischer Fremdsprachenlektorin

    Wenn das beklagte Land die Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti - AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 17) und des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - BAGE 83, 144 = AP HRG § 57 b Nr. 15 mwN) respektiert und sich gegenüber EU-Angehörigen nicht mehr auf § 57 b Abs. 3 HRG aF beruft, so bedeutet dies nicht, daß es gegenüber der polnischen Klägerin aus Gründen der Gleichbehandlung eine wirksame Befristung nicht mehr geltend machen dürfte.

    Dieses Diskriminierungsverbot steht nach der Rechtsprechung des EuGH (20. Oktober 1993 - Rs. C-272/92 - Spotti) und der sich daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt 25. Februar 1998 - 7 AZR 31/97 - BAGE 88, 144 = AP HRG § 57 b Nr. 15 mwN) der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG aF auf befristete Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren aus den EG-Ländern entgegen.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen / Uecker und Jacquet / Land Nordrhein-Westfalen

  • BAG, 12.02.1997 - 7 AZR 133/96

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lektor

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • BAG, 25.02.1998 - 7 AZR 31/97

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor aus der Europäischen Union

  • LAG Köln, 11.08.1995 - 13 (3) Sa 160/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 381/97

    Ausschluß der Lektoren von der Zusatzversorgung

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2044/94

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer fremdsprachigen

  • BAG, 01.12.1999 - 7 AZR 236/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem deutschen Lektor; Klagefrist; Annex;

  • BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 70/95

    Voraussetzungen für die Befristung von Lektorenverträgen

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2109/96
  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2110/96

    Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2467/96

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer fremdsprachlichen

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 1035/95

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitsvertrag mit einer fremdsprachlichen

  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 85/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Fremdsprachenlektor

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-64/96

    Land Nordrhein-Westfalen gegen Kari Uecker und Vera Jacquet gegen Land

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1998 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2471/96

    Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren; Verstoß gegen den

  • BAG, 26.01.1999 - 3 AZR 154/98

    Ausschluß der Lektoren von der Zusatzversorgung

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 701/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Einstellung fremdsprachiger Lektoren an einer

  • LAG München, 17.12.1997 - 9 Sa 161/97

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Hochschulbereich

  • LAG Berlin, 05.01.1998 - 9 Sa 124/97

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis; Lektoren; Beiderseitige Tarifbindung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.09.2003 - 11 Sa 111/02

    Verschaffungsanspruch auf eine Zusatzversorgung für befristet im öffentlichen

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 605/95

    Befristung von Lektorenverträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1997 - C-70/95

    Sodemare SA, Anni Azzurri Holding SpA und Anni Azzurri Rezzato Srl gegen Regione

  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 227/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer norwegischen Lektorin - funktionswidrige

  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 235/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer russischen Lektorin - funktionswidrige

  • EuG, 21.12.2022 - T-746/20

    Auswärtige Beziehungen

  • EuG, 21.12.2022 - T-747/20

    EOC Belgium/ Kommission

  • BAG, 20.09.1995 - 7 AZR 249/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektoren

  • LAG Köln, 09.05.1995 - 11 Sa 1098/94

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektoren - Verstoß gegen Art. 48 EWG

  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.1993 - 12 Sa 82/93

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und Anspruch auf Beschäftigung; Auslegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.1997 - 5 Sa 134/97

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-90/96

    David Petrie u. a. gegen Università degli studi di Verona und Camilla Bettoni. -

  • LAG Hamm, 26.01.1996 - 5 Sa 2043/94

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Fremdsprachenlektor

  • LAG Berlin, 18.11.1994 - 6 Sa 113/94

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Verstoß gegen Europäisches Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesier, der mit einer

  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 237/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer iranischen Lektorin - funktionswidrige

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1999 - C-102/98

    Kocak

  • LAG Baden-Württemberg, 03.09.1998 - 11 Sa 43/97

    Wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer aus einem Mitgliedsstaat der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-15/96

    Kalliope Schöning-Kougebetopoulou gegen Freie und Hansestadt Hamburg. -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1993 - C-272/92   

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https://dejure.org/1993,20453
Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1993 - C-272/92 (https://dejure.org/1993,20453)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.05.1993 - C-272/92 (https://dejure.org/1993,20453)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 1993 - C-272/92 (https://dejure.org/1993,20453)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Maria Chiara Spotti gegen Freistaat Bayern.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Dauer der Verträge von Fremdsprachenlektoren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.05.1982 - 2 AZR 87/80

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1993 - C-272/92
    Aus der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, auf die im Vorlagebeschluß Bezug genommen wird, ergibt sich, daß dies vor der Änderung des HRG durch das oben unter Nr. 6 angeführte Gesetz über befristete Arbeitsverträge vom 14. Juni 1985 in der Tat der Rechtslage in Deutschland entsprach (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 1981, 7 AZR 280/79, AP Nr. 59 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, und vom 13. Mai 1982, 2 AZR 87/80, AP Nr. 68, a. a. O.).
  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 280/79

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1993 - C-272/92
    Aus der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, auf die im Vorlagebeschluß Bezug genommen wird, ergibt sich, daß dies vor der Änderung des HRG durch das oben unter Nr. 6 angeführte Gesetz über befristete Arbeitsverträge vom 14. Juni 1985 in der Tat der Rechtslage in Deutschland entsprach (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 1981, 7 AZR 280/79, AP Nr. 59 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, und vom 13. Mai 1982, 2 AZR 87/80, AP Nr. 68, a. a. O.).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-259/91

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1993 - C-272/92
    Ich möchte darauf hinweisen, daß die Rechtsvorschriften, die Gegenstand der Rechtssache Allué I waren, Anlaß zu weiteren Vorlagen italienischer Gerichte gegeben haben, vgl. verbundene Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91, Allué u. a., in denen Generalanwalt Lenz am 20. Januar 1993 seine Schlussanträge vorgetragen hat.
  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.05.1993 - C-272/92
    Sie verweist auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 33/88 (Allué u. a./Università degli studi di Venezia, Slg. 1989, 1591 [Allué I]) und macht geltend, die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze fänden auch auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung.
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