Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2011 - C-274/09   

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https://dejure.org/2011,391
EuGH, 10.03.2011 - C-274/09 (https://dejure.org/2011,391)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - C-274/09 (https://dejure.org/2011,391)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - C-274/09 (https://dejure.org/2011,391)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienste - Unterscheidung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'Dienstleistungskonzession'

  • Europäischer Gerichtshof

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienste - Unterscheidung zwischen "öffentlichem Dienstleistungsauftrag" und "Dienstleistungskonzession"

  • EU-Kommission PDF

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienste - Unterscheidung zwischen "öffentlichem Dienstleistungsauftrag" und "Dienstleistungskonzession"

  • EU-Kommission

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienste - Unterscheidung zwischen ‚öffentlichem Dienstleistungsauftrag‘ und ‚Dienstleistungskonzession‘“

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Aufträge; Konzession für Gemeinwohldienstleistungen [Rettungsdienste]; Abgrenzung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'Dienstleistungskonzession'; Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst ...

  • forum-vergabe.de

    Rettungsdienstleistungen in Bayern - Dienstleistungskonzession

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Aufträge; Konzession für Gemeinwohldienstleistungen [Rettungsdienste]; Abgrenzung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'Dienstleistungskonzession'; Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für ...

  • rechtsportal.de

    Öffentliche Aufträge; Konzession für Gemeinwohldienstleistungen [Rettungsdienste]; Abgrenzung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'Dienstleistungskonzession'; Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bayern: Vergabe v. Rettungsdienstleistungen: Dienstleistungskonzession

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Rettung vor dem Vergaberecht

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Rettung vor dem Vergaberecht

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - Rettungsdienstleistungen - Unterscheidung zwischen "öffentlichem Dienstleistungsauftrag" und "Dienstleistungskonzession"

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • roedl.de (Kurzinformation)

    Keine Ausschreibungspflicht für Rettungsdienst in Bayern

  • betrifft-vergabe.de (Kurzinformation)

    Rettungsdienste müssen in Bayern nicht förmlich ausgeschrieben werden

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Rettungsdienst im Konzessionsmodell muss nicht formell ausgeschrieben werden

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Vergaberecht "light": EuGH sieht Konzessionsmodell im bayerischen Rettungsdienst

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Betriebsrisiko bei Dienstleistungskonzessionen

Besprechungen u.ä. (6)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Rettung vor dem Vergaberecht

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Konzessionsmodell ist als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren

  • dstgb-vis.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergaberecht ist nicht auf Rettungsdienst-Konzessionsmodelle anwendbar

  • vergabeblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Dienstleistungskonzession und kein Ende

  • vergabeblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vergabe von Rettungsdienstleistungen - Die Praxis orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH präzisiert Dienstleistungskonzession (IBR 2012, 1049)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2009 - Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau - Beigeladene: Malteser Hilfsdienst e.V. und ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberlandesgericht München - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d und Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 352
  • EuZW 2011, 353
  • NZBau 2011, 239
  • NJ 2012, 69
  • BauR 2011, 1219
  • VergabeR 2011, 430
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    33 und 40), während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Eurawasser, C-206/08, Slg. 2009, I-8377, Randnr. 51).

    Im Fall eines Vertrags über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, dem in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18 vorgesehenen Erfordernis einer Gegenleistung (vgl. Urteil Eurawasser, Randnr. 57).

    Auch wenn die Art der Vergütung somit eines der ausschlaggebenden Kriterien für die Einordnung als Dienstleistungskonzession darstellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung darüber hinaus, dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt und dass die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer darauf hinweist, dass es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession (Urteil Eurawasser, Randnrn. 59 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Risiko kann zwar von Beginn an erheblich eingeschränkt sein; für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist allerdings erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das volle von ihm getragene Risiko oder zumindest einen wesentlichen Teil davon auf den Konzessionär überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 77 und 80).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn der Dienstleistungserbringer ausschließlich von Dritten vergütet wird, die Übertragung eines "erheblich eingeschränkten" Betriebsrisikos durch den öffentlichen Auftraggeber für die Annahme einer Dienstleistungskonzession genügt (vgl. Urteil Eurawasser, Randnr. 77).

    Insbesondere muss es den redlich handelnden öffentlichen Auftraggebern weiterhin freistehen, Dienstleistungen mittels einer Konzession erbringen zu lassen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Erbringung der betreffenden Gemeinwohldienstleistung so am besten sicherzustellen ist, und zwar auch dann, wenn das mit der Nutzung verbundene Risiko erheblich eingeschränkt ist (Urteil Eurawasser, Randnrn. 72 und 74).

    In diesen Bereichen haben die öffentlichen Auftraggeber keinen Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Dienstleistung und damit auf die Größe des zu übertragenden Risikos, und außerdem wäre es nicht sachgerecht, von einer Behörde, die eine Konzession vergibt, zu verlangen, dass sie für einen schärferen Wettbewerb und ein höheres wirtschaftliches Risiko sorgt, als sie in dem betreffenden Bereich aufgrund der für ihn geltenden Regelungen existieren (vgl. Urteil Eurawasser, Randnrn. 75 und 76).

    Insoweit ist zu beachten, dass das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen ist, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 66 und 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Die Tatsache, dass die Höhe der Benutzungsentgelte nicht einseitig vom Rettungsdienstleister, sondern im Wege der Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern festgelegt wird, die ihrerseits öffentliche Auftraggeber sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns, C-300/07, Slg. 2009, I-4779, Randnrn.

    Insoweit ist zu beachten, dass das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen ist, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 66 und 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die, wenn sie auch nicht die einzige Gegenleistung darstellt, vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 39, und Kommission/Italien, Randnrn.

    Die Aufgabe des Gerichtshofs ist darauf beschränkt, dem nationalen Gericht eine Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die von ihm zu treffende Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienlich ist (vgl. Urteil Parking Brixen, Randnr. 32).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-382/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Insoweit ist sogleich darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 31, und vom 15. Oktober 2009, Acoset, C-196/08, Slg. 2009, I-9913, Randnr. 38).

    Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die, wenn sie auch nicht die einzige Gegenleistung darstellt, vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 39, und Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/03

    Contse u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Insoweit ist zu beachten, dass das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen ist, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 66 und 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, Slg. 2005, I-9315, Randnr. 22, und Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).
  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Es ist hinzuzufügen, dass Verträge über Dienstleistungskonzessionen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts zwar von keiner der Richtlinien erfasst werden, mit denen der Unionsgesetzgeber das öffentliche Auftragswesen geregelt hat, die öffentlichen Stellen, die solche Verträge schließen, aber gleichwohl verpflichtet sind, die Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere die Art. 49 AEUV und 56 AEUV, sowie die daraus fließende Transparenzpflicht zu beachten, wenn - was das vorlegende Gericht zu prüfen hat - an dem betreffenden Vertrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2010, Wall, C-91/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Dieses Vergabemodell unterscheidet sich vom sogenannten "Submissionsmodell", das eine Art der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 131), dadurch, dass die Vergütung beim Konzessionsmodell nicht durch den öffentlichen Auftraggeber sichergestellt wird, sondern durch die Beträge, die bei den Nutzern der Dienstleistung durch eine Zentrale Abrechnungsstelle erhoben werden.
  • EuGH, 15.10.2009 - C-196/08

    Acoset - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe

    Auszug aus EuGH, 10.03.2011 - C-274/09
    Insoweit ist sogleich darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 31, und vom 15. Oktober 2009, Acoset, C-196/08, Slg. 2009, I-9913, Randnr. 38).
  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 327/18

    Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. § 7

    Dabei stellt das Entgelt die synallagmatische Gegenleistung für die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes dar (vgl. zur Einordnung von Verträgen über Rettungsdienstleistungen im sogenannten "Submissionsmodell", in dem die Gegenleistung vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, als öffentliche Dienstleistungsaufträge EuGH 10. März 2011 - C-274/09 - [Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler] Rn. 22, 24; vgl. auch EuGH 29. April 2010 - C-160/08 - [Kommission/Deutschland] Rn. 131) .
  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auf dessen Vorabentscheidungsersuchen (VergabeR 2009, 781 ff.) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die im Streitfall nach Maßgabe von § 13 BayRDG vorgesehene Betrauung mit der Erbringung von Rettungsdienstleistungen als vertragliche Dienstleistungskonzession im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG zu qualifizieren ist (EuGH, Beschluss vom 10. März 2011 - C-274/09, VergabeR 2011, 430 - Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler).
  • OLG München, 25.03.2011 - Verg 4/11

    Öffentliche Auftragsvergabe: Breitbandkabelversorgung von Endkunden in einem

    Der EuGH hat in verschiedenen Entscheidungen vor allem auf den Aspekt der Zahlung des Entgelts durch Dritte und nicht durch den Auftraggeber abgestellt (vgl. zuletzt EuGH vom 10.3.2011 - C-274/09 mit weiteren Nachweisen).

    Dazu gehört die Konkurrenz mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, das mögliche Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das Risiko der Insolvenz, das Risiko der nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen und das Risiko der Haftung für einen Schaden bei Durchführung der Dienstleistung (EuGH vom 10.3.2011 - C-274/09).

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die öffentlichen Auftraggeber auch bei Vorliegen einer Dienstleistungskonzession dazu verpflichtet sind, die Grundregeln des AEU-Vertrages, insbesondere die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die daraus fließende Transparenzpflicht zu beachten, wenn ein grenzüberschreitendes Interesse besteht (EuGH vom 10.3.2011 - C-274/09).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09 (https://dejure.org/2010,8779)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2010 - C-274/09 (https://dejure.org/2010,8779)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2010 - C-274/09 (https://dejure.org/2010,8779)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Rettungsdienstleistungen - Kriterien zur Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession - Art der Vergütung - Übertragung des mit den Dienstleistungen verbundenen Betriebsrisikos

  • EU-Kommission PDF

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Rettungsdienstleistungen - Kriterien zur Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession - Art der Vergütung - Übertragung des mit den Dienstleistungen verbundenen Betriebsrisikos

  • EU-Kommission

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler

    Rettungsdienstleistungen - Kriterien zur Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession - Art der Vergütung - Übertragung des mit den Dienstleistungen verbundenen Betriebsrisikos“

  • forum-vergabe.de

    Rettungsdienstleistungen

  • Reguvis VergabePortal - Veris
  • rechtsportal.de

    Rettungsdienstleistungen - Kriterien zur Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession - Art der Vergütung - Übertragung des mit den Dienstleistungen verbundenen Betriebsrisikos

  • ibr-online

    Rettungsdienstleistungen = Dienstleistungskonzession

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstleistungskonzession im Rettungsdienstbereich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-382/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    Im Urteil Kommission/Italien(11) hat der Gerichtshof entsprechend der in der Richtlinie 2004/18 gegebenen Definition des Begriffs "Dienstleistungskonzession" das Kriterium der fehlenden unmittelbaren Vergütung durch das einer "Vergütung, die im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung besteht", ersetzt.

    6 - Vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien (C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 31), und vom 15. Oktober 2009, Acoset (C-196/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    22 - Urteil Kommission/Italien (angeführt in Fn. 6, Randnrn. 42 und 44).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    Der Gerichtshof hat die Wechselwirkung zwischen diesen beiden Kriterien im Urteil Parking Brixen(10) erläutert, indem er entschieden hat, dass die fehlende unmittelbare Vergütung des Dienstleistungserbringers mit sich bringt, dass der Dienstleistungserbringer das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt, und damit kennzeichnend für eine öffentliche Dienstleistungskonzession ist.

    8 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen (C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 32).

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Parking Brixen (angeführt in Fn. 8, Randnr. 39), Eurawasser (angeführt in Fn. 9, Randnr. 51) und Acoset (angeführt in Fn. 6, Randnr. 39).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-196/08

    Acoset - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof später im Urteil Acoset(12) bestätigt.

    6 - Vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien (C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 31), und vom 15. Oktober 2009, Acoset (C-196/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/03

    Contse u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    17 - C-234/03, Slg. 2005, I-9315.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-145/08

    Club Hotel Loutraki u.a. - Öffentliche Aufträge - Auftrag, der eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    26 - Im Rahmen ihrer Schlussanträge vom 29. Oktober 2009 in der Rechtssache Club Hotel Loutraki u. a. (C-145/08 und C-149/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), in der das Urteil vom 6. Mai 2010 erging, ist Generalanwältin Sharpston zu einem ähnlichen Schluss gelangt, indem sie festgestellt hat, dass es nicht darauf ankomme, ob das Betriebsrisiko als solches hoch sei, sondern darauf, dass der erfolgreiche Bieter das vom öffentlichen Auftraggeber bereits eingegangene Risiko in vollem Umfang oder zu einem erheblichen Teil übernehme.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    9 - C-206/08, Slg. 2009, I-8377.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-410/04

    ANAV - Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    Es handelt sich beispielsweise um die Urteile vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 16), und vom 13. November 2008, Coditel Brabant (C-324/07, Slg. 2008, I-8457, Randnr. 24).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    Ausgehend von dem Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland (C-160/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), lässt sich feststellen, dass der Gerichtshof dieselbe Auffassung vertritt.
  • EuGH, 13.04.2010 - C-91/08

    Wall - Dienstleistungskonzessionen - Vergabeverfahren - Transparenzgebot -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    7 - Vgl. Urteil vom 13. April 2010, Wall (C-91/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2010 - C-274/09
    Es handelt sich beispielsweise um die Urteile vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randnr. 16), und vom 13. November 2008, Coditel Brabant (C-324/07, Slg. 2008, I-8457, Randnr. 24).
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