Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.2000 - C-340/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,93
EuGH, 10.02.2000 - C-340/97 (https://dejure.org/2000,93)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2000 - C-340/97 (https://dejure.org/2000,93)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2000 - C-340/97 (https://dejure.org/2000,93)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer Arbeitnehmer, der in Untersuchungshaft genommen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nazli

  • EU-Kommission PDF

    Nazli u.a.

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Anspruch der türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Voraussetzungen - Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört - Arbeitnehmer, ...

  • EU-Kommission

    Nazli u.a.

  • Wolters Kluwer

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; Freizügigkeit von Arbeitnehmern; Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats; Ausweisung eines verurteilten türkischen Arbeitnehmers; Ausweisung aus generalpräventiven Gründen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    D (A), Türken, Arbeitnehmer, Freizügigkeit, Arbeitsmarkt, Straftäter, Untersuchungshaft, Arbeitsverhältnis, Ausweisung, Spezialprävention, Generalprävention, Wiederholungsgefahr

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates Art. 6 Abs. 1; ; Beschluss Nr.... 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN - EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH VERURTEILT WURDE, NICHT AUTOMATISCH AUSWEISEN

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, jedoch ein Jahr lang in Untersuchungshaft ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2807 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1029
  • EuZW 2000, 219
  • DVBl 2000, 550
 
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Wird zitiert von ... (222)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    In solchen Fällen ist davon auszugehen, daß der Betroffene den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats endgültig verlassen hat, so daß das von ihm begehrte Aufenthaltsrecht keinerlei Bezug zu einer - und sei es künftigen - Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufweist (vgl. Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, gilt Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht nur für einen erwerbstätigen, sondern auch für einen arbeitsunfähigen türkischen Arbeitnehmer, sofern die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend ist, also nicht die Fähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt, sein Recht auf Beschäftigung aus dem genannten Beschluß weiterhin auszuüben, wenn auch nach einer zeitweiligen Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses (vgl. Urteil Bozkurt, Randnrn.

    Die Vorschriften des Abschnitts 1 von Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 bilden somit eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Artikel 48, 49 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 40 EG) und 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 41 EG) (Urteile Bozkurt, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens und des Artikels 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, daß die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bozkurt, Randnrn.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Wie sich zunächst aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 ergibt, regeln die ersten beiden Gedankenstriche lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei dem gleichen Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich), und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber bewerben (zweiter Gedankenstrich); im Gegensatz dazu verleiht Absatz 1 dritter Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26).

    29 und 31, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 33, und Tetik, Randnrn.

    14 und 19, und Tetik, Randnr. 20, und Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 20).

    14, 19 und 20, Tetik, Randnrn.

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Jedoch gestattet Artikel 6 Absatz 1 es nach ständiger Rechtsprechung einem Mitgliedstaat nicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern (vgl. zuletzt Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 37).

    Im Hinblick auf die Erwägungen des vorlegenden Gerichts ist ferner festzustellen, daß der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach der Rechtsprechung die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben (Urteil Birden, Randnr. 51).

    20 und 28, und Birden, Randnr. 23, sowie Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 21, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 21).

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Zwar kann ein Mitgliedstaat die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefährdung der Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen, doch ist die Ausnahme der öffentlichen Ordnung wie alleAusnahmen von einem Grundprinzip des Vertrages eng auszulegen, so daß eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen kann, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnrn.

    So verhielte es sich insbesondere, wenn die Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne daß das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wird (Urteil Calfa, Randnr. 27).

  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, daß das Gemeinschaftsrecht der Ausweisung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats entgegensteht, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird, d. h., die zum Zweck der Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74, Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 7).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dieser Vertragsbestimmung setzt der Begriff der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. z. B. Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    20 und 28, und Birden, Randnr. 23, sowie Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 21, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 21).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    14 und 19, und Tetik, Randnr. 20, und Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 20).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    29 und 31, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 33, und Tetik, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
    Vielmehr impliziert die praktische Wirksamkeit dieses Rechts darüber hinaus zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (vgl. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

    Er hat diese Auffassung im Urteil Nazli u. a. bestätigt (34) .

    In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil Nazli u. a. hinzuweisen, wonach bei der Bestimmung des Umfangs der in Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind, vom Gerichtshof ausgelegt worden ist (51) .

    Hierzu fragt es sich, welche Tragweite dem Urteil Nazli u. a. beizumessen ist, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt angehöre, die ihm durch Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nicht dadurch verloren habe, dass er dreizehn Monate lang in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

    Meiner Ansicht nach ist diese Frage auf der Grundlage des Standpunktes des Gerichtshofes im Urteil Nazli u. a. zu verneinen (61) .

    Diese Bewertung im Urteil Nazli u. a. ist im Urteil Orfanopoulos u. a. bestätigt worden (64) .

    Siehe auch Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli u. a., Slg. 2000, I-957, Randnr. 28).

    22 bis 24) sowie Urteile Nazli u. a. (Randnr. 58) und Orfanopoulos u. a. (Randnr. 65).

    52 - Urteil vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27) und Urteil Nazli u. a. (Randnr. 58).

    Im Urteil Nazli u. a. hat der Gerichtshof aus der Rechtsprechung zu gegen Gemeinschaftsangehörige getroffenen Ausweisungsmaßnahmen abgeleitet, dass Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen ein Ausländer, der gegen das innerstaatliche Betäubungsmittelrecht verstößt, grundsätzlich ausgewiesen wird, ohne dass den zuständigen Behörden irgendein Ermessen zusteht.

    61 - Im Urteil Nazli u. a. hatte sich der Gerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der vier Jahre ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, deshalb nicht mehr dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte verloren hat, weil er länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

    72 - Urteil Nazli u. a. (Randnrn. 55 und 56).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-383/03

    Dogan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Aufgrund des Urteils vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957) stelle möglicherweise nicht nur die Untersuchungshaft, sondern allgemeiner jede Freiheitsstrafe, auch eine von nicht unerheblicher Länge, im vorliegenden Fall drei Jahre, nur eine vorübergehende Unterbrechung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats dar, die die vom Betroffenen erworbenen Rechte nicht berühre, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung finde; andererseits könnte die fehlende Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung mit anschließender Haft eine Arbeitslosigkeit darstellen, die nicht "unverschuldet" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 sei, weil sie auf einem schuldhaften Verhalten des Betroffenen beruhe, und die daher zum Verlust der dem Arbeitnehmer bereits zustehenden Rechte führen müsse.

    13 Zur sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich), und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich); im Gegensatz dazu verleiht Absatz 1 dritter Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    26, 30 und 31, sowie Nazli, Randnrn.

    36 bis 39, und Nazli, Randnr. 40).

    18 Zum anderen muss nach der Rechtsprechung, damit die Rechte des türkischen Arbeitnehmers aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht ausgehöhlt werden, diese Vorschrift dahin ausgelegt werden, dass sie nicht allein die Ausübung einer Beschäftigung erfasst, sondern dem Betroffenen, der bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert ist, ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung verleiht, das zwangsläufig auch das Recht umfasst, eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen, die er frei wählen kann (Urteil Nazli, Randnr. 35).

    30, 31, 41, 46 und 48, sowie Nazli, Randnrn.

    22 Wie aus dem Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos u. a., Slg. 2004, I-5257, Randnr. 50) hervorgeht, ist die mit dem Urteil Nazli getroffene Entscheidung daher nicht so zu verstehen, dass sie auf die besonderen Umstände jener Rechtssache beschränkt ist, die darin bestanden, dass der betreffende Arbeitnehmer länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Vollstreckung vollständig zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    23 Die nationalen Behörden können daher außer in den Fällen, in denen der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig nicht mehr angehört, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder in denen er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach dem Ende seiner Inhaftierung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden, die Rechte, die er aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 im Bereich der Beschäftigung und des Aufenthalts herleiten kann, nur aufgrund des Artikels 14 Absatz 1 dieses Beschlusses einschränken (vgl. Urteil Nazli, Randnr. 44).

    Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (vgl. Urteil Nazli, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2003 - C-482/01

    DIE GENERALANWÄLTIN ÄUSSERT SICH ZUR BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN, DIE

    - Urteile in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 35, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957, Randnr. 57).

    - Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74 (Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 6), vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96 (Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 27) und in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 59.

    - Urteile in der Rechtssache 67/74 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 7, in der Rechtssache 36/75 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 29/31, vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 (Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 45/49), vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115/81 und 116/81 (Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 11) und in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnrn.

    - Urteil in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 58; vgl. das Urteil in der Rechtssache C-348/96 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    - Urteile in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 35, und in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 57.

    22 bis 24, in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 63; vgl. das Urteil in der Rechtssache C-100/01 (zitiert in Fußnote 8), Randnrn.

    - Urteil in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnrn.

    - Urteile in der Rechtssache 30/77 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 28, in der Rechtssache C-348/96 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 24, und in der Rechtssache C-340/97 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 58.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97
    ÉDITION PROVISOIRE DU SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN MISCHO vom 8. Juli 1999 (1) Rechtssache C-340/97 Ömer Nazli u. a. gegen Stadt Nürnberg (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach) "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Türkischer Arbeitnehmer, der in Untersuchungshaft genommen und anschließend zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt wurde - Ausweisung aus generalpräventiven Gründen".

    Das nationale Gericht hat weder im deutschen Recht noch im Europäischen Niederlassungsabkommen Gründe gefunden, die eine Aufhebung dieser Verfügung rechtfertigen würden, hat jedoch Zweifel, ob die Klage nach Gemeinschaftsrecht begründet ist, insbesondere im Hinblick auf den Beschluß Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80).

    Er konnte daher Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 geltend machen.

    Trotz einer Verwaltungsbeschwerde gelang es ihm aufgrund seiner Vorstrafen nicht, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erwirken, denn die Verwaltungsbehörden waren der Auffassung, daß seinem Aufenthalt in Deutschland Gründe der öffentlichen Ordnung, die in Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausdrücklich erwähnt seien, entgegenstünden.

    Deren Zulässigkeit setze im Fall eines türkischen Arbeitnehmers, der Rechte aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 in Anspruch nehme, voraus, daß ihnen nicht Artikel 14 dieses Beschlusses entgegenstehe.

    Das nationale Gericht hat daher folgende Fragen gestellt: 1. Verliert ein türkischer Arbeitnehmer, der den Rechtsstatus nach dem dritten Spiegelstrich gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch dasAssoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation erreicht hat, diesen Rechtsstatus nachträglich dadurch, daß er wegen dringenden Verdachts der Begehung eines Verbrechens in Untersuchungshaft genommen und anschließend wegen des der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wird? 2. Bei Verneinung von Frage 1: Ist die Ausweisung eines solchen türkischen Arbeitnehmers allein aus generalpräventiven Gründen, das heißt zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer, mit Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vereinbar? Die Folgen von Untersuchungshaft und einer Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe im Hinblick auf den Status eines türkischen Arbeitnehmers.

    Diese Schlußfolgerung ergibt sich zum einen aus dem Urteil Bozkurt(2), in dem der Gerichtshof erklärt hat: "Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 gilt somit für türkische Arbeitnehmer, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig sind.

    Mangels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, entfällt daher das Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen, wie es in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 stillschweigend, aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung garantiert wird, wenn der Betroffene vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist.

    In Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 werden verschiedene Fälle erläutert, in denen kein Verlust der erworbenen Rechte eintritt.

    Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Unterbrechungen der Beschäftigung und sieht für sie unterschiedliche Folgen vor.

    Ein türkischer Arbeitnehmer, der - wie im vorliegenden Fall Herr Nazli - in Untersuchungshaft genommen wird, befindet sich offensichtlich in keiner der in Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Situationen.

    Heißt das, daß er - wie die deutschen Verwaltungsbehörden erklärt haben - nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt angehört und die Ansprüche verloren hat, die er nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat?.

    Andererseits ergibt sich aus dem Urteil Tetik, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Beschäftigung ist, nicht automatisch als jemand anzusehen ist, der den Arbeitsmarkt verlassen hat, wenn er nicht in eine der in Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Kategorien fällt.

    Damit steht also fest, daß eine Zeit der Beschäftigungslosigkeit, die von keinem der in Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ausdrücklich vorgesehenen Fälle erfaßt wird, nicht immer den Verlust der aufgrund der früheren Beschäftigungszeiten erworbenen Rechte zur Folge hat.

    Ich komme demnach zu dem Ergebnis, daß die Tatsache, daß Herr Nazli 13 Monate lang in Untersuchungshaft gehalten wurde, für ihn nicht den Verlust der von ihm zuvor gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Ansprüche zur Folge hatte.

    Die notwendige Schlußfolgerung ist also, daß die Verurteilung eines türkischen Arbeitnehmers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe genauso wie seine Inhaftierung zu Untersuchungszwecken, wenn auch aus anderen Gründen, nicht den Verlust seiner zuvor gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Ansprüche bewirkt.

    Bei der vorgelegten Frage geht es also darum, ob der Beschluß Nr. 1/80 eine Ausweisung aus derartigen Gründen zuläßt.

    Nach der ersten Ansicht sind die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, wie sie in Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 anerkannt werden, in herkömmlicher Weise, d. h. sehr weit aufzufassen und schließen also die Generalprävention ein.

    Aus all diesen Gründen komme ich zu dem Ergebnis, daß Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einen Mitgliedstaat nicht berechtigt, einen türkischen Arbeitnehmer allein aus generalpräventiven Gründen auszuweisen.

    Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der den Rechtsstatus nach dem dritten Spiegelstrich gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation erreicht hat, verliert diesen Rechtsstatus nicht nachträglich dadurch, daß er wegen dringenden Verdachts der Begehung eines Verbrechens in Untersuchungshaft genommen und anschließend wegen des der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wird.

    2. Die Ausweisung eines solchen türkischen Arbeitnehmers allein aus generalpräventiven Gründen, das heißt zur Abschreckung anderer Ausländer, ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht vereinbar.

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97
    Diese Schlußfolgerung ergibt sich zum einen aus dem Urteil Bozkurt(2), in dem der Gerichtshof erklärt hat: "Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 gilt somit für türkische Arbeitnehmer, die erwerbstätig oder vorübergehend arbeitsunfähig sind.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Bozkurt in Randnummer 38 erklärt, daß dieser Absatz "insbesondere" für die Berechnung der Dauer des für die Gewährung des Rechts auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erforderlichen Zeitraums gilt.

    2: - Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn.

    5: - Urteil Bozkurt, Randnrn.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97
    Andererseits ergibt sich aus dem Urteil Tetik, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Beschäftigung ist, nicht automatisch als jemand anzusehen ist, der den Arbeitsmarkt verlassen hat, wenn er nicht in eine der in Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Kategorien fällt.

    4: - Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329).

    8: - Vgl. in diesem Sinne Urteil Tetik, Randnrn.

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97
    20 und 28; Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96 (Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 21) und in der Rechtssache C-98/96 (Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 21) sowie vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97 (Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 23).

    11: - Siehe Urteil Birden, Randnrn.

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97
    9: - Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 (Slg. 1976, 497, Randnr. 29).
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97
    10: - Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Slg. 1977, 1999, Randnr. 35).
  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97
    1964, 56, S. 850.7: - Urteil vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 67/74 (Bonsignore, Slg. 1975, 297, Randnr. 7).
  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97
    20 und 28; Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96 (Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 21) und in der Rechtssache C-98/96 (Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 21) sowie vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-1/97 (Birden, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97
    In meinen Schlußanträgen vom 3. Juni 1999 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-329/97 (Ergat) habe ich dargelegt, daß ein türkischer Arbeitnehmer selbst nach Überschreiten der Schwelle von vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat kein bedingungsloses und unbegrenztes Aufenthaltsrecht erlangt.
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