Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 30.09.1997 - C-36/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,366
EuGH, 30.09.1997 - C-36/96 (https://dejure.org/1997,366)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.1997 - C-36/96 (https://dejure.org/1997,366)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 1997 - C-36/96 (https://dejure.org/1997,366)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,366) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Begriffe der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und der ordnungsgemäßen Beschäftigung - Befristete und bedingte Arbeits- und ...

  • EU-Kommission PDF

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Assozierungsabkommen EWG-Türkei - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Zugang türkischer Arbeitnehmer zu einer von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem der Mitgliedstaaten und entsprechendes Aufenthaltsrecht - ...

  • EU-Kommission

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

  • Europäischer Gerichtshof

    Günaydin

    Auswärtige Beziehungen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei; Arbeitsmarkt ...

  • Judicialis

    EWGAssRBes 1/80/EWG Art. 6 Abs. 1

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 6
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Türkischer Arbeitnehmer, türkische Staatsangehörige, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis, ordnungsgemäße Beschäftigung, vorsätzliche Täuschung, Rechtsmissbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Begriffe der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und der ordnungsgemäßen Beschäftigung - Befristete und bedingte Arbeits- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung des Artikels 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörender Arbeitnehmer - Türkischer Staatsangehöriger, dem eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 283
  • EuZW 1998, 538
  • DVBl 1997, 1396 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-36/96
    24 Erstens ist es seit Erlaß des Urteils vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).

    26 Zweitens setzen nach ständiger Rechtsprechung die Rechte, die Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, zwangsläufig voraus, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (Urteile Sevince, a. a. O., Randnr. 29, Kus, a. a. O., Randnrn.

    39 Daher sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Ausübung der genau bestimmten Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 zustehen, an Bedingungen zu binden oder einzuschränken (Urteile Sevince, a. a. O., Randnr. 22, und Kus, a. a. O., Randnr. 31).

    41 Zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer, der sich in der gleichen Lage wie der Kläger befindet, im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt war, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung (Urteile Sevince, a. a. O., Randnr. 30, Kus, a. a. O., Randnrn.

    42 So hat der Gerichtshof im Urteil Sevince (a. a. O., Randnr. 31) ausgeführt, daß sich ein türkischer Arbeitnehmer während eines Zeitraums, in dem er infolge der aufschiebenden Wirkung einer von ihm erhobenen Klage gegen eine ihm das Aufenthaltsrecht versagende Entscheidung bis zum Ende des Rechtsstreits vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben durfte, nicht in einer gesicherten und mehr als nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats befand.

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-36/96
    14, 19 und 20, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20).

    22 Jedoch genießen die türkischen Staatsangehörigen beim derzeitigen Stand des Rechts keine Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern haben nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den sie rechtmässig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausgeuebt haben (Urteil Tetik, a. a. O., Randnr. 29).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-36/96
    24 Erstens ist es seit Erlaß des Urteils vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).

    25 Wie sich aus Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind diese Rechte unterschiedlich und hängen von Voraussetzungen ab, die je nach der Dauer einer ordnungsgemässen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verschieden sind (Urteil Eroglu, a. a. O., Randnr. 12).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-36/96
    45 Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 27) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 30.09.1997 - C-36/96
    23 Ferner lässt der Beschluß Nr. 1/80 nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und er regelt in seinem Artikel 6 lediglich die Stellung der türkischen Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert sind.
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Für die Beurteilung, ob sich der Rechtsinhaber rechtsmissbräuchlich verhält, hat der Gerichtshof allerdings auch dessen früherem Verhalten, welches mit der späteren Rechtsausübung in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96, Slg. 1997, I-5143 Rn. 60, Günaydin), sowie der Art und Weise der Rechtsausübung, etwa unter Missachtung der besonderen, durch den Zeitablauf eingetretenen Umstände (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 38 und 40, Diamantis), Bedeutung beigemessen.

    Dies liegt nahe, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten unvereinbar ist und dies den Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - C-36/96, Slg. 1997, I-5143 Rn. 60, Günaydin).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Es ist zunächst ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26), daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Beschäftigung in dem Aufnahmemitgliedstaat verleihen (vgl. zuletzt Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 24, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 24).

    Weiter geht mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, nach ständiger Rechtsprechung denknotwendig ein Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. zuletzt die Urteile Günaydin, Randnr. 26, und Ertanir, Randnr. 26).

    20 und 28, sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 21, und Ertanir, Randnr. 21).

    16 und 17, vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10, und betreffend Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 31, und Ertanir, Randnr. 43).

    22 und 23, Günaydin, Randnr. 29 und Ertanir, Randnr. 39) darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wurde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

    Andernfalls würde der Beschluß Nr. 1/80 ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn.

    Daher sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Ausübung der genau bestimmten Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern aufgrund dieses Beschlusses zustehen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken, zumal die allgemeine und unbedingte Fassung des Artikels 6 Absatz 1 keine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vorsieht, die er den türkischen Arbeitnehmern unmittelbar verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn.

    Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bestimmte Zweck, der mit der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verfolgt wird, dem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt, nicht die ihm dort gewährten abgestuften Rechte nehmen (Urteil Günaydin, Randnr. 53).

    14, 19 und 20, Tetik, Randnr. 20, Günaydin, Randnrn.

    29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, und Ertanir, Randnr. 55).

    Nach ständiger Rechtsprechung macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nämlich die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind (Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und entsprechend Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2005 - C-230/03

    Sedef - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des

    13 - Nach dem Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 14) stellt der Beschluss Nr. 2/76 einen ersten Schritt in der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar, einen weiteren der Beschluss Nr. 1/80. Im selben Sinne äußern sich außer dem bereits genannten Urteil Birden, Randnr. 52, die Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20), vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96 (Günaydin u. a., Slg. 1997, I-5143, Randnrn.

    19 - Urteile Tetik, Randnr. 29, und Günaydin u. a., Randnr. 22. Das Schrifttum unterscheidet aufgrund ihres Inhalts zwischen der "Assoziationsfreizügigkeit" und der "Gemeinschaftsfreizügigkeit": Krück, H., "Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach dem Assoziierungsabkommen EG/Türkei", EuR 1984, S. 292 ff., und Rumpf, C., "La libre circulation des travailleurs turcs et l'association entre la Communauté européenne et la Turquie: de Demirel à Kus en passant par Sevince", Actualités du droit , Nr. 2, 1994, S. 271.

    22 - Urteile Günaydin u. a., Randnr. 31, und Ertanir, Randnr. 43.

    23 - Urteile Bozkurt, Randnr. 23, Günaydin u. a., Randnr. 29, Ertanir, Randnr. 39, Birden, Randnr. 33, und Kurz, Randnr. 37, alle bereits genannt.

    26 - Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12), vom 23. Januar 1997, Tetik, Randnr. 23, vom 30. September 1997, Günaydin u. a., Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25.

    27 - Urteile Sevince, Randnr. 26, Eroglu, Randnr. 11, Tetik, Randnr. 22, Günaydin u. a., Randnr. 24, und Kurz, Randnr. 26.

    28 - Urteil vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-37/98 (Savas, Slg. 2000, I-2927, Randnr. 60) und die bereits angegebenen Urteile Sevince, Randnr. 29, Kus, Randnr. 33, Eroglu, Randnr. 20, Bozkurt, Randnr. 28, Günaydin u. a., Randnr. 26, Ertanir, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 28, Kurz, Randnr. 27, und Dörr und Ünal, Randnr. 66.

    37 und 64 sowie Tenor, und Ertanir, Randnr. 62 und Tenor, hinsichtlich des Zeitraums von einem Jahr vorgenommen; in den Urteilen Günaydin u. a., Randnr. 55 und Tenor, und erneut Ertanir, Randnr. 38, in Bezug auf drei Jahre.

    53 - Worauf sich u. a. die Urteile Tetik, Randnr. 31, Günaydin u. a., Randnr. 38, Birden, Randnr. 37, und Kurz, Randnr. 68, beziehen.

  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig macht, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurden (vgl. Urteil vom 30. September 1997, Günaydin, C-36/96, Slg. 1997, I-5143, Randnrn.

    Etwas anderes gälte nur dann, wenn der Betreffende versucht hätte, die zuständigen Behörden durch die wahrheitswidrige Bekundung einer solchen Absicht zu täuschen, nur um sie zu veranlassen, ihm zu Unrecht die erforderlichen Erlaubnisse zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn.

    Wie sich aus dem Urteil Günaydin ergibt, wird der betreffende türkische Staatsangehörige dadurch, dass ihm die Einreise gestattet worden war, um ein Studium zu absolvieren, und seine Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einem Verbot der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit versehen war, nicht daran gehindert, sich auf die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu berufen, sofern er anschließend rechtmäßig eine Arbeit erhalten und wenigstens ein Jahr bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Behörden nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde (vgl. Urteile Günaydin, Randnrn.

    Wenn es diesen türkischen Staatsangehörigen durch ihr Verdienst gelingt, die in den drei Gedankenstrichen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, dürfen ihnen die Rechte nicht vorenthalten werden, die ihnen diese Vorschrift, abgestuft nach der Dauer ihrer Beschäftigung als Arbeitnehmer, verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnr. 37).

  • EuGH, 19.11.2002 - C-188/00

    Kurz

    14 bis 17, sowie zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 30. September 1997 in den Rechtssachen C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnr. 31, und C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 43, und Urteil Birden, Randnrn.

    22 und 23, Günaydin, Randnr. 29, Ertanir, Randnr. 39, und Birden, Randnr. 33) zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis des Betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

    29 und 30, Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

    Jede andere Auslegung würde den Beschluss Nr. 1/80 aushöhlen und jeder praktischen Wirksamkeit berauben (siehe Urteile Günaydin, Randnrn.

    Schließlich macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung die in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem diesen Arbeitnehmern die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt ursprünglich gestattet wurden (siehe u. a. Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und Birden, Randnr. 67).

  • OVG Bremen, 02.02.2010 - 1 B 366/09

    Assoziationsberechtigter türkischer Arbeitnehmer; Wegfall der Voraussetzungen für

    Dieses Recht besteht unabhängig davon, aus welchen Gründen dem Arbeitnehmer die Einreise und der Aufenthalt erlaubt worden sind (EuGH, Urt. v. 16.12.1992 - C-237/91 - Kus, Slg. I-6781 = NVwZ 1993, 258, Rn 21ff.; Urt. v. 05.10.1994 - C-355/93 - Eroglu, Slg. I-05113 = NVwZ 1995, 53 , Rn 22; Urt. v. 30.09.1997 - C-36/96 - Günaydin -, Slg. I-5143 = NVwZ 1999, 283 , Rn 52; Urt. v. 24.01.2008 - C-294/06 - Payir - Slg. I-203 = NVwZ 2008, 404 , Rn 40, 43; BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 - 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 ).

    Diese setzt, wie der Europäische Gerichtshof mehrfach entschieden hat (Urt. v. 20.09.1990 - C-192/89 - Sevince -, a.a.O., Rn 30ff.; Urt. v. 16.12.1992 - C-237/91 - Kus -, a.a.O., Rn 12ff.; Urt. v. 06.06.1995 -C-434/93 - Bozkurt -, Slg. I-1475 = NVwZ 1995, 1093 , Rn 26; Urt. v. 30.09.1997 - C-36/96 - Günaydin -, a.a.O., Rn 41 ff.), eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus.

    Auf eine gesicherte Position kann sich der Arbeitnehmer allerdings nicht berufen, wenn er die Aufenthaltserlaubnis nur aufgrund unrichtiger Angaben erhalten hat (EuGH, Urt. v. 05.06.1997 -C-285/95 - Kol -, Slg. I-3069 = NVwZ 1998, 50 , Rn 25ff.; Urt. v. 30.09.1997 - C-36/96 - Günaydin -, a.a.O., Rn 60; Urt. v. 24.01.2008 - C-294/06 - Payir - a.a.O., Rn 40; Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 - Altun -, NVwZ 2009, 235, Rn 55).

    Der Unterschied zwischen einem durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitel und einem Aufenthaltstitel, dessen materielle Voraussetzungen nachträglich fortgefallen sind, wird auch dadurch deutlich, dass im ersten Fall eine gesicherte Rechtsposition im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 von Anfang an nicht entstanden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.06.1997 - C-285/95 - Kol, a.a.O., Rn 28; Urt. v. 30.09.1997 - C-36/96 - Günaydin, a.a.O., Rn 45; Urt. v. 18.12.2008 - C-337/07 -, Altun, a.a.O., Rn 55).

    Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger, der- aus welchen Gründen auch immer-rechtmäßig in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereist ist, objektiv die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Art. 1/80, sind die Behörden des Mitgliedstaates nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit des ARB 1/80 einschränken würde (EuGH, stRspr seit Urt. v. 20.09.1990 - C-192/89 -Sevince -, a.a.O., Rn 22.; Urt. v. 16.12.1992 - C-237/91 - Kus -, a.a.O., Rn 31; zuletzt Urt. v. 30.09.1997 - C-36/96 - Günaydin, a.a.O., Rn 37ff, 50; Urt. v. 24.01.2008 - C-294/06 - Payir -, a.a.O., Rn 43 m.w.Nwn.).

    Sie können sich insbesondere nicht auf den Wegfall der Gründe berufen, aus denen dem türkischen Staatsangehörigen die Einreise und der Aufenthalt erlaubt worden ist (EuGH, Urt. v. 30.09.1997 - C-36/96 - Günaydin, a.a.O., Rn 51; Urt. v. 24.01.2008 - C-294/06 -Payir-, a.a.O., Rn 44).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Behörden nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde (vgl. Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnrn.

    35 Wie sich des Näheren bereits aus dem Wortlaut der drei Gedankenstriche des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind die Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern nach diesen Bestimmungen zukommen, unterschiedlich und Bedingungen unterworfen, die je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verschieden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 12, sowie die genannten Urteile Tetik, Randnr. 23, Eker, Randnr. 21, Günaydin, Randnr. 25, und Ertanir, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Denn das in Artikel 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehene, durch keine Voraussetzungen - nicht einmal durch einen Vorrang der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - eingeschränkte Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen, würde ausgehöhlt, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Migranten unmittelbar durch den Beschluß Nr. 1/80 verliehenen, genau bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken (vgl. entsprechend das Urteil vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnrn.

    29 und 30, und die Urteile Günaydin, Randnr. 49, Ertanir, Randnr. 55, und Birden, Randnr. 65).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Diese Rechte, die abgestuft nach der Dauer einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Arbeitnehmer erweitert werden und die bezwecken, die Situation des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen, werden unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehen; die Mitgliedstaaten sind nicht befugt, diese Rechte Bedingungen zu unterwerfen oder ihre Ausübung einzuschränken, weil dies die praktische Wirksamkeit dieses Beschlusses beeinträchtigen würde (vgl. u. a. Urteil vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnrn.
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 C 25.08

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

    a) Für eine Übertragung des in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG geregelten Ausweisungsschutzes auf nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige könnte sprechen, dass es der Gerichtshof als unabdingbar angesehen hat, die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EGV (nunmehr: Art. 39, 40 und 41 EG) geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, zu übertragen (EuGH, Urteile vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93, Bozkurt - NVwZ 1995, 1093 ; vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95, Tetik - Slg. 1997, I-329 ; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96, Günaydin - Slg. 1997, I-5143 ; vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96, Ertanir - Slg. 1997, I-5179 und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97, Birden - Slg. 1998, I-7747 ).
  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 17.17

    Arglist; Assoziationsrecht; Beschäftigung; Ehegattennachzug; Rechtsmissbrauch;

  • VG Düsseldorf, 05.11.2020 - 8 K 15409/17

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Student; studienvorbereitende Maßnahmen;

  • VG Aachen, 10.04.2007 - 8 K 1769/05

    D (A), Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Türken,

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96

    Sürül

  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R

    Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen

  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 16.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Auflage; Befristung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 6 Absatz 1 des

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2004 - 10 S 1610/03

    Unanwendbarkeit der EWGRL 221/64 auf türkische Staatsangehörige; maßgeblicher

  • BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 25.01

    Assoziation EWG-Türkei; Türkei, Assoziierung der - ; Assoziationsrat, Beschluss

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00

    Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer;

  • VGH Hessen, 12.01.1998 - 12 TG 4426/96

    Übergang von Lehrzeit zur Gesellenzeit stellt neuen Aufenthaltszweck dar; zur

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 11 S 341/17

    Herstellung der Entscheidungsreife in Fällen der Rücknahme von Aufenthaltstiteln;

  • EuGH, 29.09.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • VG Darmstadt, 22.02.2008 - 5 E 214/07

    Art und Umfang der Beschäftigung für die Begründung von Ansprüchen aus EWGAssRBes

  • BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 27.01

    Assoziation EWG-Türkei; Türkei, Assoziierung der - ; Assoziationsrat, Beschluss

  • BVerwG, 06.12.2001 - 3 C 26.01

    Assoziation EWG-Türkei; Türkei, Assoziierung der -; Assoziationsrat, Beschluss

  • VG Darmstadt, 25.05.2007 - 5 E 1049/06

    Ausweisung eines türkischen Asylbewerbers wegen schwerer Straftaten

  • VG Aachen, 29.12.2004 - 8 K 3570/04

    Gemeinschaftsrecht, Türken, Arbeitnehmer, Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis,

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2001 - 1 S 287/00

    Landeserziehungsgeld für türkischen Arbeitnehmer - Assoziationsberechtigten

  • VG Frankfurt/Main, 20.01.1998 - 6 E 3465/96
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-136/03

    Dörr und Ünal

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-340/97

    Nazli

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2003 - C-317/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS WAR DEUTSCHLAND BERECHTIGT, EINE REGELUNG

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 60/21

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeug: Erforderliche

  • VG Düsseldorf, 07.08.2020 - 8 L 996/20

    Berufsausbildung; Fitnessfachwirt; Assoziationsrecht; Familienangehöriger; Kind;

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 92/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Autokreditvertrags

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 98/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2011 - C-187/10

    Unal - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98

    Savas

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1998 - 13 S 816/96

    Vorlagebeschluß zum supranationalen Aufenthaltsrecht aus EWGAssRBes 1/80 für

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-4/05

    Güzeli - Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1998 - C-367/96

    Alexandros Kefalas u. a. gegen Elliniko Dimosio und Organismos Oikonomikis

  • VG Sigmaringen, 27.08.2003 - 1 K 638/02

    Zur Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen - Assoziationsrecht EG-Türkei

  • VG Sigmaringen, 11.03.2003 - 4 K 569/01

    Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für einen türkischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-188/00

    Kurz

  • VGH Bayern, 09.06.2000 - 10 ZS 00.1366

    Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1998 - 18 B 2300/97

    Ordnungsgemäße Beschäftigung; Täuschung; Auf falscher Erklärung beruhende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.1998 - 17 B 1327/96

    Antrag auf Verlängerung einer aus Studiengründen erteilten Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2003 - 18 B 543/02

    Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1998 - 18 B 2399/98

    Wiederbegründung der Ehegemeinschaft

  • VG Freiburg, 25.10.2010 - 4 K 1585/10

    Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht

  • FG München, 30.09.1998 - 1 K 3801/97
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-36/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,28784
Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-36/96 (https://dejure.org/1997,28784)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.04.1997 - C-36/96 (https://dejure.org/1997,28784)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. April 1997 - C-36/96 (https://dejure.org/1997,28784)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,28784) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Faik Günaydin, Hatice Günaydin, Günes Günaydin und Seda Günaydin gegen Freistaat Bayern.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Begriffe der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und der ordnungsgemäßen Beschäftigung - Befristete und bedingte Arbeits- und ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-36/96
    In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt)(7) habe ich ausgeführt:.

    (7) - Urteil vom 6. Juni 1995 (Slg. 1995, I-1475).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-36/96
    (4) - Vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.1997 - C-285/95

    Suat Kol gegen Land Berlin. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-36/96
    38 In meinen Schlussanträgen vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Suat Kol)(11) habe ich ausgeführt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht