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   EuGH, 07.07.2005 - C-383/03   

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https://dejure.org/2005,1408
EuGH, 07.07.2005 - C-383/03 (https://dejure.org/2005,1408)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-383/03 (https://dejure.org/2005,1408)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-383/03 (https://dejure.org/2005,1408)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dogan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Dogan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • EU-Kommission

    Dogan

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erneuerung einer Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber; Unbefristetes Verbot des Aufenthalts in Österreich; Verlust des Rechts auf freien Zugang zu einer gewählten Beschäftigung im Lohnverhältnis oder Gehaltsverhältnis auf Grund einer mehrjährigen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 6; ARB Nr. 1/80 Art. 7; ARB Nr. 1/80 Art. 14 Abs. 1
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Türken, Haft, Arbeitsmarkt, Arbeitnehmerbegriff

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 Art. 6; ; Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23.12.1963

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dogan

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Artikel 6 Absätze 1 dritter Gedankenstrich und 2 - Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Strafrechtliche Verurteilung - ...

  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ergül Dogan

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsprechung Ausländerrecht, Ergül Dogan, Leitsatz, Anmerkung Dr. Klaus Dienelt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 7.7.2005)

    Aufenthaltsrecht von Türken in der EU // Auch Haft schränkt einmal erworbene Rechte nicht ein

Besprechungen u.ä. (2)

  • doerig.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Erhöhter Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige (Prof. Dr. Harald Dörig)

  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ergül Dogan

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 6 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - Türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, aber zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung verurteilt worden ist - Verlust des ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1294 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1258
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    Aufgrund des Urteils vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97 (Nazli, Slg. 2000, I-957) stelle möglicherweise nicht nur die Untersuchungshaft, sondern allgemeiner jede Freiheitsstrafe, auch eine von nicht unerheblicher Länge, im vorliegenden Fall drei Jahre, nur eine vorübergehende Unterbrechung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats dar, die die vom Betroffenen erworbenen Rechte nicht berühre, sofern er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung finde; andererseits könnte die fehlende Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung mit anschließender Haft eine Arbeitslosigkeit darstellen, die nicht "unverschuldet" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 sei, weil sie auf einem schuldhaften Verhalten des Betroffenen beruhe, und die daher zum Verlust der dem Arbeitnehmer bereits zustehenden Rechte führen müsse.

    13 Zur sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich), und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich); im Gegensatz dazu verleiht Absatz 1 dritter Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    26, 30 und 31, sowie Nazli, Randnrn.

    36 bis 39, und Nazli, Randnr. 40).

    18 Zum anderen muss nach der Rechtsprechung, damit die Rechte des türkischen Arbeitnehmers aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht ausgehöhlt werden, diese Vorschrift dahin ausgelegt werden, dass sie nicht allein die Ausübung einer Beschäftigung erfasst, sondern dem Betroffenen, der bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert ist, ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung verleiht, das zwangsläufig auch das Recht umfasst, eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen, die er frei wählen kann (Urteil Nazli, Randnr. 35).

    30, 31, 41, 46 und 48, sowie Nazli, Randnrn.

    22 Wie aus dem Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos u. a., Slg. 2004, I-5257, Randnr. 50) hervorgeht, ist die mit dem Urteil Nazli getroffene Entscheidung daher nicht so zu verstehen, dass sie auf die besonderen Umstände jener Rechtssache beschränkt ist, die darin bestanden, dass der betreffende Arbeitnehmer länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Vollstreckung vollständig zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    23 Die nationalen Behörden können daher außer in den Fällen, in denen der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig nicht mehr angehört, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder in denen er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach dem Ende seiner Inhaftierung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden, die Rechte, die er aus Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 im Bereich der Beschäftigung und des Aufenthalts herleiten kann, nur aufgrund des Artikels 14 Absatz 1 dieses Beschlusses einschränken (vgl. Urteil Nazli, Randnr. 44).

    Eine solche Maßnahme kann daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden (vgl. Urteil Nazli, Randnrn.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    13 Zur sachdienlichen Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich), und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich); im Gegensatz dazu verleiht Absatz 1 dritter Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 26, und Nazli, Randnr. 27).

    29 und 31, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 33, Tetik, Randnrn.

    15 Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht nämlich Artikel 6 Absatz 2 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 38, Tetik, Randnrn.

    Er hat daher in diesem Staat Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, um weiter sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, sofern er tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile Tetik, Randnrn.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    28 und 40; vgl. ferner analog für Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31, sowie für Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    14 Was zum einen die Lage eines türkischen Arbeitnehmers angeht, der wie Herr Dogan im Aufnahmemitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung gemäß dem dritten Gedankenstrich ein Recht auf "freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" in diesem Staat erworben hat, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt, das vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    28 und 40; vgl. ferner analog für Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31, sowie für Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    22 Wie aus dem Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos u. a., Slg. 2004, I-5257, Randnr. 50) hervorgeht, ist die mit dem Urteil Nazli getroffene Entscheidung daher nicht so zu verstehen, dass sie auf die besonderen Umstände jener Rechtssache beschränkt ist, die darin bestanden, dass der betreffende Arbeitnehmer länger als ein Jahr in Untersuchungshaft gehalten und anschließend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Vollstreckung vollständig zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    15 Nur für die Phase der Entstehung der nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis schrittweise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 festgelegt sind, und damit nur für die Zwecke der Berechnung der insoweit erforderlichen Beschäftigungszeiten sieht nämlich Artikel 6 Absatz 2 vor, dass sich verschiedene Fälle der Unterbrechung der Arbeit auf diese Zeiten auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 38, Tetik, Randnrn.
  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    28 und 40; vgl. ferner analog für Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31, sowie für Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    28 und 40; vgl. ferner analog für Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Urteile vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 40, und vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-467/02, Cetinkaya, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 31, sowie für Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 20, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-383/03
    29 und 31, vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 33, Tetik, Randnrn.
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Dieses geht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - nicht durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, etwa infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, verloren (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-383/03, Dogan - Slg. 2005 I-6237 Rn. 19 und 22).
  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20).

    Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 44, und Dogan, Randnr. 23).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-230/03

    Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des

    45 Hier ist nach ständiger Rechtsprechung grundlegend zwischen einerseits der Phase der Entstehung der je nach der Dauer der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in abgestufter Weise erweiterten Rechte, die unter den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgeführt sind, und andererseits dem Fall zu unterscheiden, dass der türkische Arbeitnehmer diese abgestuften Anforderungen bereits erfüllt und daher mit Ablauf von vier Jahren nach dem dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat (Urteile Tetik, Randnr. 26, Nazli, Randnr. 27, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 13).
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