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Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07   

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l sowie Art. 5, 6 und 7 - Begriffe 'Verspätung' und 'Annullierung' von Flügen - Ausgleichsanspruch bei Verspätung - Begriff 'außergewöhnliche Umstände'

  • IWW
  • Europäischer Gerichtshof

    Sturgeon u.a.

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l sowie Art. 5, 6 und 7 - Begriffe "Verspätung" und "Annullierung" von Flügen - Ausgleichsanspruch bei Verspätung - Begriff "außergewöhnliche Umstände"

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  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Ausgleichsanspruch bei Verspätung von Flügen

  • NWB SteuerXpert START

    Verordnung ( EG ) Nr. 261/2004 Art. 2 Buchst. l, Art. 5, Art. 6, Art. 7
    Ausgleichsanspruch bei Verspätung von Flügen - Begriff außergewöhnliche Umstände

  • reise-recht-wiki.de

    Ab einer Verspätung und Ankunftsverspätung von 3 Stunden haben Fluggäste und Reise Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Luftverkehr: Ausgleichsanspruch auch bei Verspätungen von mindestens drei Stunden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor

  • RA Kotz

    Flugannullierung - Schadensersatz durch Fluggesellschaft

  • streifler.de

    Ausgleichsanspruch bei Flugverstätung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsansprüche von Fluggästen bei Verspätung und Annullierung von Flügen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004; Christopher Sturgeon u.a. gegen Condor Flugdienst GmbH (C-402/07) und Stefan Böck u.a. gegen Air France SA (C-432/07)

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch für Fluggäste auch bei Verspätungen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Fluggastrechte: Flug verspätet - Geld zurück

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Fluggesellschaften müssen Passagiere bei Verspätungen entschädigen // EuGH stärkt Verbraucherrechte

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  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wann verjähren Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung?

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch für Fluggäste auch im Falle verspäteter Flüge

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, bei einem planmäßig begonnenen, nach einer Zwischenlandung aber nicht weiter durchgeführten Flug Ausgleichszahlungen zu leisten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auch Fluggästen verspäteter - nicht annullierter - Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Annullierung bzw. Verspätung von Flügen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Stärkung der Fluggastrechte durch den EuGH belastet europäische Luftfahrtbranche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flug verspätet: Auch hier können Passagiere Ausgleichsansprüche nach europäischem Recht haben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Muss ich Flugverspätungen über mehrere Stunden ohne Entschädigung der Airline hinnehmen?

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 30. August 2007 - Christopher Sturgeon, Gabriel Sturgeon, Alana Sturgeon gegen Condor Flugdienst GmbH

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Das Urteil des EuGH in den Rechtssachen Sturgeon und Böck - Über den Wolken muss die Freiheit (zur Rechtsfortbildung) wohl grenzenlos sein" von Prof. Dr. Ansgar Staudinger, original erschienen in: RRa 2010, 10 - 14.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zu extensive Rechtsfortbildung des EuGH? - Urteilsanmerkung zu EuGH C 402/07 und 432/07" von RA Prof. Dr. Wolf Müller-Rostin, original erschienen in: TranspR 2010, 93 - 99.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Ausgleichsansprüche für Fluggäste bei Verspätungen - Offene Auslegungsfragen zur FluggastVO nach dem EuGH-Urteil vom 19.11.2009" von RAe Dr. Ludger Giesberts, LL.M., und Guido Kleve, original erschienen in: NZV 2010, 273 - 278.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-10923
  • NJW 2010, 43
  • EuZW 2009, 890
  • NZV 2010, 21 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (73)  

  • LG Stuttgart, 21.03.2012 - 13 S 93/11  
    Die Kläger sind der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung, die der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07) ausgesprochen hat, lägen hier vor.

    C-402/07 (EuGH NJW 2010, 43), kollidiere mit dem Montrealer Übereinkommen (im Folgenden: MU).

    b) Ist bejahendenfalls für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung allein die Dauer der Verspätung am letzten Zielort maßgeblich oder setzt ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 - C-402/07 - zusätzlich voraus, dass der Tatbestand von Art. 6 Abs. 1 erfüllt ist, also schon der Start mit einer Verzögerung erfolgt ist, welche die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen übersteigt?.

    c) Sind Art. 5 und 7 der Verordnung dahingehend auszulegen, dass den Flugästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung auch dann zusteht, wenn der Flug zwar weder annulliert wurde und auch keine erhebliche Verspätung im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 - C-402/07 - vorlag, der Flug vielmehr mit einer unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenze den Abflugort verlassen hat, jedoch nicht an dem vorgesehenen Zielflughafen, sondern auf einem anderen Flughafen in der Region gelandet ist, weil eine Landung auf dem ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen aufgrund des dort herrschenden Nachtlandeverbots nicht möglich war?.

    Die Kläger sind weiter der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung, die der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07 und C-432/07).

    Die Kläger haben einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von jeweils 250 EUR aufgrund der entsprechenden Anwendung des Art. 7 Abs. 1 a) nach der Rechtsprechung des EuGH vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07, C-432/07, EuGH NJW 2010, 43).

    Es sind jedenfalls die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach der Rechtsprechung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch wie im Fall eines annullierten Fluges zusteht.

    Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) Art. 5, 6 und 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 dahingehend ausgelegt, dass die Fluggaste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Flugästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

    d) An die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) ist die Kammer zwar rechtlich nicht gebunden, denn Vorabentscheidungen des EuGH entfalten außerhalb des Ausgangsrechtsstreits keine unmittelbare Bindungswirkung (Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage, Art. 234 EGV, Rn. 66).

    Ausgleichsanspruch führen würde (vgl. EuGH NJW 2010, 43).

    Allerdings fällt nach der Rechtsprechung des EuGH "ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem (...) nicht unter den Begriff ,außergewöhnliche Umstände' im Sinne dieser Bestimmung (...), es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind" (EuGH NJW 2010, 43).

    a) Die Beklagte fordert die Vorlage des Verfahrens zur Vorabentscheidung über die Frage, ob die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist (Hilfsantrag 1 a).

    Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 18.02.2010 (BGH NJW 2010, 2281) ausgeführt, er gehe davon aus, dass das vom EuGH vertretene Auslegungsergebnis in der Entscheidung vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43 ff.) mit dem Montrealer Übereinkommen vereinbar sei.

    a) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer großen Verspätung Fluggästen aufgrund der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, ist in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung auch nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) umstritten.

  • LG Frankfurt/Main, 05.01.2012 - 24 S 145/11  
    Die Kläger begehren von der Beklagten die Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,- Euro wegen eines verspäteten Fluges gemäß Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) i. V. m. der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH (NJW 2010, 43 ff.) sowie pauschalen Schadenersatz von jeweils 20,- Euro für nicht gewährte Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung.

    Insoweit gelten diese für die Flugannullierung aufgestellten Grundsätze ebenso für die Fälle der großen Verspätung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 19.11.2009 - Sturgeon -, NJW 2010, 43 ff.), da diese der Flugannullierung insoweit gleichgestellt worden sind.

    Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf Leistung einer Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges gem. Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 251/2004 (Fluggastrechteverordnung) i. V. m. der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 19.11.2009 - Sturgeon -, NJW 2010, 43 ff.) in Höhe der jeweils geltend gemachten 600,- Euro.

    Der EuGH hat im Urteil vom 19.11.2009 entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (NJW 2010, 43, 46/47 Ziffer 69).

    Diese Fluggäste erlangen somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (NJW 2010, 43, 46 Ziffer 69).

    Der EuGH (NJW 2010, 43 ff.) hat nämlich anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs anknüpfen (a. a. O. Rn. 51).

  • AG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 31 C 145/12  

    Für Ausgleichsansprüche nach der EGVO 261/2004 kommt es alleine auf die

    Voraussetzung sei gemäß der Entscheidung des EugH vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07) lediglich, dass das Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht wurde.

    Hiernach steht bei einer großen Verspätung, welche bei einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit - wie vorliegend - vorliegt, dem Flugpassagier ein Ausgleichsanspruch entsprechend Art. 7 Abs. 1 der FluggastrechteVO zu (vgl. BGH Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06 sowie EuGH Urteil vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, jeweils zu finden in juris), die im vorliegenden Fall aufgrund der maßgeblichen Entfernung EUR 250, 00 beträgt.

    Da diese unterschiedlichen Rechtsfolgen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 (Az.: C-402/07 und C-432/07 ) festgestellt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen solcher Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (Leitsatz 2; Rn Nr. 61).

    Der EuGH (NJW 2010, 43ff.) hat nämlich anerkannt, dass der von der Verordnung vorgesehene Ausgleich durch verschiedene Formen von Maßnahmen verwirklicht wird, die Gegenstand von Regelungen sind, die an die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder große Verspätung eines Flugs anknüpfen (aaO Rn. 51).

    "Im Übrigen wären, selbst wenn man einen rechtzeitigen Abflug verneinte und damit nur zu einer Ankunftsverspätung gelangte, die Ausgleichsansprüche im selben Umfang begründet; anders als die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 23.09.2010 - 2.24 S 44/10 - S. 7 f.) ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, juris, Tenor Ziffer 2) eindeutig ergibt, dass Ausgleichansprüche bei erheblicher Verspätung analog Art. 7 EGV 261/2004 am erheblichen Zeitverlust für den Flugpassagier anknüpfen - unabhängig davon, ob dieser auf eine Abflug- oder Ankunftsverspätung zurückzuführen ist.

    Danach sind Ausgleichsansprüche gegeben, wenn die Passagiere "wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen" (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 juris).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-402/07   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Sturgeon u.a.

    Luftverkehr - Unterscheidung zwischen den Begriffen "Verspätung" und "Annullierung"

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Ein technisches Problem bei einem Flugzeug fällt nicht unter die "außergewöhnlichen Umstände" des gemeinschaftlichen Fluggastrechts

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2009, I-10923

Rechtsprechung
   EuGH, 19.10.2007 - C-402/07   

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