Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.1995 - C-415/93   

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https://dejure.org/1995,3
EuGH, 15.12.1995 - C-415/93 (https://dejure.org/1995,3)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.1995 - C-415/93 (https://dejure.org/1995,3)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 (https://dejure.org/1995,3)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • EU-Kommission PDF

    Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc Bosman, Royal club liégeois SA gegen Jean-Marc Bosman und andere und Union des associations européennes de football (UEFA) gegen Jean-Marc Bosman.

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 59 § 2 und 60
    1. Verfahren; Antrag auf Beweiserhebung; Stellung nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung; Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • EU-Kommission

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • Wolters Kluwer

    Stattgabe eines Antrags auf Beweisaufnahme nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung; "Geist der Zusammenarbeit" im Vorabentscheidungsverfahren; Ausübung von Sport als Gemeinschaftsrecht; Regeln über den Transfer von Fussballspielern zu den Vereinen; Beeinträchtigung ...

  • opinioiuris.de

    Bosman

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWGVtr Art. 177; ; EWGVtr Art. 48

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Berufsfußball und Freizügigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Verfahren - Antrag auf Beweiserhebung - Stellung nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung - Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • datenbank.nwb.de

    Berufsfußballspieler: Sportregelungen über den Spielertransfer, nach denen der neue Verein zur Zahlung von Entschädigungen an den bisherigen Verein verpflichtet ist - Beschränkung der Anzahl von Spielern mit der Staatsangehörigkeit anderen Mitgliedstaaten, die im ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 48
    Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Einbeziehung von Berufsfußballspielern in die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln - Unzulässigkeit von Regelungen über den Spielertransfer und einer Beschränkung der Anzahl von Spielern mit der Staatsangehörigkeit anderer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 30.09.1996)

    Märtyrer von Lüttich: Jean-Marc Bosman erstritt die neue Freiheit der europäischen Berufssportler - er selbst ist arbeitslos

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Vereinbarkeit der "6+5"-Spielregel der FIFA mit dem Unionsrecht (Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Dr. Albert Ingold und Kathrin Kuhnert; EuR 2010, 3)

  • nomos.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Sport im Lichte des europäischen Wettbewerbsrechts

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die horizontale Direktwirkung der Grundfreiheiten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bosman: ungeschriebene Rechtfertigungsgründe

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bosman-Entscheidung

Sonstiges (2)

  • faz.net (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 15.12.2015)

    Die Folgen des Bosman-Urteils im Fußball-Transfergeschäft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für Unternehmengeltende Wettbewerbsregeln - Berufsfußballspieler - Sportregelungen über den Spielertransfer, nach denen der neue Verein zur Zahlung vonEntschädigungen an den bisherigen Verein verpflichtet ist - Beschränkung der Anzahl von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 505
  • NJW 2017, 3060
  • ZIP 1996, 42
  • MDR 1996, 288
  • NVwZ 1996, 365 (Ls.)
  • EuZW 1996, 82
  • NZA 1996, 191
  • WM 1996, 910
  • DVBl 1996, 167 (Ls.)
  • DB 1996, 98
  • SpuRt 1996, 59
 
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Wird zitiert von ... (493)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    73 Als Antwort auf diese Argumente ist daran zu erinnern, daß nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrages gehört (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4).

    82 Nachdem somit die Einwände gegen die Anwendung von Artikel 48 des Vertrages auf sportliche Tätigkeiten wie die der Berufsfußballspieler ausgeräumt worden sind, ist daran zu erinnern, daß dieser Artikel, wie der Gerichtshof im Urteil Walrave (a. a. O., Randnr. 17) entschieden hat, nicht nur für behördliche Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen.

    83 Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, daß die Beseitigung der Hindernisse für die Freizuegigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, daß nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen (vgl. Urteil Walrave, a. a. O., Randnr. 18).

    Wäre also der Gegenstand von Artikel 48 des Vertrages auf behördliche Maßnahmen beschränkt, so könnten sich daraus Ungleichheiten bei seiner Anwendung ergeben (vgl. Urteil Walrave, a. a. O., Randnr. 19).

    Angesichts der erwähnten Urteile Walrave und Donà konnte der Rechtsuchende nämlich vernünftigerweise nicht davon ausgehen, daß die sich aus diesen Klauseln ergebenden Diskriminierungen mit Artikel 48 des Vertrages vereinbar waren.

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    Dies trifft auf die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis zu, da diese eine unselbständige Tätigkeit ausüben oder entgeltliche Dienstleistungen erbringen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12).

    76 Hinsichtlich der Schwierigkeit, die wirtschaftlichen Aspekte von den sportlichen Aspekten des Fußballs zu trennen, hat der Gerichtshof im Urteil Donà (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) anerkannt, daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Begegnungen zusammenhängen, gerechtfertigt sind.

    119 Es verstösst gegen denselben Grundsatz, wenn in den Regelwerken der Sportverbände enthaltene Klauseln das Recht der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten beschränken, als Berufsspieler an Fußballspielen teilzunehmen (vgl. Urteil Donà, a. a. O., Randnr. 19).

    127 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Donà (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) anerkannt hat, daß die Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist.

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    78 Auch dem auf angebliche Parallelen zwischen Sport und Kultur gestützten Argument kann nicht gefolgt werden, da sich die Frage des vorlegenden Gerichts nicht auf die Voraussetzungen für die Ausübung von Gemeinschaftsbefugnissen beschränkten Umfangs bezieht, wie sie sich aus Artikel 128 Absatz 1 ergeben, sondern auf die Tragweite der durch Artikel 48 garantierten Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die im System der Gemeinschaften eine grundlegende Freiheit darstellt (vgl. insbesondere Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 16).

    89 Zwar ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78, Saunders, Slg. 1979, 1129, Randnr. 11, vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 15, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90, Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9, und Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 15), daß die Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere Artikel 48 nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, d. h. die keinen Anknüpfungspunkt zu irgendeinem der im Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalte aufweisen.

    In diesem Fall müsste aber ausserdem die Anwendung dieser Regeln geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 32, und Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    Daraus folgt, daß der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muß, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür, daß ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfuellt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).

    Eine solche Einschränkung kann jedoch nur vom Gerichtshof in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (vgl. insbesondere Urteile Blaizot, a. a. O., Randnr. 28, und Legros u. a., a. a. O., Randnr. 30).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    102 Diese Schlußfolgerung wird auch nicht durch die von der URBSFA und der UEFA angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes entkräftet, wonach die Anwendung von Artikel 30 des Vertrages auf Maßnahmen ausgeschlossen ist, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (vgl. Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16).

    Sie können daher nicht den Regelungen über die Modalitäten des Verkaufs von Waren gleichgestellt werden, die nach dem Urteil Keck und Mithouard nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages fallen (vgl. für den freien Dienstleistungsverkehr auch Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnrn. 36 bis 38).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    Denn der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muß, verlangt, daß das vorlegende Gericht seinerseits die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe berücksichtigt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, und nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 25).

    61 Mit Rücksicht auf diese Aufgabe hat sich der Gerichtshof ausserstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-143/94, Furlanis costruzioni generali, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12), oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Meilicke, a. a. O., Randnr. 32).

  • EuGH - C-340/90 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Bosman

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    Ausserdem legte er dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 48 des Vertrages im Hinblick auf die Regelung über den Transfer von Berufsspielern (im folgenden: Transferregeln) zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-340/90).

    Mit Beschluß vom 19. Juni 1991 wurde die Rechtssache C-340/90 im Register des Gerichtshofes gestrichen.

  • EuGH - C-269/92 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Bosman

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    Schließlich stellte das Gericht fest, daß die Prüfung der Forderungen von Herrn Bosman gegen die UEFA und die URBSFA die der Vereinbarkeit der Transferregeln mit dem Vertrag einschließe, und ersuchte den Gerichtshof um Auslegung der Artikel 48, 85 und 86 des Vertrages (Rechtssache C-269/92).

    Mit Beschluß vom 8. Dezember 1993 wurde die Rechtssache C-269/92 schließlich infolge des neuen Urteils der Cour d'appel Lüttich, das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, gestrichen.

  • EuGH, 28.03.1979 - 175/78

    The Queen / Saunders

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    89 Zwar ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 28. März 1979 in der Rechtssache 175/78, Saunders, Slg. 1979, 1129, Randnr. 11, vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539, Randnr. 15, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90, Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9, und Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 15), daß die Bestimmungen des Vertrages über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und insbesondere Artikel 48 nicht auf Sachverhalte angewandt werden können, die einen Mitgliedstaat rein intern betreffen, d. h. die keinen Anknüpfungspunkt zu irgendeinem der im Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalte aufweisen.
  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
    94 Der Gerichtshof hat ferner die Ansicht vertreten, daß sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. Urteile vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16).
  • EuGH, 28.06.1984 - 180/83

    Moser / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 27.05.1981 - 142/80

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Essevi und Salengo

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 26.10.1995 - C-143/94

    Furlanis costruzioni generali / Azienda nazionale autonoma strade

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 05.02.1991 - C-363/89

    Roux / Belgischer Staat

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

  • EuGH, 28.01.1992 - C-332/90

    Steen / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 16.06.1971 - 77/70

    Prelle / Kommission

  • EuGH, 05.10.1995 - C-125/94

    Aprile / Amministrazione delle Finanze dello Stato

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 61, vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C-355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Da im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich Sache dieses Gerichts ist (Urteil Krizan u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 58), kann nicht unter Verweis darauf, dass die OMT-Beschlüsse nicht durchgeführt worden seien und erst nach Erlass weiterer Rechtsakte durchgeführt werden könnten, in Abrede gestellt werden, dass das Vorabentscheidungsersuchen zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, objektiv erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 65).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, sowie vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht seinerseits die Aufgabe des Gerichtshofes beachtet, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteile Bosman, Randnr. 60, Der Weduwe, Randnr. 32, sowie Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 42).

    So hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, und Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Randnr. 43).

    Die in dieser Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze sind durch die Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und sodann durch Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union erneut bekräftigt worden (Urteil Bosman, Randnr. 79).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93   

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https://dejure.org/1995,17046
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc Bosman, Royal club liégeois SA gegen Jean-Marc Bosman und andere und Union des associations européennes de football (UEFA) gegen Jean-Marc Bosman.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für Unternehmengeltende Wettbewerbsregeln - Berufsfußballspieler - Sportregelungen über den Spielertransfer, nach denen der neue Verein zur Zahlung vonEntschädigungen an den bisherigen Verein verpflichtet ist - Beschränkung der Anzahl von ...

  • EU-Kommission

    Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc Bosman, Royal club liég

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (95)

  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93
    Das im Jahre 1977 erlassene Urteil Thieffry(180) betraf die Niederlassungsfreiheit der Rechtsanwälte.

    Unter Berufung auf das Urteil Thieffry entschied er, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet waren, in dem Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des betreffenden Diploms objektiv zu prüfen, ob das ausländische Diplom seinem Inhaber die gleichen oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigte wie das nationale Diplom.

    Anders verhielte es sich nur, wenn mit einer solchen Regelung ein berechtigter Zweck verfolgt würde, der mit dem EWG-Vertrag vereinbar und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre (in diesem Sinn Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76, Thieffry, Slg. 1977, 765, Randnrn.12 und 15).

    Schon das Urteil Thieffry weist in diese Richtung, stellt der Gerichtshof doch dort nicht auf die Frage einer eventuellen Diskriminierung ab(235).

    (180) - Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76 (Thieffry, Slg. 1977, 765).

    (182) - Schlußanträge vom 29. März 1977 in der Rechtssache 71/76, a. a. O. (Slg. 1977, 780, 791).

  • EuGH, 20.05.1992 - C-106/91

    Ramrath / Ministre de la Justice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93
    In dem 1992 erlassenen Urteil Ramrath(223) ging es um die Regelung des Berufs des Wirtschaftsprüfers in Luxemburg.

    In einem solchen Fall müßte jedoch darüber hinaus die Anwendung der fraglichen nationalen Regelung geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und sie dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.

    Alle Zweifel hinsichtlich der Frage, ob Artikel 48 über den Grundsatz der Inländerbehandlung hinausgehende Anforderungen stellt, die nach diesen Urteilen noch bestanden haben mögen, sind meines Erachtens durch die Urteile Ramrath und Kraus beseitigt worden.

    Im übrigen ist jedenfalls darauf hinzuweisen, daß die Urteile Ramrath und Kraus mehrere Jahre nach diesem Urteil erlassen wurden.

    (223) - Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91 (Ramrath, Slg. 1992, I-3375).

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93
    Dieser Grundsatz ist durch die mit dem Urteil Keck und Mithouard(253) eingeleitete Rechtsprechung eingeschränkt, aber nicht aufgehoben worden.

    Da diese Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Artikel 30 entwickelt worden ist, hätte man annehmen dürfen, daß das Urteil Keck und Mithouard auf sie nicht ohne Auswirkungen hätte sein können.

    Die Niederlande und das Vereinigte Königreich hatten unter Berufung auf das Urteil Keck und Mithouard geltend gemacht, dieses Verbot sei dem Anwendungsbereich des Artikels 59 entzogen, da es allgemein anwendbar und nicht diskriminierend sei und da es nicht bezwecke oder bewirke, dem inländischen Markt einen Vorteil zu verschaffen.

    Seiner Ansicht nach ist der Grund für die im Urteil Keck und Mithouard getroffene Entscheidung darin zu sehen, daß die dort zu prüfende Regelung nicht geeignet war, den Marktzugang ausländischer Erzeugnisse "zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut".

    (253) - Urteil vom 24. November 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097).

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    2 C-415/93, EU:C:1995:293, Nr. 56.
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    39 Der Kläger trägt ausserdem vor, eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit ergebe sich auch aus der analogen Anwendung der Formulierung im Urteil Bosman, wonach eine Beeinträchtigung der Freizuegigkeit dann vorliegt, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in einem anderen Mitgliedstaat behindert wird(20).

    (5) - Siehe meine Schlussanträge vom 20. September 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, I-4930, Nrn. 68 ff. mit weiteren Nachweisen).

    (18) - Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 103).

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    51 C-286/88, EU:C:1990:33, insbesondere Rn. 1 bis 5, 8 bis 10. Für weitere Erörterungen dieser Rechtssache und ihrer Rolle bei der Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zulässigkeit von Vorlagen vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Bosman u. a. (C-415/93, EU:C:1995:293, Nrn. 76 bis 80), des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Corsica Ferries France (C-266/96, EU:C:1998:19, Nr. 19, Fn. 30) und des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Centrosteel (C-456/98, EU:C:2000:137, Nr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    Zur Zulässigkeitsprüfung von Vorabentscheidungsersuchen möchte ich auf die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 20. September 1995 in der Rechtssache Bosman (C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Nrn. 68 bis 85) hinweisen, in denen die Rechtsprechung des Gerichtshofs eingehend untersucht und analysiert wird.
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