Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2002 - C-433/00   

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https://dejure.org/2002,2783
EuGH, 19.09.2002 - C-433/00 (https://dejure.org/2002,2783)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2002 - C-433/00 (https://dejure.org/2002,2783)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2002 - C-433/00 (https://dejure.org/2002,2783)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Markenrecht - Arzneimittel - Zentrale Genehmigung für das Inverkehrbringen - Umpacken

  • Europäischer Gerichtshof

    Aventis

  • EU-Kommission PDF

    Aventis

    Verordnung Nr. 2309/93 des Rates
    Rechtsangleichung - Einheitliche Rechtsvorschriften - Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln - Verordnung Nr. 2309/93 - Zentrale Genehmigung des Inverkehrbringens - Arzneimittel, für das eine Genehmigung erteilt wurde, die sich auf ...

  • EU-Kommission

    Aventis

  • Judicialis

    Verordnung 2309/93/EWG; ; Richtlinie 65/65/EWG Art. 4 Abs. 2 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht - Arzneimittel - Zentrale Genehmigung für das Inverkehrbringen - Umpacken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 878 (Ls.)
  • GRUR 2002, 1054
  • GRUR Int. 2003, 166
  • EuZW 2002, 667
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-433/00
    Die Herstellung einer neuen Packung sei deshalb nicht "erforderlich" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere seines Urteils vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-232/94 (MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671).

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Köln das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Vorschriften über die zentrale Zulassung von Arzneimitteln in der Europäischen Union - insbesondere diejenigen der Verordnung Nr. 2309/93 - der rechtlichen Möglichkeit einer so genannten "Bündelung" (das ist die Zusammenfassung mehrerer, jeweils mit den notwendigen Aufklebern versehener Packungen zu einer neuen Verkaufseinheit) von Arzneimittelpackungen nach dem Import aus einem Mitgliedsland in ein anderes Mitgliedsland in der Weise entgegen, dass ein "Umpacken" von Arzneimitteln (das ist die Herstellung einer neuen, vom Importeur ohne die Zustimmung des Markeninhabers mit der fremden Marke versehenen Umverpackung) "erforderlich" wird im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-232/94 (MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671) und der Markeninhaber aus diesem Grund ein solches Umpacken nicht verbieten kann? 2. Für den Fall, dass die vorstehende Frage zu verneinen ist: Stehen die Regeln über die Freizügigkeit des Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder sonstige gemeinschaftsrechtliche Normen einem Verbot entgegen, das in Fällen der in der Frage l genannten Art gegen das "Umpacken" mit der auf das nationale Markenrecht gestützten Begründung gerichtet ist, die im Übrigen tatsächlich und rechtlich bestehende Möglichkeit der Schaffung einer Bündelpackung stelle einen schonenderen Eingriff in die Rechte des Markeninhabers dar? Zur ersten Frage.

  • EuGH, 23.04.2002 - C-443/99

    Merck, Sharp & Dohme

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-433/00
    Es obliegt unter Beachtung des Vorstehenden dem vorlegenden Gericht, im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-443/99 (Merck, Sharp & Dohme, Slg. 2002, I-3703, Randnr. 25), zu prüfen, ob unter den im Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Einfuhrmitgliedstaat gegebenen Umständen die Schaffung einer neuen Verpackung objektiv erforderlich ist, um dem eingeführten Erzeugnis tatsächlichen Zugang zum Markt dieses Staates zu verschaffen.
  • EuGH, 21.11.2018 - C-29/17

    Die Übernahme der Kosten eines Arzneimittels für eine Anwendung, die nicht von

    So hat der Gerichtshof im Einklang mit diesem Grundsatz entschieden, dass das Unionsrecht, wenn für ein Arzneimittel zwei verschiedene zentrale Genehmigungen des Inverkehrbringens, nämlich für eine Packung mit fünf Einheiten und für eine Packung mit zehn Einheiten, erteilt worden sind, dem entgegensteht, dass dieses Arzneimittel in einer Bündelpackung vertrieben wird, die aus zwei neu etikettierten Packungen mit je fünf Einheiten gebildet wird, ohne dass hierfür eine spezielle Verkehrsgenehmigung vorliegt, weil mit den spezifischen und detaillierten Vorschriften, die für die Verpackung von durch eine zentrale Genehmigung für das Inverkehrbringen zugelassenen Arzneimitteln gelten, einer Irreführung des Verbrauchers vorgebeugt und so die öffentliche Gesundheit geschützt werden soll (Urteil vom 19. September 2002, Aventis, C-433/00, EU:C:2002:510, Rn. 25).

    Der Grund für diese Lösung liegt darin, dass anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. September 2002, Aventis (C-433/00, EU:C:2002:510), ergangen ist, das Umverpacken von Avastin nach dem Inverkehrbringen dieses Arzneimittels erfolgt, nachdem ein Arzt einem Patienten die Anwendung unter diesen Voraussetzungen mittels eines individuellen Rezepts verschrieben hat.

  • EuGH, 11.04.2013 - C-535/11

    Novartis Pharma - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 -

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. September 2002, Aventis (C-433/00, Slg. 2002, I-7761), entschieden, dass das Unionsrecht dem Vertrieb eines Arzneimittels, für das zwei verschiedene zentrale Genehmigungen des Inverkehrbringens, nämlich für eine Packung mit fünf Einheiten und für eine Packung mit zehn Einheiten, erteilt worden sind, in einer sogenannten "Bündelpackung", die aus zwei neu etikettierten Packungen mit je fünf Einheiten gebildet wird, entgegensteht.

    Die Umstände der vorliegenden Rechtssache unterscheiden sich jedoch von denen der dem Urteil Aventis zugrunde liegenden Rechtssache, in der es um Umverpackungstätigkeiten zum Zweck eines Parallelhandels ging, wobei im Einklang mit der portugiesischen Regierung insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die von einer Gesellschaft wie Apozyt ausgeübte Tätigkeit vorgenommen wird, nachdem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arzneimittel in Verkehr gebracht wurden.

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 89/05

    Micardis

    In einem solchen Fall steht die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 einer Praxis oder Handhabung entgegen, bei der das Arzneimittel in einer Bündelpackung vertrieben wird, die aus mehreren Packungen der kleineren Einheit gebildet wird (EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - C-433/00, Slg. 2002, I-7761 Tz. 27 = GRUR 2002, 1054 - Aventis Pharma/Kohlpharma).
  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 209/02

    Zu Frage der Markenrechtsverletzung durch Umpacken von Arzneimitteln beim

    Die zentralen Genehmigungen nach der EG-VO 2309/93 sind nur für jeweils eine Packungsgröße (hier: 56 und 98 Tabletten) erteilt, nicht aber für die Bündelpackung und damit auch nicht für abgestockte Packungen im Bündel (hier: 1 x 56 und 1 x 42 Tabletten; EuGH, Urt. v. 19.9. 2002 - Rechtsache C - 433/00 - Insuman).

    In dem Aufhebungsverfahren des einstweiligen Verfügungsverfahrens gleichen Rubrums hatte das Landgericht auf Antrag der Beklagten (Antragsgegnerinnen) durch Urteil vom 14. Januar 2003 die einstweilige Verfügung des Senats vom 29. November 2001 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen (Landgericht Hamburg 312 O 33/01), und zwar im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. September 2002 (Rechtssache C - 433/00 - Insuman; vgl. hier: Anlage B 3 nebst Anlage B 1).

    Wie sich aus der EuGH-Entscheidung vom 19. September 2002 (Rechtssache C - 433/00 - Insuman; vgl. hier: Anlage B 3) ergebe, sei bei zentral zugelassenen Arzneimitteln das Bündeln von Packungen unzulässig.

  • OLG Hamburg, 17.11.2005 - 3 U 126/03

    "KLACID/KLACID PRO"; Verletzung von Markenrechten durch Ersetzung der Marke beim

    Denn es müsste, um das Vorliegen einer Zwangslage zu bejahen, ein wirkliches Hindernis für den tatsächlichen Marktzugang gegeben sein (EuGH GRUR 2002, 1054 - Aventis) und nicht nur weniger günstige Bedingungen für den Absatz.
  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 141/00

    "Pulmicort"; Pflichten des Parallelimporteurs von Arzneimitteln; Umverpacken von

    Allein in dem Ausnahmefall, daß die Abneigung der Verbraucher gegen Bündelpackungen derart ausgeprägt und weit verbreitet ist, daß sie sich auch auf die Verschreibungspraktiken der Ärzte oder die Einkaufspraktiken der Apotheker auswirkt und ein tatsächlicher Zugang des Parallelimporteurs zum Markt deshalb nicht gewährleistet ist, kann das Umpacken in neu hergestellte Umverpackungen als objektiv erforderlich angesehen werden (EuGH WRP 2002, 673, 676 Tz. 31 - Merck, Sharp & Dohme/Paranova; EuGH WRP 2002, 666, 667 Tz. 52 - Boehringer Ingelheim/Swingward; ebenso: EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - Rs. C-433/00, GRUR 2002, 1054, 1055 Tz. 26 - Aventis).

    Dieser Beurteilung steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002 (Rs. C-433/00, GRUR 2002, 1054 - Aventis), in dem Fragen des Bündelns von Original-Arzneimittelpackungen behandelt werden, nicht entgegen.

  • OLG Hamburg, 18.09.2003 - 3 U 17/03

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände

    Im vorliegenden Aufhebungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der Antragsgegnerinnen durch Urteil vom 14. Januar 2003 die einstweilige Verfügung des Senats vom 29. November 2001 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, und zwar im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. September 2002 (Rechtssache C - 433/00 - Insuman; vgl. hier: Anlage AG 10).

    Der Senat hält aus den Gründen seines Urteils vom 18. September 2003 im Hauptsacheverfahren (HansOLG Hamburg 3 U 209/02) die Verfügungsanträge gegenüber beiden Antragsgegnerinnen gemäß der Beschlussverfügung zu I. und II. für nicht begründet, und zwar im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. September 2002 (Rechtssache C - 433/00 - Insuman; Anlage AG 10) von Anfang an.

  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 131/00

    "Bricanyl I"; Erschöpfung des Markenrechts durch Umpacken von parallel

    Besteht aber auf einem Markt oder einem beträchtlichen Teil dieses Marktes ein so starker Widerstand eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegen mit Etiketten überklebte Arzneimittelpackungen, kann von einem Hindernis für den tatsächlichen Marktzugang auszugehen sein (EuGH WRP 2002, 673, 676 Tz. 30 - Merck, Sharp & Dohme/Paranova; EuGH WRP 2002, 666, 667 Tz. 51 - Boehringer Ingelheim/Swingward; ebenso: EuGH, Urt. v. 19.9.2002 - Rs. C-433/00, GRUR 2002, 1054, 1055 Tz. 26 - Aventis).
  • OLG Hamburg, 24.02.2011 - 3 U 12/09

    Abfüllen von Fertigspritzen - Arzneimittelherstellung: Erfordernis zentraler

    Dieser hat in der Rs. C-433/00 (Urteil v. 19.9.2002, GRUR 2002, 1054 [Aventis Pharma./.Kohlpharma betreffend das Präparat "Insuman Comb"]) entschieden, dass der Schutzzweck der VO 2309/93 - der Vorgängerregelung der vorliegend in Rede stehenden VO 726/2004 -, welche die Vorbeugung vor einer Irreführung der Verbraucher sowie den Schutzes der öffentlichen Gesundheit bezwecke, dem Parallelimport eines zentral zugelassenen Arzneimittels entgegenstehe, wenn die zentrale Zulassung für eine Packung mit fünf Einheiten und eine Packung mit zehn Einheiten erteilt worden sei und eine neu etikettierte Bündelpackung zu je fünf Einheiten vertrieben werden soll (s. Urteil Tz. 25).
  • OLG Hamburg, 27.10.2005 - 3 U 16/05

    Zulässigkeit des unautorisierten Umpackens parallel importierter, markenrechtlich

    Besteht aber auf einem Markt oder einem beträchtlichen Teil dieses Marktes ein starker Widerstand eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegen mit Etiketten überklebte Arzneimittelpackungen, so kann von einem Hindernis für den tatsächlichen Marktzugang auszugehen sein (EuGH GRUR 2002, 1054 - Aventis; EuGH, a. a. O., - Boehringer Ingelheim/Swingward, - Merck, Sharp & Dohme/Paranova).
  • OLG Hamburg, 17.02.2005 - 3 U 149/99

    Markenrechtsverletzung bei EU-Parallelimport von Arzneimitteln unter Verwendung

  • OLG Hamburg, 29.01.2004 - 3 U 60/03

    EU-Parallelimport: Mögliche Markenrechtsverletzung durch unautorisiertes Umpacken

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-535/11

    Novartis Pharma - Öffentliche Gesundheit - Genehmigungsverfahren für

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-433/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-433/00 (https://dejure.org/2002,22324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.03.2002 - C-433/00 (https://dejure.org/2002,22324)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. März 2002 - C-433/00 (https://dejure.org/2002,22324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aventis

  • EU-Kommission PDF

    Aventis Pharma Deutschland GmbH gegen Kohlpharma GmbH und MTK Pharma Vertriebs-GmbH.

    Markenrecht - Arzneimittel - Zentrale Genehmigung für das Inverkehrbringen - Umpacken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-433/00
    33: - Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 14).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-433/00
    45: - Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Tenor des Urteils).
  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-433/00
    46: - Vgl. insbesondere Urteil Bristol-Myers Squibb (zitiert oben in Fußnote 45) und Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927); vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Merck, Sharp & Dohme und Boehringer Ingelheim u. a. ( zitiert oben in Fußnote 2).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-433/00
    Das Landgericht Köln hat demgemäß folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen die Vorschriften über die zentrale Zulassung von Arzneimitteln in der Europäischen Union - insbesondere diejenigen der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 - der rechtlichen Möglichkeit einer so genannten "Bündelung" (das ist die Zusammenfassung mehrerer, jeweils mit den notwendigen Aufklebern versehener Packungen zu einer neuen Verkaufseinheit) von Arzneimittelpackungen nach dem Import aus einem Mitgliedsland in ein anderes Mitgliedsland in der Weise entgegen, dass ein "Umpacken" von Arzneimitteln (das ist die Herstellung einer neuen, vom Importeur ohne die Zustimmung des Markeninhabers mit der fremden Marke versehenen Umverpackung) "erforderlich" wird im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-232/94 (MPA Pharma, Slg. 1996, I-3671) und der Markeninhaber aus diesem Grund ein solches Umpacken nicht verbieten kann? 2. Für den Fall, dass die vorstehende Frage zu verneinen ist: Stehen die Regeln über die Freizügigkeit des Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder sonstige gemeinschaftsrechtliche Normen einem Verbot entgegen, das in Fällen der in der Frage l genannten Art gegen das "Umpacken" mit der auf das nationale Markenrecht gestützten Begründung gerichtet ist, die im Übrigen tatsächlich und rechtlich bestehende Möglichkeit der Schaffung einer Bündelpackung stelle einen schonenderen Eingriff in die Rechte des Markeninhabers dar?.
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