Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 09.03.2000 - C-437/97   

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EuGH, 09.03.2000 - C-437/97 (https://dejure.org/2000,80)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2000 - C-437/97 (https://dejure.org/2000,80)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2000 - C-437/97 (https://dejure.org/2000,80)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Indirekte Steuern - Gemeindegetränkesteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 92/12/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    EKW und Wein & Co.

  • EU-Kommission PDF

    EKW und Wein & Co.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Ziel - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Steuer auf die Lieferung von Speiseeis und ...

  • EU-Kommission

    EKW und Wein & Co.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Beibehaltung einer Abgabe wie der Getränkesteuer, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vereinbarkeit indirekter Gemeindesteuern mit der 6. Mehrwertsteuer- und der Verbrauchsteuerrichtlinie

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33; ; Richtlinie 92/12/EWG Art. 3; ; EGV Art. 87

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht und darf ab heute nicht mehr erhoben werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Österreich: Getränkesteuer teilweise gemeinschaftswidrig

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 33 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 33 Abs 1
    Gemeinde-Getränkesteuer; Gemeinschaftsrecht; Getränkesteuer; Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs - Auslegung von Artikel 33 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) und von Artikel 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2807 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 550 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2000, 705
  • EuZW 2000, 316
  • BB 2000, 390
 
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Wird zitiert von ... (151)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-130/96

    Solisnor-Estaleiros Navais

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 17. September 1997, in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997 I-5053, Randnr. 13) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, der den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, nur beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", damit verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.

    Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und sie erfaßt schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist (siehe insbesondere Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, sowie Urteile Bozzi, Randnr. 12, und Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 14).

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Solisnor-Estaleiros Navais (Randnrn. 19 und 20) ausgeführt, daß Artikel 33 der Sechsten Richtlinie der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe nicht entgegensteht, wenn diese eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist.

    Eine Abgabe wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene ist keine allgemeine Steuer, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedstaat zu erfassen (vgl. in diesem Sinne das Urteil Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 17, sowie das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91, Beaulande, Slg. 1992, I-6709, Randnr. 16).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es zunächst allein Sache des befaßten nationalen Gerichts, das den Rechtsstreit zu entscheiden hat, im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der RechtssacheC-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

    Gleichwohl hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 61, und Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-421/97, Tarantik, Randnr. 33, Slg. 1999, I-3633).

  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 17. September 1997, in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997 I-5053, Randnr. 13) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, der den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, nur beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", damit verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.

    Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und sie erfaßt schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist (siehe insbesondere Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, sowie Urteile Bozzi, Randnr. 12, und Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 14).

  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    Bei der Entscheidung darüber, ob die Tragweite eines Urteils zeitlich zu begrenzen ist, muß berücksichtigt werden, daß zwar bei allen gerichtlichen Entscheidungen deren praktische Auswirkungen sorgfältig zu erwägen sind, dies aber nicht so weit gehen darf, daß die Objektivität des Rechts gebeugt und seine zukünftige Anwendung unterbunden wird, nur weil eine Gerichtsentscheidung für die Vergangenheit gewisse Auswirkungen haben kann (Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnrn.
  • EuGH, 15.06.1999 - C-421/97

    Tarantik

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    Gleichwohl hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 61, und Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-421/97, Tarantik, Randnr. 33, Slg. 1999, I-3633).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    28 und 30, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).
  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Gemeinschaftstextes voneinander ab, so muß die fragliche Vorschrift außerdem nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. insbesondere Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19).
  • EuGH, 22.09.1988 - 187/87

    Land de Sarre / Ministre de l'Industrie

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Gemeinschaftsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. insbesondere Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 187/87, Saarland u. a., Slg. 1988, 5013, Randnr. 19).
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    Diese wesentlichen Merkmale sind, wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, die folgenden: Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben, und sie erfaßt schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist (siehe insbesondere Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnr. 15, sowie Urteile Bozzi, Randnr. 12, und Solisnor-Estaleiros Navais, Randnr. 14).
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 09.03.2000 - C-437/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16, vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90, Bozzi, Slg. 1992, I-2947, Randnr. 9, und vom 17. September 1997, in der Rechtssache C-130/96, Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997 I-5053, Randnr. 13) soll Artikel 33 der Sechsten Richtlinie, der den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, nur beläßt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben", damit verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen.
  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-208/91

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

  • EuGH, 15.04.2010 - C-511/08

    Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen

    Weichen im Übrigen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co, C-437/97, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 42, vom 4. Oktober 2007, Schutzverband der Spirituosen-Industrie, C-457/05, Slg. 2007, I-8075, Randnr. 18, und vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, Slg. 2008, I-7523, Randnr. 39).
  • VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98

    Getränkesteuersatzung der Stadt Frankfurt verstößt gegen Verfassungs- und

    Der Verstoß gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 9. März 2000 (Rs. C-437/97), worin der Gerichtshof die österreichische Gemeindegetränkesteuer als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 der vorgenannten Richtlinie angesehen habe.

    Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des EuGH vom 9. März 2000 (a.a.O.) habe für die Erhebung der vorliegend in Streit stehenden Getränkesteuer keine rechtlichen Konsequenzen, weil die "Frankfurter Getränkesteuer" mit der in Österreich erhobenen Gemeindegetränkesteuer nicht vergleichbar sei.

    Damit wird eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Absatzes 1 formuliert, wobei die "anderen indirekten Steuern" keine harmonisierten Verbrauchssteuern sind (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.2000 - Rs. C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 [1202], Tz. 30 - Evangelischer Krankenhausverein Wien ./. Abgabenberufungskommission Wien u. Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH ./. Oberösterreichische Landesregierung - betreffend die österreichische Gemeindegetränkesteuer - und Generalanwalt A. Saggio in derselben Rechtssache - Schlussanträge - [1174 f.], Tz. 38).

    Dieser Ansicht neigt - wie das Urteil des EuGH zur österreichischen Getränkesteuer vom 9. März 2000 (a.a.O.) zeigt - ersichtlich auch der Gerichtshof zu.

    Hiergegen spricht zum einen, dass auch in Oberösterreich die Gemeinde-Getränkesteuer "auf den Akt der Veräußerung" u.a. der Getränke "in Gast- und Schankwirtschaften,..., und sonstigen Stätten, wo derartige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ... abgegeben werden" erhoben wird (vgl. Generalanwalt A. Saggio in der Rs. C-437/97, a.a.O. [1165], Tz. 10).

    Entscheidend kommt hinzu, dass beide Gemeinde-Getränkesteuern "erst auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher" (s. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Tz. 48) entstehen und "nicht bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie" (EuGH, ebda.).

    Dies wäre - so der EuGH weiter - insbesondere der Fall, "wenn Wirtschaftsteilnehmer anderen als in den Gemeinschaftsvorschriften über die Verbrauchsteuern oder die Mehrwertsteuer vorgesehenen Förmlichkeiten unterlägen, denn diese könnten von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren" (ebda., Tz. 26, wiederholt im Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 46 - österreichische Gemeindegetränkesteuer).

    Der vorstehend skizzierten Entstehungsgeschichte (s. dazu auch Generalanwalt A. Saggio in der Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 38 Fußn. 35 - österreichische Gemeindegetränkesteuer, Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts ..., a.a.O., S. 46 ff. und Peter/Bongartz/Schroer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2000, S. 19) des Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass ihre endgültige Fassung nicht an der ursprünglichen, sehr viel weitgehenderen Fassung des Richtlinienvorschlags (Ausschluss sämtlicher anderer indirekter Steuern mit Ausnahme der harmonisierten Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf "verbrauchsteuerpflichtige Waren") festgehalten hat.

    Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH lässt sich das dem Begriff der "anderen indirekten Steuern" nachgeordnete Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Zielsetzung" inhaltlich dahingehend bestimmen, dass hierunter andere als reine Haushaltszwecke zu verstehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 31 - österreichische Gemeindegetränkesteuer - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 24. Februar 2000 - Rs. C-434/97 -, a.a.O., Tz. 19 - Französische "Sozialabgabe"), wobei diese Zwecke nicht zu Gemeinschaftszielen in Widerspruch stehen dürfen (vgl. Generalanwalt A. Saggio in der Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 39).

    Zum anderen entsteht sie erst auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher und nicht bereits bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Systemrichtlinie (ebenso für die vergleichbare österreichische Gemeindegetränkesteuer EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 48).

    Damit wird auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts das Verbot von Umsatzsteuergleichartigen Steuern normiert, um zu verhindern, "dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen" (EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 20, m.w. Hinweisen auf seine ständige Rechtsprechung).

    Wie sich aus § 2 Abs. 1 der GetrStS ergibt, erfasst die Getränkesteuer nur eine bestimmte Kategorie von Waren; sie wird nur auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr vor Ort erhoben (ebenso für die vergleichbare österreichische Getränkesteuer EuGH, Urt. v. 09.03.2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 24).

  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens;

    Sie ist eine auf Spiele beschränkte örtliche Abgabe und bereits von daher nicht geeignet, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten belastet (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97, Slg. 2000, 1157 = NVwZ-RR 2000, 705 und Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484).
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   Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.07.1999 - C-437/97 (https://dejure.org/1999,7953)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 1999 - C-437/97 (https://dejure.org/1999,7953)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,7953) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EKW und Wein & Co.

  • EU-Kommission PDF

    Evangelischer Krankenhausverein Wien gegen Abgabenberufungskommission Wien und Wein & Co. HandelsgesmbH gegen Oberösterreichische Landesregierung.

    Indirekte Steuern - Gemeindegetränkesteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 92/12/EWG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    14: - Urteile vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219); vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90 (Giant, Slg. 1991, I-1385).

    15: - Urteile Kerrutt, Randnr. 22; Wisselink u. a., Randnr. 14; Giant, Randnr. 9, und Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96 (Spar, Slg. 1998, I-785, Randnr. 22).

    Dieser Grundsatz ist auch in den vorgenannten Urteilen Giant, Wisselink und Kerrutt sowie im Urteil vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16) aufgestellt worden.

  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    Der Zweck dieses Artikels besteht nämlich, wie aus dem bereits genannten Urteil Rousseau Wilmot hervorgeht, darin, zu verhindern, daß "das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- undDienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen"(23).

    Dieser Grundsatz ist auch in den vorgenannten Urteilen Giant, Wisselink und Kerrutt sowie im Urteil vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16) aufgestellt worden.

    23: - Urteil Rousseau Wilmot, Randnr. 16. Vgl. auch das Urteil Bergandi sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache C-200/90 (Denkavit, Nrn. 5 und 6).

  • EuGH, 19.02.1998 - C-318/96

    Eine Abgabe wie die Kammerumlage österreichischen Rechts, die von den Mitgliedern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    15: - Urteile Kerrutt, Randnr. 22; Wisselink u. a., Randnr. 14; Giant, Randnr. 9, und Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96 (Spar, Slg. 1998, I-785, Randnr. 22).

    11 und 14.18: - Urteil Spar; Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90 (Bozzi, Slg. 1992, I-2947); vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91 (Beaulande, Slg. 1992, I-6709) sowie die vorgenannten Urteile Denkavit, Giant, Wisselink und Bergandi.

    Er hat den Charakter der Allgemeinheit auch für eine österreichische Umlage bejaht, die der Finanzierung der Handelskammern dient, und zwar aufgrund der Erwägung, daß diese Umlage "als Regel weiterhin einen großen Teil des Wirtschaftslebens bzw. der wirtschaftlichen Tätigkeiten [umfaßt]" (Schlußanträge des Generalanwalts Alber vom 20. November 1997 in der Rechtssache C-318/96, Spar, Nr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.1998 - C-346/97

    Braathens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    L 316, S. 29.33: - Vgl. die Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-346/97 (Braathens Sverige Ab/Riksskatteverket, Slg. 1999, I-0000, Nr. 15).

    35: - So auch die Schlußanträge in der Rechtssache C-346/97, Nr. 23.36: - Für diese Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 spricht der Umstand, daß die Kommission im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten eine andere Formulierung des Absatz 2 vorgeschlagen hatte, die dahin ging, daß auf die in Absatz 1 genannten Waren (d. h. Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren) "keine anderen Abgaben erhoben [werden] als die Verbrauchsteuer und die Mehrwertsteuer" (ABl. C 322 vom 21. Dezember 1990, S. 1).

    37: - So auch die Schlußanträge in der Rechtssache C-346/97, Nr. 23.38: - Vgl. in diesem Sinne die Schlußanträge in der Rechtssache C-346/97 (Nr. 15), wo es heißt.

  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    14: - Urteile vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219); vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90 (Giant, Slg. 1991, I-1385).

    15: - Urteile Kerrutt, Randnr. 22; Wisselink u. a., Randnr. 14; Giant, Randnr. 9, und Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96 (Spar, Slg. 1998, I-785, Randnr. 22).

  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    14: - Urteile vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219); vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselink u. a., Slg. 1989, 2671) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90 (Giant, Slg. 1991, I-1385).

    15: - Urteile Kerrutt, Randnr. 22; Wisselink u. a., Randnr. 14; Giant, Randnr. 9, und Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-318/96 (Spar, Slg. 1998, I-785, Randnr. 22).

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    16: - Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90 (Denkavit, Slg. 1992, 2217, Randnr. 11).

    23: - Urteil Rousseau Wilmot, Randnr. 16. Vgl. auch das Urteil Bergandi sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache C-200/90 (Denkavit, Nrn. 5 und 6).

  • EuGH, 07.05.1992 - C-347/90

    Bozzi / Cassa Nazionale di Previdenza ed Assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    11 und 14.18: - Urteil Spar; Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90 (Bozzi, Slg. 1992, I-2947); vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-208/91 (Beaulande, Slg. 1992, I-6709) sowie die vorgenannten Urteile Denkavit, Giant, Wisselink und Bergandi.

    26: - Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-347/90 (Bozzi, Slg. 1992, I-2947).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-352/95

    Phytheron International / Bourdon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    In den Schlußanträgen des Generalanwalts Léger vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-130/96 (Solisnor-Estaleiros Navais, Slg. 1997, I-5055, Nr. 42) heißt es: "Die fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit hat eine kumulative Besteuerung zur Folge, so daß eine Auslegung, nach der Artikel 33 nur den abzugsfähigen Steuern entgegensteht, letztlich zu einer Wiedereinführung der Besteuerung führen würde, deren Abschaffung sich die erwähnten Richtlinien gerade zur Aufgabe gemacht haben." 20: - Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-352/95 (Phytheron International, Slg. 1997, I-1729, Randnrn.

    21: - Urteil Phytheron International, Randnr. 14.22: - Übrigens belastet auch die Mehrwertsteuer nicht unterschiedslos alle Handelsumsätze (vgl. zu diesem Punkt die Schlußanträge des Generalanwalts Alber vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl, Nr. 40, Slg. 1999, I-0000).

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97
    L 151, S. 16.52: - Urteile vom 13. Februar 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-197/94 und C-252/94 (Bautiaa, Slg. 1996, I-505, Randnr. 47) und vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16).

    54: - Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 33) und Urteil Bautiaa, a. a. O. 55: - Vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89 (Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18) und Urteil Bautiaa, Randnr. 51.56: - Vgl. Urteil Denkavit, a. a. O., und Urteil vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93 (Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 48).

  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

  • EuGH, 26.06.1997 - C-370/95

    Careda

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-163/90

    Administration des douanes und droits indirects / Legros u.a.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-208/91

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-130/96

    Fazenda Pública gegen Solisnor-Estaleiros Navais SA, Beteiligter: Ministério

  • VG Arnsberg, 13.08.2009 - 5 K 677/09

    Normsetzungskompetenz des Rates einer Stadt für eine Besteuerung von

    "In diesem Zusammenhang ist auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - (richtig: - C 437/97 -, Anmerkung des erkennenden Gerichts) hinzuweisen.
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 887/09

    Festsetzung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    "In diesem Zusammenhang ist auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - (richtig: - C 437/97 -, Anmerkung des erkennenden Gerichts) hinzuweisen.
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 888/09

    Festsetzung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    "In diesem Zusammenhang ist auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - (richtig: - C 437/97 -, Anmerkung des erkennenden Gerichts) hinzuweisen.
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 1051/09

    Normsetzungskompetenz des Rates einer Stadt für eine Besteuerung von

    "In diesem Zusammenhang ist auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - (richtig: - C 437/97 -, Anmerkung des erkennenden Gerichts) hinzuweisen.
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