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   EuGH, 24.10.2013 - C-440/12   

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https://dejure.org/2013,28576
EuGH, 24.10.2013 - C-440/12 (https://dejure.org/2013,28576)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - C-440/12 (https://dejure.org/2013,28576)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 (https://dejure.org/2013,28576)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit Geldeinsatz - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit kumulativ Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe erhoben werden - Zulässigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Metropol Spielstätten

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit Geldeinsatz - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit kumulativ Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe erhoben werden - Zulässigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft

    Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit Geldeinsatz - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der auf den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit kumulativ Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe erhoben werden - Zulässigkeit - ...

  • Wolters Kluwer

    Vergnügungssteuer und Mehrwertsteuerpflicht für den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit Geldeinsatz- Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer

  • vdai.de PDF

    Zulässigkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und einer innerstaatlichen Sonderabgabe auf Glücksspiele, sofern diese Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat; Zulässigkeit einer Heranziehung der Höhe der Kasseneinnahmen nach Ablauf eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergnügungssteuer und Mehrwertsteuerpflicht für den Betrieb von Geldspielautomaten mit begrenzter Gewinnmöglichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

  • datenbank.nwb.de

    Zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kumulative Erhebung von USt und Vergnügungssteuer in Deutschland unionsrechtlich zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Parallele Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungsteuer auf Spieleinsätze ist europarechtlich zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Spielautomaten - Deutsche Mehrfachbesteuerung rechtmäßig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Doppelte Besteuerung des Automatenspiels mit Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer unionrechtskonform

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 1 Abs 2, RL 2006/112/EG Art 73, RL 2006/112/EG Art 135 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 401, UStG § ... 4 Nr 9 Buchst b, UStG § 10 Abs 1, GewO § 33f, SpielV § 12 Abs 2, SpielV § 13 Abs 1, FGO § 69 Abs 6, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, SpielbkV § 6, SpielbkG SH § 4 Abs 1 S 2, SpielbkG MV § 7 Abs 7 S 2, SpielbkG HA § 3 Abs 2
    Abwälzung; Anrechnung; EU; Geldspielgerät; Glücksspiel; Kasino; Mehrwertsteuer; Metropol Spielstätten; Neutralität; Spielbankabgabe

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Metropol Spielstätten

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 1 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 73, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 401, UStG § ... 4 Nr 9 Buchst b, UStG § 10 Abs 1, GewO § 33f, SpielV § 12 Abs 2, SpielV § 13 Abs 1, FGO § 69 Abs 6, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1, SpielbkV § 6, SpielbkG SH § 4 Abs 1 S 2, SpielbkG MV § 7 Abs 7 S 2, SpielbkG HA § 3 Abs 2
    Mehrwertsteuer, Glücksspiel, Sonderabgabe, Bemessungsgrundlage

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 73 und 135 Abs. 1 Buchst. i sowie Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Besteuerung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 483
  • BB 2013, 2978
  • DB 2013, 2660
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1994, Glawe (C-38/93, Slg. 1994, I-1679), entschieden, dass bei den dort in Rede stehenden Geldspielautomaten, die so eingestellt worden seien, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werde, der den Gewinnen entsprechende, gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze nicht zur Bemessungsgrundlage gehöre.

    In technischer Hinsicht erfüllten die Hopper, bei denen es sich um eine Innovation der Spielgeräte handele, zwar grundsätzlich dieselbe Funktion wie seinerzeit die "Münzstapelrohre", um die es im Urteil Glawe gegangen sei, doch habe der Betreiber auf den Inhalt der Hopper jederzeit Zugriff.

    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass bei Geldspielautomaten, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass durchschnittlich mindestens 60 % der Spieleinsätze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werden, die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den er effektiv selbst verfügen kann (Urteil Glawe, Randnr. 9).

    Da der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil Glawe ergangen ist, mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vergleichbar ist, ist die vom Gerichtshof in diesem Urteil gegebene Antwort auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

    Unter diesen Umständen wird die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch "zwingende gesetzliche Vorschriften" festgelegt und besteht daher nur "in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann" (vgl. Urteile Glawe, Randnr. 9, und vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C-377/11, Randnr. 26), d. h. in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums.

    Dass es speziell eine "Preisregulierung" und/oder eine gesetzliche Begrenzung der Verluste der Benutzer von Spielgeräten gibt, ist dem Grundsatz nach vom Gerichtshof im Urteil Glawe implizit gebilligt worden, insbesondere im Hinblick auf ihre Behandlung für die Zwecke der Erhebung der Mehrwertsteuer.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich unter Zugrundelegung eines gesetzlichen Gewinnanteils von 60 % ausgeführt, dass diese Gewinne, deren Auszahlung das deutsche Recht vorschrieb, nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren (vgl. Urteil Glawe, Randnr. 9).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    Speziell zu Glücksspielen mit Geldeinsatz hat der Gerichtshof zum einen bereits entschieden, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie, der "unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden", eine Mehrwertsteuerbefreiung u. a. dieser Spiele vorsieht, dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien (Urteil vom 10. Juni 2010, Leo-Libera, C-58/09, Slg. 2010, I-5189, Randnr. 39).

    Überdies hat der Gerichtshof zu einer Argumentation, die im Wesentlichen dem in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Vorbringen entsprach, bereits festgestellt, dass es für den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ohne Belang ist, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit geschuldete Mehrwertsteuer angepasst wird (vgl. Urteil Leo-Libera, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    Drittens äußert das nationale Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Randnr. 24 des Urteils vom 8. Juni 1999, Pelzl u. a. (C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Slg. 1999, I-3319), sowie der Randnrn.

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Proportionalität der Mehrwertsteuer zu den Preisen der betreffenden Dienstleistungen oder Gegenstände, wie aus Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, eines der wesentlichen Merkmale dieser harmonisierten Steuer ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, C-200/90, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, Pelzl u. a., Randnr. 25, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 40).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-377/11

    International Bingo Technology - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    Unter diesen Umständen wird die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, durch "zwingende gesetzliche Vorschriften" festgelegt und besteht daher nur "in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann" (vgl. Urteile Glawe, Randnr. 9, und vom 19. Juli 2012, 1nternational Bingo Technology, C-377/11, Randnr. 26), d. h. in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Zweite Richtlinie 67/228/EWG - Art. 8

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    Er hat insbesondere zur Folge, dass die Steuerpflichtigen bei gleichartigen und miteinander in Wettbewerb stehenden Leistungen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2012, Grattan, C-310/11, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere die Ziele des Verbraucherschutzes, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können; in Ermangelung einer Harmonisierung der Regelung der Glücksspiele auf Unionsebene ist es danach außerdem Sache jedes Mitgliedstaats, in diesem Bereich im Einklang mit seiner eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, sofern die vorgeschriebenen Beschränkungen den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnrn.
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    28, 31, 34 und 37 des Urteils vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, Slg. 2006, I-9373), wonach es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend sei, dass sie auf den Endverbraucher abgewälzt werde.
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    Der Wortlaut dieses Artikels verbietet es den Mitgliedstaaten somit nicht, einen Umsatz der Mehrwertsteuer und, kumulativ, einer Sonderabgabe zu unterwerfen, die keinen Umsatzsteuercharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1986, Kerrutt, 73/85, Slg. 1986, 2219, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Proportionalität der Mehrwertsteuer zu den Preisen der betreffenden Dienstleistungen oder Gegenstände, wie aus Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, eines der wesentlichen Merkmale dieser harmonisierten Steuer ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, C-200/90, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, Pelzl u. a., Randnr. 25, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 40).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 24.10.2013 - C-440/12
    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Proportionalität der Mehrwertsteuer zu den Preisen der betreffenden Dienstleistungen oder Gegenstände, wie aus Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, eines der wesentlichen Merkmale dieser harmonisierten Steuer ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, C-200/90, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, Pelzl u. a., Randnr. 25, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 40).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Nach seiner Rechtsprechung zur binnenmarktrelevanten Mehrwertsteuer besteht gemäß Art. 401 MwStSystRL ein Charakteridentitätsverbot (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, Metropol Spielstätten, C-440/12, ECLI:EU:C:2013:687, Rn. 28 ff.), das der Mehrwertsteuer ähnliche Steuern der Mitgliedstaaten ausschließt, nicht aber lokale Aufwandsteuern wie die Übernachtungsteuer.
  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit durch

    Aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866) ist geklärt, dass die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform ist.

    Dies folgt aus der - für das vorlegende Gericht verbindlichen - Auslegung des EuGH der MwStSystRL in seinem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12), welches innerhalb der Kompetenzen des EuGH ergangen ist (b.).

    Nach Ansicht des EuGH im hiesigen Vorabentscheidungsverfahrens steht mit diesen Regelungen eine nationale Vorschrift oder Besteuerungspraxis im Einklang, nach der beim Betrieb von Spielgeräten die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Geräte nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, juris, Rz. 44).

    Die Proportionalität der Mehrwertsteuer zu den Preisen der betreffenden Dienstleistungen oder Gegenstände stellt zwar eines der wesentlichen Merkmale der harmonisierten Mehrwertsteuer dar, ist aber keine zwingende Voraussetzung in jedem Einzelfall (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, Rz. 36 f.).

    Die Regelungen der MwStSystRL fordern somit keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler (EuGH-Urteile vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, Rz. 38 f.; vom 05.05.1994 C-38/93 -Glawe, Slg. 1994, I-01679, BStBl II 1994, 548).

    Hinsichtlich der streitgegenständlichen Geldspielgeräte vertritt der EuGH die Auffassung, dass die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums besteht, weil diese aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der SpielV den Teil der Einsätze darstellen, über den der Betreiber effektiv selbst verfügen kann (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, Rz. 42).

    Dass der EuGH - wie von der Klägerin behauptet - die Regelung des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL rechtlich nicht gewürdigt hätte, ist demnach nicht zu erkennen, zumal diese Bestimmung im Urteil eigens aufgeführt wird (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, Rz. 3).

    Gleichzeitig stellte der EuGH aber in den Entscheidungsgründen fest, dass eine der SpielV entsprechende innerstaatliche Regelung, die den Betrieb von Spielgeräten insbesondere in Bezug auf die Einsätze, Gewinne und Verluste der Spieler je Zeiteinheit begrenze, es dem Betreiber erlaube, die für diese Tätigkeit geschuldete Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher abzuwälzen (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, Rz. 53).

    Bemessungsgrundlage sei nämlich nur die "Nettokasse", d.h. die Kasseneinnahmen abzüglich der geschuldeten Mehrwertsteuer (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, Rz. 52).

    Da die geschuldete Umsatzsteuer im Fall der Spielbanken auf die nicht harmonisierte Spielbankenabgabe angerechnet wird und nicht umgekehrt, ist die Gleichbehandlung der Umsätze aus Geldspielgeräten innerhalb des Mehrwertsteuersystems gewahrt (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, Rz. 57; BFH-Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris).

    ff) Schließlich ist nach dem hiesigen Vorabentscheidungsverfahren geklärt, dass die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele - wie in Hamburg die Spielvergnügungsteuer - kumulativ erhoben werden können (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, Rz. 32; BFH-Beschluss vom 26.02.2014 V B 1/13, juris; FG Münster, Beschluss vom 18.01.2013 5 V 3800/12 U, EFG 2013, 556).

    Demgegenüber hat der EuGH im hiesigen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, dass jede Hopperbestandsveränderung von einer Kontrolleinrichtung registriert und bei der Berechnung der Kasseneinnahmen berücksichtigt werde, sodass es unschädlich sei, dass der Betreiber jederzeit Zugriff auf den Inhalt des Hoppers habe (Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866, Rz. 43).

  • FG Hessen, 22.02.2018 - 6 K 2400/17

    Umsätze mit Geldspielautomaten

    Diese streitentscheidenden Fragen seien auch noch nicht durch die Rechtsprechung des EuGH in den Sachen Glawe (C-38/93), LeoLibera (C-58/09) und Metropol (C-440/12) geklärt.

    aa) So hat der EuGH hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12 Metropol Spielstätten, UR 2013, 866-872) im Zuge des Vorabentscheidungsersuchens des FG Hamburg vom 21.09.2012 (3 K 104/11, EFG 2012, 2241-2247), die Frage des FG, ob Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegenstehen, wonach beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Kasseninhalt ("elektronisch gezählte Kasse") des Geräts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird und - falls dies der Fall sein sollte - wie die Bemessungsgrundlage stattdessen zu bestimmen ist (vgl. hierzu Zif. 3. und 4. der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen) entschieden, dass bereits Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen.

    Hinsichtlich der streitgegenständlichen Geldspielautomaten vertritt der EuGH insbesondere die Auffassung, dass die Gegenleistung, die der Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhält, nur in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums besteht, weil diese aufgrund der Vorschriften der SpielV den Teil der Einsätze darstellen, über den der Betreiber effektiv selbst verfügen kann (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] , Rz. 42; § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d der in den Streitjahren geltenden SpielV).

    Maßgeblich ist damit für den vorliegenden Streitfall allein, dass Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf der Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 73 MwStSystRL die Kasseneinnahmen der Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ist (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12 Metropol Spielstätten, UR 2013, 866-872 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] , Rz. 39, 44).

    Dass der EuGH - wie vom Kläger behauptet - die Regelung des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL rechtlich nicht gewürdigt hätte, ist nicht zu erkennen, zumal diese Bestimmung im Urteil C-440/12 eigens aufgeführt wird (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] , Rz. 3).

    Aus Rd. 5 und 14 dieses Urteils geht in Verbindung mit Rd. 27 bis 30 der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache aber klar hervor, dass dies nach Ansicht des Gerichtshofs nicht der Fall war (so ausdrücklich EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] ).

    Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Metropol (C-440/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] ) zumindest sinngemäß auf einen greifbar gesetzwidrigen "ultra-vires-Rechtsakt" abgestellt hat, ist ein solcher dem EuGH-Urteil Metropol indes nicht zu entnehmen (so auch im Einzelnen BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84-87).

    Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass - § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl. I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL; bis 31.12.2006 Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG.Richtlinie) vereinbar ist (EuGH-Urteile Metropol vom 24.10.2013 C-440/12, EU:C:2013:687; Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Rz 39; vgl. hierzu auch das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 C-445/05, ECLI:EU:C:2007:344 sowie BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79/07, BStBl II 2011, 311, Rz 29 und BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915, Rz 4; vom 30.09.2015 V B 105/14, BFH/NV 2016, 84, Rz 3 ff. und vom 14.12.2015 XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 - XI B 113/14] , Rz 15, 16),- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39).

    Die in § 6 SpielbkV vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer durch Anrechnung auf die Spielbankabgabe führe zur Minderung der Spielbankabgabe, nicht - umgekehrt - zum Wegfall der Umsatzsteuer (so auch EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 C-440/12, UR 2013, 866-872 [BFH 25.04.2013 - V R 7/11] unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 10.06.2010 Leo-Libera, C-58/09, BFH/NV 2010, 1590-1593 [EuGH 10.06.2010 - Rs. C-58/09] ).

    Ferner verpflichtet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer nur im Rahmen dieses harmonisierten Systems zur Gewährleistung von Gleichbehandlung und Neutralität (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440/12, Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687).

    Dasselbe gilt für das Diskriminierungsverbot, das im Zeitpunkt des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten (EU:C:2013:687) im Jahr 2013 nicht nur als allgemeiner Grundsatz bestand, sondern in Art. 20, 21 der am 01.12.2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGrdRCh - (2010/C 83/02) bereits ausdrücklich kodifiziert war und das vom EuGH in anderen Verfahren (z.B. EuGH-Urteil Glatzel vom 22.05.2014 C-356/12, EU:C:2014:350) in seine Entscheidung einbezogen worden ist.

  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens;

    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 mwN; OVG Koblenz, Urteil vom 24. März 2014 - 6 C 11322/13.OVG, NVwZ-RR 2015, 198 (Ls.)).

    Sie ist eine auf Spiele beschränkte örtliche Abgabe und bereits von daher nicht geeignet, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten belastet (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - C-437/97, Slg. 2000, 1157 = NVwZ-RR 2000, 705 und Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484).

    Zuletzt beruhte die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. C-440/12) auch nicht auf bereits ergangener Rechtsprechung, sondern auf der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierten Doppelbesteuerung von Glücksspielen vorgenommenen Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hatte, sondern vielmehr von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen war (Slg. 2010, I-5189 Rn. 38; so auch BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13).

    Daran hat er festgehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484).

  • BFH, 21.06.2017 - V R 51/16

    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

    Die sich hieraus ergebende Proportionalität der Mehrwertsteuer ist eines der wesentlichen Merkmale der durch die Richtlinie harmonisierten Steuer (vergleiche zum Beispiel EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24. Oktober 2013 C-440/12, EU:C:2013:687, Randziffer 36).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (Anschluss an das EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166).

    § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. seit dem 06.05.2006 ist vielmehr, wie der EuGH und der BFH in ständiger Rechtsprechung bereits in zahlreichen Verfahren entschieden haben, mit Unionsrecht vereinbar (vgl. z.B. EuGH-Urteile Leo-Libera, EU:C:2010:333, BFH/NV 2010, 1590; Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166; BFH-Urteile in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311; in BFHE 231, 315, BStBl II 2011, 300; BFH-Beschlüsse vom 26.02.2014 - V B 1/13, BFH/NV 2014, 915; vom 30.09.2015 - V B 105/14, BFH/NV 2016, 84; vom 14.12.2015 - XI B 113/14, BFH/NV 2016, 599; vom 10.06.2016 - V B 97/15, BFH/NV 2016, 1497; in BFH/NV 2016, 1592; in BFH/NV 2016, 1593; in BFH/NV 2017, 772; in BFH/NV 2017, 1199; vom 27.06.2017 - V B 162/16, BFH/NV 2017, 1336).

    Ebenfalls zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Teil der Summe der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört (vgl. EuGH-Urteile Glawe, EU:C:1994:188, BStBl II 1994, 548; Town & County Factors, EU:C:2002:494, BFH/NV 2003, Beilage 1, 35, Rz 30; International Bingo Technology, EU:C:2012:503, HFR 2012, 1011, Rz 23 ff.; Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166, Tenor 2 und 3; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 84; in BFH/NV 2016, 599).

    Auch die kumulative Erhebung von Umsatzsteuer und Spielgerätesteuer ist --entgegen der Auffassung der Revision -- zulässig (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 915; in BFH/NV 2016, 599).

    Ist die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften i.S. der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Metropol Spielstätten, EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Bastova (EU:C:2016:855, UR 2016, 913) eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgeräten erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt anders als der Spieleinsatz, der platzierungsunabhängig im Voraus zu leisten ist, platzierungsabhängig ist?.

    Die Antwort 3 in dem EuGH-Urteil Metropol Spielstätten (EU:C:2013:687, HFR 2013, 1166) ist ausdrücklich zu Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL ergangen, so dass der EuGH bei Fällung des Urteils diese Regelung "insgesamt" gesehen und berücksichtigt hat.

  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Umsatzsteuergesetz: Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem

    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 24. Oktober 2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166), denn die Umsätze der öffentlichen Spielbanken seien nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt.

    - Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahin auszulegen, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die darin enthaltene Steuerbefreiung berufen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank nach der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift infolge einer Gesetzesänderung, die nach dem Urteil vom 17. Februar 2005 in den verbundenen Rechtssachen "Linneweber und Akritidis" (Rs. C-453/02 und C-462/02) erfolgte, zwar nicht mehr steuerfrei ist, aber die Besteuerung der Spielbankenumsätze praktisch unmöglich ist, da diese keinen Beschränkungen durch zwingende gesetzliche Vorschriften unterliegen, weshalb die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht kommen (Urteil Metropol Spielstätten, Rs.C-440/12), jedoch eine Besteuerung der gesamten Spieleinsätze aufgrund tatsächlich hoher Auszahlquoten wegen fehlender Abwälzungsmöglichkeiten nicht möglich ist?.

    - Ist die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24. Oktober 2013, Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10. November 2016 (Rs. C-432/15, Bastova) eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrundegelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, und das Entgelt damit anders als der Spieleinsatz, der platzierungsunabhängig im Voraus zu leisten ist, vom Zufall abhängt?.

    Die von der Klägerin insoweit jeweils erhobenen Einwendungen sind hinreichend durch die bisherige Rechtsprechung des BFH und EuGH (vgl. nur zuletzt BFH, Urteile vom 11. Dezember 2019, XI R 13/18, BStBl. II 2020, 296 m.w.N.; XI R 23/18, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2020, 615; XI R 26/18, BFH/NV 2020, 616; Beschluss vom 11. Dezember 2019, XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784; EuGH, Urteile vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2013, 1166; vom 10. Juni 2010, C-58/09, Leo Libera, BFH/NV 2010, 1590), der sich das erkennende Gericht anschließt, geklärt.

    So hat dieser entschieden, dass das Zurverfügungstellen von Geldspielautomaten an die Allgemeinheit gegen Entgelt eine Dienstleistung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der (damals geltenden) sechsten Richtlinie darstellt (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2005, C-452/03, RAL (Channel Island) u.a., Slg. 2005, I-3947) sowie dass das Entgelt, welches der Betreiber erhält, in den Kasseneinnahmen aus den Spielen aller Spieler besteht (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).

    So hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 (C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166) ausdrücklich klargestellt, dass die Grundsätze aus seinem Urteil vom 5. Mai 1994 (C-38/93, Glawe, Slg. 1994, I-1679) auch dann gelten, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die SpielV in ihrer auch in den Streitjahren gültigen Fassung Anwendung findet, mithin bei Umsätzen mit Geldspielautomaten die Kasseneinnahmen steuerpflichtig sind.

    Diese Kasseneinnahmen können nach Ansicht des EuGH auch hinreichend genau ermittelt werden (zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, Rz. 41f.).

    So hat der EuGH bereits entschieden, dass eine hinreichende "Überwälzung" auch dann anzunehmen ist, wenn, wie bei den öffentlichen Spielbanken tatsächlich praktiziert, als Bemessungsgrundlage die Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, Rz. 52, 53).

    Bestätigt hat dies nach Auffassung des Gerichts auch der EuGH in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013, (C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166).

    f) Gleichfalls ist bereits entschieden, dass eine Besteuerungspraxis, bei der, wie bei den öffentlichen Spielbanken tatsächlich praktiziert, als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, nicht schon deshalb gegen das Unionsrecht verstößt, weil keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler bestünde (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, C-440/12, Metropol Spielstätten, HFR 2013, 1166, LS 3).

  • BFH, 30.09.2015 - V B 105/14

    Umsatzsteuer und Glücksspiel - Rechtliches Gehör

    Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil Metropol vom 24. Oktober 2013 C-440/12 (EU:C:2013:687, Rz 39) allgemein entschieden hat, dass eine "Besteuerungspraxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei der als Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Spielgeräten die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen, ... nicht schon deshalb gegen das Unionsrecht [verstößt], weil keine Proportionalität zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Einsätzen der einzelnen Spieler besteht".

    Wie die Klägerin selbst ausführt, hat der EuGH diese Frage in Bezug auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, dass Einnahmen durch zwingende gesetzliche Vorschriften begrenzt sind, beantwortet (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 42).

    Denn auf der Grundlage des EuGH-Urteils Metropol (EU:C:2013:687) zur Umsatzbesteuerung von Glücksspielen ist die Umsatzsteuer in diesem Bereich auf der Grundlage einer Gesamtheit von Umsätzen zu erheben, was einer zivilrechtlichen Preisbetrachtung entgegensteht.

    Dabei ist das nationale Recht ohne Verstoß gegen die bei der Gesetzesauslegung zu beachtende Wortlautgrenze entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben im Sinne der EuGH-Rechtsprechung einschließlich des EuGH-Urteils Metropol (EU:C:2013:687) auslegbar, so dass ein Fall der Rechtsfortbildung nicht vorliegt.

    Die Klägerin geht insoweit davon aus, ein Fehler von erheblichem Gewicht ergebe sich daraus, dass das FG bei seiner Beurteilung dem EuGH-Urteil Metropol (EU:C:2013:687) gefolgt ist, das "auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht".

    Derartige Rechtsverstöße sind dem EuGH-Urteil Metropol (EU:C:2013:687), dem sich der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 19. November 2014 V R 55/13, BFHE 248, 411, und BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915), indes nicht zu entnehmen.

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Der EuGH hat zudem bereits entschieden, dass dem Wortlaut des Art. 401 MwStSystRL entsprechend die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24. Oktober 2013 C-440/12, EU:C:2013:687, Rz 28 bis 32).

    Die Rechtsprechung des EuGH zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 34 bis 44) beruht auf der Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL und hat für die Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungsteuer keine Bedeutung.

  • FG Hamburg, 27.08.2014 - 2 K 257/13

    Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß und

    Das Verfahren wurde durch Beschluss des Gerichts vom 19. Februar 2013 ausgesetzt bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Verfahren C-440/12 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 21. September 2012 3 K 104/11, EFG 2012, 2241).

    Nach Ergehen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-440/12 - Metropol-Spielstätten - am 24. Oktober 2013 (DB 2013, 2660) wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 K 257/13 fortgesetzt.

    Der EuGH habe in seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 (C-440/12) ausgeführt, dass der Gleichbehandlungssatz des Art. 20 der Grundrechtscharta nicht beachtet werde, wenn bei Wettbewerbern wie den öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe angerechnet werden dürfe, eine solche Anrechnung auf die Spielvergnügungsteuer aber nicht gesetzlich vorgesehen sei.

    Zudem sei das Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2013 (C-440/12) unter entscheidungserheblicher Verletzung des Rechts der dortigen Klägerin auf ein faires Verfahren zustande gekommen, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

    Durch die Entscheidung des EuGH vom 24. Oktober 2013 (C-440/12 - Metropol-Spielstätten -, DB 2013, 2660) wurde nochmals bestätigt und ist geklärt, dass Art. 401 Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glückspiele - wie die Hamburgische Spielvergnügungsteuer - kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915; FG Hamburg Urteil vom 15. Juli 2014 3 K 207/13, juris).

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 24. Oktober 2013 (C-440/12 - Metropol-Spielstätten -, DB 2013, 2660) ist Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe - wie die Hamburgische Spielbankabgabe - angerechnet wird, nicht entgegensteht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V B 1/13, BFH/NV 2014, 915).

    Die dargestellte Auslegung des EuGH in der Entscheidung vom 24. Oktober 2013 (C-440/12 - Metropol-Spielstätten -, DB 2013, 2660) stellt entgegen der Ansicht der Klägerin keine unzulässige Rechtsfortbildung dar, die dazu führte, dass das EuGH-Urteil als sogenannter Ultra-vires-Rechtsakt unanwendbar wäre (vgl. dazu etwa BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286, 302 ff.).

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d.

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15

    Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten

  • OVG Sachsen, 06.05.2015 - 5 A 439/12

    örtliche Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer ; Geldspielgeräte;

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • FG Münster, 27.12.2021 - 5 V 2705/21

    Steuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen ist zweifelhaft

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht

  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Münster, 09.04.2021 - 5 V 178/21

    Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von gewerblichen Geldspielgeräten

  • BFH, 10.06.2016 - V B 97/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

  • FG Bremen, 20.02.2014 - 2 K 84/13

    Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten nach dem Bremisches

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 20/18

    Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.07.2015 - 3 K 305/14

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielgeräten mit

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 250/14

    Keine bundesrechtlichen Schranken für Höhe der Spielgerätesteuer abgesehen vom

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 26/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18:

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 797/18

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

  • BFH, 27.06.2017 - V B 162/16

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der

  • FG Hamburg, 07.01.2016 - 3 K 264/15

    Umsatzsteuer: Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2014 - 14 A 692/13

    Wann wirkt die Besteuerung des Spielens an Automaten erdrosselnd?

  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 23/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18:

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des

  • FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der

  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • FG Münster, 23.04.2019 - 5 V 937/19

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob Umsätze eines Geldspielautomatenaufstellers der

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2016 - 9 LA 186/15

    Aufwandsteuer; Automatenglücksspiel; Beihilfe; steuerliche Gesamtbelastung;

  • BFH, 19.11.2014 - V R 55/13

    Unentgeltlichkeit bei kostenlos ausgeführten Leistungen gegen Vorlage eines zuvor

  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • BFH, 05.11.2019 - II R 15/17

    Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Mehrwertsteuer - Lieferung von Arzneimitteln vom

  • FG Münster, 04.12.2019 - 5 V 3574/19

    Umsatzsteuer - Sind Geldspielautomatenumsätze steuerbar?

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • VG Arnsberg, 29.08.2019 - 5 K 4315/18

    Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Steuer auf Geldspielgeräte in Meschede

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

  • BFH, 20.04.2021 - XI B 39/20

    Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

  • BFH, 06.07.2017 - V B 28/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 06.07.2017 - V B 24/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13

    Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen Zweifeln an der

  • BFH, 06.07.2017 - V B 26/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • BFH, 06.07.2017 - V B 27/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 - Umsätze aus dem

  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 V 2855/18

    AdV: Steuerbarkeit von Geldspielautomatenumsätzen nicht ernstlich zweifelhaft

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/13

    Rabatte zugunstenn der privaten Krankenversicherung

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 292/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • BFH, 05.11.2019 - II R 14/17

    Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg

  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • BFH, 26.02.2014 - V B 1/13

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen - Vorlage an den EuGH durch FG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
  • VG Köln, 25.01.2017 - 24 K 6820/15

    Heranziehung des Betreibers einer Spielhalle zu Vergnügungssteuern für

  • VG Köln, 12.02.2014 - 24 K 1560/13

    Heranziehung eines Spielhallenbetreibers zu Vergnügungssteuern für

  • OVG Hamburg, 31.01.2020 - 4 Bs 216/19

    Widerruf einer Spielhallenerlaubnis wegen Steuerschulden; gewerberechtliche

  • FG Münster, 16.06.2016 - 5 K 998/14

    Befreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten von der Umsatzsteuer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2015 - 9 A 7.14

    Normenkontrollantrag gegen Übernachtungsteuersatzung der Stadt Potsdam abgewiesen

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 5091/13

    Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 5036/13

    Heranziehung eines Spielhallenbetreibers zu Vergnügungssteuern für

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 21/18

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 - 7 K 7323/12

    Keine Minderung des Entgelts für Arzneimittellieferungen pharmazeutischer

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 3 K 234/13

    Die Erhebung der Spielbankabgabe in Mecklenburg-Vorpommern im Streitjahr 2011

  • VG Münster, 24.01.2013 - 9 K 2028/10
  • VG Karlsruhe, 30.06.2020 - 1 K 10440/18

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen;

  • VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 6/19

    Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung;

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 9 ME 160/12

    Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines

  • FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13

    Keine ernstlichen Zweifel an Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen -

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 3.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 2.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses der Automaten des

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16

    Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2015 - 14 A 2404/14

    Kumulation von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer hinsichtlich Berechnung der

  • BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17

    Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur

  • EuGH, 24.02.2022 - C-605/20

    Suzlon Wind Energy Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 14 A 2374/16

    Zuordnung der Erhebung der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Gleichbehandlung

  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2014 - 2 K 1394/13
  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von

  • EuG, 22.05.2014 - T-708/13

    Utikal / Gerichtshof - Offensichtliche Unzuständigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2016 - 14 A 3047/15

    Vereinbarkeit einer gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung im Ergebnis mit

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2014 - 9 LA 45/12

    Zur erdrosselnden Wirkung bei einer Spielautomatensteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2016 - 14 A 1149/16

    Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer; Erlass der Vergnügungssteuersatzung für die

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2015 - 9 LA 81/14

    Anrechnung; Beihilfe; Dienstleistung; Geldspielautomat; steuerliche

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

  • EuGH, 12.06.2019 - C-185/18

    Oro Efectivo

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2016 - 14 A 1240/16

    Unbedenklichkeit einer kumulativen Erhebung von Umsatzsteuer und

  • VG Gießen, 09.02.2015 - 4 L 3526/14

    Besteuerter Spielaufwand

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2013 - 2 S 1321/13

    Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Vorabentscheidungsverfahrens und Klärung

  • VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 418/17

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten neben Umsatzsteuer - Erdrosselung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2015 - 14 A 1730/15

    Erhebung einer Vergnügungssteuer für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen

  • VGH Hessen, 17.01.2013 - 5 B 1983/12

    Spielapparatesteuer

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 525/15

    Geltendmachung einer steuerlichen Doppelbelastung in Form einer Kumulation von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 9 N 167.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Gleichheitssatz; Minuskassen; Unionsrecht;

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden

  • VG Münster, 04.06.2014 - 9 K 928/11

    Steuerfestsetzung für aufgestellte Gewinnspielgeräte in einer Spielhalle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2017 - 14 A 2469/16

    Charakter der nach dem Einspielergebnis bemessenen Vergnügungssteuer als

  • VG Köln, 25.11.2015 - 24 K 3425/15

    Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

  • VG Sigmaringen, 11.06.2013 - 3 K 4338/12
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2014 - 9 N 94.12

    Vergnügungssteuer; Steuergegenstand; Einführungswirkung; ministerielle

  • VG Köln, 09.04.2014 - 24 K 7486/13

    Vergnügungssteuer; erdrosselnde Wirkung; Geldspielgeräte; Abwälzbarkeit

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