Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 17.02.2009 - C-465/07   

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https://dejure.org/2009,215
EuGH, 17.02.2009 - C-465/07 (https://dejure.org/2009,215)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2009 - C-465/07 (https://dejure.org/2009,215)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (https://dejure.org/2009,215)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Elgafaji

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • EU-Kommission PDF

    Elgafaji

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • EU-Kommission

    Elgafaji

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Auslegung von Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG (RL 2004/83/EG) des Rates vom 29. April 2004 i.V.m. Art. 2e RL 2004/83/EG; Schutz des Art. 15c RL 2004/83/EG i.V. zum Schutz ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. b; RL 2004/83/EG Art. 2 Bst. e; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; EMRK Art. 3
    Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, bewaffneter Konflikt, allgemeine Gefahr, EMRK, menschenrechtswidrige Behandlung, richtlinienkonforme Auslegung, Qualifikationsrichtlinie, Elgafaji

  • Judicialis

    Richtlinie 2004/83/EG Art. 15 Buchst. c; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. e

  • fluechtlingsrat-nrw.de (Auszüge und Pressemitteilung und Volltext)

    Urteil des Europäischen Gerichtshofs verbessert subsidiären Schutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Ernsthafte individuelle Lebensbedrohung oder der Gefährdung der körperlichen Integrität; Rechtliche Vermutung bei vorgerücktem bewaffneten Konflikt - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN SEINEM HERKUNFTSLAND AUFGRUND SEINER PERSÖNLICHEN SITUATION SPEZIFISCH BEDROHT IST

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Elgafaji

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 2 Buchst. e - Tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens - Art. 15 ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylrecht in der EU

  • Telepolis (Pressebericht, 17.02.2009)

    Mehr Schutz für Flüchtlinge

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH stärkt Flüchtlingsschutz: Subsidiärer Schutz setzt nicht unbedingt den Nachweis einer spezifischen Bedrohung im Herkunftsland voraus - Flüchtlinge müssen nicht nachweisen, dass sie persönlich von willkürlicher Gewalt bedroht sind

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.2.2009)

    Schutz für Flüchtlinge // "Willkürliche Gewalt" muss keine persönliche Bedrohung sein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State, eingereicht am 17. Oktober 2007 - M. und N. Elgafaji / Staatssecretaris van Justitie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) - Auslegung der Art. 2 Buchst. e und 15 Buchst. c Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 705
  • DÖV 2009, 331
 
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Wird zitiert von ... (1693)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 17.02.2009 - C-465/07
    Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 84).
  • EuGH, 24.06.2008 - C-188/07

    DAS VERURSACHERPRINZIP ERFORDERT EINE AUFERLEGUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG

    Auszug aus EuGH, 17.02.2009 - C-465/07
    Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 84).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 43 und vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité -, NVwZ 2014, 573 Rn. 30.

    EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji -, NVwZ 2009, 705 Rn. 40, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167.

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Trotz der Erläuterungen in seinem Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 35), habe sich der Gerichtshof nämlich noch nicht dazu geäußert, nach welchen Kriterien zu bestimmen sei, ob das für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erforderliche Gewaltniveau vorliege.

    Was die Gründe in Buchst. a, "Todesstrafe oder Hinrichtung", und in Buchst. b, Gefahr von "Folter oder unmenschliche[r] Behandlung", betrifft, so erfassen diese Fälle eines "ernsthaften Schadens" Situationen, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 32).

    Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines bewaffneten Konflikts, die zu "willkürlicher Gewalt" führt, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 33 und 34).

    In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv "individuell" dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19

    Bundesrepublik Deutschland (Notion de "menaces graves et individuelles")

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof zwar bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, im Folgenden: Urteil Elgafaji, EU:C:2009:94), entschieden habe, dass bei einer Person, die nicht aufgrund von Umständen, die ihrer persönlichen Situation innewohnten, spezifisch betroffen sei, eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Fall eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2011/95 ausnahmsweise als erwiesen angesehen werden könne, wenn der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestünden, dass diese Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

    Trotz dieser Feststellung und des wiederholten Ersuchens der konsultierten Stellen um eine Klarstellung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 wurde im Vorschlag vom 21. Oktober 2009 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz(6) schließlich ausgeführt, dass eine Änderung dieser Bestimmung angesichts der vom Gerichtshof im Urteil Elgafaji gefundenen Lösung nicht notwendig sei.

    Es ist der Auffassung, dass diese Fragen auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig beantwortet werden könnten, weil sich der Gerichtshof im Urteil Elgafaji zu den genannten Kriterien nicht geäußert habe.

    Genau auf diesen Text hat sich der Gerichtshof im Urteil Elgafaji gestützt, um festzustellen, dass bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf subsidiären Schutz "insbesondere" das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt sowie der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betroffene Land berücksichtigt werden können, wie sich aus Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt.

    Nachdem der Gerichtshof die Bedeutung und Tragweite des Begriffs "bewaffneter Konflikt" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 bestimmt hatte, führte er aus, dass ein solcher Konflikt nur dann zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen kann, wenn der Grad willkürlicher Gewalt, der diesen Konflikt kennzeichnet, das im Urteil Elgafaji geforderte Maß erreicht.

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Elgafaji in seiner Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts nach dem Verhältnis zwischen dem in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Schutz und dem durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Schutz klargestellt hat, dass Art. 15 Buchst. c dieser Richtlinie einen Fall subsidiären Schutzes aufführt, der nicht dem durch Art. 3 EMRK garantierten Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entspricht und daher unter Wahrung der durch die EMRK garantierten Grundrechte autonom auszulegen ist(30).

    Wie bereits ausgeführt, ist sich das vorlegende Gericht nicht sicher, wie Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 auszulegen ist, und ersucht um weitere Klarstellungen zu den Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, weil es die Begründung im Urteil Elgafaji insoweit für unzureichend hält.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Elgafaji eine Auslegung dieses Begriffs vorgenommen, die ihrerseits in Anbetracht des Wortlauts des Tenors dieser Entscheidung als weit bezeichnet werden kann.

    7 Urteil Elgafaji, Rn. 33 und 34.

    8 Urteil Elgafaji, Rn. 43.

    30 Urteil Elgafaji, Rn. 28 und 44.

    Wir haben es also mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu tun, das die Auslegung der vom Gerichtshof im Urteil Elgafaji vorgenommenen Auslegung zum Gegenstand hat.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-465/07   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-465/07 (https://dejure.org/2008,32165)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2008 - C-465/07 (https://dejure.org/2008,32165)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2008 - C-465/07 (https://dejure.org/2008,32165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Elgafaji

    Flüchtlingseigenschaft - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Schutzniveau gleich demjenigen von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  • EU-Kommission PDF

    Elgafaji

    Flüchtlingseigenschaft - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Schutzniveau gleich demjenigen von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  • EU-Kommission

    Elgafaji

    Flüchtlingseigenschaft - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Schutzniveau gleich demjenigen von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-465/07
    3 - Vgl. insbesondere die Urteile des EGMR vom 30. Oktober 1991, Vilvarajah u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerden Nrn. 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87 und 13448/87, Randnr. 37), und vom 11. Januar 2007, Salah Sheekh/Niederlande (Beschwerde Nr. 1948/04, Randnr. 148).
  • EGMR, 11.01.2007 - 1948/04

    Somalia, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-465/07
    3 - Vgl. insbesondere die Urteile des EGMR vom 30. Oktober 1991, Vilvarajah u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerden Nrn. 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87 und 13448/87, Randnr. 37), und vom 11. Januar 2007, Salah Sheekh/Niederlande (Beschwerde Nr. 1948/04, Randnr. 148).
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-465/07
    9 - Vgl. das Urteil des EGMR Vilvarajah u. a./Vereinigtes Königreich, das Urteil Salah Sheekh/Niederlande und das Urteil vom 28. Februar 2008, Saadi/Italien (Beschwerde Nr. 37201/06).
  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-465/07
    5 - Nr. 48 der Schlussanträge in der Rechtssache Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C-305/05, Urteil vom 26. Juni 2007, Slg. 2007, I-5305).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-411/10

    Nach Generalanwältin Trstenjak dürfen keine Asylbewerber an andere

    66 - Vgl. dazu auch Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro vom 9. September 2008 in der Rechtssache Elgafaji (C-465/07, Urteil vom 17. Februar 2009, Slg. 2009, I-921, Randnr. 23).

    Vgl. ebenfalls das Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, Slg. 2009, I-921, Randnr. 44), in dem der Gerichtshof als obiter dictum hervorhob, dass die in diesem Urteil ermittelte Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 in vollem Umfang mit der EMRK vereinbar war, einschließlich der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von

    25 - Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 9. September 2008 in der Rechtssache Elgafaji (C-465/07, Urteil vom 17. Februar 2009, Slg. 2009, I-0000, Nrn. 21 und 23), meine Schlussanträge vom 11. September 2008 in der Rechtssache Gorostiaga (C-308/07 P, Urteil vom 19. Februar 2009, Slg. 2009, I-0000, Nrn. 56, 91 und 92), Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 21. Januar 2009 in der Rechtssache Mono Car Styling (C-12/08, Rechtssache anhängig, Nrn. 49, 83, 95 und 97) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Januar 2009 in der Rechtssache Mellor (C-75/08, Rechtssache anhängig, Nrn. 24, 25 und 33).
  • VG Lüneburg, 29.12.2008 - 1 A 154/06

    Asyl; politisches; Flüchtling; Afghanistan; Folgeantrag; Anerkennung als

    Vgl. dazu Schlussantrag des Generalanwalts M. Poiares Maduro v. 9.9.2008 - C-465/07 - Pkt.
  • VG Lüneburg, 10.12.2008 - 1 A 193/06

    Aktivitäten; Bedrohung; Exilpolitik; exilpolitische Aktivitäten; Existenzminimum

    Vgl. dazu Schlussantrag des Generalanwalts M. Poiares Maduro v. 9.9.2008 - C-465/07 - Pkt.
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