Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.1995 - C-474/93   

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https://dejure.org/1995,2157
EuGH, 13.07.1995 - C-474/93 (https://dejure.org/1995,2157)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - C-474/93 (https://dejure.org/1995,2157)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - C-474/93 (https://dejure.org/1995,2157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hengst Import / Campese

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 27 Nr. 2
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Anerkennung und Vollstreckung; Versagungsgründe; Fehlen einer ordnungsgemässen und rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, ...

  • EU-Kommission

    Hengst Import / Campese

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof; Anerkennung der Entscheidung im Versäumnisverfahren nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ...

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 2... 7 Nr. 2; ; CPC Art. 633 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Fehlen einer ordnungsgemässen und rechtzeitigen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 27 Nr. 2 - Begriff des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1736 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus EuGH, 13.07.1995 - C-474/93
    14 Zum anderen hätte die betreffende Entscheidung sehr wohl gemäß Titel III des Übereinkommens anerkannt und vollstreckt werden können, da sie bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem ihre Anerkennung und Vollstreckung in den Niederlanden beantragt wurden, Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens im Urteilsstaat hätte sein können (vgl. Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13).

    16 Zur Auslegung des Begriffs des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen des Übereinkommens, und zwar sowohl die des Titels II über die Zuständigkeit als auch die des Titels III über die Anerkennung und Vollstreckung, insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, daß im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlaß gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden (Urteil Denilauler, a. a. O., Randnr. 13).

  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus EuGH, 13.07.1995 - C-474/93
    Artikel 27 Nr. 2 will gerade sicherstellen, daß eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung nach dem Übereinkommen nur dann anerkannt oder vollstreckt werden kann, wenn es dem Antragsgegner möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80, Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91, Minalmet, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-123/91

    Minalmet / Brandeis

    Auszug aus EuGH, 13.07.1995 - C-474/93
    Artikel 27 Nr. 2 will gerade sicherstellen, daß eine im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung nach dem Übereinkommen nur dann anerkannt oder vollstreckt werden kann, wenn es dem Antragsgegner möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80, Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91, Minalmet, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 18).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-14/07

    Weiss und Partner - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Der Gerichtshof hat bei der Auslegung von Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der Anerkennung von Entscheidungen den Begriff des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks im Sinne dieser Vorschrift dahin definiert, dass er das oder die Schriftstücke bezeichnet, deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1995, Hengst Import, C-474/93, Slg. 1995, I-2113, Randnr. 19).

    Demgemäß hat der Gerichtshof im Urteil Hengst Import entschieden, dass in jener Rechtssache der von einem italienischen Gericht gemäß Art. 641 des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung) erlassene Mahnbescheid ("decreto ingiuntivo") und die Antragsschrift des Antragstellers zusammen das verfahrenseinleitende Schriftstück bildeten.

    Vor Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller keine vollstreckbare Entscheidung erwirken (Urteil Hengst Import, Randnr. 20).

    Im Übrigen wurde die Notwendigkeit der gemeinsamen Zustellung des "decreto ingiuntivo" und der Antragsschrift durch Art. 643 des Codice di procedura civile bestätigt, aus dem hervorging, dass sie die Anhängigkeit begründet (Urteil Hengst Import, Randnr. 21).

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZB 60/21

    Der in einem anderen EU-Staat erlassene Arrestbefehl - und die versäumte

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist hierzu geklärt, dass es für die Anerkennungsfähigkeit einer ohne vorausgegangenes kontradiktorisches Verfahren erlassenen einstweiligen Maßnahme (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - C-125/79, Denilauler, GRUR Int 1980, 512 Rn. 4, 7 ff, 13, 17 f; vom 2. April 2009 - C-394/07, Gambazzi, EuZW 2009, 422 Rn. 23) erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Maßnahme auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin noch Gegenstand einer kontradiktorischen Überprüfung sein kann, bevor sich die Frage ihrer Anerkennung und Vollstreckung stellt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import, EuZW 1995, 803 Rn. 14 f; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Mærsk Olie & Gas A/S, IPRax 2006, 262 Rn. 50 f; vom 18. Oktober 2011 - C-406/09, Realchemie Nederland, EuZW 2012, 157 Rn. 38; vom 15. November 2012 - C-456/11, Gothaer Allgemeine Versicherung AG, EuZW 2013, 60 Rn. 24; siehe auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, NJW-RR 2007, 1573 Rn. 18; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 5. Aufl., Bd. I, Art. 2 Brüssel Ia-VO Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die nachgelagerte Gewährung rechtlichen Gehörs für die Anerkennung ausreichend (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import, EuZW 1995, 803 Rn. 14 f; vom 14. Oktober 2004 - C-39/02, Mærsk Olie & Gas A/S, IPRax 2006, 262 Rn. 50; vom 7. April 2020 - C-568/20, J/H Limited, EuZW 2022, 533 Rn. 22 ff, 26).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-39/02

    Mærsk Olie & Gas

    Auch wenn der Beschluss des niederländischen Gerichts am Ende eines nicht kontradiktorischen ersten Abschnitts des Verfahrens erging, konnte er aber durchaus Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung sein, bevor sich die Frage seiner Anerkennung oder Vollstreckung gemäß dem Übereinkommen stellte (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-474/93, Hengst Import, Slg. 1995, I-2113, Randnr. 14).

    55 Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ soll nach ständiger Rechtsprechung sicherstellen, dass eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen (Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80, Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9, vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnr. 38, und Hengst Import, Randnr. 17).

  • BGH, 10.03.2022 - IX ZB 36/20

    Mindestanforderungen für den Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks;

    Der Begriff des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks bezeichnet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die von dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaats vorgesehene Urkunde, durch deren Zustellung die in Anspruch genommene Partei erstmals offiziell von dem gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis erhält und deren rechtzeitige Zustellung sie in die Lage versetzt, ihre Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import BV, Slg. 1995, I-02113 Rn. 19; vom 8. Mai 2008 - C-14/07, Weiss und Partner GbR, Slg. 2008, I-03367 Rn. 73; vgl. auch Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR, 4. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 149).

    Da die rechtzeitige Zustellung die in Anspruch genommene Partei in die Lage versetzen soll, ihre Rechte in einem gerichtlichen Verfahren des Übermittlungsstaats geltend zu machen, müssen sich dem Schriftstück mit Bestimmtheit zumindest Gegenstand und Grund des gegen sie gerichteten Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, oder, nach Art des laufenden Verfahrens, die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs entnehmen lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. April 1993 - C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-01963 Rn. 39; vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import BV, Slg. 1995, I-02113 Rn. 19 ff; vom 8. Mai 2008 - C-14/07, Weiss und Partner GbR, Slg. 2008, I-03367 Rn. 73; s. auch BGH, Beschluss vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, BGHZ 191, 9 Rn. 13; Geimer/Schütze/Geimer, EuZVR, 4. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 151; Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 30).

    Es lässt sich - anders als etwa nach Zustellung eines Mahnbescheids nach deutschem Recht - anhand des Schriftstücks nicht nachvollziehen, ob bereits ein Gericht mit der Sache befasst ist oder ob sich das Verfahren noch in einem vorgelagerten Stadium befindet, in dem kein Vollstreckungstitel erlassen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import BV, Slg. 1995, I-02113 Rn. 21; vom 8. Mai 2008 - C-14/07, Weiss und Partner GbR, Slg. 2008, I-03367 Rn. 63 f, 73).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 193/07

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Vollstreckbarerklärung bzw.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht - jedenfalls im Ergebnis - nicht verkannt, dass es sich bei dem das Verfahren einleitenden Schriftstück im Sinne des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO um den italienischen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) zusammen mit der einleitenden Antragsschrift handelt (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 1995 - Rs C-474/93 [Hengst-Import BV v. Campese], SLG.
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2006 - 3 W 159/06

    Keine Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen bei Zustellungsmängeln

    Der EuGH hat zur Auslegung des Begriffes des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Übereinkommens insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden (Urteil vom 13. Juli 1995, C-474/93 Randnr. 16; Urteil vom 21. Mai 1980, 125/79 Randnr. 13, beide a.a.O. und zum EuGVÜ).

    Deshalb muss die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder eines gleichwertigen Schriftstücks vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat erfolgen, damit der Antragsgegner sich verteidigen kann (Urteil vom 13. Juli 1995, C-474/93 Randnr. 17 + 18, a.a.O.).

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH das "decreto ingiuntivo" und die Antragsschrift dazu als verfahrenseinleitendes Schriftstück angesehen, weil zum einen deren gemeinsame Zustellung eine Frist in Gang setze, während deren der Antragsgegner Widerspruch einlegen könne, und weil zum anderen vor Ablauf dieser Frist der Antragsteller keine vollstreckbare Entscheidung erwirken könne (Urteil vom 13. Juli 1995, C-474/93 Randnr. 20, a.a.O.).

  • OLG Zweibrücken, 22.09.2005 - 3 W 175/05

    Vollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids ohne

    Zwar ist das "decreto ingiuntivo" ihn Sinne des Vierten Buches der italienischen Zivilprozessordnung (Artt. 633 bis 656 c.p.c.) unbeschadet des summarischen Charakters des "procedimento d'ingiunzione" dann eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVO, wenn es - wie im Normalfall (Artt. 641, 647 c.p.c.) - erst dann für vollstreckbar erklärt wird, wenn die Widerspruchsfrist von (in der Regel) 40 Tagen abgelaufen sowie innerhalb der Frist entweder kein Widerspruch eingegangen ist oder derjenige, der den Widerspruch erhoben hat, sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. November 2004 - 16 W 31/04 -, zitiert nach juris; EuGH IPrax 1996, 262, 263; Kruis, IPrax 2001, 56, 57; Geimer/Schütze, EuZVRA. 1 Art. 32 Rdnr. 30).

    Indes können nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. etwa EuGHE 1980, 1553 "Denilauer" = IPrax 1981, 85 und EuGH IPrax 1996, 262 "Hengst BV/Campese") sog. ex parte-Entscheidungen (ohne Möglichkeit der vorherigen Anhörung für den Beklagten) nicht nach dem in Kapitel III der EuGVO vorgesehenen Verfahren anerkannt und vollstreckt werden (vgl. hierzu Geimer/Schütze aaO, Art. 32 Rdnr. 35; Rauscher/Leible, EuZPR Art. 32 Brüssel I-VO Rdnr. 12; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 32 EuGVO Rdnr. 22; Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., Art. 32 EuGVO Rdnr. 5; MüKo/Gottwald ZPO Aktualisierungsband 2. Aufl., Art. 32 EuGVO Rdnr. 1 und Art. 25 EuGVÜ Rdnr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl., Art. 32 EuGWO Rdnr. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 26. Aufl., Art. 32 EuGWO Rdnr. 4; speziell für den italienischen "decreto ingiuntivo" Schlosser, EUZ/EuGWO, 2. Aufl., Art. 32 Rdnr. 6 und Kruis IPrax 2001, 56, 58).

    Deshalb kommt nach der Rechtsprechung des EuGH das in dem EuGVÜ (jetzt: der EuGVO) geregelte vereinfachte Vollstreckungsverfahren solchen gerichtlichen Entscheidungen nicht zugute, vor deren Erlass - wie im hier zu entscheidenden Fall - im Urteilsstaat die Gegenpartei ihre Rechte mangels Gewährung rechtlichen Gehörs nicht geltend machen konnte (EuGH IPrax 1981, 95, 96 und IPrax 1996, 262, 263).

  • OLG Köln, 17.11.2004 - 16 W 31/04

    Vollstreckung aus einem italienischen Vollstreckungsbescheid

    Hierfür reicht es aber aus, dass nach Ende eines nicht kontradiktorischen ersten Verfahrensabschnitts, die Sache Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung sein konnte, dass also die Wirksamkeit der Entschließung erst dann eintritt, wenn der Schuldner Gelegenheit hatte, seine Rechte geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 14.10.2004 - C-39/02, Rdn. 43 bis 52; Urteil vom 13.07.1995 - C-474/93 - Rdn. 14 = EuGHE 1995 I 2113 = IPRax 1996, 262; vgl. weiter z. B. Schlösser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Art. 32 Rdn. 6).

    Verfahrenseinleitendes Schriftstück i. S. d. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ist in der hier gegebenen Konstellation der noch nicht mit einer Vollstreckungsanordnung versehene Mahnbescheid (EuGH, Urt. vom 13.07.1995 a. a. O.).

  • EuGH, 30.03.2023 - C-343/22

    PT (Injonction de payer de droit suisse) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezeichnet der Begriff des verfahrenseinleitenden oder ihm gleichwertigen Schriftstücks das Schriftstück oder die Schriftstücke, deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass eines vollstreckbaren Urteils im Ursprungsstaat geltend zu machen (Urteil vom 13. Juli 1995, Hengst Import, C-474/93, EU:C:1995:243, Rn. 19).

    Auf der Grundlage dieser Definition hat der Gerichtshof einen Zahlungsbefehl deutschen Rechts, dessen Zustellung es dem Antragsteller, wenn kein Einspruch erhoben wird, ermöglicht, eine vollstreckbare Entscheidung zu erwirken (Urteil vom 16. Juni 1981, Klomps, 166/80, EU:C:1981:137Rn. 9), sowie einen zusammen mit der Antragsschrift zugestellten Mahnbescheid (decreto ingiuntivo) italienischen Rechts (Urteil vom 13. Juli 1995, Hengst Import, C-474/93, EU:C:1995:243, Rn. 20 und 21) als verfahrenseinleitendes Schriftstück angesehen.

  • BGH, 20.01.2022 - IX ZB 60/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Lugano-Übereinkommens:

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichnet der Begriff des verfahrenseinleitenden oder eines diesem gleichwertigen Schriftstücks im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO das oder die Schriftstücke, deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung den Antragsgegner in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - C-474/93, Hengst Import BV, EuZW 1995, 803 Rn. 19 zu Art. 27 Abs. 2 EuGVÜ).Unter dieser Prämisse hat der Gerichtshof den italienischen Mahnbescheid ("decreto ingiuntivo") in Verbindung mit der Antragsschrift als verfahrenseinleitendes Schriftstück angesehen(EuGH, Urteil vom 13. Juli 1995, aaO Rn. 20 f).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • OLG Celle, 03.01.2007 - 8 W 86/06

    Möglichkeit der Vollstreckung eines italienischen Mahnbescheides im Inland;

  • LG Freiburg, 22.05.2002 - 2 O 165/02

    Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Zahlungsbefehls

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-456/11

    Gothaer Allgemeine Versicherung u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2011 - C-406/09

    Realchemie Nederland - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von

  • OLG Zweibrücken, 25.01.2006 - 3 W 239/05

    Vollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-484/15

    Zulfikarpasic

  • EuGH, 29.11.2001 - C-221/99

    Conte

  • OLG Frankfurt, 30.06.2005 - 20 W 485/04

    Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen:

  • OLG Oldenburg, 18.11.2009 - 9 W 39/09

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckbarkeit eines italienischen Titels

  • OLG Frankfurt, 16.12.2004 - 20 W 507/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen: Voraussetzungen der

  • OLG Brandenburg, 23.04.1998 - 8 W 15/98

    Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem österreichischen Versäumnisurteil;

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-474/93   

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https://dejure.org/1995,28465
Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-474/93 (https://dejure.org/1995,28465)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.05.1995 - C-474/93 (https://dejure.org/1995,28465)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 1995 - C-474/93 (https://dejure.org/1995,28465)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.06.1981 - 166/80

    Klomps / Michel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-474/93
    (6) - Rechtssache 166/80, Slg. 1981, 1593.

    (8) - Slg. 1981, 1593 (1615 und 1616).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-123/91

    Minalmet / Brandeis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-474/93
    (4) - Vgl. auch Urteil in der Rechtssache C-123/91, Minalmet, Slg. 1992, I-5661, Randnr. 18.
  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-474/93
    (3) - Urteil in der Rechtssache 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13.
  • EuGH, 15.07.1982 - 228/81

    Pendy Plastic Products BV / Pluspunkt Handelsgesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1995 - C-474/93
    (9) - Urteil in der Rechtssache 228/81, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13.
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