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Rechtsprechung
   EuGH, 11.09.2007 - C-76/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,174
EuGH, 11.09.2007 - C-76/05 (https://dejure.org/2007,174)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2007 - C-76/05 (https://dejure.org/2007,174)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2007 - C-76/05 (https://dejure.org/2007,174)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Schwarz und Gootjes-Schwarz

    Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen

  • EU-Kommission PDF

    Schwarz und Gootjes-Schwarz

    Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen

  • EU-Kommission

    Schwarz und Gootjes-Schwarz

    Unionsbürgerschaft , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewährung steuerlicher Vergünstigungen in Deutschland wegen Zahlung von Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder in anderen Mitgliedstaaten; Einkommensteuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen im Inland als Sonderausgaben; Aus ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 8a Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 48; ; EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Dienstleistungsverkehr: Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an ...

  • datenbank.nwb.de

    Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen ist gemeinschaftswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schulgeldzahlungen vor dem EuGH

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schwarz und Gootjes-Schwarz

    Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schulgeldzahlungen vor dem EuGH

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Schulgeld innerhalb EU steuerlich abzugsfähig?

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen gemeinschaftsrechtswidrig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    JStG 2009: BMF erläutert stufenweise Abschaffung der Absetzbarkeit von Privatschulkosten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Deutsche Regelung über den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schulgeld für ausländische Schule in deutscher Steuererklärung abzugsfähig - Unterschiedliche Behandlung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht und Recht auf Freizügigkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sonderausgabenabzug - Schulgeld für Schule in EU-Mitgliedstaat

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Abzugsverbot von Schulgeldzahlungen im EU-Ausland

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schulgeld
    Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
    Begünstigte Schulen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 27. Januar 2005 in Sachen Herbert Schwarz und Marga Gootjes-Schwarz gegen Finanzamt Bergisch Gladbach.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9, EGV Art 8a, EGV Art 48, EGV Art 52, EGV Art 59
    Dienstleistungsfreiheit; Einkommensteuer; Ertragsteuern; Freizügigkeit; Inland; Niederlassungsfreiheit; Schulgeld; Sonderausgabe

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Vereinbarkeit einer nationalen Einkommensteuerregelung, nach der eine einkommensteuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldern für Kinder davon abhängt, dass die Kinder an bestimmten innerstaatlichen Einrichtungen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 351
  • EuZW 2007, 601
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 56), entschieden, dass es jedem Mitgliedstaat freistehe, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung werde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren könne.

    Zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit durch die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung macht die deutsche Regierung unter Berufung auf das Urteil Bidar außerdem geltend, es sei legitim, dass ein Mitgliedstaat für die Gewährung einer Beihilfe oder einer steuerlichen Vergünstigung Kriterien festlege, mit denen sich verhindern lasse, dass diese Beihilfen oder Vergünstigungen unter ein Niveau abgesenkt werden müssten, das der Mitgliedstaat für erforderlich erachte.

    Nach Ansicht der deutschen Regierung sind die Ausführungen im Urteil Bidar zur Gewährung von Beihilfen zur Deckung der Unterhaltskosten von Studenten und zur Freizügigkeit der Unionsbürger vor dem allgemeinen Hintergrund zu sehen, dass bei beschränkten staatlichen Finanzmitteln die Ausweitung einer Steuerermäßigung notwendigerweise bedeute, dass die Höhe der individuell für den Einzelnen gewährten Steuerbegünstigung gesenkt werden müsste, um eine Aufkommensneutralität zu erreichen.

    Selbst wenn in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits, also in Bezug auf eine steuerliche Begünstigung von Schulgeld, die gleichen Überlegungen zuträfen, wie sie das Urteil Bidar enthält, wäre doch mit der Kommission festzustellen, dass das Ziel, das mit der Versagung der im Ausgangsverfahren fraglichen steuerlichen Vergünstigung für Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten verfolgt wird, nämlich - entsprechend dem Gedankengang im Urteil Bidar - die Gewährleistung der Deckung der Kosten für den Betrieb von Privatschulen, ohne dass dadurch der Staat unangemessen belastet wird, durch mildere Mittel erreicht werden könnte.

    58 bis 60 des vorliegenden Urteils dargestellt sind und sich auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Bidar zur Auslegung von Art. 18 EG beziehen.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der EG-Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39).

    Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    Zwar werde der Unterricht an Hochschulen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert würden, zur Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG (Urteil vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17), doch könne allein daraus, dass die Cademuir School eine Privatschule sei, nicht geschlossen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

    Die Zahlung von Gebühren oder Schulgeld, um in gewissem Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des nationalen Bildungssystems beizutragen, sei nämlich für die Qualifizierung der ausgeübten Tätigkeit als Dienstleistung unbeachtlich (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnr. 19, sowie Wirth, Randnr. 15).

    Handele es sich dagegen um staatlichen Unterricht, der der Erfüllung der Aufgabe des Staates auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet diene, und trage der Staat den überwiegenden Teil der Unterrichtskosten, so liege keine entgeltliche Dienstleistung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil Wirth, Randnrn.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof Unterricht in bestimmten Einrichtungen, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehörten und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, vom Begriff der Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile Humbel und Edel, Randnrn. 17 und 18, sowie Wirth, Randnrn.

    Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln, insbesondere durch die Studenten oder deren Eltern, finanziert werden, hat der Gerichtshof dagegen als Dienstleistung im Sinne von Art. 50 EG eingestuft, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (Urteil Wirth, Randnr. 17).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-224/02

    Pusa

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    22 und 23, sowie vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 16).

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).

    Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dem er angehört, ihn weniger günstig behandeln könnte, als wenn er nicht von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hätte, die ihm der EG-Vertrag in Bezug auf die Freizügigkeit gewährt (Urteile D'Hoop, Randnr. 30, und Pusa, Randnr. 18).

    Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    Diese Erleichterungen könnten nämlich ihre volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C-370/90, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 23, D'Hoop, Randnr. 31, Pusa, Randnr. 19, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39).

    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (Urteile De Cuyper, Randnr. 39, sowie vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 31).

    Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    Im Urteil vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 90), das medizinische Leistungen - und damit Dienstleistungen - betrifft, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass Art. 49 EG auf den Fall einer im Vereinigten Königreich wohnenden Patientin anwendbar ist, deren Gesundheitszustand eine Krankenhausbehandlung erforderlich machte und die, nachdem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hatte, um dort gegen Entgelt die betreffende Behandlung zu erhalten, Kostenerstattung beim nationalen Gesundheitsdienst beantragte, obwohl im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems des Vereinigten Königreichs gleiche Sachleistungen kostenfrei erbracht wurden.

    Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

    Ebenso steht zwar fest, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen (Art. 149 Abs. 1 EG) und zum anderen für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung (Art. 150 Abs. 1 EG) unberührt lässt; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. entsprechend Urteil Watts, Randnrn.

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    Nach der Rechtsprechung besteht das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteile Humbel und Edel, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 26, vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 55, sowie vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23).

    Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile Danner, Randnr. 28, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    Nach der Rechtsprechung besteht das Wesensmerkmal des Entgelts im Sinne dieser Bestimmung darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (vgl. Urteile Humbel und Edel, Randnr. 17, vom 12. Juli 2001, Smits und Peerbooms, C-157/99, Slg. 2001, I-5473, Randnr. 58, vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 26, vom 22. Mai 2003, Freskot, C-355/00, Slg. 2003, I-5263, Randnr. 55, sowie vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 23).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 50 EG nämlich nicht, dass die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugutekommt (vgl. u. a. Urteile vom 26. April 1988, Bond van Adverteerders u. a., 352/85, Slg. 1988, 2085, Randnr. 16, vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 56, Smits und Peerbooms, Randnr. 57, sowie Skandia und Ramstedt, Randnr. 24).

    Art. 49 EG schließt die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. u. a. Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 23, Smits und Peerbooms, Randnr. 61, Danner, Randnr. 29, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 23, Watts, Randnr. 94, und vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 25).

  • EuGH, 26.10.2006 - C-192/05

    Tas-Hagen und Tas - Zivilen Kriegsopfern von einem Mitgliedstaat gewährte

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    Eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger verleiht (Urteile De Cuyper, Randnr. 39, sowie vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 31).

    Eine solche Beschränkung wäre nach Gemeinschaftsrecht allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stünde (Urteile D'Hoop, Randnr. 36, De Cuyper, Randnr. 40, sowie Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 11.09.2007 - C-76/05
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Geltungsbereich des EG-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28, vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnrn.

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, D'Hoop, Randnr. 29, Garcia Avello, Randnr. 24, und Pusa, Randnr. 17).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

  • EuGH, 28.04.1998 - C-118/96

    Safir

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

  • EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

    Freskot

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Dienstleistungsfreiheit nicht nur die aktive Dienstleistungsfreiheit einschließt, in deren Rahmen sich der Leistende zum Empfänger der Dienstleistungen begibt, sondern auch die passive Dienstleistungsfreiheit, d. h. die Freiheit der Leistungsempfänger, sich zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sich der Leistende aufhält, zu begeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, EU:C:1989:47" Rn. 15, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 10.10.2017 - X R 32/15

    Keine Abziehbarkeit von Studiengebühren als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die grundsätzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf Inlandsschulen als europarechtswidrig angesehen (vgl. EuGH-Urteile Kommission/ Deutschland vom 11. September 2007 C-318/05, EU:C:2007:495, Slg. 2007, I-6957, Rz 139, und Schwarz und Gootjes-Schwarz vom 11. September 2007 C-76/05, EU:C:2007:492, Slg. 2007, I-6849, Rz 99).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Denn selbst wenn man die wiedergegebene Rechtsprechung des Gerichtshofs zugunsten des Klägers heranzieht, wäre die durch § 39 Nr. 3 AufenthV ausgelöste visumrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt, da sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. zu diesen Kriterien: EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 a.a.O. Rn. 36, vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 33 und vom 11. September 2007 - Rs. C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz - Slg. 2007, I-6849 Rn. 94).
  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art. 58 EG genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 49, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 59; vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 77).

    Gleichwohl können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, was die nationalen Stellen dieses Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 40; vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 81).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    18 EG, in dem das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in allgemeiner Form niedergelegt ist, findet eine besondere Ausprägung in den Bestimmungen, die die Dienstleistungsfreiheit gewährleisten (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Februar 2003, Stylianakis, C-92/01, Slg. 2003, I-1291, Randnr. 18, vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 34, und vom 20. Mai 2010, Zanotti, C-56/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Das Wesensmerkmal des Entgelts besteht darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die fragliche Leistung darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel, die nicht vom Dienstleistungserbringer selbst stammen, finanziert werden, eine Dienstleistung darstellt, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, eine Leistung gegen Entgelt anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 40, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 69).

    Diese private Finanzierung muss nicht vorwiegend von den Schülern oder deren Eltern aufgebracht werden, da der wirtschaftliche Charakter einer Tätigkeit nicht davon abhängt, dass die Dienstleistung von denjenigen bezahlt wird, denen sie zugutekommt (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 41, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 70).

    Durch die Errichtung und Aufrechterhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, will der Staat nämlich keine entgeltlichen Tätigkeiten erbringen, sondern erfüllt seine Aufgabe auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet gegenüber seinen Bürgern (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, EU:C:2007:492, Rn. 39, und vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland, C-318/05, EU:C:2007:495, Rn. 68).

  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinen Urteilen vom 11. September 2007 C-76/05 --Schwarz/Gootjes-Schwarz-- (Slg. 2007, I-6849) und C-318/05 --Kommission/ Deutschland-- (Slg. 2007, I-6957) entschieden hatte, sowohl die in Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV-- (bis 2008 Art. 49 EG) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit als auch die allgemeine Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV (bis 2008 Art. 18 EG) würden durch die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen beeinträchtigt, beantragten die Kläger im Oktober 2007, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1999 dahingehend zu ändern, dass die von ihnen geleisteten Schulgeldzahlungen nunmehr gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. steuerlich berücksichtigt würden.

    Vergleicht man die Gründe, die den Senat im Jahr 1997 dazu bewogen haben, in der Versagung des Sonderausgabenabzugs für an eine britische Privatschule gezahltes Schulgeld keine unionswidrige Diskriminierung zu sehen, mit den Urteilsgründen des EuGH in der Rechtssache Schwarz/Gootjes-Schwarz in Slg. 2007, I-6849, wird erkennbar, dass der Anwendungsbereich sowohl der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV als auch der allgemeinen Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung des Schulgelds für Privatschulen anderer Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt wurde.

    Im Unterschied zu dem zehn Jahre später ergangenen EuGH-Urteil Schwarz/Gootjes-Schwarz in Slg. 2007, I-6849 folgerte der Senat jedoch aus den bis dahin bekannten Vorgaben des EuGH, auch die inländischen privaten Ersatz- und Ergänzungsschulen seien aufgrund ihrer Einbindung in das nationale Bildungssystem mit ihrer Unterrichtstätigkeit in der Regel nicht erwerbswirtschaftlich tätig, zumal sie überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert würden.

    Demgegenüber spielt es nach Auffassung des EuGH in der Rechtssache Schwarz/Gootjes-Schwarz in Slg. 2007, I-6849 für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV keine Rolle, ob die Schulen im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers eine Dienstleistung i.S. des Art. 57 AEUV erbringen.

    Es komme vielmehr allein darauf an, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Privatschule als Erbringerin entgeltlicher Leistungen angesehen werden könne (EuGH-Urteil Schwarz/Gootjes-Schwarz in Slg. 2007, I-6849, Rz 44).

    Diese unterschiedliche Sichtweise beruht auf einem Perspektivenwechsel in der Rechtsprechung des EuGH durch sein Urteil vom 16. Mai 2006 C-372/04 --Watts-- (Slg. 2006, I-4325, unter Rz 90), der für den Senat im Jahr 1997 weder erkennbar noch antizipierbar war (zu den Bedenken gegen diese Rechtsprechung s.a. die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 21. September 2006 C-76/05 --Schwarz/Gootjes-Schwarz--, Slg. 2007, I-6849).

    Bis zu dieser Erweiterung des Geltungsbereichs des Vertrages fielen nur Regelungen, die den Zugang zur Berufsausbildung betrafen, in dessen Anwendungsbereich, nicht jedoch Regelungen in Bezug auf allgemein bildende Schulen (vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 21. September 2006 C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Rz 91).

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Dazu gehören insbesondere die Grundfreiheiten und das Recht der Unionsbürger aus Art. 18 Abs. 1 EG, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (EuGH, Urt. v. 11.09.2007 - C-76/05 - Schwarz u. Gootjes-Schwarz, Slg. 2007, I-6849 = NJW 2008, 351 , Rn 70; Urt. v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 - Morgan und Bucher, Slg. 2007, I-9161 = NVwZ 2008, 298 , Rn 24).

    Ein solcher Eingriff ist gegeben, wenn eine nationale Regelung - hier die deutschen Vorschriften der Schulpflicht - die eigenen Staatsangehörigen allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat - hier nach Frankreich - zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben (EuGH, stRspr seit dem Urt. v. 11.07.2002 -C-224/98 - D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Rn 30ff.; zuletzt Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 93; Urt.v. 23.10.2007, Rn 25; Urt. v. 14.10.2008 - C-353/06 - Grunkin und Paul, NJW 2009, 135 Rn 21 m.w.Nwn.).

    Die Kläger zu 3. und 4. werden nicht weniger günstig behandelt, als wenn sie von der Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hätten (vgl. Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 88).

    Beschränkungen der Freizügigkeit sind nämlich gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhen, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen (vgl. für das Bildungswesen EuGH, Urt. v. 11.09.2007, a.a.O., Rn 94; Urt. v. 23.10.2007, a.a.O., Rn 33; jeweils m.w.Nwn.).

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 514/06

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. September 2007 C-76/05 (Deutsches Steuerrecht 2007, 1670) berührt den Streitfall nicht, da das aus dem EG-Vertrag abgeleitete Verbot, Schulgeldzahlungen nur für den Besuch inländischer Schulen steuerlich zu berücksichtigen, lediglich Schulgeldzahlungen an Schulen in Mitgliedstaaten betrifft, nicht aber Zahlungen an Schulen in Drittländern wie in den USA.
  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 bis 35, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 70), und zwar insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags über das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wie es durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 99).

    Sodann ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 39, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 31, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 93).

    Die vom EG-Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 31, vom 29. April 2004, Pusa, C-224/02, Slg. 2004, I-5763, Randnr. 19, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 89).

    Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile De Cuyper, Randnr. 40, Tas-Hagen und Tas, Randnr. 33, sowie Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr. 94).

  • EuGH, 20.05.2010 - C-56/09

    Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

  • BFH, 17.07.2008 - X R 62/04

    (Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

  • FG Sachsen, 01.10.2009 - 1 K 2304/07

    Schulgeld für den Besuch einer nicht staatlich anerkannten Ergänzungsschule im

  • BFH, 03.12.2008 - X R 26/08

    Besuch einer Schule der britischen Streitkräfte - Ergänzungsschulen und

  • BFH, 20.06.2017 - X R 26/15

    Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
  • FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13

    Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf

  • BFH, 09.11.2011 - X R 24/09

    Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule (Hogeschool) gezahlten

  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

  • BFH, 21.10.2008 - X R 15/08

    Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe

  • BFH, 09.05.2012 - I R 73/10

    Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 1 K 1285/08

    Keine Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter

  • FG Köln, 14.02.2008 - 10 K 7404/01

    Schulgeldzahlungen für Privatschulen im EU-Ausland unabhängig von ihrer Höhe als

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland

  • BFH, 25.01.2022 - VI R 34/19

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 14 K 1469/10

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgelder an Schweizer Privatschulen -

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-499/06

    Nerkowska - Unterstützung für Opfer des Krieges und seiner Folgen, die von einem

  • EuGH, 06.10.2009 - C-153/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-135/08

    Rottmann - Europabürgerschaft - Verlust - Verlust der Staatsangehörigkeit des

  • BFH, 19.10.2011 - X R 27/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 -

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 K 1040/11

    Erlass wegen späterer EuGH-Rechtsprechung

  • BFH, 19.10.2011 - X R 48/09

    Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-403/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen territoriale

  • BFH, 14.11.2008 - III B 17/08

    Kein Kindergeld nach Wegzug in das EU-Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 5 K 2852/07

    Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an eine Schweizer Schule als

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1

  • FG Köln, 24.11.2008 - 5 K 6417/04

    Berücksichtigung von Aufwendungen aus einer Hochschullehrertätigkeit als

  • EuGH, 16.06.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich

  • FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08

    Schulgeldzahlungen für eine nach Landesrecht angezeigte Ergänzungsschule keine

  • BFH, 25.01.2022 - VI R 35/19

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter

  • FG Niedersachsen, 23.04.2008 - 4 K 10828/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule

  • BFH, 09.11.2011 - X R 12/10

    Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur

  • BFH, 14.04.2009 - II B 92/08

    Rüge eines Verfahrensmangels - Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • EuGH, 11.11.2021 - C-168/20

    Ein Mitgliedstaat darf den grundsätzlich vollständigen und automatischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • BFH, 25.01.2022 - VI R 36/19

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung gespendeter

  • BFH, 26.05.2009 - X B 38/09

    Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten wegen fehlender Befugnis zur

  • BFH, 13.11.2008 - X B 105/08

    Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne

  • FG München, 29.05.2008 - 15 K 3058/05

    Kosten für den Besuch eines ausländischen Internats

  • BFH, 12.11.2008 - X B 8/08

    Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2011 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Verpflichtung des inländischen

  • BFH, 13.11.2008 - X B 82/08

    Zurückweisung eines nicht im Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten ohne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - 12 A 1565/11

    Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den fachpraktischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07

    Förster - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG -

  • BFH, 12.06.2008 - VII B 50/08

    Zurückweisung einer in einem anderen EG-Mitgliedstaat registrierten

  • BFH, 21.02.2008 - III B 56/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium - Vereinbarkeit der

  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-228/07

    Petersen - Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Invalidität -

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 4599/06

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

  • VG Saarlouis, 29.10.2010 - 1 K 831/09

    Schulgeldfreiheit Saarland; Vertrag über Abgeltung von Schulsachkosten; Wohnsitz

  • FG München, 28.04.2010 - 1 K 1758/07

    Schulgeldzahlungen für den Besuch der im Inland belegenen deutsch-französischen

  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 18 K 375/06

    Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für eine wissenschaftliche Hochschule in

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07

    Caffaro - Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 3303/07

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2011 - C-10/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV

  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

  • FG Köln, 02.12.2013 - 9 K 2644/10

    Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-164/07

    Wood - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Art. 12 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10

    van Putten - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 7/08

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4479/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4481/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4478/08

    Zurückweisung einer englischen Ltd. als Bevollmächtigte

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 4480/08

    Hilfeleistung in Steuersachen durch Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts

  • FG Köln, 29.11.2007 - 15 K 2532/06

    Schulgeldzahlung an eine englische Schule im Jahr 2003 als Sonderausgabe oder als

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 1853/08

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

  • VG Sigmaringen, 12.12.2012 - 1 K 347/12

    Ausbildungsförderung; Ausland; Liechtenstein; EWR-Abkommen; Freizügigkeit;

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Rechtsprechung
   EuGH, 02.05.2006 - C-76/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,84276
EuGH, 02.05.2006 - C-76/05 (https://dejure.org/2006,84276)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.2006 - C-76/05 (https://dejure.org/2006,84276)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - C-76/05 (https://dejure.org/2006,84276)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05 (https://dejure.org/2006,19280)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - C-76/05 (https://dejure.org/2006,19280)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. September 2006 - C-76/05 (https://dejure.org/2006,19280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,19280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schwarz und Gootjes-Schwarz

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Einkommensteuer - Schulgeld - Beschränkung des Rechts auf Steuerabzug auf für private nationale Einrichtungen aufgewendete Kosten - Verhältnis zur Bildungspolitik der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission PDF

    Schwarz und Gootjes-Schwarz

    Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Einkommensteuer - Schulgeld - Beschränkung des Rechts auf Steuerabzug auf für private nationale Einrichtungen aufgewendete Kosten - Verhältnis zur Bildungspolitik der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Schwarz und Gootjes-Schwarz

    Unionsbürgerschaft , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05
    10 - Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnrn. 15 bis 19) und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92 (Wirth, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17).

    12 - Urteile in der Rechtssache 263/86 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    16 - Urteil in der Rechtssache 263/86 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    28 - Urteile in der Rechtssache 263/86 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17, und in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.

    33 - Schlussanträge von Generalanwalt Slynn vom 15. März 1988 in der Rechtssache 263/86 (Urteil zitiert in Fußnote 10) und in der Rechtssache 293/83 (zitiert in Fußnote 29), 603.

    34 - Schlussanträge in der Rechtssache 263/86 (zitiert in Fußnote 33).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05
    Weiter präzisiert hat der Gerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung im Urteil Wirth(17).

    10 - Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnrn. 15 bis 19) und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92 (Wirth, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 17).

    15 bis 19, und in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.

    17 - Urteil in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    28 - Urteile in der Rechtssache 263/86 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17, und in der Rechtssache C-109/92 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 17.

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2006 - C-76/05
    29 - In diese Richtung auch die Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in der Rechtssache C-19/92 (zitiert in Fußnote 16), Nr. 20, und von Generalanwalt Slynn vom 16. Jänner 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Urteil vom 13. Februar 1985, Slg. 1985, 593).

    33 - Schlussanträge von Generalanwalt Slynn vom 15. März 1988 in der Rechtssache 263/86 (Urteil zitiert in Fußnote 10) und in der Rechtssache 293/83 (zitiert in Fußnote 29), 603.

    49 - Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtsache 24/86 (Blaizot u. a., Slg. 1988, 379, Randnrn. 11 und 15) und in der Rechtssache 293/83 (zitiert in Fußnote 29), Randnr. 25.

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