Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.2020 - C-510/19   

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https://dejure.org/2020,37014
EuGH, 24.11.2020 - C-510/19 (https://dejure.org/2020,37014)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2020 - C-510/19 (https://dejure.org/2020,37014)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2020 - C-510/19 (https://dejure.org/2020,37014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 2 - Begriff "vollstreckende Justizbehörde" - Art. 27 Abs. 2 - Grundsatz der Spezialität - Art. 27 Abs. 3 ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen; Europ?ischer Haftbefehl; Rahmenbeschluss 2002/584/JI; Art.?6 Abs.?2; Begriff vollstreckende Justizbeh?rde; Art.?27 Abs.?2; Grundsatz der Spezialit?t; Art.?27 Abs.?3 Buchst.?g und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde" im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, da sie Einzelweisungen seitens des niederländischen Justizministers unterworfen ...

  • lto.de (Pressebericht, 30.11.2020)

    EuGH-Urteil hat Auswirkungen auf Deutschland: Immer wieder Ärger mit dem Europäischen Haftbefehl

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    Zum Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen können, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, da er in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48 und 49, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 51).

    In Bezug auf die Kriterien, anhand deren der Inhalt dieses Begriffs zu bestimmen ist, ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50, sowie vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Staatsanwaltschaften wirken an der Strafrechtspflege im betreffenden Mitgliedstaat mit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 63, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 53).

    Diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 73 und 74, sowie vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 51 und 52).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in diesem Mitgliedstaat in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75, und vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 53).

    Erstens dient der Rahmenbeschluss 2002/584 nämlich, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 65, vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 32).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das System des Europäischen Haftbefehls im Verfahren der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung einen zweistufigen Schutz der Verfahrensrechte und der Grundrechte, über die die gesuchte Person verfügen muss, gewährleistet; dies impliziert zum einen, dass zumindest auf einer der beiden Stufen des Schutzes eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60), und zum anderen, dass die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, d. h. die Stelle, die letztlich die Entscheidung trifft, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, bei der Ausübung ihrer der Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben in objektiver und unabhängiger Weise handeln kann, und zwar auch dann, wenn er auf einer nationalen Entscheidung beruht, die von einem Richter oder einem Gericht getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 bis 74, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 37 und 38).

    In Anbetracht der Angaben der niederländischen Regierung dürfte die Existenz dieses Rechtsbehelfs als solche nämlich nicht geeignet sein, den Staatsanwalt bei der Bezirksstaatsanwaltschaft Amsterdam vor der Gefahr zu bewahren, dass seine Entscheidung über die Zustimmung gemäß Art. 27 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einer Einzelweisung des niederländischen Justizministers unterworfen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 86).

    Es hat dazu ausgeführt, bis zum Erlass des Urteils vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456), habe kein Anlass zu Zweifeln an der Vereinbarkeit des Tätigwerdens eines Staatsanwalts mit den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses bestanden.

  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    Die Wirksamkeit und die Funktionstüchtigkeit dieses vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, beruhen auf der Einhaltung bestimmter im Rahmenbeschluss 2002/584 festgelegter Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 46).

    Zum Begriff "ausstellende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie in ihrem nationalen Recht die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige "Justizbehörde" bestimmen können, doch dürfen Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben, da er in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung bedarf, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses als auch des Kontexts, in den er sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 48 und 49, sowie vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 51).

    Die Staatsanwaltschaften wirken an der Strafrechtspflege im betreffenden Mitgliedstaat mit (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 63, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 53).

    Ein solches Erfordernis fällt nicht unter die Rechts- und Organisationsvorschriften dieser Behörde, sondern betrifft das Verfahren der Ausstellung eines solchen Haftbefehls, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 48 und 63, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 30 und 53).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das System des Europäischen Haftbefehls im Verfahren der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung einen zweistufigen Schutz der Verfahrensrechte und der Grundrechte, über die die gesuchte Person verfügen muss, gewährleistet; dies impliziert zum einen, dass zumindest auf einer der beiden Stufen des Schutzes eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60), und zum anderen, dass die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, d. h. die Stelle, die letztlich die Entscheidung trifft, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, bei der Ausübung ihrer der Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben in objektiver und unabhängiger Weise handeln kann, und zwar auch dann, wenn er auf einer nationalen Entscheidung beruht, die von einem Richter oder einem Gericht getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 bis 74, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 37 und 38).

    Es ist Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass ihre Rechtsordnung das Rechtsschutzniveau, wie es vom Rahmenbeschluss 2002/584 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, mittels von ihnen umgesetzter Verfahrensregeln, die von System zu System unterschiedlich sein können, wirksam garantiert (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 64).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    In Bezug auf die Kriterien, anhand deren der Inhalt dieses Begriffs zu bestimmen ist, ist erstens festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verwendete Begriff "Justizbehörde" nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern so zu verstehen ist, dass er darüber hinaus die Behörden erfasst, die in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, im Unterschied insbesondere zu Ministerien oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 50, sowie vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 73 und 74, sowie vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 51 und 52).

    Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in diesem Mitgliedstaat in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 75, und vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 53).

    Erstens dient der Rahmenbeschluss 2002/584 nämlich, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 65, vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 32).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    Dies bedeutet, dass nicht nur die Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, sondern auch die Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls von einer Justizbehörde zu treffen ist, die den mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einhergehenden Anforderungen - u. a. der Unabhängigkeitsgarantie - genügt, damit das gesamte im Rahmenbeschluss vorgesehene Verfahren der Übergabe zwischen Mitgliedstaaten unter justizieller Kontrolle stattfindet (Urteile vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 37, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 56).

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.10.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    Erstens dient der Rahmenbeschluss 2002/584 nämlich, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zur Schaffung eines vereinfachten Systems der unmittelbaren Übergabe zwischen Justizbehörden, das an die Stelle eines mit einem Eingriff und einer Beurteilung durch die politische Gewalt verbundenen Systems der klassischen Kooperation zwischen souveränen Staaten treten soll, um im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts den freien Verkehr strafrechtlicher justizieller Entscheidungen sicherzustellen (Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 65, vom 27. Mai 2019, PF [Generalstaatsanwalt von Litauen], C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 43, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 32).

    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das System des Europäischen Haftbefehls im Verfahren der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung einen zweistufigen Schutz der Verfahrensrechte und der Grundrechte, über die die gesuchte Person verfügen muss, gewährleistet; dies impliziert zum einen, dass zumindest auf einer der beiden Stufen des Schutzes eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 68, und vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 60), und zum anderen, dass die "ausstellende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584, d. h. die Stelle, die letztlich die Entscheidung trifft, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, bei der Ausübung ihrer der Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben in objektiver und unabhängiger Weise handeln kann, und zwar auch dann, wenn er auf einer nationalen Entscheidung beruht, die von einem Richter oder einem Gericht getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Mai 2019, 0G und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 bis 74, und vom 9. Oktober 2019, NJ [Staatsanwaltschaft Wien], C-489/19 PPU, EU:C:2019:849, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    Dies bedeutet, dass nicht nur die Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, sondern auch die Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls von einer Justizbehörde zu treffen ist, die den mit einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einhergehenden Anforderungen - u. a. der Unabhängigkeitsgarantie - genügt, damit das gesamte im Rahmenbeschluss vorgesehene Verfahren der Übergabe zwischen Mitgliedstaaten unter justizieller Kontrolle stattfindet (Urteile vom 10. November 2016, Kovalkovas, C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 37, und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 56).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-625/19

    Openbaar Ministerie (Parquet Suède) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    Ein solches Erfordernis fällt nicht unter die Rechts- und Organisationsvorschriften dieser Behörde, sondern betrifft das Verfahren der Ausstellung eines solchen Haftbefehls, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 48 und 63, sowie vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie [Staatsanwaltschaft Schweden], C-625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 30 und 53).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-510/19
    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584, wie insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 hervorgeht, das multilaterale System der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 31, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 46).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-134/20

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16025
Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19 (https://dejure.org/2020,16025)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - C-510/19 (https://dejure.org/2020,16025)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - C-510/19 (https://dejure.org/2020,16025)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Faux en écritures)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 2 - Begriff der vollstreckenden Justizbehörde - Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 - Ersuchen um ergänzende ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    7 Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, im Folgenden: Urteil Leymann und Pustovarov, Rn. 44).

    Der Gerichtshof lässt Änderungen zu, die nicht die Art der ursprünglichen Straftat verändern und keine Gründe für das Absehen von der Vollstreckung zur Folge haben (Urteil Leymann und Pustovarov, Rn. 57).

  • EuGH, 10.11.2016 - C-477/16

    Kovalkovas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    15 Urteil vom 10. November 2016, Kovalkovas (C-477/16 PPU, EU:C:2016:861, im Folgenden: Urteil Kovalkovas, Rn. 27): Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ermöglichen "die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ... Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten".

    30 Urteil Kovalkovas, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 28.06.2012 - C-192/12

    West

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    27 Andernfalls wäre das Modell des Rahmenbeschlusses als ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden ohne Beteiligung der Regierungsbehörden (außerhalb eines rein instrumentellen und administrativen Rahmens) nicht mehr wiederzuerkennen (Urteil vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54).
  • EuGH, 01.06.2016 - C-241/15

    Bob-Dogi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    23 Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C-241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55 bis 57).
  • EuGH, 27.05.2019 - C-509/18

    PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    10 Vgl. statt aller Urteil vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen), (C-509/18, EU:C:2019:457, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwalt von Litauen, Rn. 28).
  • EuGH, 09.10.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    20 In seinem Urteil vom 9. Oktober 2019, NJ (Staatsanwaltschaft Wien) (C-489/19 PPU, EU:C:2019:849), hat der Gerichtshof zugelassen, dass ein Gericht einen von einer der Exekutive untergeordneten Staatsanwaltschaft ausgestellten EHB "bewilligt".
  • EuGH, 12.12.2019 - C-566/19

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die französische, die schwedische und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    3 Vgl. statt aller Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C-566/19 PPU und C-626/19 PPU, EU:C:2019:1077, im Folgenden: Urteil Staatsanwaltschaften Lyon und Tours), und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    12 Urteil vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, im Folgenden: Urteil Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau, Rn. 52); Hervorhebung nur hier.
  • EuGH, 12.12.2019 - C-627/19

    Openbaar Ministerie (Procureur du Roi de Bruxelles) - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    Urteil vom 12. Dezember 2019, 0penbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Brüssel) (C-627/19 PPU, EU:C:2019:1079, im Folgenden: Urteil Staatsanwaltschaft Brüssel, Rn. 39).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-452/16

    Poltorak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-510/19
    11 Urteil vom 10. November 2016, Poltorak (C-452/16 PPU, EU:C:2016:858, im Folgenden: Urteil Poltorak, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    5 Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Openbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (C-510/19, EU:C:2020:494, Nr. 87).

    6 Während Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Openbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (C-510/19, EU:C:2020:494, Nrn. 84 bis 89) dieses Recht im Rahmen von Hilfserwägungen bejaht hat, ist der Gerichtshof im Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (C-510/19, EU:C:2020:953), nicht auf diese Frage eingegangen.

    15 Aus denselben Gründen denke ich, dass die von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Openbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (C-510/19, EU:C:2020:494, Nr. 90) geäußerte Erwägung, dass die Verteidigungsrechte im Rahmen eines Ersuchens um ergänzende Zustimmung entweder dadurch gewahrt werden könnten, dass im Verfahren nach Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Vernehmung im Ausstellungsmitgliedstaat vorgenommen werde, oder dadurch, dass die Möglichkeit eingeräumt werde, bei der ausstellenden Justizbehörde vorab Widerspruch gegen die Erweiterung der Straftaten einzulegen, bevor die ausstellende Justizbehörde das Ersuchen um Erweiterung an die vollstreckende Justizbehörde richte, so zu verstehen ist, dass das Recht der übergebenen Person auf Anhörung nicht einfach vor den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats ausgeübt werden kann, sondern zumindest eine Beteiligung der vollstreckenden Justizbehörde erfordert, da diese Behörde auch für das Verfahren zur Erteilung der ergänzenden Zustimmung zuständig ist.

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