Rechtsprechung
EuGH, 15.09.2016 - C-518/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Europäischer Gerichtshof
Senatex
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...
- Europäischer Gerichtshof
Senatex
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...
- IWW
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Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179, Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG
- Wolters Kluwer
Notwendige Rechnungsangaben im Rahmen der Erbringung juristischer Dienstleistungen
- Betriebs-Berater
Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne MwSt-Id.Nr. - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 , Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...
- rechtsportal.de
Vorsteuerabzug bei rückwirkender Berichtigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in den zugrundeliegenden Rechnungen
- datenbank.nwb.de
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rechnung berichtigt: Vorsteuerabzug bereits im Ausstellungsjahr möglich!
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Rückwirkende Berichtigung fehlerhafter Rechnungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Rückwirkende Rechnungsberichtigung zugelassen
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Rückwirkende Rechnungsberichtigung ist zulässig und erlaubt rückwirkenden Vorsteuerabzug
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit; Anforderungen an die Leistungsbeschreibung und das Leistungsdatum in Rechnungen
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Rückwirkende Rechnungskorrektur ermöglicht
- vogel.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug: Entspannung in Sicht - Bislang lehnt die Finanzverwaltung den rückwirkenden Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen ab.
- pwc.de (Kurzinformation)
Rechnungsberichtigung und geänderter Vorsteuerabzug rückwirkend möglich
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Rechnungskorrektur: Nie wieder Nachzahlungszinsen?
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Rückwirkende Rechnungskorrektur
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
MwSt: Darf der Rechnungsempfänger selbst berichtigen?
Besprechungen u.ä.
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Berichtigung fehlerhafter Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs: EuGH lässt Rückwirkung zu
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
- Rechnung
- Die Pflichtangaben im Einzelnen
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Leistungsempfänger
- Rechnungsberichtigung
- Rückwirkende Rechnungsberichtigung
- Vorsteuervergütungsverfahren
- Vorsteuervergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer
- Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Senatex
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 14 Abs 4 Nr 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EUV 282/2011 Art 178, EUV 282/2011 Art 168
Rückwirkung, Rechnung, Steuernummer, Rechnungsberichtigung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 03.07.2014 - 5 K 40/14
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
- EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Papierfundstellen
- BB 2016, 2325
- DB 2016, 13
- DB 2016, 2214
Wird zitiert von ... (116) Neu Zitiert selbst (8)
- EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
Terra Baubedarf-Handel
Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.Daraus folgt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34).
Drittens hat der Gerichtshof zwar in Rn. 38 des Urteils vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt.
- EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).
- EuGH, 09.07.2015 - C-183/14
Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112 dürfen sie Maßnahmen erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Maßnahmen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 62).Um die Nichtbefolgung formeller Anforderungen zu ahnden, kommen jedoch andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts für das Jahr der Rechnungsausstellung in Betracht, etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63).
- EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und …
Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, …und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).
- EuGH, 13.02.2014 - C-18/13
MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und dass dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.07.2010 - C-368/09
Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), sowie in Rn. 34 des Urteils vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.
- EuGH, 08.05.2013 - C-271/12
Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), sowie in Rn. 34 des Urteils vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.
- EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - …
Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).
- BFH, 20.10.2016 - V R 26/15
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen …
Der Senat hat am 14. Oktober 2015 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren Senatex GmbH (Az. des EuGH C-518/14) beschlossen.a) Der EuGH hat mit Urteil Senatex GmbH vom 15. September 2016 C-518/14 (EU:C:2016:691, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2211) entschieden, dass Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Sache Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211) ausdrücklich offengelassen, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann.
Denn nach dem EuGH-Urteil Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211, Rz 42) steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, nach der im Fall einer Rechnungsberichtigung Nachzahlungszinsen entstehen.
- EuGH, 15.11.2017 - C-374/16
Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
Zweitens ist bezüglich des Zusammenhangs, in dem Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37).Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 01.03.2024 - V B 34/23
Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und …
Auch die Bundesregierung habe das so gesehen, wie sich aus dem EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 42 ergebe.(4) Unerheblich für die hier zu beurteilende Frage ist schließlich entgegen der Auffassung der Antragstellerin das EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 41 f. Danach besteht für die Mitgliedstaaten die Befugnis, Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen, wobei jedoch zur Ahndung der Nichtbefolgung formeller Anforderungen andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts für das Jahr der Rechnungsausstellung in Betracht kommen, wie etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.
- EuGH, 21.11.2018 - C-664/16
Vadan - Vorsteuerabzug bei Fehlen von Rechnungen
So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 12.10.2016 - XI R 43/14
Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung; Berichtigung durch Abgabe einer …
Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkung zukommen kann (vgl. EuGH-Urteile Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, EU:C:2016:691, UR 2016, 800; Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15. September 2016 C-516/14, EU:C:2016:690, UR 2016, 795) führt deshalb in Bezug auf § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG zu keiner anderen Beurteilung. - Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20
Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Dieses Erfordernis steht nämlich zum einen im Einklang mit einem der Ziele der Sechsten Richtlinie, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen (Nachweise), zum anderen erfolgt ... die Zahlung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen und damit die Abführung der Vorsteuer regelmäßig nicht vor Erhalt einer Rechnung."(37) Im Urteil Senatex entschied er, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige "im Besitz einer Rechnung ist".35 Dies betraf z. B. Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), und vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268).
38 Darunter fallen z. B. die Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297).
42 So ausdrücklich klarstellend Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 39 ff.).
43 Urteile vom 15. November 2017, Geissel und Butin (…C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:867, Rn. 40), und vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und ähnlich in Rn. 29 ["im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt"]).
46 Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 40 ff.).
48 Vgl. Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297).
49 In seinem Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 39), grenzt der Gerichtshof sich ausdrücklich von dem Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (…C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 38), mit dem Hinweis ab, dass dort keine Rechnung vorlag, während in der Entscheidung Senatex eine Rechnung vorlag, die auch samt Mehrwertsteuer gezahlt wurde.
55 Darunter fallen z. B. die Urteile vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297).
56 Vgl. zu Art. 226 Nrn. 6 und Nr. 7 der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690), vgl. zu Art. 226 Nr. 1 Urteil vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), vgl. zu Art. 226 Nr. 3 Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691).
- BFH, 01.03.2018 - V R 18/17
BFH erleichtert Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH bereits angeschlossen hat, können Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden (EuGH-Urteil Senatex vom 15. September 2016 C-518/14, EU:C:2016:691; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, BFHE 255, 348, Leitsatz 1). - FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2017 - 6 K 1083/17
Vorliegen einer berichtigungsfähigen Rechnung - Kein Vorsteuerabzug aus falschen …
Nachdem der Beklagte sodann in einer Stellungnahme dargelegte, dass er weder hinsichtlich der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung noch hinsichtlich des Zinslaufs dem Vortrag folgen könne, trug die Klägerin weiter vor, der EuGH habe mit Urteil vom 15.09.2016, Rechtssache C-518/14, entschieden, dass die Berichtigung einer Rechnung auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs zurückwirke.Der Auffassung der Klägerin, das EuGH-Urteil in der Sache C-518/14 sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, könne nicht gefolgt werden.
2.a. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (EuGH, Urteile vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800, vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen EU:C:2014:69, UR 2014, 861 und vom 6. Dezember 2012 C-285/11, Bonik, EU:C:2012:774, UR 2013, 195, jeweils m.w.N.).
Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH, Urteile vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800 und vom 22. Oktober 2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917).
Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a MwStSystRL, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzt (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Recht auf Vorsteuerabzug dabei grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (EuGH, Urteile vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800 und vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf-Handel, EU:C:2004:268, UR 2004, 323).
Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde (EuGH, Urteil vom 15. September 2016 C-518/14, Senatex, EU:C:2016:691, UR 2016, 800).
Streit führt in seiner Anmerkung zum EuGH-Urteil Barlis 06 dazu aus (BB 2016, 3109, 3112):.
- EuGH, 21.03.2018 - C-533/16
Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27, …und vom 21. September 2017, SMS group, C-441/16, EU:C:2017:712, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37, …und vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 39).
Aus dem Vorstehenden folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass nach Art. 167 der Richtlinie 2006/112 das Recht auf Vorsteuerabzug zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, dessen Ausübung jedoch nach Art. 178 dieser Richtlinie erst möglich ist, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Durch diese Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16
Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178 …
- BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19
EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20
Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- FG München, 29.03.2017 - 3 K 2565/16
Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ohne Angabe der Steuernummer und der …
- BFH, 22.01.2020 - XI R 10/17
Zur Rückwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung
- EuGH, 19.04.2018 - C-580/16
Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …
- FG Baden-Württemberg, 24.05.2017 - 1 K 605/17
Rechnungsberichtigung bei fehlender elektronischer Signatur einer Gutschrift
- BFH, 18.09.2019 - XI R 3/19
Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer: Entspricht das Erfordernis der …
- FG München, 29.03.2017 - 3 K 1448/14
Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung
- BFH, 15.10.2019 - V R 14/18
Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2019 - 5 K 5119/18
Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen
- EuGH, 08.12.2022 - C-247/21
Luxury Trust Automobil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- BFH, 20.10.2016 - V R 54/14
Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17
Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer …
- FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19
Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …
- BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18
Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2018 - 14 K 1538/17
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG: Umsatzsteuerliche …
- BFH, 14.02.2019 - V R 47/16
Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer
- FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16
Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen …
- FG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 K 2690/16
Vorsteuerabzug bei elektronischer Übermittlung und Erstellung einer …
- FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7227/15
Umsatzsteuer 2011, 2012; Ablehnung der Veranlagungen zur Umsatzsteuer 2013; …
- BFH, 07.07.2022 - V R 33/20
Grenzen der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
- BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15
Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S. …
- EuGH, 21.10.2021 - C-80/20
Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21
Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …
- FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22
Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur …
- BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19
AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug …
- FG Münster, 29.09.2020 - 15 K 2680/18
Darstellen eines Mietvertrags ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer als eine …
- BFH, 14.03.2017 - V B 109/16
Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Rechts auf …
- BFH, 20.10.2016 - V R 64/14
Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der …
- FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 323/19
Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein …
- BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17
"Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags
- EuGH, 18.03.2021 - C-895/19
A. (Exercice du droit à déduction) - Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte …
- FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen …
- BFH, 05.09.2019 - V R 12/17
Zur Rückwirkung berichtigter Rechnungen
- FG Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 1 K 2616/17
Kein Erlass von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer wegen sachlicher …
- FG Niedersachsen, 23.01.2020 - 11 K 153/19
Fehlende Berechtigung des Vorsteuerabzuges auf Eingangsrechnungen wegen …
- BFH, 31.05.2017 - V B 5/17
Unrichtiger Steuerausweis; Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Rückwirkung der …
- FG Hamburg, 06.12.2016 - 2 K 297/16
Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung
- FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 1 V 115/23
Verstoß der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a …
- BFH, 05.09.2019 - V R 38/17
Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen
- EuGH, 11.11.2021 - C-281/20
Ferimet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
- FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 250/17
Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem …
- BFH, 12.06.2018 - VII R 19/16
Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf …
- BFH, 25.04.2018 - VII R 18/16
Zum Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO
- FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21
Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer
- BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18
Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung
- FG Münster, 01.12.2016 - 5 K 1275/14
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen und Gutschriften beim …
- FG Düsseldorf, 23.06.2023 - 1 K 1869/22
Vereinbarkeit der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § …
- FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22
Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge
- FG Münster, 14.02.2017 - 15 K 2862/14
Voraussetzungen für den Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer
- EuGH, 08.05.2019 - C-712/17
EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze - …
- FG Münster, 01.10.2019 - 15 K 1050/16
Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Biogasanlage; …
- BFH, 15.10.2019 - V R 19/18
Vorsteuervergütungsverfahren
- FG Thüringen, 15.12.2022 - 4 K 78/21
- FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18
Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines …
- FG Düsseldorf, 08.06.2018 - 1 K 3724/15
Zum Vorliegen einer nach Art. 226 der MwStSystRL ausgestellten Rechnung als …
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 1 K 3704/15
Zulässiger Ansatz von Sicherheitszuschlägen im Rahmen einer Schätzung von …
- FG Münster, 04.04.2017 - 15 K 2127/14
Verfahren - Berechnung von Aussetzungszinsen
- EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17
EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze - …
- BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 - …
- FG Niedersachsen, 15.05.2017 - 11 K 10147/15
Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer; …
- FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2019 - 3 K 972/14
Keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen vom FA in einer Prüferbilanz …
- EuGH, 14.02.2019 - C-562/17
Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG - …
- FG Sachsen-Anhalt, 02.11.2016 - 3 K 1042/11
Nachzahlungszinsen: Änderung, Entstehung des Zinsanspruchs, Zinshöhe, …
- BFH, 12.07.2023 - XI R 41/20
Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die …
- FG Münster, 23.03.2022 - 5 K 2093/20
Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen bei fehlender Rechnung des leistenden …
- BFH, 07.02.2019 - V B 68/18
Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers, …
- EuGH, 15.09.2022 - C-227/21
HA.EN.
- FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2022 - 7 K 7011/19
Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)
- FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 7 K 7011/19
Umsatzsteuer 2015 (Beklagter zu 1.) und Umsatzsteuer 2016 (Beklagter zu 2.)
- FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 1386/17
Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer bei …
- FG Münster, 24.05.2022 - 15 K 2561/18
Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2018 - C-664/16
Vadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG Münster, 22.04.2020 - 15 K 1219/17
Umsatzsteuer - Können formell fehlerhaft behandelte innergemeinschaftliche …
- FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 450/15
- FG Nürnberg, 01.09.2017 - 2 K 851/16
Steuerpflicht der Ausgangsümsätze
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-533/16
Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
- FG Saarland, 14.06.2023 - 1 K 1264/19
Nicht zweckgebundener Vermieterzuschuss, Leistungsaustausch, Minderung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-580/16
Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16
Paper Consult
- FG Hamburg, 06.03.2017 - 2 V 295/16
Umsatzsteuer: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung einer Rechnung für den …
- FG Köln, 09.11.2016 - 2 K 1912/15
Vorsteuervergütung: Wirksamer Antrag auch bei unvollständiger elektronischer …
- FG Baden-Württemberg, 08.11.2021 - 9 K 1121/20
Billigkeitserlass von Zinsen zur Umsatzsteuer bei Rechtsirrtum über die Person …
- EuGH, 03.06.2022 - C-188/21
Megatherm-Csillaghegy
- FG Hamburg, 24.07.2023 - 5 K 80/21
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen
- FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 2 K 2193/21
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer in hohem Maße fehlerhaften Rechnung: …
- FG Hessen, 08.03.2023 - 1 K 2402/14
- FG Hessen, 25.11.2021 - 6 K 720/18
Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung und fehlendem Beweis …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21
ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19
Rechnung - Rechnungsberichtigung
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
- FG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 4 V 1378/15
Personenbeförderungsleistungen eines Mietwagenunternehmen für eine Klinik - …
- FG Münster, 27.08.2020 - 5 K 1297/17
Umsatzsteuer - Anforderungen an den Übergang der Verfügungsmacht beim …
- FG München, 30.06.2022 - 14 K 1841/19
Zurechnung von Prostitutionsleistungen an den Bordellbetreiber
- FG München, 27.10.2021 - 3 K 742/19
Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Besteuerungszeitraum der …
- FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21
Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und …
- FG Köln, 19.05.2021 - 2 K 1259/19
Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den …
- FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 1716/18
Berechtigung eines in Frankrich ansässigen Unternehmens Vorsteuervergütung zu …
- FG Schleswig-Holstein, 15.06.2018 - 4 K 165/16
Keine Aussetzung des die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens wegen eines im …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-329/18
Altic
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-90/17
Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen …
- FG Sachsen-Anhalt, 09.09.2020 - 3 K 608/16
Vorsteuerabzug trotz formeller Rechnungsmängel
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-31/21
Eurocostruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Kofinanzierung …
- FG Köln, 15.03.2023 - 9 K 1267/20
Verfahren - Zinsberechnung bei geänderten Steuerfestsetzungen
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Senatex
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist
- Betriebs-Berater
Zur Vorlage des Niedersächsischen FG bezüglich der rückwirkenden Rechnungsberichtigung
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist
- rechtsportal.de
Vorsteuerabzug bei rückwirkender Berichtigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in den zugrundeliegenden Rechnungen
Kurzfassungen/Presse
- pwc.de (Kurzinformation)
Ausschluss des rückwirkenden Vorsteuerabzugs aufgrund nachträglicher Rechnungsberichtigung unionsrechswidrig?
Besprechungen u.ä.
- deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)
Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 03.07.2014 - 5 K 40/14
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
- EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 29.04.2004 - C-152/02
Terra Baubedarf-Handel
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
Ist die vom Gerichtshof im Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) und Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.Insoweit führt das vorlegende Gericht die Urteile Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) an.
Das Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) scheint mir die These der deutschen Regierung nicht zu stützen.
Die Rechtssache, in der das Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) ergangen ist, unterscheidet sich daher von der vorliegenden Rechtssache dadurch, dass Senatex, anders als die Terra Baubedarf-Handel GmbH, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte, über Rechnungen verfügte und die Umsatzsteuer gezahlt hatte.
Das Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) scheint mir vielmehr die gegenteilige Ansicht zu stützen.
17 - Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34).
18 - Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 35).
- EuGH, 08.05.2013 - C-271/12
Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
Ist die vom Gerichtshof im Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) und Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.Insoweit führt das vorlegende Gericht die Urteile Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) an.
Im Urteil Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) führte der Gerichtshof aus, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen, entschied aber, dass in der Rechtssache, in der sein Urteil erging, die notwendigen Informationen, um die Rechnungen zu vervollständigen und mit den Anforderungen in Einklang zu bringen, vorgelegt wurden, nachdem die Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug versagt hatte, so dass vor Erlass ihrer Entscheidung die ihr zugeleiteten Rechnungen noch nicht berichtigt worden waren, um sie in die Lage zu versetzen, die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sowie ihre Kontrolle sicherzustellen(14).
Daher ist festzustellen, dass die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) nicht zur Rückwirkung der zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorgenommenen Berichtigung einer Rechnung Stellung nehmen.
Ich bin daher der Ansicht, dass das Urteil Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) in diesem Punkt einer weitgehenden Nuancierung bedarf(24).
11 - Urteile Pannon Gép Centrum (…C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 43 bis 45) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 34).
- EuGH, 15.07.2010 - C-368/09
Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
Ist die vom Gerichtshof im Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) und Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.Insoweit führt das vorlegende Gericht die Urteile Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) an.
So ging es im Urteil Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) um die Frage, ob die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, nach der kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wenn die Rechnung über die dem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände oder die ihm erbrachten Dienstleistungen ursprünglich eine falsche Angabe enthielt, deren spätere Berichtigung nicht alle in den anwendbaren nationalen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllte(12).
Daher ist festzustellen, dass die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) nicht zur Rückwirkung der zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorgenommenen Berichtigung einer Rechnung Stellung nehmen.
11 - Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 43 bis 45) sowie Petroma Transports u. a. (…C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 34).
- EuGH, 22.10.2015 - C-277/14
PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
4 - Vgl. Urteil PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).5 - Vgl. Urteil PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
6 - Vgl. Urteil PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 - Vgl. Urteile Collée (…C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 25), Polski Trawertyn (…C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41) und PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).
- EuGH, 01.03.2012 - C-280/10
Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
9 - Vgl. Urteile Collée (…C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 25), Polski Trawertyn (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41) und PPUH Stehcemp (…C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).22 - Vgl. Urteile Nidera Handelscompagnie (…C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 50 und 51) sowie Polski Trawertyn (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).
- EuGH, 21.10.2010 - C-385/09
Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
10 - Vgl. zu den weiteren Pflichten, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, Urteile Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 49 und 50) sowie VSTR (…C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 44 und 45).22 - Vgl. Urteile Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 50 und 51) sowie Polski Trawertyn (…C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).
- EuGH, 27.09.2012 - C-587/10
VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
10 - Vgl. zu den weiteren Pflichten, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, Urteile Nidera Handelscompagnie (…C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 49 und 50) sowie VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 44 und 45). - EuGH, 28.07.2011 - C-274/10
Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
19 - Zum Vortrag des Umsatzsteuerüberschusses auf den folgenden Steuerzeitraum vgl. Urteil Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.12.2010 - C-438/09
Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
Vgl. auch, in Bezug auf die Pflicht, die Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen, Urteil Dankowski (C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 33 bis 36) und, in Bezug auf Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Vorgänge berühren, Urteil Ecotrade (…C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63). - EuGH, 08.05.2008 - C-95/07
Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
Vgl. auch, in Bezug auf die Pflicht, die Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen, Urteil Dankowski (…C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 33 bis 36) und, in Bezug auf Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Vorgänge berühren, Urteil Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63). - EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16
Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178 …
8 Vgl. Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).9 Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38).
30 Vgl. Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 41 und 42) und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Senatex (C-518/14, EU:C:2016:91, Nr. 45).