Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2016 - C-518/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28622
EuGH, 15.09.2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,28622)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,28622)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,28622)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Europäischer Gerichtshof

    Senatex

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Senatex

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • IWW
  • IWW

    Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179, Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Rechnungsangaben im Rahmen der Erbringung juristischer Dienstleistungen

  • Betriebs-Berater

    Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne MwSt-Id.Nr. - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 , Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei rückwirkender Berichtigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in den zugrundeliegenden Rechnungen

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechnung berichtigt: Vorsteuerabzug bereits im Ausstellungsjahr möglich!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Berichtigung fehlerhafter Rechnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung zugelassen

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung ist zulässig und erlaubt rückwirkenden Vorsteuerabzug

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit; Anforderungen an die Leistungsbeschreibung und das Leistungsdatum in Rechnungen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungskorrektur ermöglicht

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug: Entspannung in Sicht - Bislang lehnt die Finanzverwaltung den rückwirkenden Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen ab.

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rechnungsberichtigung und geänderter Vorsteuerabzug rückwirkend möglich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rechnungskorrektur: Nie wieder Nachzahlungszinsen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Rechnungskorrektur

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    MwSt: Darf der Rechnungsempfänger selbst berichtigen?

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Berichtigung fehlerhafter Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs: EuGH lässt Rückwirkung zu

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Senatex

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 14 Abs 4 Nr 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EUV 282/2011 Art 178, EUV 282/2011 Art 168
    Rückwirkung, Rechnung, Steuernummer, Rechnungsberichtigung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2325
  • DB 2016, 13
  • DB 2016, 2214
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Daraus folgt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben ist, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34).

    Drittens hat der Gerichtshof zwar in Rn. 38 des Urteils vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112 dürfen sie Maßnahmen erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Maßnahmen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 62).

    Um die Nichtbefolgung formeller Anforderungen zu ahnden, kommen jedoch andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts für das Jahr der Rechnungsausstellung in Betracht, etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 63).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41, und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann und dass dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), sowie in Rn. 34 des Urteils vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Des Weiteren hat der Gerichtshof zwar in Rn. 43 des Urteils vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441), sowie in Rn. 34 des Urteils vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297), bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2016 - C-518/14
    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 26/15

    Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen

    Der Senat hat am 14. Oktober 2015 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren Senatex GmbH (Az. des EuGH C-518/14) beschlossen.

    a) Der EuGH hat mit Urteil Senatex GmbH vom 15. September 2016 C-518/14 (EU:C:2016:691, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2211) entschieden, dass Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Sache Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211) ausdrücklich offengelassen, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann.

    Denn nach dem EuGH-Urteil Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211, Rz 42) steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, nach der im Fall einer Rechnungsberichtigung Nachzahlungszinsen entstehen.

  • EuGH, 15.11.2017 - C-374/16

    Geissel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Zweitens ist bezüglich des Zusammenhangs, in dem Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37).

    Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    Auch die Bundesregierung habe das so gesehen, wie sich aus dem EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 42 ergebe.

    (4) Unerheblich für die hier zu beurteilende Frage ist schließlich entgegen der Auffassung der Antragstellerin das EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 41 f. Danach besteht für die Mitgliedstaaten die Befugnis, Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen, wobei jedoch zur Ahndung der Nichtbefolgung formeller Anforderungen andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts für das Jahr der Rechnungsausstellung in Betracht kommen, wie etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1728
Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,1728)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.02.2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,1728)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - C-518/14 (https://dejure.org/2016,1728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Senatex

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist

  • Betriebs-Berater

    Zur Vorlage des Niedersächsischen FG bezüglich der rückwirkenden Rechnungsberichtigung

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug bei rückwirkender Berichtigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in den zugrundeliegenden Rechnungen

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des rückwirkenden Vorsteuerabzugs aufgrund nachträglicher Rechnungsberichtigung unionsrechswidrig?

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) und Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Insoweit führt das vorlegende Gericht die Urteile Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) an.

    Das Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) scheint mir die These der deutschen Regierung nicht zu stützen.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) ergangen ist, unterscheidet sich daher von der vorliegenden Rechtssache dadurch, dass Senatex, anders als die Terra Baubedarf-Handel GmbH, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte, über Rechnungen verfügte und die Umsatzsteuer gezahlt hatte.

    Das Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) scheint mir vielmehr die gegenteilige Ansicht zu stützen.

    17 - Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34).

    18 - Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 35).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) und Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Insoweit führt das vorlegende Gericht die Urteile Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) an.

    Im Urteil Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) führte der Gerichtshof aus, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen, entschied aber, dass in der Rechtssache, in der sein Urteil erging, die notwendigen Informationen, um die Rechnungen zu vervollständigen und mit den Anforderungen in Einklang zu bringen, vorgelegt wurden, nachdem die Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug versagt hatte, so dass vor Erlass ihrer Entscheidung die ihr zugeleiteten Rechnungen noch nicht berichtigt worden waren, um sie in die Lage zu versetzen, die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sowie ihre Kontrolle sicherzustellen(14).

    Daher ist festzustellen, dass die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) nicht zur Rückwirkung der zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorgenommenen Berichtigung einer Rechnung Stellung nehmen.

    Ich bin daher der Ansicht, dass das Urteil Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) in diesem Punkt einer weitgehenden Nuancierung bedarf(24).

    11 - Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 43 bis 45) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 34).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    Ist die vom Gerichtshof im Urteil Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268) festgestellte Ex-nunc -Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den - hier vorliegenden - Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) und Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?.

    Insoweit führt das vorlegende Gericht die Urteile Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) an.

    So ging es im Urteil Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) um die Frage, ob die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, nach der kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wenn die Rechnung über die dem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände oder die ihm erbrachten Dienstleistungen ursprünglich eine falsche Angabe enthielt, deren spätere Berichtigung nicht alle in den anwendbaren nationalen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllte(12).

    Daher ist festzustellen, dass die Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297) nicht zur Rückwirkung der zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorgenommenen Berichtigung einer Rechnung Stellung nehmen.

    11 - Urteile Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 43 bis 45) sowie Petroma Transports u. a. (C-271/12, EU:C:2013:297, Rn. 34).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    4 - Vgl. Urteil PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    5 - Vgl. Urteil PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 - Vgl. Urteil PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 - Vgl. Urteile Collée (C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 25), Polski Trawertyn (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41) und PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    9 - Vgl. Urteile Collée (C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 25), Polski Trawertyn (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 41) und PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 29).

    22 - Vgl. Urteile Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 50 und 51) sowie Polski Trawertyn (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-385/09

    Nidera Handelscompagnie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    10 - Vgl. zu den weiteren Pflichten, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, Urteile Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 49 und 50) sowie VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 44 und 45).

    22 - Vgl. Urteile Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 50 und 51) sowie Polski Trawertyn (C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    10 - Vgl. zu den weiteren Pflichten, die die Mitgliedstaaten vorsehen können, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, Urteile Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 49 und 50) sowie VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 44 und 45).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    19 - Zum Vortrag des Umsatzsteuerüberschusses auf den folgenden Steuerzeitraum vgl. Urteil Kommission/Ungarn (C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    Vgl. auch, in Bezug auf die Pflicht, die Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen, Urteil Dankowski (C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 33 bis 36) und, in Bezug auf Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Vorgänge berühren, Urteil Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-518/14
    Vgl. auch, in Bezug auf die Pflicht, die Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit anzuzeigen, Urteil Dankowski (C-438/09, EU:C:2010:818, Rn. 33 bis 36) und, in Bezug auf Aufzeichnungs- und Erklärungsfehler, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Vorgänge berühren, Urteil Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16

    Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178

    8 Vgl. Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38).

    30 Vgl. Urteil vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 41 und 42) und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Senatex (C-518/14, EU:C:2016:91, Nr. 45).

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