Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 15.03.2017 - C-536/15   

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https://dejure.org/2017,6339
EuGH, 15.03.2017 - C-536/15 (https://dejure.org/2017,6339)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2017 - C-536/15 (https://dejure.org/2017,6339)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2017 - C-536/15 (https://dejure.org/2017,6339)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 (Netherlands) u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Teilnehmerverzeichnisse - Zurverfügungstellung personenbezogener ...

  • online-und-recht.de

    Reichweite einer Einwilligung in die Veröffentlichung von Fernsprecher-Teilnehmerdaten

  • adresshandel-und-recht.de

    Reichweite einer Einwilligung in die Veröffentlichung von Fernsprecher-Teilnehmerdaten

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Einwilligung eines Fernsprechteilnehmers in die Veröffentlichung seiner Daten umfasst auch die Nutzung dieser Daten in einem anderen Mitgliedstaat

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einwilligung eines Fernsprechteilnehmers in Veröffentlichung seiner Daten umfasst auch die Nutzung dieser Daten in einem anderen Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tele2 (Netherlands) u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Teilnehmerverzeichnisse - Zurverfügungstellung personenbezogener ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenweitergabe durch Telekommunikationsunternehmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einwilligung des Fernsprechteilnehmers in Veröffentlichung seiner Daten umfasst auch Nutzung in anderem Mitgliedstaat

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse - Einwilligung des Teilnehmers - Diskriminierungsverbot

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einwilligung des Fernsprechteilnehmers in Veröffentlichung seiner Daten gilt EU-weit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einwilligung eines Fernsprechteilnehmers in die Veröffentlichung seiner Daten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Reichweite einer Einwilligung in die Veröffentlichung von Fernsprecher-Teilnehmerdaten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tele2 (Netherlands) u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Teilnehmerverzeichnisse - Zurverfügungstellung personenbezogener ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2017, 323
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.05.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom

    Auszug aus EuGH, 15.03.2017 - C-536/15
    Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), betreffe nicht die grenzüberschreitende Überlassung von Teilnehmerdaten und beantworte somit nicht die Frage, ob sie dahin auszulegen sei, dass sie ein Unternehmen dazu verpflichte, seine Teilnehmerdaten einem Anbieter von Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zu überlassen.

    Das Fehlen einer solchen Unterscheidung steht im Einklang mit dem Ziel der Universaldienstrichtlinie, das nach ihrem Art. 1 Abs. 1 u. a. darin besteht, die Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie mit dem speziellen Ziel von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie, das insbesondere darin besteht, die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 35).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits in Rn. 36 des Urteils vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), unter Bezugnahme auf den 35. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie festgestellt, dass auf einem wettbewerbsorientierten Markt die Verpflichtung der Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, zur Weitergabe der Daten ihrer eigenen Teilnehmer gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie es grundsätzlich nicht nur dem für die Gewährleistung der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung benannten Unternehmen, sondern auch jedem Telefondienstanbieter ermöglicht, eine umfassende Datenbank zu erstellen und auf dem Markt der Auskunftsdienste und der Teilnehmerverzeichnisse tätig zu werden.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 der genannten Richtlinie, wie der Gerichtshof in Rn. 67 des Urteils vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), entschieden hat, dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die ein Unternehmen, das öffentliche Teilnehmerverzeichnisse veröffentlicht, verpflichtet, die ihm vorliegenden personenbezogenen Daten von Teilnehmern anderer Telefondienstanbieter an ein drittes Unternehmen weiterzugeben, dessen Tätigkeit darin besteht, ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich zu machen, ohne dass die Weitergabe von einer erneuten Einwilligung der Teilnehmer abhängig ist.

    Dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lässt sich insoweit nicht entnehmen, dass dem Teilnehmer ein Recht auf eine selektive Entscheidung zugunsten bestimmter Anbieter öffentlich zugänglicher Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 62 bis 65).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass, sobald ein Teilnehmer der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an ein bestimmtes Unternehmen zur Veröffentlichung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis dieses Unternehmens zugestimmt hat, die ohne erneute Zustimmung dieses Teilnehmers vorgenommene Weitergabe derselben Daten an ein anderes Unternehmen, das ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen möchte, das in Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht in seinem Wesensgehalt antasten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom, C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 66).

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17

    Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"

    Weiter ermöglicht die aus Art. 25 Abs. 2 URL folgende Verpflichtung es grundsätzlich nicht nur dem für die Gewährleistung der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Universaldienstverpflichtung benannten Unternehmen, sondern auch jedem Telefondienstanbieter, eine umfassende Datenbank zu erstellen und auf dem Markt der Auskunftsdienste und der Teilnehmerverzeichnisse tätig zu werden (vgl. EuGH, Slg. 2011, I-3441 Rn. 31, 35 f. - Deutsche Telekom; WRP 2017, 691 Rn. 26 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass

    60 Zur Auslegung dieses Art. 12 vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 2017, Tele2 (Netherlands) u. a. (C-536/15, EU:C:2017:214, Rn. 33 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-536/15   

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https://dejure.org/2016,38283
Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-536/15 (https://dejure.org/2016,38283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.11.2016 - C-536/15 (https://dejure.org/2016,38283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. November 2016 - C-536/15 (https://dejure.org/2016,38283)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 (Netherlands) u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 12 - Überlassung von personenbezogenen Daten der Teilnehmer für die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.05.2011 - C-543/09

    Deutsche Telekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-536/15
    Der Gerichtshof hat daher in Rn. 63 des Urteils vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), befunden, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten zulässig ist, "[sofern gewährleistet wird], dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden".

    Auch wenn das Urteil Deutsche Telekom einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betraf, bin ich der Auffassung, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelte Lösung entsprechend auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt wie den hier in Rede stehenden zu übertragen ist.

    Andererseits steht u. a. im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279), vorgenommene Auslegung fest, dass eine unterschiedliche Behandlung des Antrags je nachdem, ob er von einem inländischen oder einem ausländischen Anbieter gestellt wird, nur in dem Fall gerechtfertigt sein kann, dass die betreffenden Daten für andere Zwecke genutzt werden sollen, u. a., wenn dieser Anbieter eine Rückwärtssuche der Identität über die Telefonnummer anbietet.

    6 - C-543/09, EU:C:2011:279.

    7 - Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 61 und 62).

    9 - Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 63).

    11 - Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C-543/09, EU:C:2011:279, Rn. 64).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-536/15
    13 - Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 56 AEUV die Beseitigung jeder Diskriminierung von Dienstleistern aufgrund der Staatsangehörigkeit verlangt (Urteil vom 17. Dezember 2015, X-Steuerberatungsgesellschaft, C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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