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   EuGH, 20.01.2005 - C-101/04   

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https://dejure.org/2005,6846
EuGH, 20.01.2005 - C-101/04 (https://dejure.org/2005,6846)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2005 - C-101/04 (https://dejure.org/2005,6846)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - C-101/04 (https://dejure.org/2005,6846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei Alter - Urlaubsgeld für Empfänger einer Altersrente - Arbeitsloser Grenzgänger, der Leistungsempfänger eines Rentensystems wird

  • Europäischer Gerichtshof

    Noteboom

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständige - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei Alter - Urlaubsgeld für Empfänger einer Altersrente - Arbeitsloser Grenzgänger, der Leistungsempfänger eines Rentensystems wird

  • EU-Kommission PDF

    Noteboom

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständige - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei Alter - Urlaubsgeld für Empfänger einer Altersrente - Arbeitsloser Grenzgänger, der Leistungsempfänger eines Rentensystems wird

  • EU-Kommission

    Noteboom

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer

  • Judicialis

    Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 Art. 22; ; Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967Art. 56; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. c; ; Verordn... ung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 45 Abs. 6 VO Nr. 1408/71; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 45 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei Alter - Urlaubsgeld für Empfänger einer Altersrente - Arbeitsloser Grenzgänger, der Leistungsempfänger eines Rentensystems wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Noteboom

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei Alter - Urlaubsgeld für Empfänger einer Altersrente - Arbeitsloser Grenzgänger, der Leistungsempfänger eines Rentensystems wird

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Urlaubsgeld für Empfänger einer Altersrente - Noteboom

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Soziale Sicherheit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Arbeidsrechtbank Gent vom 17. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Roger Notemboom gegen Rijksdienst voor Pensioenen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Gent (Belgien) - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-101/04
    18 Das vorlegende Gericht weist auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, vor allem auf das Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82 (Valentini, Slg. 1983, 2157) hin, und führt zur Natur der fraglichen Leistung insbesondere Folgendes aus:.

    Der Gerichtshof hat zwar festgestellt, dass solche Leistungen im Regelfall aufgrund eigener Beiträge der Empfänger finanziert und erworben werden und dass sich ihre Höhe nach der Dauer der Zugehörigkeit dieser Personen zum Versicherungssystem errechnet (vgl. Urteil Valentini, Randnr. 14).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-101/04
    21 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Leistung nur dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung, sondern aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-85/99, Offermanns, Slg. 2001, I-2261, Randnr. 28, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087, Randnr. 22).

    24 Zur zweiten Voraussetzung ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen sind, und solchen, die von ihm erfasst werden, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. u. a. Urteile Hughes, Randnr. 14, und vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 17).

  • EuGH, 07.11.2002 - C-333/00

    Maaheimo

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-101/04
    21 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Leistung nur dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung, sondern aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-85/99, Offermanns, Slg. 2001, I-2261, Randnr. 28, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087, Randnr. 22).
  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-101/04
    24 Zur zweiten Voraussetzung ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgenommen sind, und solchen, die von ihm erfasst werden, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. u. a. Urteile Hughes, Randnr. 14, und vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 17).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-101/04
    21 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Leistung nur dann eine Leistung der sozialen Sicherheit, wenn sie nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung, sondern aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15, vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-85/99, Offermanns, Slg. 2001, I-2261, Randnr. 28, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087, Randnr. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava u.a.

    8 Die Tschechische Republik verweist dazu auf das Urteil vom 20. Januar 2005, Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27).

    10 Hier verweist die Tschechische Republik auf das Urteil vom 20. Januar 2005, Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 29).

    13 Die Slowakische Republik verweist auf die Urteile vom 20. Januar 2005, Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27), sowie vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 56).

    17 Die Kommission verweist auf die Urteile vom 20. Januar 2005, Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 25 bis 29), vom 16. Dezember 2015, Kommission/Slowakei (C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 55), sowie vom 30. Mai 2018, Czerwinski (C-517/16, EU:C:2018:350, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Urteil vom 20. Januar 2005 (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - Kart 5/06

    Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf Angebotsmarkt für die Befüllung von

    a) Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten liegt vor, wenn eine Maßnahme unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte (EuGH, Slg. 1997 I S. 4441 - Ferriere Nord; Leitlinien der Kommission über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels - 2004/C 101/04, Rn. 23; Dirksen, a.a.O. Rdnr. 198; Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, a.a.O. Rdnr. 60).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-361/13

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine

    Insoweit sei es unerheblich, dass die Weihnachtsgratifikation nicht auf die gleiche Weise finanziert werde wie die Rente selbst, da ein solches Erfordernis im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 stünde, deren praktische Wirksamkeit erheblich schwächen würde und sich auch nicht aus dem Urteil Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27) ableiten lasse, da die Verwendung des Adverbs "zudem" für den Hinweis auf die geeignete Finanzierungsart der betroffenen Leistungen zeige, dass dieser Gesichtspunkt für die Argumentation des Gerichtshofs nicht unabdingbar gewesen sei.

    Dass es sich in der Rechtssache, in der das Urteil Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51) ergangen sei, um eine an alle Rentenberechtigten gezahlte Leistung mit Beitragscharakter gehandelt habe, verringere die Relevanz dieses Urteils für die vorliegende Rechtssache nicht.

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass insbesondere eine Leistung, die als Zulage ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird, die aus genau den gleichen Mitteln wie die Alters- und Hinterbliebenenrenten finanziert wird, und die die Altersrente ergänzt, um es den Empfängern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, indem ihnen ein zusätzlicher Betrag gewährt wird, der es ihnen gegebenenfalls ermöglicht, Urlaub zu machen, als "Leistung bei Alter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 eingestuft werden kann (Urteil Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 25 bis 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2017 - C-189/16

    Zaniewicz-Dybeck

    Vgl. e contrario Urteil vom 20. Januar 2005, Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27).

    Vgl. demgegenüber Urteil vom 20. Januar 2005, Noteboom (C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 27).

  • OLG Düsseldorf, 05.12.2007 - U (Kart) 25/06

    Verweigerung der Erlaubnis an Kreditkartenunternehmen zum Umsatzsteuerausweis in

    aa) Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten liegt vor, wenn eine Maßnahme unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte (EuGH, Slg. 1997 I S. 4441 - Ferriere Nord; Leitlinien der Kommission über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels - 2004/C 101/04, Rn. 23; Dirksen in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2, 10. Aufl., Art. 82 Rdnr. 198).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), mehrfach ausgeführt hat, die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 14, vom 20. Januar 2005, Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 24, und vom 24. Oktober 2013, Lachheb, C-177/12, EU:C:2013:689, Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 11.04.2007 - U (Kart) 13/06

    Nichtigkeit einer Alleinbezugsverpflichtung des Franchisenehmers in einem

    a) Die Gefahr einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten liegt vor, wenn eine Maßnahme unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte (EuGH, Slg. 1997 I S. 4441 - Ferriere Nord; Leitlinien der Kommission über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels - 2004/C 101/04, Rn. 23; Dirksen, in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2, 10. Aufl., Art. 81 Rdnr. 120; Bechtold/Bosch/Brinker/ Hirsbrunner, a.a.O. Rn. 104).
  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass insbesondere eine Sozialleistung, die als Zulage ausschließlich den Empfängern einer Alters- und/oder Hinterbliebenenrente ausgezahlt wird, die aus genau den gleichen Mitteln wie die Alters- und Hinterbliebenenrenten finanziert wird und die die Altersrente ergänzt, um es den Empfängern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, indem ihnen ein zusätzlicher Betrag gewährt wird, als Leistung bei Alter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004 eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Noteboom, C-101/04, EU:C:2005:51, Rn. 25 bis 29, und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 56).
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