Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.1991 - C-121/90   

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https://dejure.org/1991,3556
EuGH, 06.12.1991 - C-121/90 (https://dejure.org/1991,3556)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.1991 - C-121/90 (https://dejure.org/1991,3556)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1991 - C-121/90 (https://dejure.org/1991,3556)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Posthumus / Oosterwoud

    Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 7 Absatz 4; Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission, Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 2
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Bestimmungen über die Übertragung der Referenzmengen nach Übertragung eines Betriebsteils - Fehlen von durch den betreffenden Mitgliedstaat aufgestellten ...

  • EU-Kommission

    Posthumus / Oosterwoud

  • Wolters Kluwer

    Regelung über die Zusatzabgabe auf Milch; Referenzmenge nach der für die Milcherzeugung genutzten Fläche; Übertragung eines Betriebsteils und Folgen für die festgelegten Referenzmengen

  • Judicialis

    EWGV Art 177; ; VO Nr. 1546/88/EWG Art. 7; ; VO Nr. 804/68/EWG Art. 5c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Bestimmungen über die Übertragung der Referenzmengen nach Übertragung eines Betriebsteils - Fehlen von durch den betreffenden Mitgliedstaat aufgestellten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2003 - 10 S 2128/02

    GbR als Milcherzeuger - Referenzmengenübergang - Altpachtverhältnis - Zäsur bei

    Entgegen dem Urteil des EuGH vom 06.12.1991 (- C-121/90 -, Slg. 1991-I, 5833, - Posthumus -) könne nicht verlangt werden, dass ein solches Kriterium vollkommen vom Willen der Beteiligten unabhängig sei.

    Nach den vom EuGH in seinem Urteil vom 06.12.1991 (- C 121/90 -, Slg. 1991-I, 5833, - Posthumus -) aufgestellten Grundsätzen sei an der strengen Grundstücksakzessorietät der Milchreferenzmenge auch für den vorliegenden Fall festzuhalten.

    Eine solche Annahme wäre wohl gemessen am Urteil des EuGH vom 06.12.1991 (- C-121/90 - Posthumus -, Slg. 1991, I-5833) problematisch, da sich diese Kriterien nach der Rechtsprechung des EuGH "auf die Besonderheiten des fraglichen Betriebs oder der von ihm ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten beziehen" müssen.

  • EuGH, 17.12.1992 - C-79/91

    Knüfer / Buchmann

    Soweit von diesen Möglichkeiten jedoch kein Gebrauch gemacht worden ist, sind die betreffenden Bestimmungen nach den bereits im Urteil vom 6. Dezember 1991 in der Rechtssache C-121/90 (Posthumus, Slg. 1991, I-5833, Randnr. 9) entwickelten Grundsätzen so anzuwenden, daß die Referenzmengen streng nach dem Verhältnis der verschiedenen für die Milcherzeugung genutzten Flächen des Betriebs aufzuteilen sind, ohne daß nach der Art der Nutzung dieser Flächen unterschieden werden könnte.

    Die betreffenden Bestimmungen verlangen nämlich, unbeschadet von durch die Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Abweichungen, daß zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Wirksamkeit der Regelung klare und genaue Regeln aufgestellt werden, deren Anwendung durch die nationalen Behörden keinerlei Ermessensausübung voraussetzt (vgl. hierzu Urteil vom 6. Dezember 1991 in der Rechtssache C-121/90, Posthumus, a. a. O., Randnr. 10).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-165/95

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Benjamin

    (24) - Vgl. Randnr. 25 des Urteils Twijnstra (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 25) sowie ganz allgemein das Urteil vom 6. Dezember 1991 in der Rechtssache C-121/90 (Posthumus, Slg. 1991, I-5833), in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, daß die "Aufteilung streng nach dem Verhältnis der verschiedenen für die Milcherzeugung genutzten Flächen des betreffenden Betriebs ... zu erfolgen hat" (Randnr. 9; Hervorhebung durch mich).

    (27) - Urteil Posthumus (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 14).

  • BVerwG, 20.01.1994 - 3 C 29.91

    Festsetzung von Referenzmengen für die Milchproduktion - Übertragung eines

    Daß es dem nationalen Gesetzgeber in diesem Zusammenhang verwehrt gewesen wäre, den Referenzmengenübergang nach Maßgabe vertraglicher Regelungen zwischen den Beteiligten zu regeln, hat im übrigen der EuGH in seinem Urteil vom 6. Dezember 1991 - Rs C-121/90 (Posthumus) - (Slg. 1991 I - 5833) entschieden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-98/91

    A. A. Herbrink gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

    (28) - Schlussanträge vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache C-121/90 (Posthumus, Urteil vom 6.12.1991, Slg. 1991, I-5833, I-5844, Nr. 21).
  • BVerwG, 01.11.1994 - 3 C 40.91

    Übergang einer anteiligen Referenzmenge anlässlich der Rückgabe einer gepachteten

    Die hiervon abweichende Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Notwendigkeiten im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts würde bei der gegebenen Normlage auch dem Zweck der Regelung (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 6. Dezember 1991 - Rs C-121/90 - Slg. 1991 I - 5833 und vom 17. Dezember 1992 - Rs C-79/91 - Tz. 14) zuwiderlaufen, zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Wirksamkeit der Regelung klare und genaue Regeln aufzustellen, die die ordnungsgemäße Aufteilung der auf dem Betrieb liegenden Milchquote ermöglichen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1993 - C-2/92

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Dennis

    (2) - Von Bedeutung für die vorliegende Rechtssache sind in erster Linie die Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609), vom 6. Dezember 1991 in der Rechtssache C-121/90 (Posthumus, Slg. 1991, I-5833), die beide später behandelt werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1992 - C-79/91

    Walter Knüfer und Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland gegen Walter

    Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-121/90, in der sich eine ähnliche Frage nach der Auslegung des wörtlich übereinstimmenden Artikels 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1546/88 gestellt hatte, sein Urteil erlassen (Urteil vom 6. Dezember 1991, Posthumus, Slg. 1991, I-5833).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.1991 - C-121/90 (https://dejure.org/1991,19136)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1991 - C-121/90 (https://dejure.org/1991,19136)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Jeen Lolkes Posthumus gegen Rinze und Anne Oosterwoud.

    Zusätzliche Abgabe für Milch

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1991 - C-121/90
    In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ist - mit einigen Änderungen, die im vorliegenden Fall ohne Bedeutung sind - eine Vorschrift (Artikel 5 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984, ABl. L 132, S. 11) aufgenommen worden, die der Gerichtshof in der Rechtssache 5/88 (Wachauf/Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Slg. 1989, 2609) geprüft hat.

    Gründe für die Verweigerung der Übertragung sind nur im Vorlagebeschluß angeführt, in dem lediglich davon die Rede ist, daß sich die Oosterwouds "insbesondere" auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, a. a. O., oben, Nr. 5) berufen.

    Wie ich schon erwähnte, hat der Gerichtshof im Urteil der Rechtssache 5/88 (Wachauf) festgestellt, daß die für Quotenübertragungen geltenden, jetzt in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 enthaltenen Vorschriften (die ich "Übertragungsvorschriften" nennen werde) Fälle erfassen, in denen Land bei Beendigung der Pacht an den Verpächter zurückzugeben ist.

    Da die Grundregel, wie ich gezeigt habe, im Sinne einer Quotenübertragung zu verstehen ist, die sich streng an die für die Milcherzeugung genutzten Flächen hält, stellt sich die Frage, ob eine Anwendung dieser Regel auf den vorliegenden Fall mit dem oben in Nummer 5 erwähnten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 5/88 (Wachauf) in Einklang stände.

    Ferner kann es angebracht sein, Investitionen in solche Gebäude bei der Ermittlung des Beitrags des Pächters zur Quotenbildung zu berücksichtigen und demgemäß bei der Festlegung der Entschädigung für Quotenverlust durch das nationale Gericht (vgl. Rechtssache 5/88, Wachauf, oben, Nr. 20, zitierte Randnr. 19 des Urteils).

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