Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.2019 - C-135/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3311
EuGH, 26.02.2019 - C-135/17 (https://dejure.org/2019,3311)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2019 - C-135/17 (https://dejure.org/2019,3311)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - C-135/17 (https://dejure.org/2019,3311)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - Standstill-Klausel - Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die in dritten Ländern ansässige Zwischengesellschaften betrifft - Änderung dieser ...

  • Betriebs-Berater

    Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - Standstill-Klausel

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - Standstill-Klausel - Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die in dritten Ländern ansässige Zwischengesellschaften betrifft - Änderung dieser ...

  • datenbank.nwb.de

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall ("X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers)")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung kann im Drittstaatenfall gegen Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - Standstill-Klausel

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall ("X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers)")

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei wirklicher wirtschaftlicher Tätigkeit im Drittstaat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung - Schweiz (Motivtest)

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
    Die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen
    Einkünfte aus passivem Erwerb
    Katalog aktiver Tätigkeiten

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 57 Abs 1, EG Art 56, AEUV Art 64 Abs 1, AEUV Art 63, AStG § 7 Abs 6, AStG § 7 Abs 6a, EG Art 43, AEUV Art 49
    Direktinvestition, Mitgliedstaat, Steuerbemessungsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - Standstill-Klausel - Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die in dritten Ländern ansässige Zwischengesellschaften betrifft - Änderung dieser ...

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 57 Abs 1, EG Art 56,
    Ansässigkeit; Ausland; Ausländische Gesellschaft; Beteiligungsquote; Kapitalverkehr; Stichtag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 970
  • NZG 2020, 76
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    Der Gerichtshof habe die Frage der Besteuerung der Einkünfte von Zwischengesellschaften in der Rechtssache geprüft, in der das Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), ergangen sei.

    Nach dieser Regelung würden die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nämlich nicht nur bei rein künstlichen Gestaltungen, die im Sinne des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), darauf ausgerichtet seien, der Anwendung nationaler Steuervorschriften zu entgehen, in die Steuerbemessungsgrundlage eines in Deutschland ansässigen Aktionärs einbezogen.

    Daher sei fraglich, ob die im Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), genannten Gründe, die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten, im Verhältnis zu Drittländern Anwendung fänden und welche qualitativen und quantitativen Anforderungen die Beteiligung an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erfüllen müsse, um nicht als "rein künstlich" angesehen zu werden.

    Gegenüber einem Steuerpflichtigen, der eine vergleichbare Beteiligung an einer im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes - hier Deutschland - ansässigen Gesellschaft hält, schafft diese unterschiedliche Behandlung einen Steuernachteil für den Steuerpflichtigen, der in einem Drittland investiert, da ihm nach der im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Regelung die Gewinne einer anderen juristischen Person zugerechnet und bei ihm besteuert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 45).

    Wenn ein Mitgliedstaat eine gebietsansässige Gesellschaft in Bezug auf Einkünfte, die eine in einem Drittland ansässige Gesellschaft, an der die gebietsansässige Gesellschaft beteiligt ist, einseitig der Steuer unterwirft, nähert sich die Situation dieser gebietsansässigen Gesellschaft aber der einer gebietsansässigen Gesellschaft an, die an einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft beteiligt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 45, sowie vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35 und 36).

    Daran anknüpfend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein kann, der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorzubeugen, wenn sie sich spezifisch gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richtet, die zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für die durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten Gewinne geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 72 und 74, sowie vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34).

    In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Auslegung des Ausdrucks "rein künstliche Gestaltung" durch den Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens übertragbar ist.

    In den Rn. 67 und 68 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Niederlassung einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat eine "rein künstliche Gestaltung" darstellt, wenn auf der Grundlage objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte festgestellt wird, dass diese Gesellschaft eine fiktive Ansiedlung ist, da sie keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats entfaltet, wobei das Ausmaß ihres greifbaren Vorhandenseins in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen zu berücksichtigen ist.

    Somit deckt sich der Begriff "rein künstliche Gestaltung" im Kontext des freien Kapitalverkehrs nicht unbedingt mit den in den Rn. 67 und 68 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), genannten Anhaltspunkten für die fehlende wirtschaftliche Realität der Niederlassung einer Gesellschaft, da die künstliche Schaffung der Voraussetzungen, um unberechtigt der Besteuerung in einem Mitgliedstaat zu entgehen oder dort unberechtigt einen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen, bei grenzüberschreitendem Kapitalverkehr in verschiedenen Formen erfolgen kann.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass derartigen "bestehenden" Beschränkungen solche gleichgestellt werden können, die durch Vorschriften vorgesehen sind, die nach dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der Verkehrsrechte und -freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 189 und 192, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49).

    Zwar berechtigt die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV somit die Mitgliedstaaten, Beschränkungen, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Klausel fallen, ohne zeitliche Begrenzung weiter anzuwenden, sofern diese Beschränkungen in ihrem Wesen erhalten bleiben, doch setzt der Begriff "am 31. Dezember 1993 bestehende Beschränkung" nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der rechtliche Rahmen, in den sich die betreffende Beschränkung einfügt, seit diesem Datum ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung war (Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 48, vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausnahmeregelung, die durch die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV geschaffen wurde, keine Anwendung auf die von einem Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften finden kann, die zwar im Wesentlichen mit einer am 31. Dezember 1993 bestehenden Regelung übereinstimmen, durch die aber ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr wieder eingeführt wurde, das nicht mehr bestand, nachdem die frühere Regelung aufgehoben wurde oder Vorschriften erlassen wurden, mit denen der Grundgedanke, auf dem diese Regelung beruhte, geändert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 192, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 87 und 88).

    Würde nicht verlangt, dass die nach der Standstill-Klausel in dieser Bestimmung erlaubten Beschränkungen seit dem 31. Dezember 1993 ununterbrochen Teil der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats waren, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit Beschränkungen für den Kapitalverkehr nach oder aus Drittländern wieder einführen, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, aber nicht aufrechterhalten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 48, vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34, sowie vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 40, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, und vom 8. November 2012, Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 28).

    Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittstaats eingeholt werden, grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Vorlage der Informationen, als unmöglich erweist, die Auskünfte von ihm zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 63, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 67, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 84).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 57, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 56, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu wahren, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn mit den fraglichen nationalen Maßnahmen Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 121, vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98).

    Was insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, einen Steuerpflichtigen in die Lage zu versetzen, Anhaltspunkte zum Nachweis der etwaigen wirtschaftlichen Gründe für seine Beteiligung an einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft vorzulegen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Bestehen einer solchen Verpflichtung anhand der Verfügbarkeit von Verwaltungs- und Regulierungsmaßnahmen, die gegebenenfalls eine Überprüfung der Richtigkeit solcher Anhaltspunkte erlauben, zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 98, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 45 und 46, und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 85).

    Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittstaats eingeholt werden, grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Vorlage der Informationen, als unmöglich erweist, die Auskünfte von ihm zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 63, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 67, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 84).

    Da ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu den Tätigkeiten einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft, an der ein Steuerpflichtiger aus diesem Mitgliedstaat beteiligt ist, zu akzeptieren, ohne gegebenenfalls die Richtigkeit dieser Auskünfte überprüfen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 85), hat das vorlegende Gericht im konkreten Fall zu prüfen, ob zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft insbesondere vertragliche Verpflichtungen bestehen, die einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit und Mechanismen zum Austausch von Informationen zwischen den betreffenden nationalen Behörden begründen und die es den deutschen Steuerbehörden tatsächlich ermöglichen können, gegebenenfalls die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die in der Schweiz ansässige Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht.

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 40, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, und vom 8. November 2012, Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 28).

    Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 57, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 56, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu wahren, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn mit den fraglichen nationalen Maßnahmen Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 121, vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98).

    Was die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich aufgeworfene Frage betrifft, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen die Beteiligung eines inländischen Steuerpflichtigen an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erfüllen muss, um nicht als "rein künstlich" angesehen zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass der freie Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern nicht darauf abzielt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sich die Gesellschaften im Binnenmarkt niederlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 100), sondern darauf, die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EU:C:1995:451, Rn. 19, sowie vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 46).

    Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittstaats eingeholt werden, grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Vorlage der Informationen, als unmöglich erweist, die Auskünfte von ihm zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 63, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 67, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 84).

  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 40, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 50, und vom 8. November 2012, Kommission/Finnland, C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 28).

    Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 57, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 56, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 55).

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu wahren, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn mit den fraglichen nationalen Maßnahmen Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 121, vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 47, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98).

    Was die vom vorlegenden Gericht ausdrücklich aufgeworfene Frage betrifft, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen die Beteiligung eines inländischen Steuerpflichtigen an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erfüllen muss, um nicht als "rein künstlich" angesehen zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass der freie Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern nicht darauf abzielt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sich die Gesellschaften im Binnenmarkt niederlassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 100), sondern darauf, die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs zu verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, EU:C:1995:451, Rn. 19, sowie vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 46).

    Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängig macht, deren Einhaltung nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden eines Drittstaats eingeholt werden, grundsätzlich gerechtfertigt, dass der Mitgliedstaat die Gewährung dieses Vorteils ablehnt, wenn es sich, insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Vorlage der Informationen, als unmöglich erweist, die Auskünfte von ihm zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 63, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 67, sowie vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 84).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    Ein Mitgliedstaat kann jedoch nach Art. 64 Abs. 1 AEUV in seinen Beziehungen zu dritten Ländern Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen, auch dann anwenden, wenn sie gegen den in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßen, sofern sie bereits am 31. Dezember 1993 bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 187, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 39, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 86).

    Zwar berechtigt die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV somit die Mitgliedstaaten, Beschränkungen, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Klausel fallen, ohne zeitliche Begrenzung weiter anzuwenden, sofern diese Beschränkungen in ihrem Wesen erhalten bleiben, doch setzt der Begriff "am 31. Dezember 1993 bestehende Beschränkung" nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass der rechtliche Rahmen, in den sich die betreffende Beschränkung einfügt, seit diesem Datum ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung war (Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 48, vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausnahmeregelung, die durch die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV geschaffen wurde, keine Anwendung auf die von einem Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften finden kann, die zwar im Wesentlichen mit einer am 31. Dezember 1993 bestehenden Regelung übereinstimmen, durch die aber ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr wieder eingeführt wurde, das nicht mehr bestand, nachdem die frühere Regelung aufgehoben wurde oder Vorschriften erlassen wurden, mit denen der Grundgedanke, auf dem diese Regelung beruhte, geändert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 192, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 87 und 88).

    Nimmt der betreffende Mitgliedstaat eine solche Aufhebung oder Änderung vor, begibt er sich nämlich der für ihn nach Art. 64 Abs. 1 AEUV bestehenden Möglichkeit, im Verhältnis zu Drittländern bestimmte Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die am 31. Dezember 1993 bestanden, weiter anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 86 bis 88).

    Würde nicht verlangt, dass die nach der Standstill-Klausel in dieser Bestimmung erlaubten Beschränkungen seit dem 31. Dezember 1993 ununterbrochen Teil der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats waren, könnte ein Mitgliedstaat nämlich jederzeit Beschränkungen für den Kapitalverkehr nach oder aus Drittländern wieder einführen, die in der nationalen Rechtsordnung am 31. Dezember 1993 bestanden, aber nicht aufrechterhalten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 48, vom 5. Mai 2011, Prunus und Polonium, C-384/09, EU:C:2011:276, Rn. 34, sowie vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 81).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steueraufsicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dazu dient, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 44).

    Daher hängen die von den Betroffenen geltend gemachten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eng miteinander zusammen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 51, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 69, und vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 48).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss hinsichtlich der Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten eine nationale Regelung, damit sie in angemessenem Verhältnis zum Ziel der Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung steht, in jedem Fall, in dem künstliche Vorgänge nicht auszuschließen sind, den Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, in die Lage versetzen, Anhaltspunkte für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des betreffenden Geschäfts beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 82, vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 50, und vom 3. Oktober 2013, 1telcar, C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 37).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nur zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und sofern sie in diesem Fall geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 79 und 82, vom 23. Januar 2014, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 44, und vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a., C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der bloße Umstand, dass eine gebietsansässige Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen, in einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, als solcher keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung begründen und damit eine steuerliche Maßnahme rechtfertigen, die den freien Kapitalverkehr beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 62, sowie vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91).

    Was insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, einen Steuerpflichtigen in die Lage zu versetzen, Anhaltspunkte zum Nachweis der etwaigen wirtschaftlichen Gründe für seine Beteiligung an einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft vorzulegen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Bestehen einer solchen Verpflichtung anhand der Verfügbarkeit von Verwaltungs- und Regulierungsmaßnahmen, die gegebenenfalls eine Überprüfung der Richtigkeit solcher Anhaltspunkte erlauben, zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 98, vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 45 und 46, und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 85).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    Ein Mitgliedstaat kann jedoch nach Art. 64 Abs. 1 AEUV in seinen Beziehungen zu dritten Ländern Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die in den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen, auch dann anwenden, wenn sie gegen den in Art. 63 Abs. 1 AEUV niedergelegten Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verstoßen, sofern sie bereits am 31. Dezember 1993 bestanden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 187, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 39, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 86).

    Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass derartigen "bestehenden" Beschränkungen solche gleichgestellt werden können, die durch Vorschriften vorgesehen sind, die nach dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der Verkehrsrechte und -freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 189 und 192, vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausnahmeregelung, die durch die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV geschaffen wurde, keine Anwendung auf die von einem Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften finden kann, die zwar im Wesentlichen mit einer am 31. Dezember 1993 bestehenden Regelung übereinstimmen, durch die aber ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr wieder eingeführt wurde, das nicht mehr bestand, nachdem die frühere Regelung aufgehoben wurde oder Vorschriften erlassen wurden, mit denen der Grundgedanke, auf dem diese Regelung beruhte, geändert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 192, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49, und vom 24. November 2016, SECIL, C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 87 und 88).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25, sowie vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).

    Daher würde - unbeschadet der Prüfung, ob die im Ausgangsverfahren in Frage stehende Regelung möglicherweise durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist - Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, seines Inhalts entleert, wenn man Situationen allein deshalb für nicht vergleichbar hielte, weil der fragliche Investor an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft beteiligt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 35).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

  • EuGH, 05.05.2011 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-679/17

    Huijbrechts

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 15.02.2017 - C-317/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV -

  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

  • EuGH, 28.09.2006 - C-283/04

    Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit beim Halten von Sonderaktien durch das

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

  • BFH, 22.05.2019 - I R 11/19

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489).

    Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) und des daraufhin ergangenen EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 489) gewesen ist.

    aa) Die Anwendbarkeit des Art. 57 Abs. 1 EG setzt im Falle einer nachträglichen Änderung der zum 31. Dezember 1993 bestehenden Beschränkungsregelung voraus, dass der wesentliche materielle Gehalt der fraglichen Beschränkung erhalten bleibt und die Beschränkung ohne Unterbrechung fortbesteht; die nach Art. 57 Abs. 1 EG erlaubten Beschränkungen müssen nach dem Stichtag ununterbrochen Teil der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gewesen sein (EuGH-Urteil X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 38 ff., m.w.N.).

    Dabei sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen (EuGH-Urteile X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 42; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 80 f.).

    aaa) Der EuGH hat in seinem Urteil X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) auf die ihm vom Senat unterbreitete (zweite) Vorabentscheidungsfrage geantwortet, die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV sei dahin auszulegen, dass das in Art. 63 Abs. 1 AEUV enthaltene Verbot auf eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (auch dann) Anwendung finde, wenn die dieser Beschränkung zugrunde liegende nationale Steuerregelung nach dem 31. Dezember 1993 durch den Erlass eines Gesetzes wesentlich geändert wurde, das in Kraft trat, dann aber, noch bevor es in der Praxis zur Anwendung gelangte, durch eine Regelung ersetzt wurde, die mit der am 31. Dezember 1993 geltenden Regelung im Wesentlichen übereinstimmt.

    Es liegt daher jene Situation vor, die der EuGH in Rz 50 seines Urteils X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) als schädlich für die Anwendung der Standstill-Klausel beschrieben hat: Infolge des Inkrafttretens des Steuersenkungsgesetzes zum 1. Januar 2001 waren die im Jahr 2001 erzielten Zwischeneinkünfte nach dessen Maßgaben in die Steuerbemessungsgrundlage des betreffenden inländischen Steuerpflichtigen einzubeziehen, ungeachtet dessen, dass die Finanzverwaltung diese Vorschriften bei der Besteuerung der betreffenden Einkünfte im Jahr 2002 letztlich nicht heranzogen hat, weil die diesbezüglichen Regelungen des Steuersenkungsgesetzes am 25. Dezember 2001 aufgehoben worden waren.

    b) Der EuGH hat in dem Urteil X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) auf die ihm vom Senat unterbreitete (dritte) Vorabentscheidungsfrage geantwortet, Art. 63 Abs. 1 AEUV (Art. 56 Abs. 1 EG) sei dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die von einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erzielten, nicht aus einer eigenen Tätigkeit dieser Gesellschaft stammenden Einkünfte wie die "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter" i.S. dieser Regelung anteilig in Hohe der jeweiligen Beteiligung in die Steuerbemessungsgrundlage eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an der genannten Gesellschaft beteiligt ist und die Einkünfte im Drittland einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegen als in dem betreffenden Mitgliedstaat, nicht entgegensteht, es sei denn, dass ein rechtlicher Rahmen besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht.

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15

    Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d.

    Etwas anderes könne sich allenfalls für Fälle einer hier nicht vorliegenden "großen" Auskunftsklausel aus der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 26. Februar 2019 (C-135/17) ab diesem Zeitpunkt und nicht für den Zeitraum davor ergeben.

    Der EuGH hat in seinem Urteil die Kapitalverkehrsfreiheit zur Prüfung der Hinzurechnungsbesteuerung angewendet, ohne auf die Abgrenzungsproblematik zur Niederlassungsfreiheit einzugehen (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Der BFH hat dazu in der Folge des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-135/17) in der Sache X im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sich das Regelungswerk der Hinzurechnungsbesteuerung derart verändert hat, dass von einer Neuregelung nach 1993 auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    aa) Ein Steuerpflichtiger, der eine entsprechende Beteiligung an einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft hält, unterliegt der Hinzurechnungsbesteuerung nicht, da diese definitionsgemäß nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte Anwendung findet (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Vielmehr ist der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C -135/17, X m.w.N.).

    Wenn ein Mitgliedstaat eine gebietsansässige Gesellschaft in Bezug auf Einkünfte, die eine in einem Drittland ansässigen Gesellschaft, an der die gebietsansässige Gesellschaft beteiligt ist, einseitig der Steuer unterwirft, nähert sich die Situation dieser gebietsansässigen Gesellschaft aber der einer gebietsansässigen Gesellschaft an, die an einer anderen Gebietsansässigen Gesellschaft beteiligt ist (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Anderenfalls würde die Kapitalverkehrsfreiheit leerlaufen, wenn man die Situation allein deshalb nicht für vergleichbar hielte, weil der fragliche Investor an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft beteiligt ist (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    aa) Der EuGH hat in seinem Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung deutlich gemacht, dass als zwingende Gründe des Allgemeininteresses insbesondere die Vermeidung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, aber auch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu wahren, zur Rechtfertigung der Hinzurechnungsbesteuerung in Betracht kommen, wobei diese Rechtfertigungsgründe im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung eng miteinander zusammenhängen (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Die in dem Vorlageverfahren betroffenen Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung werden vom EuGH als legitim, aber an sich als unverhältnismäßig angesehen, solange der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit hat, darzulegen, dass es sich nicht um rein künstliche Gestaltungen handelt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Dies gilt nach den Ausführungen in dem EuGH-Urteil aber nicht in Bezug auf Drittländer, wenn die nationalen Steuerbehörden nicht die Möglichkeit haben, im Rahmen vertraglicher Verpflichtungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat die Richtigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Denn ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu den Tätigkeiten einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft, an der ein Steuerpflichtiger aus diesem Mitgliedstaat beteiligt ist, zu akzeptieren, ohne gegebenenfalls die Richtigkeit dieser Auskünfte überprüfen zu können (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Eine solche Überprüfungsmöglichkeit setzt insbesondere vertragliche Verpflichtungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat voraus, die einen rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit und die Mechanismen zum Austausch von Informationen zwischen den betreffenden nationalen Behörden begründen und die es den deutschen Steuerbehörden tatsächlich ermöglichen können, gegebenenfalls die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die im Drittland ansässige Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Sofern ein rechtlicher, insbesondere vertraglicher Rahmen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittstaat fehlt, ist davon auszugehen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine Regelung anzuwenden, nach der die Einkünfte einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft in die Steuerbemessungsgrundlage eines inländischen Steuerpflichtigen einbezogen werden, ohne dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, die etwaigen wirtschaftlichen Gründe für seine Beteiligung an der Gesellschaft darzutun (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Denn das Fehlen der "großen" Auskunftsklausel führt nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH gerade dazu, dass sich der unbeschränkt Steuerpflichtige, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, damit abfinden muss, den Entlastungsbeweis, dass es sich nicht um eine künstliche Gestaltung handle (sogenannter Motivtest), nicht antreten kann (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X).

    Denn diese Frage ist durch die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung hinreichend geklärt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X und BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Hierzu ist zunächst, da die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung in den Kontext einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammten, und dem Sitzstaat des Pensionsfonds einfüge, darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zu wahren, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs insbesondere dann rechtfertigen kann, wenn mit den fraglichen nationalen Maßnahmen Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was schließlich die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, anbelangt, die einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der gleichfalls eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136" Rn. 74), und ebenfalls vom vorlegenden Gericht angeführt worden ist, ist festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorliegende Akte nichts enthält, was die Annahme zuließe, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zur Erreichung dieses Ziels geeignet wäre.

    Beruhen Rechtsvorschriften dagegen auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führen sie neue Verfahren ein, so können sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtsvorschriften nicht gleichgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, EU:C:2014:249" Rn. 48, vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743" Rn. 75, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136" Rn. 37 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei dieser Beurteilung wird das vorlegende Gericht zu berücksichtigen haben, dass die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen sind (Urteile vom 20. September 2018, EV, C-685/16, EU:C:2018:743" Rn. 81, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136" Rn. 42).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Kapitalverkehr mit Drittländern im Zusammenhang mit Portfolioinvestitionen nicht zum Kapitalverkehr im Zusammenhang mit "Direktinvestitionen" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 28).

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Zweitens ergibt sich zum Vorliegen einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff "Beschränkung" in Art. 63 AEUV ganz allgemein sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, sowohl zwischen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2013, Essent u. a., C-105/12 bis C-107/12, EU:C:2013:677, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung) als auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 2018, Jahin, C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 19 bis 21, und vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 26).

    Der Kapitalverkehr aus Drittstaaten unterscheidet sich nämlich vom Kapitalverkehr aus anderen Mitgliedstaaten darin, dass er im Ursprungsstaat keinen Maßnahmen zur Regelung der Harmonisierung und zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden unterliegt, wie sie in allen Mitgliedstaaten gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 36 und 37, sowie vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 90).

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

    Die Vorrangstellung bestehe nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung der Großen Kammer des EuGH Test Claimants in the Fii Group Litigation vom 13.11.2012 C-35/11; EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 C-135/17) nur, wenn die relevante Norm auf die Beteiligungshöhe des Gesellschafters abstelle.

    Eine solche liege nach der Entscheidung der Großen Kammer des EuGH vom 26.02.2019 C-135/17, Rz. 26, nur dann vor, wenn das Merkmal einer qualifizierten Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen kumulativ durch das Erfordernis der Teilhabe an der Verwaltung und der Kontrolle der Gesellschaft erfüllt sei.

    Aufgrund dessen seien die Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 1 EGV auch dann erfüllt, wenn aus dem EUGH-Urteil vom 26.02.2019 C-135/17 entsprechend dem Vorbringen der Klägerseite erhöhte Anforderungen für das Vorliegen einer Direktinvestition abzuleiten sein sollten.

    Zum Begriff des Kapitalverkehrs und einer damit im Zusammenhang stehenden Verletzung zählen alle Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 26.02.2019 C-135/17, ECLI:EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, Rz. 56 m.w.N.; Calliess/Ruffert/Bröhmer, EUV/AEUV, 5. Aufl., 2016, AEUV Art. 63 Rz. 10).

    Bei der Auslegung misst der EuGH etwaigen Begriffsbestimmungen in der Nomenklatur im Anhang I zur früheren Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG vom 24.06.1988 zur Durchführung von Art. 67 EWG "Hinweischarakter" bei (EuGH-Urteile vom 02.06.2005 C-174/04, ECLI:EU:C:2005:350, Slg 2005, I-4933-4966, Rz. 27 ff.; vom 12.12.2006 Test Claimants in the FII Group Litigation C-446/04, ECLI:EU:C:2006:774, BFH/NV 2007, Beilage 4, 173, Rz. 177 ff.; vom 24.05.2007 Holböck C-157/05, EU:C:2007:297, Slg 2007, I-4051-4069, Rz. 33f.; vom 24.11.2016 SECIL C-464/14, ECLI:EU:C:2016:896, IStR 2017, 118, Rz. 75; vom 15.02.2017 C-317/15, ECLI:EU:C:2017:119, IStR 2019, 347, Rz. 27; vom 20.09.2018 EV C-685/16, ECLI:EU:C:2018:743, IStR 2018, 802, Rz. 67).

    Speziell bei einer Beteiligung an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen in Form von Aktiengesellschaften setzt das Ziel der Schaffung und Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder deren Kontrolle (vgl. Urteil der Großen Kammer des EuGH vom 12.12.2006 Test Claimants in the FII Group Litigation C-446/04, a.a.O., Rz. 181; EuGH-Urteil vom 24.11.2016, SECIL, C-464/14, a.a.O., Rz. 78) bzw. und deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. EuGH-Urteil vom 26.02.2019 C-135/17, a.a.O., Rz. 26).

    Ferner ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 64 Abs. 1 AEUV die Standstill-Regelung dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung Anwendung findet, die eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vorschreibt, selbst wenn diese auch in Fällen angewandt werden kann, die nichts mit Direktinvestitionen, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten zu tun haben (EuGH-Urteile vom 15.02.2017 C-317/15, ECLI:EU:C:2017:119, a.a.O., Rz. 25; vom 26.02.2019 C-135/17, a.a.O., Rz. 31; Musil/Weber-Grellet, Musil, Europäisches Steuerrecht, 2019, AEUV Art. 64 Rn. 19).

    Die insoweit nach der Rechtsprechung des EuGH für das Vorliegen einer Direktinvestition erforderlichen Voraussetzungen stehen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Portfoliobeteiligungen, die zwar unter den Begriff des Kapitalverkehrs, nicht aber unter den Begriff einer Direktinvestition fallen (vgl. EuGH-Urteil vom 26.02.2019 C-135/17, a.a.O., Rz. 28).

  • BFH, 30.09.2020 - I R 12/19

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz -

    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i.S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322).

    Der EuGH hat mit Urteil X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2019, 347) über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden.

    b) Der Senat hat im Anschluss an das EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) dahin erkannt, dass die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter i.S. von § 7 Abs. 6, 6a AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft für das Wirtschaftsjahr 2006/Feststellungsjahr 2007 zwar zu einer Beschränkung des durch Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) geschützten freien Kapitalverkehrs führt.

    Nach dem EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) kommt es für die Rechtfertigungsprüfung darauf an, ob ein "rechtlicher Rahmen" besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen.

  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Einer Anrufung des EuGH bedarf es nicht; die Unionsrechtslage ist durch das EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) und das hierzu ergangene Schlussurteil des Senats in BFHE 265, 322 geklärt.

    a) Der Senat hat im Anschluss an das EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) dahin erkannt, dass die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft zu einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs führt.

    Ein "solcher rechtlicher, insbesondere vertraglicher Rahmen" i.S. der Rz 94 f. des EuGH-Urteils X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) ist im Streitfall vorhanden.

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, dass derartigen "bestehenden" Beschränkungen solche gleichgestellt werden können, die durch Vorschriften vorgesehen sind, die nach dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und im Wesentlichen mit der früheren Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach der früheren Regelung der Ausübung der Verkehrsrechte und -freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher würde - unbeschadet der Prüfung, ob die im Ausgangsverfahren in Frage stehende Regelung möglicherweise durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist - Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, ausgehöhlt, wenn man Situationen allein deshalb für nicht vergleichbar hielte, weil das betreffende Grundstück in einem Drittstaat, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, belegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 68).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union kann nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern übertragen werden, da für diesen ein anderer rechtlicher Rahmen gilt (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Öffentlicher

    18 Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 172), vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 69), vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal (C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 42), vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 63), vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 71), und vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 73 und 74).

    19 Urteil vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 81 und 84).

    21 Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 118 und 121), vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98), und vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 72).

    Vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 60 bis 66), vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 85 bis 88), und vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 94 und 95).

    Vgl. auch Urteile vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55 bis 66), und vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 74 und 93 bis 95), in denen der Gerichtshof davon ausging, dass die Beschränkung gerechtfertigt sein kann, dies zu beurteilen aber dem vorlegenden Gericht überließ.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 In diesem Zusammenhang möchte ich bemerken, dass sich der Gerichtshof im kürzlich ergangenen Urteil vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136), dafür entschieden hat, die Fragen in umgekehrter Reihenfolge zu prüfen, nämlich die fragliche Regelung zunächst im Licht von Art. 64 Abs. 1 AEUV und erst dann im Licht von Art. 63 Abs. 1 AEUV zu untersuchen.

    60 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 187), vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 39), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 86), und vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 27).

    61 Urteil vom 26. Februar 2019 (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 28).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria)

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-39/23

    Keva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Art. 65 AEUV - Freier

  • BFH, 08.12.2021 - I R 30/19

    Ausschluss oder Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts ist kein

  • EuGH, 16.06.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • BFH, 11.04.2017 - I R 78/14

    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Aktivitätsklausel, Treaty Override,

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2020 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Artikel 63 AEUV - Freier

  • FG Münster, 10.12.2020 - 8 K 665/16

    Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung

  • BFH, 23.11.2021 - I R 5/18

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19

    Niederlassungsfreiheit

  • BFH, 13.09.2023 - I B 11/22

    Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche

  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

  • EuGH, 27.01.2022 - C-788/19

    Die nationale Regelung, nach der die spanischen Steueransässigen dazu

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • FG München, 25.08.2021 - 6 K 215/19

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer;

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 91/15

    Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter als Einkünfte der ausländischen

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2022 - C-694/20

    Orde van Vlaamse Balies u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • BVerwG, 20.10.2020 - 3 B 35.19

    Einfuhrlizenz: Erfordernis der Niederlassung in einem Mitgliedstaat

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14283
Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17 (https://dejure.org/2018,14283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - C-135/17 (https://dejure.org/2018,14283)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - C-135/17 (https://dejure.org/2018,14283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - Beschränkungen - Standstill-Klausel - Direktinvestitionen - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Einkünfte, die von Gesellschaften ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG - Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - Beschränkungen - Standstill-Klausel - Direktinvestitionen - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Einkünfte, die von Gesellschaften ...

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung in Drittstaatenfällen mit EU-Recht vereinbar?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    Er steht auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 87), in denen der Gerichtshof ausgeführt hat: "Art. 64 Abs. 1 AEUV [(zuvor Art. 57 Abs. 1 EG)] erfasst nicht die Vorschriften, die zwar im Wesentlichen mit einer Regelung übereinstimmen, die am 31. Dezember 1993 bestand, durch die aber ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr wieder eingeführt worden ist, das nach der Aufhebung der früheren Regelung nicht mehr bestand.

    Zum letztgenannten Aspekt weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59 bis 62), geprüft hat, ob eine - als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs qualifizierte - unterschiedliche steuerliche Behandlung in Portugal ansässiger Gesellschaften je nachdem, ob sie Dividenden von ebenfalls in Portugal oder von in Drittländern (Tunesien und Libanon) ansässigen Gesellschaften erhielten, gleichwohl zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht gerechtfertigt sein konnte.

    Jedenfalls geht aus den Urteilen vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), klar hervor, dass auch im Verhältnis zu Drittländern ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Gestaltung darstellt, wenn sein einziger Zweck darin besteht, die normalerweise zu zahlende Steuer zu umgehen oder eine Steuervergünstigung zu erhalten.

    7 Vgl. auch Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 27 bis 32), vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 38, 41 und 54), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34, 35 und 41 bis 43).

    8 Vgl. entsprechend, zur steuerlichen Behandlung von Dividenden aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, u. a. Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 29), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34).

    Zu beachten ist, dass der Gerichtshof im Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 89 bis 92), auch entschieden hat, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 57 Abs. 1 EG berufen kann, wenn er, ohne die bestehende Regelung förmlich aufzuheben oder zu ändern, eine internationale Übereinkunft wie ein Assoziierungsabkommen mit einem Drittland schließt, die in einer Vorschrift mit unmittelbarer Wirkung die Liberalisierung von Direktinvestitionen vorsieht.

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41), vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 88).

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 100 bis 102), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 75 und 76).

    23 Vgl., zu Dividendenzahlungen, die sich aus Direktinvestitionen ergeben, u. a. Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Zur Anerkennung eines Allgemeininteresses an der Verhinderung von Steuerumgehung auch in den Beziehungen zu Drittländern vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark (C-150/04, EU:C:2007:69, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 65), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 62).

    37 Zur Anerkennung eines Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung auch in den Beziehungen zu Drittländern vgl. insbesondere Urteile vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 58).

    40 Vgl. zur Verknüpfung dieses Grundes mit der Verhinderung von Steuerhinterziehung insbesondere Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien (C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 57), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59).

    44 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59 bis 62).

    45 Urteil vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 61) (Hervorhebung nur hier).

    47 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 34), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 61).

    Vgl. Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89 und 92), vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I (C-287/10, EU:C:2010:827, Rn. 28), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 41), vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34), vom 13. November 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-112/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2369, Rn. 25), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    Müsste die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit allein aufgrund dieser Umstände hinter der Niederlassungsfreiheit zurücktreten, würde dies, wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2013:710, Nr. 20) erläutert habe, dazu führen, dass dem in Art. 56 Abs. 1 EG vorgesehenen Verbot bei Sachverhalten, bei denen gar keine Gefahr des Missbrauchs der Niederlassungsfreiheit besteht, die praktische Wirksamkeit genommen würde.

    7 Vgl. auch Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 27 bis 32), vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 38, 41 und 54), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34, 35 und 41 bis 43).

    8 Vgl. entsprechend, zur steuerlichen Behandlung von Dividenden aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, u. a. Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 29), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34).

    10 Vgl. insbesondere Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 39).

    12 Die beiden Kriterien sind bekanntlich kumulativer Art. Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 53).

    31 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Erstreckung dieses Rechtfertigungsgrundes auf Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs mit Drittländern vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 125 und 126), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 101).

    50 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 71 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    1977, L 336, S. 15. Vgl. insbesondere Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    7 Vgl. auch Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 27 bis 32), vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 38, 41 und 54), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34, 35 und 41 bis 43).

    8 Vgl. entsprechend, zur steuerlichen Behandlung von Dividenden aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, u. a. Urteile vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 29), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 34).

    10 Vgl. insbesondere Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 39).

    12 Die beiden Kriterien sind bekanntlich kumulativer Art. Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 53).

    31 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Erstreckung dieses Rechtfertigungsgrundes auf Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs mit Drittländern vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 125 und 126), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 101).

    50 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 71 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Vgl. Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 81 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    1977, L 336, S. 15. Vgl. insbesondere Urteil vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    Er steht auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 87), in denen der Gerichtshof ausgeführt hat: "Art. 64 Abs. 1 AEUV [(zuvor Art. 57 Abs. 1 EG)] erfasst nicht die Vorschriften, die zwar im Wesentlichen mit einer Regelung übereinstimmen, die am 31. Dezember 1993 bestand, durch die aber ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr wieder eingeführt worden ist, das nach der Aufhebung der früheren Regelung nicht mehr bestand.

    Im Übrigen dürfte auch das Urteil vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804), die dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 EG zu entnehmende Auslegung bestätigen, der meines Erachtens zu folgen ist.

    Das hat der Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 52), implizit anerkannt; dort hat er entschieden, dass die Versagung der Steuerbefreiung für die in dieser Rechtssache in Frage stehenden Dividenden nach den Umständen des konkreten Falls "zumindest dann, wenn diese Dividenden sich auf Direktinvestitionen in die ausschüttende Gesellschaft beziehen" - was zu prüfen er dem vorlegenden Gericht überließ - unter Art. 57 Abs. 1 EG fallen konnte.

    13 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41), vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49), und vom 11. Februar 2010, Fokus Invest (C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 42).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 48).

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck (C-157/05, EU:C:2007:297, Rn. 41), vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 49), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 88).

    19 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache A (C-101/05, EU:C:2007:493, Nrn. 109 und 115).

    20 Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 51).

    37 Zur Anerkennung eines Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung auch in den Beziehungen zu Drittländern vgl. insbesondere Urteile vom 18. Dezember 2007, A (C-101/05, EU:C:2007:804, Rn. 55), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 58).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    Jedenfalls geht aus den Urteilen vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), klar hervor, dass auch im Verhältnis zu Drittländern ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Gestaltung darstellt, wenn sein einziger Zweck darin besteht, die normalerweise zu zahlende Steuer zu umgehen oder eine Steuervergünstigung zu erhalten.

    26 Im Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 137), hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass Beteiligungen von weniger als 10 % des Kapitals der betreffenden Gesellschaft nicht unter den Begriff "Direktinvestitionen" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV fallen.

    38 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 125 und 126), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 101).

    44 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59 bis 62).

    47 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 34), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 61).

    Vgl. Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89 und 92), vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I (C-287/10, EU:C:2010:827, Rn. 28), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 41), vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34), vom 13. November 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-112/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2369, Rn. 25), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 34).

  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    Jedenfalls geht aus den Urteilen vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), klar hervor, dass auch im Verhältnis zu Drittländern ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Gestaltung darstellt, wenn sein einziger Zweck darin besteht, die normalerweise zu zahlende Steuer zu umgehen oder eine Steuervergünstigung zu erhalten.

    26 Im Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 137), hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass Beteiligungen von weniger als 10 % des Kapitals der betreffenden Gesellschaft nicht unter den Begriff "Direktinvestitionen" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 AEUV fallen.

    38 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 125 und 126), und vom 10. April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 101).

    44 Vgl. Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59 bis 62).

    47 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 34), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 61).

    Vgl. Urteile vom 4. Dezember 2008, Jobra (C-330/07, EU:C:2008:685, Rn. 35), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89 und 92), vom 22. Dezember 2010, Tankreederei I (C-287/10, EU:C:2010:827, Rn. 28), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 41), vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34), vom 13. November 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-112/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2369, Rn. 25), vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 59), und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 34).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass der Gerichtshof die Frage der Besteuerung der Einkünfte von Zwischengesellschaften in der Rechtssache geprüft habe, in der das Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), ergangen sei.

    Der Zweck des § 7 AStG und die Situation, in die er eine gebietsansässige Gesellschaft versetzt, die in eine Gesellschaft eines Drittlands mit "niedriger" Besteuerung investiert hat, erinnert an den Sachverhalt, der dem Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), zugrunde lag, das zu den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über beherrschte ausländische Gesellschaften ergangen ist.

    Während das vorlegende Gericht in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens den Gedanken zurückweist, dass die sich aus § 7 AStG ergebende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs mit Drittländern durch die Notwendigkeit, Steuereinnahmen zu gewährleisten, gerechtfertigt sein könnte, wirft es die Frage auf, ob eine Rechtfertigung mit dem Ziel, rein künstlichen Gestaltungen entgegenzuwirken, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen, in Betracht kommt, wie sie im Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), grundsätzlich anerkannt wurde.

    32 Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 45).

    Die Hinzufügung dieses Vergleichskriteriums, die offenbar den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:278) Rechnung trug, war Gegenstand einer gewissen Debatte unter den Generalanwälten (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:197, Nrn. 124 bis 155, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Orange European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2007:403, Nrn. 101 bis 108); sie wurde jedoch, wenn ich mich nicht irre, in der Rechtsprechung später nicht mehr aufgegriffen.

    Zur Verknüpfung dieses Grundes mit der Verhinderung von Missbrauch und Steuerumgehung vgl. insbesondere Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 48, 51 und 55), und vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 63 bis 65).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    Ferner habe der Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65), bereits anerkannt, dass die Situation eines Steuerpflichtigen mit einer inländischen Betriebsstätte und die Situation eines Steuerpflichtigen mit einer ausländischen Betriebsstätte nicht vergleichbar seien.

    Diese Erwägungen werden meines Erachtens nicht durch das Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 65), widerlegt, auf das sich die deutsche Regierung beruft.

    Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 28 und 59).

    Vgl. zur Verknüpfung mit der Verhinderung von Steuerumgehung insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 58), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89), vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 65), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 42).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    41 Vgl. Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 74 und 75).

    48 Die französische Regierung leitet ihre Argumentation zum einen aus dem Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 81), und zum anderen aus einigen Sekundärrechtsakten der Union her, die lange nach dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum erlassen wurden (und damit jedenfalls nicht relevant sind), insbesondere aus der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).

    Zwar wird in Rn. 81 des Urteils vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161), für die Einstufung eines Vorgangs als rein künstliche Gestaltung darauf abgestellt, welcher Zweck mit ihm "im Wesentlichen" und nicht ausschließlich verfolgt wird, doch werden in Rn. 82 dieses Urteils Vorgänge, die "zu ausschließlich steuerlichen Zwecken" erfolgen, als rein künstliche Konstruktion eingestuft.

    Meines Wissens ist Rn. 81 des Urteils vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161), nur ein einziges Mal angeführt worden, und zwar in Rn. 30 des Urteils vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff (C-105/07, EU:C:2008:24).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-317/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17
    Diese Auslegung von Art. 57 Abs. 1 EG, die auf der "Anwendung" der am 31. Dezember 1993 bestehenden Beschränkungen und der "Wirkung" der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruht, findet eine Stütze im Urteil vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 21), in dem es heißt: "Die Anwendbarkeit von Art. 64 Abs. 1 AEUV [(zuvor Art. 57 Abs. 1 EG)] hängt nicht vom Gegenstand der nationalen Regelung ab, die solche Beschränkungen enthält, sondern von deren Wirkung.".

    Dem von mir befürworteten Ansatz steht das Erfordernis einer engen Auslegung der in Art. 57 Abs. 1 EG vorgesehenen Ausnahme nicht entgegen(17), da er sich auf den Wortlaut dieser Vorschrift stützt, worauf im Übrigen auch im Urteil vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 21), hingewiesen wird.

    Diese Linie wurde im Urteil vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 21, 24 und 25), ausdrücklich bestätigt.

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, X (C-317/15, EU:C:2017:119, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-282/12

    Itelcar - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Zinsen, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

  • EuGH, 11.02.2010 - C-541/08

    Fokus Invest - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

  • EuGH, 22.12.2010 - C-287/10

    Tankreederei I - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 21.12.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

  • EuGH, 13.11.2014 - C-112/14

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07

    Lammers & Van Cleeff - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-101/05

    A - Freier Kapitalverkehr - Beziehungen zu einem Drittstaat - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2006 - C-196/04

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS P. LÉGER IST DIE REGELUNG DES VEREINIGTEN

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 30.01.2007 - C-150/04

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Freier Kapitalverkehr - Dividendenbesteuerung -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

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