Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 15.10.2015 - C-137/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,28177
EuGH, 15.10.2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,28177)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,28177)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,28177)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Deutschland - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verstößt gegen Europarecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagerecht von Umweltverbänden erweitert: Revolution im Verwaltungsprozessrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Präklusion bei UVP-pflichtigen Vorhaben in Bebauungsplänen

  • ponte-press.de PDF (Leitsatz)

    EuGH kippt deutsche Regeln zu Präklusion und der Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern im Umweltrecht

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    EuGH kippt deutsche Präklusionsvorschriften!

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    EuGH kippt deutsche Regeln zu Präklusion und der Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern im Umweltrecht

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Einwendungsausschluss im deutschen Umweltrecht verstößt gegen Europarecht

  • jurop.org (Kurzinformation)

    Der große Knall bleibt aus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil gibt Betroffenen und Verbänden mehr Rechte in Umweltverfahren

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Klagemöglichkeit wegen Umweltfolgen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Umweltverbände: Bundesregierung zu Nachbesserung bei Klagerecht gezwungen

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Präklusion und Übergangsregelungen bei Umweltrechtsbehelfen verworfen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagemöglichkeiten für Umweltverbände gestärkt

Besprechungen u.ä. (6)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    EuGH kippt deutsche Präklusionsvorschriften!

  • jean-monnet-saar.eu (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH verbessert Umweltrechtsschutz in Deutschland

  • jurop.org (Entscheidungsbesprechung)

    Was ist neu und wie geht es weiter?

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Präklusionsvorschriften im deutschen Verwaltungsverfahren unionsrechtswidrig - Erweiterung der Klagemöglichkeiten für Bürger, Gemeinden und Umweltverbände

  • jurop.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die umweltrechtliche Einwendungspräklusion vor dem Aus?

  • jurop.org (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einordnung der aktuellen Klageverfahren betreffend das Steinkohlekraftwerk Hamburg-Moorburg

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Deutschland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3495
  • EuZW 2016, 66
  • NZBau 2016, 278
 
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Wird zitiert von ... (294)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Am 6. Februar 2013 bat sie die Kommission, das Verfahren einzustellen, weil die deutschen Rechtsvorschriften seit dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in geänderter Fassung mit dem Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) im Einklang stünden.

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 45 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) bereits entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 (jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92) geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, eine solche Beschränkung jedoch nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden kann, weil dadurch die Ziele des Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 missachtet würden.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 36 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) daran erinnert, dass er in Rn. 37 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) bereits entschieden hat, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 in keiner Weise die Gründe beschränkt, die zur Stützung eines entsprechenden Rechtsbehelfs im Sinne der genannten Vorschrift vorgebracht werden können.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92, wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, "um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten", keineswegs die Gründe beschränkt, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37).

    In der geänderten Fassung von § 2 Abs. 1 UmwRG, der nach der Verkündung des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) am 29. Januar 2013 in Kraft getreten sei, sei die in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift enthaltene Wendung "die Rechte Einzelner begründen" gestrichen worden.

    Nach diesem geänderten Gesetz seien lediglich solche Verfahren zu Ende zu führen, die am 12. Mai 2011, dem Tag der Verkündung des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) noch anhängig gewesen seien oder die nach diesem Tag eingeleitet worden seien, die jedoch am 29. Januar 2013, als die geänderte Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Kraft getreten sei, noch keine Bestandskraft erlangt hätten.

    Nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75 ist davon auszugehen, dass die Umweltverbände über ein ausreichendes Interesse verfügen oder Rechte haben, die verletzt werden können, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 40).

    Es steht dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele dieser Vorschrift missachtet würden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45).

    Deshalb müssen die Umweltverbände zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 48).

    Was die vierte und die fünfte Rüge angeht, ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Rechtsvorschriften angepasst und die geänderte Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erlassen hat, um der Rechtslage abzuhelfen, die zum Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) geführt hat.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Der Gerichtshof hat in Rn. 36 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) daran erinnert, dass er in Rn. 37 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) bereits entschieden hat, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 in keiner Weise die Gründe beschränkt, die zur Stützung eines entsprechenden Rechtsbehelfs im Sinne der genannten Vorschrift vorgebracht werden können.

    Die betroffene Öffentlichkeit muss daher, im Einklang mit dem Ziel, ihr einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen im Sinne dieser Richtlinie angefochten wird, grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 47 und 48).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Rechtsverletzung" im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und insbesondere des vom nationalen Recht vorgesehenen Erfordernisses, wonach eine derartige Rechtsverletzung lediglich dann vorliegen kann, wenn die angegriffene Entscheidung ohne den behaupteten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, entschieden, dass es - insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität der fraglichen Verfahren und des technischen Charakters von Umweltverträglichkeitsprüfungen -, wenn dem Rechtsbehelfsführer im innerstaatlichen Recht die Beweislast für diesen Kausalzusammenhang aufgebürdet wird, die Ausübung der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte übermäßig erschweren kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 52).

    Demnach kann eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 nur dann verneint werden, wenn das Gericht oder die Stelle im Sinne dieses Artikels - ohne dem Rechtsbehelfsführer in irgendeiner Form die in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils angesprochene Beweislast für den Kausalzusammenhang aufzubürden -gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und, allgemeiner, der gesamten dem Gericht oder der Stelle vorliegenden Akte zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 11 der Richtlinie 2011/92 jedoch dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung dieses Artikels in nationales Recht ergangenen Vorschriften auch für verwaltungsbehördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurden, eine Genehmigung aber erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurde (vgl. Urteil Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 31).

    Aus den Rn. 30 und 31 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser unionsrechtlichen Vorschriften nicht auf Verfahren beschränken dürften, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien.

    Diese Gesetzesänderung dürfte jedoch nur von geringer Bedeutung sein, da die zuständigen nationalen Gerichte das Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) bei den noch anhängigen Verfahren berücksichtigten.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-277/13

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betreffend § 46 VwVfG , wonach dann, wenn zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchgeführt worden, diese aber mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf möglich sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden müssen, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteile Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 48, sowie Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.

    Im Übrigen würde der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland, nachdem sie die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17), mit der die ihrerseits durch die Richtlinie 2011/92 kodifizierte Richtlinie 85/337 in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten geändert wurde, verspätet in innerstaatliches Recht umgesetzt hatte, die zeitliche Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der letztgenannten Richtlinie begrenzt hat, darauf hinauslaufen, ihr zu gestatten, sich eine neue Umsetzungsfrist zu genehmigen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 45).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil Fallimento Olimpiclub, C-2/08, EU:C:2009:506, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-137/14
    Zum Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland betreffend § 46 VwVfG , wonach dann, wenn zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung durchgeführt worden, diese aber mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf möglich sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden müssen, dass sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, dass sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen (Urteile Dillenkofer u. a., C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 48, sowie Kommission/Portugal, C-277/13, EU:C:2014:2208, Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.
  • VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

    vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, juris Rn. 77 ff., zu den Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG unerörtert bleiben, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung deutlich gemacht, dass der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erstreckt werden könne.
  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen.

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45, vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Die Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 14 Abs. 1 Satz 5 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) sind gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 UVP-RL unvereinbar und finden daher keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 33).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-137/14 (https://dejure.org/2015,11115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 11 - Richtlinie 2010/75/EU - Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ...

  • rechtsportal.de

    Beschränkung des Rechtsschutzes gegen umweltbeeinträchtigende Maßnahmen und Industrieemissionen; Schlussanträge des Generalanwalts zur Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

Kurzfassungen/Presse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Umweltrechtsbehelfsgesetz verstößt gegen Europarecht

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zwischen Aarhus und Alpha Centauri

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    Wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ergangen sind, betrifft die vorliegende Rechtssache den Zugang zu Gerichten, konkreter, die Tragweite des Rechts, vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betreffend die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich anzufechten.

    Sie verweist darauf, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), und in Rn. 48 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ausgeführt habe, dass die betroffene Öffentlichkeit grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können müsse.

    Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 38) ergangen ist, wollte das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, ob Art. 10a der Richtlinie 85/337, der denselben Inhalt wie Art. 11 der Richtlinie 2011/92 hat(27), "dahin auszulegen [sei], dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, die Anwendbarkeit der zur Umsetzung dieses Artikels ergangenen Vorschriften allein auf den Fall zu beschränken, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung aufgrund des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten wird, und nicht auf den Fall zu erstrecken, dass eine solche Prüfung zwar durchgeführt wurde, aber fehlerhaft war".

    Generalanwalt Cruz Villalón hat in Nr. 63 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422) darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland "das deutsche Recht diese Anforderungen bereits erfüllt [habe], da nach Maßgabe des neben § 4 Abs. 1 UmwRG anzuwendenden § 46 VwVfG die Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung auch bei einer fehlerhaften Durchführung einer UVP [habe] verlangt werden könne[n]".

    Dem Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 32) ist somit eindeutig zu entnehmen, dass nach Auffassung des Gerichtshofs im deutschen Recht die Lücken bzw. Defizite von § 4 Abs. 1 UmwRG in der Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 85/337 (und somit von Art. 11 der Richtlinie 2011/92) weder geschlossen noch behoben waren.

    Dem Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 52) sei zu entnehmen, dass in Deutschland sowohl die Beweislastverteilung als auch die richterliche Kontrolle nicht den Anforderungen der Richtlinie 2011/92 entsprächen.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 49) festgestellt habe, gefährde eine sorgsame Begrenzung des Prüfungsumfangs bei Verfahrensfehlern nicht die Verwirklichung der Ziele der UVP-Richtlinie, wenn dies Verfahrensfehler betreffe, die nicht zwangsläufig Folgen mit möglichen Auswirkungen auf die Entscheidung hätten.

    In den Rn. 47 und 48 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber, "die Möglichkeit, einen Verfahrensfehler geltend zu machen, nicht an die Voraussetzung knüpfen [wollte], dass dieser Fehler Auswirkungen auf den Inhalt der angegriffenen endgültigen Entscheidung hatte.

    Da das Recht auf eine bessere Information und eine Beteiligung der Öffentlichkeit ersichtlich einer der Eckpfeiler der Richtlinie 2011/92(31) sowie Sinn und Zweck ihres Art. 11 ist, schließe ich mich den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422, Nr. 106) an, in denen er festgestellt hat, dass "[f]ür besonders wichtige Verfahrensvorschriften ... insoweit auf das Erfordernis einer Kausalität für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens vollständig verzichtet werden [muss]".

    Zur Frage der Beweislast hat der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) jedenfalls ausgeführt, dass es in Deutschland "jedoch im Allgemeinen dem Rechtsbehelfsführer [obliegt], zum Nachweis einer Rechtsverletzung zu belegen, dass nach den Umständen des konkreten Falls die angegriffene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre.

    Das Vorliegen dieses Verstoßes habe der Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) bestätigt.

    Die Bundesrepublik Deutschland teilt mit, sie bereite eine Änderung des UmwRG vor, die Rn. 31 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) umsetzen werde, in der der Gerichtshof entschieden habe, dass nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92 Verfahren, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien, nicht vom Anwendungsbereich des UmwRG ausgeschlossen werden dürften.

    In Rn. 31 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) hat der Gerichtshof entschieden, dass "die in der Richtlinie 2003/35, mit der Art. 10a in die Richtlinie 85/337 eingefügt wurde, vorgesehene Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005 dahin auszulegen ist, dass die zur Umsetzung des genannten Artikels ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde "(42).

    13 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 43), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 28).

    14 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 41), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 45).

    16 - Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 lassen den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 55, und Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 50).

    18 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 36).

    21 - In der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) hatte das vorlegende Gericht (das deutsche Bundesverwaltungsgericht) den Gerichtshof zur unionsrechtlichen Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses des "Zusammenfallens" bzw. der "Parallelität" befragt.

    23 - Ich schließe mich insoweit den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422, Nrn. 92 bis 101) an, in denen er die Ansicht vertritt, dass im Rahmen der Begründetheit die Verpflichtung des Einzelnen, ein subjektives Recht geltend zu machen, mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar sei und die betreffenden unionsrechtlichen Bestimmungen nicht umsetze.

    34 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 30).

    36 - Vgl. entsprechend Urteil Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 27 bis 29).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    Wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289) und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ergangen sind, betrifft die vorliegende Rechtssache den Zugang zu Gerichten, konkreter, die Tragweite des Rechts, vor einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betreffend die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich anzufechten.

    Sie verweist darauf, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), und in Rn. 48 des Urteils Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712) ausgeführt habe, dass die betroffene Öffentlichkeit grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können müsse.

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, dass der Gerichtshof im Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45), festgestellt habe, dass es dem nationalen Gesetzgeber freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen könne, zu beschränken.

    Im Einklang mit den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Nr. 70), bin ich der Meinung, dass "[d]as Ziel, einen "weiten Zugang" zu Gerichten zu gewähren, ... die Parameter für die Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens der Mitgliedstaaten [vorgibt]".

    In Rn. 38 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), hat der Gerichtshof entschieden, dass "[i]n Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe ... diese Bestimmung[en] zwei Fälle [nennen]: Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann von einem "ausreichenden Interesse" oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine "Rechtsverletzung" geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist"(16).

    Sie weist darauf hin, dass der Bundestag am 8. November 2012 im Anschluss an das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), eine Änderung des UmwRG beschlossen habe, das am 29. Januar 2013 in Kraft getreten sei und mit der die Worte "Rechte Einzelner begründen" in § 2 Abs. 1 UmwRG gestrichen worden seien, um die bisherige Rechtsverletzung abzustellen.

    Die Neufassung des UmwRG habe jedoch lediglich eine eingeschränkte zeitliche Geltung, da § 5 Abs. 4 des geänderten UmwRG vorsehe, dass lediglich solche Verfahren, die am 12. Mai 2011 (dem Tag der Verkündung des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289) noch anhängig gewesen oder nach diesem Tag eingeleitet worden seien und die am 29. Januar 2013 (dem Tag des Inkrafttretens des geänderten UmwRG) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien, nach der Neufassung des UmwRG zu Ende zu führen seien.

    Keine Auswirkungen habe die Rechtsänderung hingegen auf Rechtsbehelfsverfahren, die bereits vor dem Erlass des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), rechtskräftig abgeschlossen worden seien; diese müssten im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs(37) nicht neu aufgerollt werden.

    Im Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 36), hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, dass nach dem deutschen Recht die Zulässigkeit einer von einem Umweltverband erhobenen Klage davon abhänge, dass diese geltend mache, die angegriffene Verwaltungsentscheidung verletze ein Rechtsgut eines Einzelnen, das nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliches Recht qualifiziert werden könne.

    11 - In Rn. 45 des Urteils Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), hat der Gerichtshof entschieden, dass "es dem nationalen Gesetzgeber zwar [freisteht], die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele des Art. 10a Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 85/337 missachtet würden".

    13 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 43), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 28).

    14 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 41), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 45).

    16 - Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 lassen den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 55, und Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 50).

    17 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289), die in Nr. 42 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, dass "[d]ie Vorschrift in der Aarhus-Konvention über die Popularklage ... in Art. 9 Abs. 3 der Konvention enthalten [ist], der noch nicht in das Unionsrecht integriert wurde ... Folglich besteht nach dem Unionsrecht für die Mitgliedstaaten bisher keine Verpflichtung zur Einführung einer Popularklage.".

    18 - Vgl. Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37), und Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 36).

    43 - Vgl. Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 40).

    44 - Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - Art. 10a - Umfang des Rechts zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    Generalanwalt Cruz Villalón hat in Nr. 63 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422) darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland "das deutsche Recht diese Anforderungen bereits erfüllt [habe], da nach Maßgabe des neben § 4 Abs. 1 UmwRG anzuwendenden § 46 VwVfG die Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung auch bei einer fehlerhaften Durchführung einer UVP [habe] verlangt werden könne[n]".

    Da das Recht auf eine bessere Information und eine Beteiligung der Öffentlichkeit ersichtlich einer der Eckpfeiler der Richtlinie 2011/92(31) sowie Sinn und Zweck ihres Art. 11 ist, schließe ich mich den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422, Nr. 106) an, in denen er festgestellt hat, dass "[f]ür besonders wichtige Verfahrensvorschriften ... insoweit auf das Erfordernis einer Kausalität für das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens vollständig verzichtet werden [muss]".

    23 - Ich schließe mich insoweit den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:422, Nrn. 92 bis 101) an, in denen er die Ansicht vertritt, dass im Rahmen der Begründetheit die Verpflichtung des Einzelnen, ein subjektives Recht geltend zu machen, mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar sei und die betreffenden unionsrechtlichen Bestimmungen nicht umsetze.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    37 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

    38 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    37 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

    38 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    37 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

    38 - Vgl. Urteile Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), Kapferer (C-234/04, EU:C:2006:178) und Fallimento Olimpiclub (C-2/08, EU:C:2009:506).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    40 - Urteil Impresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    24 - Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-530/11, EU:C:2014:67, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-508/10

    Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    10 - Urteil Kommission/Niederlande (C-508/10, EU:C:2012:243, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.04.1978 - 100/77

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-137/14
    39 - Urteil Kommission/Italien (100/77, EU:C:1978:78, Rn. 21).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-288/12

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