Rechtsprechung
EuGH, 18.11.2010 - C-142/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die ...
- verkehrslexikon.de
Möglichkeit der EU-Staaten, eine nationale Anerkennungsregelung nicht typgenehmigter Bauteile zur Zweiradbeschleunigung zu erlassen
- Europäischer Gerichtshof
Lahousse und Lavichy
Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Benutzung ...
- EU-Kommission
Lahousse und Lavichy
Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die ...
- EU-Kommission
Lahousse und Lavichy
Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die ...
- Wolters Kluwer
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge; Ausschluss von für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmten Fahrzeugen; Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an eine das Inverkehrbringen und die Benutzung von Vorrichtungen zur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge; Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind; Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an eine das Inverkehrbringen und die Benutzung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Lahousse und Lavichy
Richtlinien 92/61/EWG und 2002/24/EG - Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die die Herstellung, das Inverkehrbringen und die ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Eerste Aanleg te Dendermonde (Belgien), eingereicht am 22. April 2009 - Strafverfahren gegen V. W. Lahousse und Lavichy B.V.B.A.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde (Belgien) - Auslegung der Art. 1 Abs. 1, 12 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
- EuGH, 18.11.2010 - C-142/09
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - …
Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-142/09
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass ein allgemeines Verbot des Verkaufs oder der Benutzung von Material, das die Steigerung der Leistung und/oder Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern ermöglicht, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, geeignet ist, den freien Verkehr dieser Waren zu behindern (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 58).Zwar kann die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Bestimmung insbesondere mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, doch muss eine solche Maßnahme auch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 59).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-289/16
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Vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden (…C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 25 bis 27), vom 11. März 2008, Jager (…C-420/06, EU:C:2008:152, Rn. 45 bis 58), vom 18. November 2010, Lahousse und Lavichy (C-142/09, EU:C:2010:694, Rn. 35 bis 48), sowie vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a. (…C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 22 bis 25). - EuGH, 15.06.2017 - C-513/15
Agrodetale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - EG-Typgenehmigung - …
Das EG-Typgenehmigungsverfahren, wie es vom Unionsgesetzgeber vorgesehen ist, beruht daher auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Prüfungen der Übereinstimmung mit den in der Richtlinie 2003/37 sowie den in Anhang II Kapitel B der Richtlinie genannten Einzelrichtlinien vorgesehenen Anforderungen, die von den Genehmigungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Lahousse und Lavichy, C-142/09, EU:C:2010:694, Rn. 27). - Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-639/11
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der …
60 - Vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2010, Lahousse und Lavichy (C-142/09, Slg. 2010, I-11685, Randnr. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-61/12
Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 2a der …
60 - Vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2010, Lahousse und Lavichy (C-142/09, Slg. 2010, I-11685, Randnr. 43). - Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-513/15
Agrodetale
9 Vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2010, Lahousse und Lavichy (C-142/09, EU:C:2010:694, Rn. 27).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Lahousse und Lavichy
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die Benutzung von Vorrichtungen zur Steigerung ...
- EU-Kommission
Lahousse und Lavichy
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die Benutzung von Vorrichtungen zur Steigerung ...
- EU-Kommission
Lahousse und Lavichy
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die Benutzung von Vorrichtungen zur Steigerung ...
- rechtsportal.de
Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - Ausschluss von Fahrzeugen, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind - Nationale Regelung, die das Inverkehrbringen und die Benutzung von Vorrichtungen zur Steigerung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
- EuGH, 18.11.2010 - C-142/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S
Zulässigkeit des Abzugs von Kaffeesteuer - Einbeziehung von Kaffeesteuer in die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
Mit ihrer Vorlagefrage(2) ersucht die Rechtbank van eerste aanleg te Dendermonde (Gericht erster Instanz Dendermonde) um die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates(3).Mit der Richtlinie 2002/24 ist die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(4) aufgehoben worden.
"Die Einführung harmonisierter Vorschriften für diese Bauteile und Merkmale zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge angewandt werden können.".
Insbesondere beträgt für Kleinkrafträder mit niedriger Leistung gemäß dem Hinweis in Anhang I der Richtlinie 92/61 die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h.
Dieser Zeitraum liegt zwar vor dem Erlass der Richtlinie 2002/24; es ist aber unstreitig, dass auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens die Richtlinie 92/61 anwendbar war.
Da die im vorliegenden Fall maßgeblichen Begriffe der beiden Richtlinien im Wesentlichen unverändert geblieben sind, muss die Auslegung der Richtlinie 2002/24 meines Erachtens sinngemäß auch für die Auslegung der Richtlinie 92/61 gelten.
Da die für die einzelnen Teile und Merkmale der Fahrzeuge geltenden harmonisierten technischen Vorschriften in Einzelrichtlinien zusammengefasst wurden, erforderten die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften und die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat die Einführung eines gemeinschaftlichen Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Fahrzeugtyp, wie aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/61 hervorgeht.
Die inzwischen aufgehobene Richtlinie 92/61 enthielt einen Hinweis zur Art der in dem fraglichen Bereich vorgesehenen Harmonisierung.
Nach dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/61 erforderten die Sicherheit im Straßenverkehr, der Schutz der Umwelt und der Verbraucherschutz von einem hohen Niveau ausgehende Bau- und Fertigungsvorschriften.
Hierzu ist festzustellen, dass in dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/61(11) ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass das gemeinschaftliche Betriebserlaubnisverfahren für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge auf der Grundlage eines Systems der vollständigen Harmonisierung konzipiert wurde.
Nach der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses war Ziel dieses Vorschlags aber die Änderung der Richtlinie 92/61 im Sinne einer Aktualisierung und Klarstellung(12).
Nach ihrem Art. 1 gilt die Richtlinie 97/24 für die dort aufgezählten Bauteile aller in Art. 1 der Richtlinie 92/61 festgelegten Fahrzeugtypen.
Ein Mitgliedstaat kann die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates oder entsprechende nationale Vorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags anwenden, um Fahrzeuge und Bauteile zu regeln, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, sowohl im Hinblick auf die Fahrzeugtypgenehmigung als auch im Hinblick auf die technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind, und solche, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind, vorausgesetzt, die sowohl dem Typgenehmigungsverfahren und als auch dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit immanente Pflicht zur Transparenz wird beachtet.
7 - Richtlinie 92/61, aufgehoben durch die Richtlinie 2002/24.
9 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, KOM(1999) 276 endg.
12 - Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge" (…ABl. 1999, C 368, S. 1).
18 - Die Richtlinie 97/24 ist erlassen worden, damit die Richtlinie 92/61 angewandt werden kann (vgl. den dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 97/24).
35 - Vgl. die Erwägungsgründe 2 und 4 der inzwischen aufgehobenen Richtlinie 92/61.
- EuGH, 15.04.2010 - C-433/05
Sandström - Richtlinien 94/25/EG und 2003/44/EG - Rechtsangleichung - Sportboote …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
33 - Vgl. u. a. Urteil vom 15. April 2010, Sandström (C-433/05, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 35). - EuGH, 17.04.2007 - C-470/03
AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
29 - Vgl. zur Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (…ABl. L 207, S. 1) Urteil vom 17. April 2007, AGM-COS.MET (C-470/03, Slg. 2007, I-2749, Randnrn.
- EuGH, 10.02.2009 - C-110/05
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
34 - Vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien (C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 59). - RG, 13.12.1895 - 3052/95
Inwiefern kann ein Maler, insbesondere wenn er zugleich Bauunternehmer ist, als …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
26 - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (…ABl. L 218, S. 21). - EuGH, 09.06.2005 - C-211/03
Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
15 - Vgl. Urteile vom 30. November 1983, van Bennekom (227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 35), vom 23. November 1989, Parfümerie-Fabrik 4711 (C-150/88, Slg. 1989, 3891, Randnr. 28), vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage (C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9), vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler (C-324/99, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32), vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnrn. - EuGH, 13.12.2001 - C-324/99
BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
15 - Vgl. Urteile vom 30. November 1983, van Bennekom (227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 35), vom 23. November 1989, Parfümerie-Fabrik 4711 (C-150/88, Slg. 1989, 3891, Randnr. 28), vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage (C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9), vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler (C-324/99, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32), vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnrn. - EuGH, 24.01.2008 - C-257/06
Roby Profumi - Art. 28 EG - Richtlinie 76/768/EWG - Schutz der Gesundheit - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
58 und 59), und vom 24. Januar 2008, Roby Profumi (C-257/06, Slg. 2008, I-189, Randnr. 14). - EuGH, 12.10.1993 - C-37/92
Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
15 - Vgl. Urteile vom 30. November 1983, van Bennekom (227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 35), vom 23. November 1989, Parfümerie-Fabrik 4711 (C-150/88, Slg. 1989, 3891, Randnr. 28), vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage (C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9), vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler (C-324/99, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32), vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnrn. - EuGH, 23.11.1989 - 150/88
Parfümerie-Fabrik 4711 / Provide
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-142/09
15 - Vgl. Urteile vom 30. November 1983, van Bennekom (227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 35), vom 23. November 1989, Parfümerie-Fabrik 4711 (C-150/88, Slg. 1989, 3891, Randnr. 28), vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage (C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9), vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler (C-324/99, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32), vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, Slg. 2005, I-5141, Randnrn. - EuGH, 30.11.1983 - 227/82
Van Bennekom