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   EuGH, 05.06.2019 - C-142/18   

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https://dejure.org/2019,14862
EuGH, 05.06.2019 - C-142/18 (https://dejure.org/2019,14862)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.2019 - C-142/18 (https://dejure.org/2019,14862)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - C-142/18 (https://dejure.org/2019,14862)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Skype Communications

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 2 Buchst. c - Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" - Übertragung von Signalen - "Voice over Internet Protocol" (VoIP)-Dienst an Festnetz- oder ...

  • Betriebs-Berater

    Bereitstellung einer Software mit einer "Voice over Internet Protocol" als "elektronische Kommunikationsdienst"

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2019. Skype Communications Sàrl gegen Institut belge des services postaux et des télécommunication...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Skype Communications Sàrl/Institut belge des services postaux et des télécommunications

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    G-Mail ist kein elektronischer Kommunikationsdienst

  • beck.de (Kurzinformation)

    Skype ist als elektronischer Kommunikationsdienst einzuordnen

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2019, 839
  • EuZW 2019, 576
  • MMR 2019, 517
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Auszug aus EuGH, 05.06.2019 - C-142/18
    Insoweit habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), entschieden, dass "der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht [dem Antragsteller] gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wird in den verschiedenen Richtlinien, die den auf die elektronischen Kommunikationsdienste anwendbaren neuen Rechtsrahmen darstellen, insbesondere der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/77, klar zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Weiterleitung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle unterschieden, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Dienst, um unter den Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" zu fallen, die Übertragung von Signalen erfassen muss, wobei der Umstand, dass die Übertragung des Signals über eine Infrastruktur erfolgt, die nicht dem Dienstleistungserbringer gehört, für die Einordnung der Art der Dienstleistung unerheblich ist, da es insoweit nur darauf ankommt, dass dieser Dienstleistungserbringer gegenüber den Endnutzern für die Übertragung des Signals, die diesen die Bereitstellung des Dienstes, den sie abonniert haben, gewährleistet, verantwortlich ist (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43).

    Daraus ergibt sich, dass zum einen die SkypeOut-Funktion überwiegend darin besteht, die Sprachsignale über die elektronischen Kommunikationsnetze, nämlich zunächst das Internet, dann das PSTN, vom anrufenden Nutzer an den angerufenen Nutzer zu übertragen, und zum anderen davon auszugehen ist, dass Skype Communications gegenüber den Nutzern der SkypeOut-Funktion, die diesen Dienst abonniert haben oder die Nutzung dieses Dienstes vorausbezahlt haben, für die Übermittlung der Sprachsignale über das PSTN die Verantwortung im Sinne des Urteils vom 30. April 2014, UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 43), übernimmt.

    Würde man nämlich annehmen, dass sich der Anbieter einer Dienstleistung, die inhaltlich der Einstufung als "elektronischem Kommunikationsdienst" unterfällt, dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie entziehen könnte, indem er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen eine Klausel aufnimmt, die ihn von jeder Haftung befreit, würde man den neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste, dessen Ziel in der Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation besteht, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, vollständig seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 45, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 44).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 05.06.2019 - C-142/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "elektronische Kommunikationsdienste" in Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie positiv und negativ definiert wird und dass diese Definition nahezu wortgleich in Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002, L 249, S. 21) übernommen wurde (Urteil vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 36 und 37).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wird in den verschiedenen Richtlinien, die den auf die elektronischen Kommunikationsdienste anwendbaren neuen Rechtsrahmen darstellen, insbesondere der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/77, klar zwischen der Produktion von Inhalten, die eine redaktionelle Kontrolle voraussetzt, und der Weiterleitung von Inhalten ohne jede redaktionelle Kontrolle unterschieden, wobei die Inhalte und ihre Übertragung unter getrennte Regelungen fallen, die jeweils eigene Ziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 41, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 36).

    Würde man nämlich annehmen, dass sich der Anbieter einer Dienstleistung, die inhaltlich der Einstufung als "elektronischem Kommunikationsdienst" unterfällt, dem Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie entziehen könnte, indem er in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen eine Klausel aufnimmt, die ihn von jeder Haftung befreit, würde man den neuen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste, dessen Ziel in der Schaffung eines wirklichen Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation besteht, in dessen Rahmen diese letztendlich nur durch das Wettbewerbsrecht geregelt werden soll, vollständig seiner Bedeutung berauben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 45, und vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 44).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Die von der Richtlinie 2000/31 erfassten Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Rn. 197 und 198 des vorliegenden Urteils stellen elektronische Kommunikationsdienste dar, wenn sie ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, Skype Communications, C-142/18, EU:C:2019:460, Rn. 47 und 48).

    Die Internetzugangsdienste, die offenbar von der in Rn. 195 des vorliegenden Urteils angesprochenen nationalen Regelung erfasst werden, stellen somit, wie der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/21 bestätigt, elektronische Kommunikationsdienste im Sinne dieser Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, Skype Communications, C-142/18, EU:C:2019:460, Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2020 - 13 A 17/16

    GMail ist kein Telekommunikationsdienst

    vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 31, vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, K&R 2019, 484 = CR 2019, 466 = MMR 2019, 517 = juris, Rn. 28, vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, MMR 2015, 339 = ZUM-RD 2014, 469 = juris, Rn. 36, und vom 7. November 2013 - C-518/11 -, UPC Nederland, ZUM-RD 2014, 69 = juris, Rn. 41.

    vgl. EuGH, Urteile vom 13. Juni 2019 - C-193/18 -, Google, a.a.O., Rn. 32, vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, a.a.O., Rn. 29, und vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, a.a.O., Rn. 43.

    vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, a.a.O., Rn. 44 f. unter Verweis auf die Urteile vom 30. April 2014 - C-475/12 -, UPC DTH, a.a.O., Rn. 44, und vom 7. November 2013 - C-518/11 -, UPC Nederland, a.a.O., Rn. 45.

    Für die damit für den Betrieb von GMail zu gewährleistende Signalübertragung sind der Betrieb eigener Telekommunikationsnetze und deren konkrete Einbindung in das weltweite Internet sowie der Abschluss von Transitvereinbarungen mit anderen Netzbetreibern weder technisch erforderlich, vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 5. Juni 2019 - C-142/18 -, Skype Communications, a.a.O., Rn. 34 f., noch - sofern es hierauf überhaupt noch ankommt - in einer sonstigen Weise derart prägend, dass von einem gleichsam "integrierten" Dienst ausgegangen werden könnte, der ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestünde.

  • KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
    Der EuGH hat hierzu durch Urteil vom 11.9.2019 - C-142/18 (Romano ./. DSL Bank) entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit deren Art. 1 Abs. 1 im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entgegensteht, die bei einem im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung nicht das Widerrufsrecht dieses Verbrauchers für den Fall ausschließt, dass dieser Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt.
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