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   EuGH, 04.02.2010 - C-185/09   

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https://dejure.org/2010,24683
EuGH, 04.02.2010 - C-185/09 (https://dejure.org/2010,24683)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.2010 - C-185/09 (https://dejure.org/2010,24683)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - C-185/09 (https://dejure.org/2010,24683)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heise.de (Pressebericht)

    Schweden widersetzt sich der Vorratsdatenspeicherung

  • taz.de (Pressebericht, 05.02.2010)

    Keine Vorratsdatenspeicherung: Trotzige Schweden

  • rechtmedial.de (Kurzinformation)

    Europäische Kommission gegen Schweden - Vorratsdatenspeicherung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die

    - festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 4. Februar 2010, Kommission/Schweden (C-185/09), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) ergeben, und dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen;.

    - das Königreich Schweden zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld von täglich 40 947, 20 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zum Tag seiner Durchführung;.

    - das Königreich Schweden zu verurteilen, an die Kommission auf dasselbe Konto einen Pauschalbetrag von täglich 9 597 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Verkündung des letztgenannten Urteils bis zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden ergeben, getroffen worden sind;.

    Das Urteil Kommission/Schweden.

    Im Urteil Kommission/Schweden hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24 verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 forderte die Kommission das Königreich Schweden auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Schreibens dazu zu äußern, welche Maßnahmen es ergriffen habe, um den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Schweden nachzukommen.

    Vor diesem Hintergrund hat die Kommission, da das Königreich Schweden ihrer Ansicht nach nicht die sich aus dem Urteil Kommission/Schweden ergebenden Maßnahmen ergriffen hatte, die vorliegende Klage erhoben.

    Das Königreich Schweden räumt ein, dass es die fraglichen Maßnahmen nicht innerhalb der Frist getroffen habe, die im Aufforderungsschreiben vom 28. Juni 2010 gesetzt worden war, um dem Urteil Kommission/Schweden nachzukommen.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Schweden nachzukommen.

    Ferner habe die Kommission bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt, dass das Urteil Kommission/Schweden nur eine teilweise Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24 betreffe.

    Das Urteil Kommission/Schweden habe daher nur die Nichtumsetzung solcher Richtlinienbestimmungen in nationales Recht betroffen, für die eine Verschiebung des auf den 15. September 2007 festgelegten Stichtags nicht möglich gewesen sei.

    Das Vorbringen des Königreichs Schweden, das Urteil Kommission/Schweden betreffe nur eine teilweise Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24, entbehrt der Grundlage.

    Im Urteil Kommission/Schweden hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt und entschieden, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24 verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

    Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 2010, Kommission/Schweden (C-185/09), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ergeben, und dass es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10

    Bonnier Audio u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Recht auf einen

    8 - Vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C-301/06, Slg. 2009, I-593), sowie die Vertragsverletzungsklage, die zum Erlass der Urteile vom 26. November 2009, Kommission/Irland (C-202/09), Kommission/Griechenland (C-211/09), vom 4. Februar 2010, Kommission/Schweden (C-185/09), und vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C-189/09), geführt hat.

    12 - Vgl. Urteil Kommission/Schweden (C-185/09) und Rechtssache Kommission/Schweden (C-270/11, noch anhängig).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile Kommission/Irland, C-482/03, EU:C:2004:733, Rn. 11, und Kommission/Schweden, C-185/09, EU:C:2010:59, Rn. 9).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-150/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 2004, Kommission/Irland, C-482/03, Randnr. 11, und vom 4. Februar 2010, Kommission/Schweden, C-185/09, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    8 - C-185/09, EU:C:2010:59 und C-270/11, EU:C:2013:339.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

    8 - C-185/09, EU:C:2010:59 und C-270/11, EU:C:2013:339.
  • EuGH, 23.04.2015 - C-376/13

    Kommission / Bulgarien

    Il y a lieu de rappeler que l'existence d'un manquement doit être appréciée en fonction de la situation de l'État membre telle qu'elle se présentait au terme du délai fixé dans l'avis motivé et les changements intervenus par la suite ne sauraient être pris en compte par la Cour (voir arrêt Commission/Suède, C-185/09, EU:C:2010:59, point 9 et jurisprudence citée).
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