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EuGH, 24.10.2017 - C-19/17 |
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Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Gmina Trzebnica
(fremdsprachig)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Gmina Trzebnica
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ... (2)
- AG Brandenburg, 31.07.2019 - 31 C 181/18
Beleidigungen und Straftaten rechtfertigen Kündigung!
Im Übrigen kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob hier die außerordentliche, fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Verschuldens des Beklagten - und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigt war oder ob der Klägerin/Vermieterin aufgrund der vorsorglich zugleich erklärten fristgerechten Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB ggf. die Fortsetzung des Mietverhältnisses doch noch zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB - d.h. bis zum 30. September 2018 - hätte zugemutet werden können ( AG Berlin-Wedding , Urteil vom 07.09.2017, Az.: 19b C 19/17, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 394 f. ), da die in den Kündigungsschreiben der Klägerseite vom 26.07.2018 (Blatt 12 bis 15 der Akte) angegebenen Kündigungsgründe im Ergebnis nämlich zumindest eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 573c BGB (auch unter Beachtung von §§ 543 Abs. 1 und § 569 Abs. 2 BGB) zum 30. September 2018 rechtfertigen, so dass das streitbefangene Mietvertragsverhältnis spätestens zu diesem Zeitpunkt hier beendet wurde und die diesbezügliche Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nunmehr auch aus diesem Grund auf jeden Fall als begründet anzusehen wäre. - VG Berlin, 24.10.2022 - 2 K 149.21
Informationszugang im Zusammenhang mit einem durch die Europäische …
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2021 sowie unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 3. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2021 zu verpflichten, ihm Informationszugang zu den Dokumenten 2, 3, 4, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 18, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 31, 35, 36, 39, 40, 43 und 48 sowie den Dokumenten CA/C 16/17 vom 24. November 2017, CA/C 17/17 vom 24. November 2017 und CA/C 19/17 vom 24. November 2017 zu erteilen.hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 3. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2021 zu verpflichten, ihm zu den Dokumenten 2, 3, 4, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 18, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 31, 35, 36, 39, 40, 43 und 48 sowie den Dokumenten CA/C 16/17 vom 24. November 2017, CA/C 17/17 vom 24. November 2017 und CA/C 19/17 vom 24. November 2017 die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a-h genannten Informationen zu erteilen.