Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 18.10.2007 - C-195/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1504
EuGH, 18.10.2007 - C-195/06 (https://dejure.org/2007,1504)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2007 - C-195/06 (https://dejure.org/2007,1504)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2007 - C-195/06 (https://dejure.org/2007,1504)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Fernsehtätigkeit - Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG - Begriffe 'Fernsehwerbung' und 'Teleshopping' - Gewinnspiel

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Quiz-Express - Zur Frage, wann das Angebot eines Fernsehveranstalters an seine Zuschauer in einerSendung mittels Anwahl einer kostenpflichtigen Mehrwert-Rufnummer an einem Gewinnspiel teilzunehmenTeleshopping oder Fernsehwerbung darstellt.

  • Telemedicus

    Zur rechtlichen Einordnung von Call-in-Shows

  • Telemedicus

    Zur rechtlichen Einordnung von Call-in-Shows

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Rundfunk

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG - Begriffe "Teleshopping" und "Fernsehwerbung" - Gewinnspiel

  • EU-Kommission PDF

    Österreichischer Rundfunk

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG - Begriffe "Teleshopping" und "Fernsehwerbung" - Gewinnspiel

  • EU-Kommission

    Österreichischer Rundfunk

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

  • aufrecht.de

    Fernsehwerbung oder Teleshopping bei Mehrwertdienste-Spielen

  • Wolters Kluwer

    Angebot einer Gewinnspielbeteiligung durch Anwahl einer Mehrwerttelefonnummer im Rahmen einer Fernsehsendung als Fernsehwerbung bzw. als Teleshopping-Sendung; Tatsächliches Angebot einer Dienstleistung im Rahmen einer Fernsehsendung als maßgebliches Kriterium zur ...

  • Glücksspiel & Recht

    Mehrwertdienste-Spiele: Fernsehwerbung oder Teleshopping?

  • Judicialis

    Richtlinie 89/552/EWG; ; Richtlinie 97/36/EG

  • fsf.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Call-in-TV als Teleshopping? (Alexander Scheuer; tv diskurs 43/2007, S. 82-85)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 89/552/EWG; Richtlinie 97/36/EG
    Freier Dienstleistungsverkehr - Fernsehtätigkeit - Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG - Begriffe 'Fernsehwerbung' und 'Teleshopping' - Gewinnspiel; Freier Dienstleistungsverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Österreichischer Rundfunk

    Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinien 89/552/EWG und 97/36/EG - Begriffe "Teleshopping" und "Fernsehwerbung" - Gewinnspiel

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    "Quiz-Show" als Teleshopping

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten: Teleshopping oder Fernsehwerbung

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Sind Gewinnspiele im Fernsehen Teleshopping oder Fernsehwerbung?

  • beck.de (Kurzinformation)

    Einordnung von Mitmachfernsehen

  • beck.de (Leitsatz)

    Einstufung von Call-in TV-Formaten als Teleshopping oder (Eigen-)Werbung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Einordnung von Mitmachfernsehen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten: Teleshopping oder Fernsehwerbung

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorabentscheidungsersuchen zu Teleshopping

Besprechungen u.ä. (3)

  • lehofer.at (Entscheidungsanmerkung)

    Bundeskommunikationssenat als vorlageberechtigtes Gericht

  • fsf.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Call-in-TV als Teleshopping? (Alexander Scheuer; tv diskurs 43/2007, S. 82-85)

  • lehofer.at (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Die Lösung des Spiels darf nicht unangemessen erschwert sein"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats (Österreich), eingereicht am 27. April 2006 - Österreichischer Rundfunk (ORF)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundeskommunikationssenat - Auslegung von Artikel 1 Buchstaben c und f der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2008, 132
  • EuZW 2007, 734
  • MMR 2008, 32
  • MIR 2007, Dok. 382
  • K&R 2007, 643
  • ZUM 2008, 54
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 17. März 2005, Feron, C-170/03, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26, und vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, Slg. 2006, I-12083, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-245/01

    RTL Television

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Dem Schutz der Verbraucher als Zuschauer gegen übermäßige Werbung kommt somit im Rahmen des Ziels der Richtlinie 89/552 eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, RTL Television, C-245/01, Slg. 2003, I-12489, Randnr. 64).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 17. März 2005, Feron, C-170/03, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26, und vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, Slg. 2006, I-12083, Randnr. 21).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Außerdem kann eine Tätigkeit, mit der den Nutzern die entgeltliche Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglicht wird, eine Dienstleistung darstellen (vgl. in diesem Sinne für die Veranstaltung von Lotterien Urteil vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 25; für die Bereitstellung von Geldspielautomaten Urteil vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 27; für das Betreiben von Glücks- oder Geldspielen Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 56).
  • EuGH, 17.03.2005 - C-170/03

    Feron - Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Zollbefreiungen - Begriffe

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 17. März 2005, Feron, C-170/03, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26, und vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, Slg. 2006, I-12083, Randnr. 21).
  • EuGH, 31.05.2005 - C-53/03

    DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VON DER GRIECHISCHEN

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG handelt, auf eine ganze Reihe von Gesichtspunkten ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, Slg. 2005, I-4609, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG handelt, auf eine ganze Reihe von Gesichtspunkten ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C-53/03, Slg. 2005, I-4609, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-316/05

    Nokia - Gemeinschaftsmarke - Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, vom 17. März 2005, Feron, C-170/03, Slg. 2005, I-2299, Randnr. 26, und vom 14. Dezember 2006, Nokia, C-316/05, Slg. 2006, I-12083, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Außerdem kann eine Tätigkeit, mit der den Nutzern die entgeltliche Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglicht wird, eine Dienstleistung darstellen (vgl. in diesem Sinne für die Veranstaltung von Lotterien Urteil vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 25; für die Bereitstellung von Geldspielautomaten Urteil vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 27; für das Betreiben von Glücks- oder Geldspielen Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 56).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 18.10.2007 - C-195/06
    Außerdem kann eine Tätigkeit, mit der den Nutzern die entgeltliche Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglicht wird, eine Dienstleistung darstellen (vgl. in diesem Sinne für die Veranstaltung von Lotterien Urteil vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 25; für die Bereitstellung von Geldspielautomaten Urteil vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 27; für das Betreiben von Glücks- oder Geldspielen Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 56).
  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Dieser verweist in seiner Vorlageentscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk (C-195/06, Slg. 2007, I-8817), und führt aus, dass er im vorliegenden Fall ebenfalls als Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV anzusehen sei, da hier die gleichen Zuständigkeitsregeln anwendbar seien wie in der Rechtssache, in der das angeführte Urteil ergangen sei.

    Der Gerichtshof hatte bereits in der Rechtssache, in der das Urteil Österreichischer Rundfunk ergangen ist, darüber zu befinden, ob es sich beim Bundeskommunikationssenat um ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG handelt.

    In der vorliegenden Rechtssache gelten Bestimmungen über die Einrichtung und Arbeitsweise des Bundeskommunikationssenats, die den gleichen Inhalt haben wie diejenigen, die in der Rechtssache anwendbar waren, in denen das Urteil Österreichischer Rundfunk ergangen ist.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-281/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 42).

    Die Tragweite, die der Unionsgesetzgeber dem Begriff "Werbespots" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552 verleihen wollte, muss daher unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs dieser Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden (vgl. entsprechend Urteil Österreichischer Rundfunk, Randnr. 25).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dem Schutz der Verbraucher als Zuschauer gegen übermäßige Werbung im Rahmen des Ziels der Richtlinie 89/552 eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil Österreichischer Rundfunk, Randnr. 27).

    Wie sich aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 89/552 selbst ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber gerade im Hinblick auf dieses Ziel sicherstellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, indem die verschiedenen Formen der Werbung wie beispielsweise Fernsehwerbung, Teleshopping und Sponsoring einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien unterworfen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Österreichischer Rundfunk, Randnr. 26).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    Ferner folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 2004, Harbs, C-321/02, Slg. 2004, I-7101, Randnr. 28, und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24).
  • BFH, 29.05.2008 - V R 7/06

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

    dd) Aus dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil vom 18. Oktober 2007 Rs. C-195/06, KommAustria (EuZW 2007, 734) ergibt sich nichts anderes.
  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Bestimmung und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

    Vgl. außerdem die ständige Rechtsprechung zur autonomen Auslegung von gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Begriffen, beispielsweise Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro (327/82, Slg. 1984, 107, Randnr. 11), vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk (C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24), und vom 17. Juli 2008, Kozlowski (C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    14 - Zur ständigen Rechtsprechung zum Gerichtsbegriff vgl. die Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult (C-54/96, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23), vom 31. Mai 2005, Syfait u. a. (C-53/03, Slg. 2005, I-4609, Randnr. 29), und vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk (C-195/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-234/12

    Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dem Schutz der Verbraucher als Zuschauer gegen übermäßige Werbung im Rahmen des Ziels der Richtlinien über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 27, und vom 24. November 2011, Kommission/Spanien, C-281/09, Slg. 2011, I-11811, Randnr. 45).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-136/11

    Bahnreisende müssen über Verspätungen oder Ausfälle ihrer wichtigsten

    Der Gerichtshof stellt nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Häupl, C-246/05, Slg. 2007, I-4673, Randnr. 16, vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk, C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 19, sowie vom 10. Dezember 2009, Umweltanwalt von Kärnten, C-205/08, Slg. 2009, I-11525, Randnr. 35).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Begriff

  • EuGH, 06.03.2008 - C-98/07

    Nordania Finans und BG Factoring - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-281/09

    Kommission / Spanien - Fernsehen - Werbespots - Sendezeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-255/21

    Reti Televisive Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Audiovisuelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-261/09

    Mantello - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-394/11

    Belov - Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - "Gericht eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Art. 234 EG - Definition des Begriffs "Gericht" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-234/12

    Sky Italia - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Begrenzung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-396/09

    Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07

    Kommission / Polen - Vertragsverletzungsverfahren - Elektronische

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-196/09

    Miles u.a. - Definition des Begriffs "einzelstaatliches Gericht" im Rahmen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-60/12

    Baláz - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2012 - C-363/11

    Epitropos tou Elegktikou Synedriou - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2012 - C-136/11

    Westbahn Management - Schienentransport - Begriff "Gericht" - Pflicht des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2012 - C-614/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-314/14

    Sanoma Media Finland Oy - Nelonen Media - Fernsehen - Fernsehwerbung - Richtlinie

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16106
Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06 (https://dejure.org/2007,16106)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.05.2007 - C-195/06 (https://dejure.org/2007,16106)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - C-195/06 (https://dejure.org/2007,16106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Rundfunk

    Fernsehtätigkeit - Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung durch die Richtlinie 97/36/EG - Auslegung von Art. 1 Buchst. c und f - Begriffe "Fernsehwerbung" und "Teleshopping" - Glücksspiel, bei dem für die Teilnahme eine Mehrwert-Telefonnummer angewählt werden muss

  • EU-Kommission PDF

    Österreichischer Rundfunk

    Fernsehtätigkeit - Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung durch die Richtlinie 97/36/EG - Auslegung von Art. 1 Buchst. c und f - Begriffe "Fernsehwerbung" und "Teleshopping" - Glücksspiel, bei dem für die Teilnahme eine Mehrwert-Telefonnummer angewählt werden muss

  • EU-Kommission

    Österreichischer Rundfunk

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schlussanträge im Fall KommAustria gegen ORF

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Kurzanmerkung)

    "Das Teleshopping wuchert in zahlreichen Kanälen": Generalanwalt zu Call In-Sendungen und Teleshopping

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06
    29 - Urteil vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a. (C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577).
  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06
    43 - Urteil vom 26. Juni 1997 (C-368/95, Slg. 1997, I-3689).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2007 - C-374/05

    Gintec - Richtlinie 2001/83 - Humanarzneimittel - Werbung - Vollständige

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06
    32 - In den Schlussanträgen vom 13. Februar 2007 in der Rechtssache Gintec (C-374/05), in der zum Zeitpunkt der Verlesung dieser Schlussanträge noch kein Urteil ergangen ist, weise ich auf die Gefahren für die öffentliche Gesundheit durch den Gebrauch von Methoden wie das Glücksspiel in der Medikamentenwerbung hin (Nr. 72).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06
    14 und 15 des Urteils vom 21. Oktober 1999, Zenatti (C-67/98, Slg. 1999, I-7289), werden einige dieser Ziele aufgezählt.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06
    33 - Im Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 20003, I-13031), wurde festgestellt, dass eine nationale Regelung - die italienische - über Wetten, die strafbewehrte Verbote für diejenigen, die nicht Inhaber einer Konzession oder einer behördlichen Genehmigung des Staates sind, enthält, eine Beschränkung der beiden Freiheiten darstellt (Randnr. 59 und Tenor).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06
    39 - Urteil vom 21. September 1999, Läärä u. a. (C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-195/06
    30 - Urteil vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (C-67/91, Slg. 1992, I-4785).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-320/94

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 89/552/EWG ÜBER

  • EuGH, 30.06.1966 - 61/65

    Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf

  • EuGH, 02.03.1999 - C-416/96

    Eddline El-Yassini

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Verhinderung der

  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

  • EuGH, 30.03.2006 - C-259/04

    Emanuel - Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die

  • EuGH, 31.05.2005 - C-53/03

    DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VON DER GRIECHISCHEN

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

  • EuGH, 30.05.2002 - C-516/99

    Schmid

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des

    Aigner (C-393/06, EU:C:2007:706, Nrn. 22 bis 29) und Österreichischer Rundfunk (C-195/06, EU:C:2007:303, Nrn. 27 bis 29) heftig kritisiert.

    Einen ähnlichen Ansatz hat der Gerichtshof u. a. im Urteil Österreichischer Rundfunk (C-195/06, EU:C:2007:613, Rn. 20 bis 22) verfolgt.

    Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Österreichischer Rundfunk (C-195/06, EU:C:2007:303, Nrn. 32 und 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-205/08

    Umweltanwalt von Kärnten - Art. 234 EG - Definition des Begriffs "Gericht" -

    23 - Meine Schlussanträge vom 24. Mai 2007, Österreichischer Rundfunk (C-195/06, Urteil vom 18. Oktober 2007, Slg. 2007, I-8817), und vom 22. November 2007, 1ng.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-393/06

    Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Wasser-, Energie- und

    Es ist nicht angezeigt, dass ich an dieser Stelle meine in den Schlussanträgen De Coster (Nrn. 75 bis 79) angestellten Überlegungen zu den Nachteilen der Einmischung einer Verwaltungsbehörde - so unabhängig sie auch sein mag - in einen Dialog zwischen Richtern wiedergebe, die ich (am 24. Mai 2007) in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-195/06, Österreichischer Rundfunk (ORF)(14) - Nrn. 35 und 36 -, erneut dargelegt habe.
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