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   EuGH, 09.02.2017 - C-21/16   

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https://dejure.org/2017,2178
EuGH, 09.02.2017 - C-21/16 (https://dejure.org/2017,2178)
EuGH, Entscheidung vom 09.02.2017 - C-21/16 (https://dejure.org/2017,2178)
EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - C-21/16 (https://dejure.org/2017,2178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Euro Tyre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 131 und 138 - Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung - Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) - Fehlende Registrierung des Erwerbers - Versagung ...

  • IWW

    Art. 131, Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 131 und 138 - Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung - Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) - Fehlende Registrierung des Erwerbers - Versagung ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung, weil der im Bestimmungsmitgliedsstaat ansässige Erwerber keine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt, zum Zeitpunkt der Lieferung ...

  • datenbank.nwb.de

    Innergemeinschaftliche Lieferung mit nicht "freigeschalteter" Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Euro Tyre

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 131 und 138 - Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung - Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) - Fehlende Registrierung des Erwerbers - Versagung ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen der Vorsteuerabzugsberechtigung erneut gesenkt

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Materielle und formelle Anforderungen der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Euro Tyre

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 131, EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1
    Portugal, Mitgliedstaat, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Euro Tyre BV - Sucursal em Portugal gegen Autoridade Tributária e Aduaneira

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 20.10.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-21/16
    Es handelt sich dabei nur um formelle Erfordernisse, die den Anspruch des Verkäufers auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen können, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 60, vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 51, und vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 40).

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteil vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der objektiven Merkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung geht aus den Rn. 23 bis 25 des vorliegenden Urteils hervor, dass eine Lieferung von Gegenständen von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn diese materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 43).

    Zum einen kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-21/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar im Rahmen der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Union die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern soll, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 57, und vom 14. März 2013, Ablessio, C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 19).

    Jedoch wird weder in Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den abschließend aufgezählten materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Verpflichtung des Erwerbers erwähnt, über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 59), und erst recht nicht dessen Verpflichtung, für innergemeinschaftliche Umsätze registriert und im MIAS erfasst zu sein.

    Es handelt sich dabei nur um formelle Erfordernisse, die den Anspruch des Verkäufers auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen können, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 60, vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 51, und vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 40).

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verstößt es nicht gegen das Unionsrecht, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-21/16
    Entgegen dem, was die portugiesische und die polnische Regierung vor dem Gerichtshof im Wesentlichen geltend gemacht haben, lassen sich solche Verpflichtungen auch nicht aus der Bedingung ableiten, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger sein muss, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 40).

    Nach der Definition in Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt als Steuerpflichtiger nämlich bereits, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt, ohne dass dies davon abhinge, dass der Betreffende eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), die gegebenenfalls speziell für innergemeinschaftliche Umsätze gilt, oder dass er im MIAS erfasst ist.

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Steuerpflichtiger in dieser Eigenschaft handelt, wenn er Umsätze im Rahmen seiner steuerbaren Tätigkeit tätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich dabei nur um formelle Erfordernisse, die den Anspruch des Verkäufers auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen können, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 60, vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 51, und vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 40).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-492/13

    Traum - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-21/16
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Lieferungen von Gegenständen, die die in dieser Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen erfüllen, von der Steuer zu befreien (Urteil vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 46).

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-527/11

    Ablessio - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 -

    Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-21/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass zwar im Rahmen der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs innerhalb der Union die Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen durch individuelle Nummern die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern soll, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 57, und vom 14. März 2013, Ablessio, C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 19).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs.

    Allerdings ist der Umstand, dass sie - wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme - einen solchen abweichenden Charakter aufweist, für den Nachweis der Selektivität relevant, wenn sich daraus ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden und a priori unterschiedlich behandelt werden - und zwar diejenigen, die unter die abweichende Maßnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen -, obwohl sich diese beiden Gruppen im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/16 P, EU:C:2016:981, Rn. 77, sowie vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding]/Kommission, C-203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 93).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile Mecsek-Gabona vom 6. September 2012 C-273/11, EU:C:2012:547, UR 2012, 796, Rz 36, m.w.N.; Traum vom 9. Oktober 2014 C-492/13, EU:C:2014:2267, UR 2014, 943, Rz 27; Euro Tyre vom 9. Februar 2017 C-21/16, EU:C:2017:106, UR 2017, 271, Rz 33).

    Soweit danach der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. dazu EuGH-Urteil Euro Tyre, EU:C:2017:106, UR 2017, 271, Rz 36, m.w.N.), kommt dies im Streitfall, in dem der Verbleib der betreffenden Fahrzeuge "völlig unklar" ist, nicht in Betracht.

  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren unter den Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann aber die Nichterfüllung der formellen Anforderungen des Art. 42 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie durch einen Steuerpflichtigen nicht dazu führen, dass die Anwendung dieses Art. 42 in Frage gestellt wird, wenn die in seinem Buchst. a aufgeführten materiellen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 46, und vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 36).

    Zum einen kann die Verletzung einer formellen Anforderung zur Versagung der Anwendung von Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie führen, wenn sich ein Steuerpflichtiger vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung die Versagung der Anwendung von Art. 42 der Mehrwertsteuerrichtlinie rechtfertigen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-386/16

    Toridas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, Lieferungen von Gegenständen, die den dort abschließend aufgezählten materiellen Voraussetzungen genügen, von der Steuer zu befreien (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 29).
  • EuGH, 08.11.2018 - C-495/17

    Cartrans Spedition - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte der betreffende Steuerpflichtige gewusst haben oder hätte er wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und hat er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um diese zu verhindern, müsste ihm der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    13 Vgl. Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 59), vom 9. Februar 2017, Euro Tyre (C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 29), und vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 47).

    Ferner hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Umsätzen darauf hingewiesen, dass diese Nummer die Bestimmung des Mitgliedstaats erleichtern soll, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. u. a. Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 59 bis 63), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 51 und 52), vom 20. Oktober 2016, Plöckl (C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 40), und vom 9. Februar 2017, Euro Tyre (C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 32).

    16 Vgl. namentlich Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre (C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre (C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 36), vom 9. Oktober 2014, Traum (C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27), und vom 9. Februar 2017, Euro Tyre (C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 33).

    36 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31), vom 9. Oktober 2014, Traum (C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 24), und vom 9. Februar 2017, Euro Tyre (C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 25).

  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27, sowie vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 33).

    Hierzu hat der Gerichtshof im Kontext der in Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten, da diese Befreiung von der Beachtung der in dieser Bestimmung abschließend genannten materiellen Voraussetzungen abhängt, zu denen nicht die Pflicht des Erwerbers gehört, über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu verfügen, es grundsätzlich nicht deshalb ablehnen dürfen, diese Befreiung zu gewähren, weil ein gegebenenfalls vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenes formelles Erfordernis wie die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers nicht beachtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 29 und 32).

    Anders verhielte es sich nur, wenn sich der Importeur vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, oder wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 39, 43, 44 und 46, sowie vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 36 bis 39 und 42).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands nach Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erst dann anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 25).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-676/22

    B2 Energy

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Lieferungen von Gegenständen, die die in dieser Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen erfüllen, von der Steuer zu befreien (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung die Befreiung eines Umsatzes von der Mehrwertsteuer voraussetzt, dass das Recht, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, dass der Lieferer nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und dass der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn diese materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Die Umsätze sind nämlich unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale zu besteuern (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, erfordert der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zudem, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es gibt nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen kann sich ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung beteiligt hat, für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre, C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19

    Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Steuerbefreiung einer

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1939/18

    Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 - 11 K 1102/15

    Anwendbarkeit des Art. 236 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer - Begriff der "Einfuhr

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-307/16

    Pienkowski

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-101/16

    Paper Consult

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 24/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Verhinderungsplanung; Ausfertigung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-696/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) -

  • FG Köln, 15.02.2017 - 2 K 3488/14

    Anforderungen an die Vergütung von Vorsteuern bei einem in Frankreich ansässigen

  • LG Hamburg, 11.09.2019 - 318 S 75/18

    Beschlussanfechtung einer Verwalterwahl im Wohnungseigentumsverfahren:

  • LG Kiel, 16.12.2019 - 3 KLs 8/17
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