Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.1991 - C-221/89   

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https://dejure.org/1991,564
EuGH, 25.07.1991 - C-221/89 (https://dejure.org/1991,564)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-221/89 (https://dejure.org/1991,564)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-221/89 (https://dejure.org/1991,564)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Ausübung verbliebener Befugnisse auf dem Gebiet der Registrierung von Schiffen - Wahrung des Gemeinschaftsrechts

  • EU-Kommission

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • Wolters Kluwer

    Eigene Festlegung durch Mitgliedstaaten hinsichtlich der Registereintragung und Flaggenführung von Schiffen; Anforderungen eines Mitgliedstaates hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort im Rahmen der Eintragung eines Fischereifahrzeugs in sein nationales ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 52; ; EWG-Vertrag Art. 221; ; Verordnung Nr. 101/76 EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Ausübung verbliebener Befugnisse auf dem Gebiet der Registrierung von Schiffen - Wahrung des Gemeinschaftsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Begriff der Niederlassung III (Factortame II)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
    38 Dazu ist zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine vertragswidrige nationale Maßnahme nicht allein deshalb gerechtfertigt ist, weil die zuständige Stelle zur Gewährung von Befreiungen oder Ausnahmen ermächtigt ist, auch wenn von dieser Ermächtigung großzuegig Gebrauch gemacht wird (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, und vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80, Fietje, Slg. 1980, 3839).
  • EuGH, 21.06.1988 - 127/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
    14 Die Mitgliedstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. zuletzt Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 9, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7).
  • EuGH, 19.01.1988 - 223/86

    Pesca Valentia / Minister for Fisheries und Forestry

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 223/86 (Pesca Valentia, Slg. 1988, 83, Randnr. 13) speziell im Hinblick auf Fischereifahrzeuge entschieden, daß sich die Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) zwar auf Fischereifahrzeuge bezieht, die "die Flagge eines Mitgliedstaats führen" oder dort "registriert" sind, daß die nähere Bestimmung dieser Begriffe jedoch den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überlassen bleibt.
  • EuGH, 16.12.1980 - 27/80

    Fietje

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
    38 Dazu ist zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine vertragswidrige nationale Maßnahme nicht allein deshalb gerechtfertigt ist, weil die zuständige Stelle zur Gewährung von Befreiungen oder Ausnahmen ermächtigt ist, auch wenn von dieser Ermächtigung großzuegig Gebrauch gemacht wird (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77, Van Tiggele, Slg. 1978, 25, und vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80, Fietje, Slg. 1980, 3839).
  • EuGH, 14.12.1989 - 3/87

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Agegate

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
    40 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Dezember 1989 in den Rechtssachen C-3/87 und C-216/87 (Agegate und Jaderow, Slg. 1989, 4459 und 4509) entschieden hat, daß die Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Zuständigkeit zur Festlegung der Einzelheiten für die Nutzung ihrer Quoten bestimmen können, welche Schiffe ihrer Fischereiflotte unter Ausnutzung ihrer nationalen Quoten fischen dürfen, vorausgesetzt, die aufgestellten Kriterien sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
    14 Die Mitgliedstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. zuletzt Urteile vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855, Randnr. 9, und vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7).
  • EuGH, 14.12.1989 - 216/87

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Jaderow

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-221/89
    40 Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 14. Dezember 1989 in den Rechtssachen C-3/87 und C-216/87 (Agegate und Jaderow, Slg. 1989, 4459 und 4509) entschieden hat, daß die Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Zuständigkeit zur Festlegung der Einzelheiten für die Nutzung ihrer Quoten bestimmen können, welche Schiffe ihrer Fischereiflotte unter Ausnutzung ihrer nationalen Quoten fischen dürfen, vorausgesetzt, die aufgestellten Kriterien sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Der Selbstständige, der sich auf das Freizügigkeitsrecht der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff AEUV berufen kann, muss auch tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit ausüben (EuGH Rs Factortame vom 25.7.1991 - C-221/89 RdNr 34; Tewocht in Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 9. Edition, Stand XI/2015, § 2 FreizügG/EU RdNr 33) und damit wirtschaftlich in einen anderen Mitgliedstaat integriert sein (Brinkmann in Huber, AufenthG, 1. Aufl 2010, § 2 FreizügG/EU RdNr 29) .
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    54 In Anbetracht dieses Zieles der Eingliederung in den Aufnahmemitgliedstaat impliziert der Niederlassungsbegriff im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in diesem Staat auf unbestimmte Zeit (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-221/89, Factortame u. a., Slg. 1991, I-3905, Randnr. 20, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-246/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-4585, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

    Zweitens ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Niederlassungsbegriff im Sinne der genannten Artikel des Vertrags die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit umfasst und dass die Registrierung eines Schiffes nicht von der Ausübung der Niederlassungsfreiheit losgelöst werden kann, wenn dieses Schiff ein Mittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die mit einer festen Einrichtung im Mitgliedstaat der Registrierung einhergeht (Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a., C-221/89, Slg. 1991, I-3905, Randnrn.

    Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass die Voraussetzungen für die Registrierung von Schiffen der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 43 EG bis 48 EG nicht entgegenstehen dürfen (Urteil Factortame u. a., Randnr. 23).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89   

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https://dejure.org/1991,21796
Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89 (https://dejure.org/1991,21796)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.03.1991 - C-221/89 (https://dejure.org/1991,21796)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. März 1991 - C-221/89 (https://dejure.org/1991,21796)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte Factortame Ltd und andere.

    Fischerei - Registrierung von Schiffen - Voraussetzungen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 10.10.1989 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    Die Vorgeschichte der britischen Maßnahmen ist in dem Beschluß im Verfahren der einstweiligen Anordnung zusammengefaßt, den der Präsident des Gerichtshofes am 10. Oktober 1989 in der Rechtssache 246/89 R (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 3125) erlassen hat.

    In dem Vertragsverletzungsverfahren (C-246/89) sind nur die Voraussetzungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit der genannten natürlichen oder juristischen Personen im Streit.

    Um den vorangegangenen Schlußfolgerungen zu entgehen, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache C-246/89 (siehe Nrn. 2.17 und 2.18 sowie Nr. 89 des Sitzungsberichts) und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, daß das Merkmal der Staatsangehörigkeit des Schiffseigentümers nur das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht wiedergebe, das der Vertrag sicher nicht verletzen wolle.

    Zum anderen ergibt sich aus dem Kommentar der Völkerrechtskommission, auf den die Regierung des Vereinigten Königreichs selbst Bezug genommen hat, ausdrücklich, daß diese angesichts der unterschiedlichen Praxis in den verschiedenen Staaten "es für angebracht [hielt], sich auf die Nennung des Grundprinzips zu beschränken, wonach es für die allgemeine Anerkennung der Gewährung der Staatszugehörigkeit einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Schiff und dem die Flagge gewährenden Staat bedarf", und es nicht für "möglich [erachtete], genauer anzugeben, wie diese Verbindung beschaffen sein muß" (siehe Anlage I zur Erwiderung der Kommission in der Rechtssache C-246/89).

    Die Erwägung, daß sich die Schiffe grundlegend von den Gesellschaften unterschieden - siehe Nr. 90 des Sitzungsberichts in der Rechtssache C-246/89 -, rechtfertigt keine Diskriminierung der Gesellschaften und der Angehörigen der Mitgliedstaaten im Bereich der "Staatszugehörigkeit" der Schiffe.

    Insoweit teile ich in vollem Umfang die Einschätzung der Kommission, wie sie in den Sitzungsberichten wiedergegeben ist (siehe Nrn. 49 und 50 in der Rechtssache C-221/89 sowie Nrn. 21 und 22 in der Rechtssache C-246/89).

    Wie der Präsident des Gerichtshofes in Randnummer 30 des Beschlusses vom 10. Oktober 1989 in der Rechtssache C-246/89 R, a. a. O., festgestellt hat, umfassen die.

    In ihrem nach dieser Verkündung vorgelegten Erwiderungsschriftsatz in der Rechtssache C-246/89 hat sie jedoch angesichts dieser Urteile, das heißt im Hinblick auf die Ziele des Quotensystems, auch die Vereinbarkeit der Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen mit dem Gemeinschaftsrecht untersucht.

    82. Aus diesen Antworten ergibt sich, daß die Vertragsverletzungsklage der Kommission begründet ist und daß daher in der Rechtssache C-246/89 festzustellen ist, daß das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 221 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es die in den Sections 13 und 14 des Merchant Shipping Act 1988 festgelegten Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen aufgestellt hat.

    In der Rechtssache C-246/89 müßte die Regierung des Vereinigten Königreichs die gesamten Kosten tragen, einschließlich der Kosten des Königreichs Spanien, das als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, jedoch mit Ausnahme der Kosten Irlands, das als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Vereinigten Königreichs beigetreten ist.

  • EuGH, 14.12.1989 - 216/87

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Jaderow

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    nahme (siehe Urteil vom 14. Dezember 1989 in der Rechtssache C-216/87, Jaderow, Slg. 1989, 4509, Randnr. 24): Nur die Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder dort registriert sind, können unter Ausnutzung der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Quoten, die mit anderen Worten den "nationalen" Schiffen unter Ausschluß der Schiffe der anderen Mitgliedstaaten vorbehalten sind, fischen.

    66. Man muß sich jedoch fragen, ob das Urteil Jaderow sowie das Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache C-3/87 (Agegate, Slg. 1989, 4459) irgendeine Bedeutung für die Rechtssachen haben, die uns heute beschäftigen.

    Folglich stellen die Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen, obwohl sie - ganz wie die Voraussetzungen 9 - Siehe Urteile Agegate, Randnr. 11, und Jaderow, Randnr. 12.

    72. Hinzu kommt, daß Sie, wärend Sie im Urteil Jaderow anerkannt haben, daß ein Mitgliedstaat das Recht seiner Fischereifahrzeuge, unter Ausnutzung seiner nationalen Fangquoten zu fischen, von der Voraussetzung abhängig machen kann, daß die Schiffe eine wirkliche wirtschaftliche Beziehung zu diesem Staat aufweisen, ausdrücklich auf die Klarstellung Wert gelegt haben, daß diese Beziehung nur das Verhältnis zwischen den lischereitätigkeiten der Schiffe und der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen betreffen darf (Randnr. 27).

    73. Im übrigen ist festzustellen, daß die einzige Bedingung, die Sie im Urteil Jaderow als durch das Quotensystem gerechtfertigt angesehen haben, gerade die Tätigkeiten der Schiffe betrifft.

  • EuGH, 14.12.1989 - 3/87

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Agegate

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    66. Man muß sich jedoch fragen, ob das Urteil Jaderow sowie das Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache C-3/87 (Agegate, Slg. 1989, 4459) irgendeine Bedeutung für die Rechtssachen haben, die uns heute beschäftigen.

    Folglich stellen die Voraussetzungen für die Registrierung von Fischereifahrzeugen, obwohl sie - ganz wie die Voraussetzungen 9 - Siehe Urteile Agegate, Randnr. 11, und Jaderow, Randnr. 12.

    Im Urteil Agegate haben Sie in Randnummer 25 entschieden, daß das Erfordernis eines Wohnsitzes an Land, das für 75 % der Besatzungsmitglieder eines Schiffes unabhängig von der Staatsangehörigkeit gilt, in keiner Beziehung zu der Zielsetzung des Quotensystems steht und folglich durch diese Zielsetzung nicht gerechtfertigt werden kann.

    Die Wohnsitzbedingung im Urteil Agegate enthielt diese Klarstellung nicht, obwohl sie meiner Meinung nach darin impliziert war.

  • EuGH, 24.06.1986 - 157/85

    Brugnoni und Ruffinengo / Cassa di risparmio di Genova e Imperia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    Die Tatsache, daß die Erste Richtlinie formal nur die Beschränkungen der Devisengeschäfte betraf, hat den Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 157/85 (Brugnoni und Ruffinengo, Slg. 1986, 2013, Randnr. 22) nicht daran gehindert, sie auf jede Form von Hemmnissen anzuwenden, die eine "Behinderung" der möglichst weitgehenden Liberalisierung des Kapitalverkehrs darstellen, dessen vollständige Liberalisierung sie bezweckte.

    Es ist richtig, daß das Urteil Brugnoni und Ruffinengo Artikel 2 Absatz 1 der Ersten Richtlinie betraf, der die Erteilung allgemeiner Genehmigungen für den in Anlage I Liste B dieser Richtlinie genannten Kapitalverkehr vorsah, und daß in der Richtlinie 86/566 dieser Artikel 2 aufgehoben und die Liste B mit der in Artikel 1 Absatz 1, der die Erteilung der erforderlichen Devisengenehmigungen vorsah, in Bezug genommenen Liste A zusammengefaßt wurde.

    Dies ändert jedoch nichts an den vorstehenden Ausführungen, da das Urteil Brugnoni und Ruffinengo - wie die Kommission festgestellt hat - insofern auf dem allgemeinen Zweck der Ersten Richtlinie beruht, als diese für Geschäfte gilt, die sie liberalisiert hat, und da sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 194/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 4737, Randnr. 9) ergibt, daß dem in der Liste A genannten Kapitalverkehr ebenfalls eine "unbedingte Liberalisierung" zugute kommt.

  • EuGH, 14.01.1988 - 63/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 21) darauf hingewiesen, daß sich aus seiner Rechtsprechung ergebe (siehe vor allem Urteil vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 63/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 29), daß das in Artikel 52 EWG-Vertrag enthaltene Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

    16. Soweit das Vereinigte Königreich geltend machen will, daß es selbst aufgrund dieses Übereinkommens das Recht besitzt, zu diesem Zweck Voraussetzungen wie die beanstandeten beizubehalten, kann auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61 (Kommission/Italien, Slg. 1962, 1) verwiesen werden, aus dem sich folgendes ergibt: "Geht ein Mitgliedstaat auf Grund des Inkrafttretens des EWG-Vertrages neue Verpflichtungen ein, die im Widerspruch zu seinen Rechten aus einer früheren Übereinkunft stehen, so verzichtet er nach den Grundsätzen des Völkerrechts ipso facto darauf, diese Rechte auszuüben, soweit dieser Verzicht zur Erfüllung seiner neuen Verpflichtungen notwendig ist" (siehe Leitsatz 2, Slg. 1962, 5).

    Es trifft zu, daß der Gerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/88 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8) ausdrücklich bestätigt hat, daß Artikel 52 EWG-Vertrag als besondere Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes "nicht nur augenfällige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit [verbietet], sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen".

  • EuGH, 21.06.1988 - 127/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    7. Im Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 127/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3333, Randnr. 7) hat der Gerichtshof an seine ständige Rechtsprechung erinnert (siehe auch Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855), wonach.

    Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 21) darauf hingewiesen, daß sich aus seiner Rechtsprechung ergebe (siehe vor allem Urteil vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 63/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 29), daß das in Artikel 52 EWG-Vertrag enthaltene Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

    Dies ändert jedoch nichts an den vorstehenden Ausführungen, da das Urteil Brugnoni und Ruffinengo - wie die Kommission festgestellt hat - insofern auf dem allgemeinen Zweck der Ersten Richtlinie beruht, als diese für Geschäfte gilt, die sie liberalisiert hat, und da sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 194/84 (Kommission/Griechenland, Slg. 1987, 4737, Randnr. 9) ergibt, daß dem in der Liste A genannten Kapitalverkehr ebenfalls eine "unbedingte Liberalisierung" zugute kommt.

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnrn. 16 und 17) ergibt sich, daß eine auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Beschränkung ausgeübte Tätigkeit nicht unter die Gemeinschaftsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr fallen kann.

    - *Vergleiche im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17), vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85 (Kempf, Slg. 1986, 1741, Randnr. 10), vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86 (Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21), und vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87 (Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnr. 13), sowie allgemein zum Begriff des "Wirtschaftslebens" im Sinne von Artikel 2 EWG-Vertrag Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 13).

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    Ist es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere nach den Artikeln 7, 52 und 221 EWG-Vertrag untersagt, als Voraussetzungen für die Registrierung eines Fischereifahrzeugs in seinem nationalen Register zu verlangen, daß 3 - Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Sitz der Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 dazu dient, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates zu bestimmen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85, Segers, Slg. 1986, 2375, Randnr. 13).

    Zunächst handelte es sich um ein Wohnsitzerfordernis, das Angehörige anderer Mitgliedstaaten betraf, die ihr Niederlassungsrecht nach Artikel 52 EWG-Vertrag in Irland bereits ausgeübt hatten, indem sie sich an der Gründung einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 58 8 - Siehe Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (a. a. O., Randnr. 18) und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (a. a. O., Randnrn. 13 und 14).

  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    Ist es einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere nach den Artikeln 7, 52 und 221 EWG-Vertrag untersagt, als Voraussetzungen für die Registrierung eines Fischereifahrzeugs in seinem nationalen Register zu verlangen, daß 3 - Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach der Sitz der Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 dazu dient, ebenso wie die Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen, ihre Zugehörigkeit zur Rechtsordnung eines Staates zu bestimmen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 18, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85, Segers, Slg. 1986, 2375, Randnr. 13).

    Zunächst handelte es sich um ein Wohnsitzerfordernis, das Angehörige anderer Mitgliedstaaten betraf, die ihr Niederlassungsrecht nach Artikel 52 EWG-Vertrag in Irland bereits ausgeübt hatten, indem sie sich an der Gründung einer Gesellschaft im Sinne von Artikel 58 8 - Siehe Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (a. a. O., Randnr. 18) und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 (a. a. O., Randnrn. 13 und 14).

  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1991 - C-221/89
    11. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zum Beispiel Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 10) ergibt sich auch, daß Artikel 52 als unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von den Mitgliedstaaten selbst dann zu beachten ist, wenn sie mangels einer Gemeinschaftsregelung weiterhin zur Rechtsetzung in einem bestimmten Bereich befugt sind.

    Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, die insbesondere im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (a. a. O., Randnr. 11) bestätigt wurde, daß.

  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 26.04.1988 - 352/85

    Bond van Adverteerders / Niederlande State

  • EuGH, 23.03.1982 - 53/81

    Levin / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

  • EuGH, 16.12.1980 - 27/80

    Fietje

  • EuGH, 06.11.1984 - 182/83

    Fearon / Irish Land Commission

  • EuGH, 03.12.1987 - 194/84

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 03.06.1986 - 139/85

    Kempf / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 16.06.1987 - 46/86

    Romkes / Officier van Justitie

  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 05.12.1989 - 3/88

    Kommission / Italien

  • EuGH, 09.12.2003 - C-224/03

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1988 - 81/87

    The Queen gegen H. M. Treasury and Commissioners of Inland Revenue, ex parte

  • EuGH, 22.09.1988 - 286/86

    Ministère public / Deserbais

  • EuGH, 27.02.1962 - 10/61

    Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Italienische Republik.

  • EuGH, 14.10.1980 - 812/79

    Attorney General / Burgoa

  • EuGH, 18.06.1985 - 197/84

    Steinhauser / Ville de Biarritz

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 19.01.1988 - 223/86

    Pesca Valentia / Minister for Fisheries und Forestry

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    117 Über die aus diesen Verfahren hervorgegangenen Vorabentscheidungsersuchen entschied der Gerichtshof durch die Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257) (Verfahren der einstweiligen Anordnung), vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320) (Hauptsacheverfahren), und vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) (Schadensersatzanspruch).

    Insbesondere lohnt sich die Lektüre der sorgfältig ausgearbeiteten Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Factortame u. a. (C-221/89, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:113).

    Vgl. ferner Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 3 bis 10).

    121 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 13).

    122 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    123 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 16).

    124 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 17 und erster Absatz des Tenors) (Hervorhebung nur hier).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    117 Über die aus diesen Verfahren hervorgegangenen Vorabentscheidungsersuchen entschied der Gerichtshof durch die Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257) (Verfahren der einstweiligen Anordnung), vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320) (Hauptsacheverfahren), und vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) (Schadensersatzanspruch).

    Insbesondere lohnt sich die Lektüre der sorgfältig ausgearbeiteten Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Factortame u. a. (C-221/89, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:113).

    Vgl. ferner Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 3 bis 10).

    121 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 13).

    122 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    123 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 16).

    124 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 17 und erster Absatz des Tenors) (Hervorhebung nur hier).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    117 Über die aus diesen Verfahren hervorgegangenen Vorabentscheidungsersuchen entschied der Gerichtshof durch die Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257) (Verfahren der einstweiligen Anordnung), vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320) (Hauptsacheverfahren), und vom 5. März 1996, Brasserie du Pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79) (Schadensersatzanspruch).

    Insbesondere lohnt sich die Lektüre der sorgfältig ausgearbeiteten Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Factortame u. a. (C-221/89, nicht veröffentlicht, EU:C:1991:113).

    Vgl. ferner Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 3 bis 10).

    121 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 13).

    122 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    123 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 16).

    124 Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 17 und erster Absatz des Tenors) (Hervorhebung nur hier).

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