Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2005 - C-232/04, C-233/04   

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https://dejure.org/2005,238
EuGH, 15.12.2005 - C-232/04, C-233/04 (https://dejure.org/2005,238)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - C-232/04, C-233/04 (https://dejure.org/2005,238)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - C-232/04, C-233/04 (https://dejure.org/2005,238)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2001/23/EG -- Artikel 1 - Unternehmens- oder Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Anwendungsbereich

  • Europäischer Gerichtshof

    Güney-Görres

    Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Anwendungsbereich

  • EU-Kommission PDF

    Güney-Görres

    Richtlinie 2001/23/EG ­- Artikel 1 - Unternehmens- oder Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Anwendungsbereich

  • EU-Kommission

    Güney-Görres

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wegen Fortbestehens der Arbeitsverhältnisse zweier Arbeitnehmerinnen nach § 613a BGB ; Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs gemäß Art. 1 Richtlinie 2001/23; Überlassung der Betriebsmittel zur ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 2001/23/EG Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 2001/23/EG Art. 1
    Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Anwendungsbereich; Sachgebiete: Sozialvorschriften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neuvergabe eines Auftrags: Überlassung von Betriebsmitteln zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für Vorliegen eines Betriebsübergangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Güney-Görres

    Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Anwendungsbereich

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebsübergang - Überlassung von Betriebsmitteln oder Änderung der Rechtspersönlichkeit als Betriebsübergang?

  • impulse.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die wechselvolle Geschichte des Betriebsübergangs

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2004 in Sachen Nurten Güney-Görres gegen Securicor Aviation Limited Securicor Aviation (Germany) Limited und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Düsseldorf - Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 889
  • ZIP 2006, 95
  • EuZW 2006, 151
  • NZBau 2006, 126 (Ls.)
  • NZA 2006, 29
  • DVBl 2006, 829
  • BB 2006, 272
  • DB 2006, 395
 
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Wird zitiert von ... (422)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

    Auszug aus EuGH, 15.12.2005 - C-232/04
    11 und 12, vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 10, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-340/01, Abler u. a., Slg. 2003, I-14023, Randnr. 29).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (vgl. u. a. Urteile Süzen, Randnr. 13, und Abler u. a., Randnr. 30).

    Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 24, Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, und Abler u. a., Randnr. 33).

    34 Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, und Abler u. a., Randnr. 34).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 maßgeblichen Kriterien kommt demnach notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 18, vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 31, und Abler u. a., Randnr. 35).

    37 Aus dem Wortlaut des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23 ergibt sich bereits, dass deren Anwendungsbereich sich auf alle Fälle erstreckt, in denen im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens oder des Betriebes verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen oder Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ohne dass es darauf ankommt, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übertragen wird (Urteil Abler u. a., Randnr. 41 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 15.12.2005 - C-232/04
    11 und 12, vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 10, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-340/01, Abler u. a., Slg. 2003, I-14023, Randnr. 29).

    Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (vgl. u. a. Urteile Süzen, Randnr. 13, und Abler u. a., Randnr. 30).

    Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 24, Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, und Abler u. a., Randnr. 33).

    34 Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, und Abler u. a., Randnr. 34).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 maßgeblichen Kriterien kommt demnach notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 18, vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 31, und Abler u. a., Randnr. 35).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 15.12.2005 - C-232/04
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn.

    Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 24, Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, und Abler u. a., Randnr. 33).

    34 Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. Urteile Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, und Abler u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.12.2005 - C-232/04
    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 maßgeblichen Kriterien kommt demnach notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 18, vom 10. Dezember 1998 in den Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 31, und Abler u. a., Randnr. 35).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.12.2005 - C-232/04
    Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 24, Spijkers, Randnr. 13, Süzen, Randnr. 14, und Abler u. a., Randnr. 33).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus EuGH, 15.12.2005 - C-232/04
    32 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 setzt jedoch voraus, dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit übergegangen ist, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20).
  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35 mwN, Slg. 2005, I-11237; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 mwN) .

    Die Bewertung der maßgeblichen Tatsachen ist nach Unionsrecht Sache der nationalen Gerichte (vgl. ua. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237) und im deutschen Arbeitsrecht Sache der Tatsacheninstanzen, die dabei einen Beurteilungsspielraum haben (vgl. ua. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 21, BAGE 139, 52) .

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Für die Anwendung der Richtlinie 2001/23/EG und damit auch für die Anwendung von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, dass der Erwerber das Eigentum an den erforderlichen Aktiva, insbesondere Vermögensgegenständen, erwirbt bzw. dass dieses überhaupt übertragen wird (EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Rn. 37; 20. November 2003 - C-340/01 - [Abler] Rn. 41; 2. Dezember 1999 - C-234/98 - [Allen ua.] Rn. 16 und 30) .
  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    a) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I - 7301; 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I-11237; 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179; 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745) .

    b) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18) .

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04, C-233/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16251
Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04, C-233/04 (https://dejure.org/2005,16251)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.06.2005 - C-232/04, C-233/04 (https://dejure.org/2005,16251)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - C-232/04, C-233/04 (https://dejure.org/2005,16251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Güney-Görres

    Unternehmensübergang - Richtlinie 2001/23/EG - Begriff des Übergangs - Anwendungsbereich - Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EU-Kommission PDF

    Güney-Görres

    Unternehmensübergang - Richtlinie 2001/23/EG - Begriff des Übergangs - Anwendungsbereich - Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EU-Kommission

    Güney-Görres

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Tätigkeitsübergang und Unternehmensübergang; Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Betriebsmittel als Bestandteil der übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit; Aufeinanderfolge von Unternehmen bei der Durchführung von Reinigungstätigkeiten; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 2079
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    Im Rahmen einer Aufeinanderfolge von Unternehmen bei der Durchführung von Reinigungstätigkeiten hat sich der Gerichtshof im Urteil Süzen, ohne direkt Stellung zu nehmen, auf den Hinweis beschränkt, dass sich die Identität einer wirtschaftlichen Einheit aus Merkmalen ergebe, zu denen gegebenenfalls die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten "Betriebsmittel" zu rechnen seien(24).

    Im Urteil vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) greift jedoch der Gerichtshof die Unterscheidung zwischen Betrieb und "bloßer Tätigkeit" auf.

    20 - So die ständige Rechtsprechung: Urteile Süzen, Randnr. 13, vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94 (Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20), Liikenne, Randnr. 31, und Abler u. a., Randnr. 30.

    32 - Urteil Süzen, Randnr. 16: "Der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen keinen Übergang im Sinne der Richtlinie dar.

    41 - Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernandez Vidal u. a., Randnr. 31, Hidalgo u. a., Randnr. 31, Liikenne, Randnr. 35, Abler u. a., Randnr. 35.

    42 - Urteil Süzen, Randnr. 21. Die Einführung dieser Unterscheidung durch den Gerichtshof soll verhindern, dass der den Arbeitnehmern gewährte Schutz geringer ausfällt, wenn sie in einem Sektor beschäftigt sind, in dem menschliche Arbeitskraft den wesentlichen Faktor darstellt.

    46 - Dieses Kriterium wurde im Urteil Süzen aufgestellt und im Urteil Temco, Randnr. 33, wieder aufgenommen.

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    Um zu bestimmen, ob im vorliegenden Fall ein Unternehmensübergang vorliegt, ist die Analyse daher in Anwendung der im Urteil Spijkers(40) aufgestellten Kriterien auf die Bestandteile der wirtschaftlichen Einheit zu konzentrieren, die dem Dienstleister eigen sind.

    38 - Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnr. 13).

  • EFTA-Gerichtshof, 10.12.2004 - E-2/04

    Reidar Rasmussen, Jan Rossavik, and Johan Käldman v Total E&P Norge AS, v/styrets

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    23 - Vgl. auch Urteil Abler u. a., Randnr. 42, und Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache E-2/04 (Rasmussen, noch nicht veröffentlicht).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    15 - Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-51/00 (Slg. 2002, I-969).
  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    13 - Urteil vom 2. Dezember 1999 in der Rechtssache C-234/98 (Slg. 1999, I-8643).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    20 - So die ständige Rechtsprechung: Urteile Süzen, Randnr. 13, vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-48/94 (Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20), Liikenne, Randnr. 31, und Abler u. a., Randnr. 30.
  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    14 - Urteil vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-172/99 (Slg. 2001, I-745).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    21 - Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 (Slg. 1992, I-3189).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-478/03

    Celtec - Richtlinie 77/187/EWG - Artikel 3 Absatz 1 - Wahrung von Ansprüchen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    18 - Vgl. zuletzt Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-478/03 (Celtec, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 26 und 27).
  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 426/94

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Catering-Vertrages

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-232/04
    7 - Urteil des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1997 (8 AZR 426/94, BAGE 87, 296), Beschluss vom 22. Januar 1998 (8 ABR 83/96, noch nicht veröffentlicht) und Urteil vom 25. Mai 2000 (8 AZR 337/99, noch nicht veröffentlicht); alle Entscheidungen sind der Stellungnahme der deutschen Regierung als Anlage beigefügt.
  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 337/99

    Betriebsübergang durch Neuvergabe eines Kantinen-Vertrages

  • BAG, 22.01.1998 - 8 ABR 83/96
  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-344/18

    ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Vgl. u. a., Davies, P., "Taken to the cleaners? Contracting Out of Services Yet Again", Industrial Law Journal , 1997, Nr. 26, S. 193; Laulom, S., "Les dialogues entre juge communautaire et juges nationaux en matière de transferts d'entreprise", Droit social , 1999, Nr. 9-10, S. 821, und Viala, Y., "Le maintien des contrats de travail en cas de transfert d'entreprise en droit allemand", Droit Social , 2005, Nr. 2, S. 203. Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Hernández Vidal u. a. (C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:426, Nrn. 78 bis 85, insbesondere Nr. 80), Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in den verbundenen Rechtssachen Güney-Görres und Demir (C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:395, Nr. 52), und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache CLECE (C-463/09, EU:C:2010:636, Nrn. 62 bis 66).
  • LAG Köln, 12.07.2005 - 9 Sa 1566/04

    Betriebsübergang, Sicherheitskontrolle

    Die letztere Ansicht hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16. Juni 2005 an den Europäischen Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C - 232/04 und C - 233/04 G und D gegen S (Germany) Ltd. und K A GmbH & Co. KG vertreten, in denen es um eine vergleichbare Auftragsvergabe am Flughafen D geht.
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