Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.2007 - C-254/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5167
EuGH, 07.06.2007 - C-254/05 (https://dejure.org/2007,5167)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2007 - C-254/05 (https://dejure.org/2007,5167)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2007 - C-254/05 (https://dejure.org/2007,5167)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder - Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm - Nationales Zulassungsverfahren

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder - Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm - Nationales Zulassungsverfahren

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder - Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm - Nationales Zulassungsverfahren

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Warenverkehrsfreiheit aufgrund einer belgischen Normvorschrift für automatische Fernmeldesysteme mit punktförmigem Melder; Eignung einer Handelsregelung der Mitgliedstaaten zur Behinderung des innergemeinschaftlichen ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 28; ; EG Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28; EG Art. 30; EG Art. 226
    Freier Warenverkehr: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder - Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm - Nationales ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder - Erfordernis der Einhaltung einer nationalen Norm - Nationales Zulassungsverfahren

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 16. Juni 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 28 EG - Nationale Regelung, wonach automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und nicht die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

    ATRAL

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des Inverkehrbringens in einem Mitgliedstaat von Waren und Bestandteilen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, und in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften das Erfordernis der Einhaltung der Norm NBN S 21-100 gemäß den belgischen Rechtsvorschriften bewirken kann, dass die Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten gezwungen werden, ihre Geräte und Anlagen den Anforderungen der Normen oder der technischen Vorschriften des Einfuhrmitgliedstaats anzupassen und die mit dieser Anpassung verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 17, vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 63, und Kommission/Italien, Randnr. 19), oder dass sie sogar davon abgehalten werden, die betreffenden Waren in Belgien in den Verkehr zu bringen (Urteile vom 22. September 1988, Kommission/Irland, 45/87, Slg. 1988, 4929, Randnr. 19, und Kommission/Belgien, Randnr. 18).

    Eine solche Maßnahme kann nur durch einen der in Art. 30 EG aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein; in beiden Fällen muss die Maßnahme die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile ATRAL, Randnr. 64, und vom 10. November 2005, Kommission/Portugal, C-432/03, Slg. 2005, I-9665, Randnr. 42).

    Unbestreitbar gehören derartige Gründe zu denjenigen, die nach Art. 30 EG von einem Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer solchen Verpflichtung geltend gemacht werden können, und unbestreitbar ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen sicherstellen wollen (Urteile vom 27. Juni 1996, Brandsma, C-293/94, Slg. 1996, I-3159, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 44); dies ändert aber nichts daran, dass sich eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nach dem genannten Artikel nur rechtfertigen lässt, wenn die nationalen Behörden dartun, dass die genannte Ausnahme zur Erreichung eines oder mehrerer der dort genannten Ziele erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Urteile vom 30. November 1983, Van Bennekom, 227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, vom 13. März 1997, Morellato, C-358/95, Slg. 1997, I-1431, Randnr. 14, ATRAL, Randnr. 67, und Kommission/Italien, Randnr. 22).

  • EuGH, 10.11.2005 - C-432/03

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    Eine solche Maßnahme kann nur durch einen der in Art. 30 EG aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein; in beiden Fällen muss die Maßnahme die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile ATRAL, Randnr. 64, und vom 10. November 2005, Kommission/Portugal, C-432/03, Slg. 2005, I-9665, Randnr. 42).

    Unbestreitbar gehören derartige Gründe zu denjenigen, die nach Art. 30 EG von einem Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer solchen Verpflichtung geltend gemacht werden können, und unbestreitbar ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen sicherstellen wollen (Urteile vom 27. Juni 1996, Brandsma, C-293/94, Slg. 1996, I-3159, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 44); dies ändert aber nichts daran, dass sich eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nach dem genannten Artikel nur rechtfertigen lässt, wenn die nationalen Behörden dartun, dass die genannte Ausnahme zur Erreichung eines oder mehrerer der dort genannten Ziele erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Urteile vom 30. November 1983, Van Bennekom, 227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, vom 13. März 1997, Morellato, C-358/95, Slg. 1997, I-1431, Randnr. 14, ATRAL, Randnr. 67, und Kommission/Italien, Randnr. 22).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer vorherigen Zulassung eines Produkts zur Bestätigung seiner Eignung für eine bestimmte Verwendung den Zugang zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats beschränkt und daher als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG anzusehen ist (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 41).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-270/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    Was erstens das Erfordernis der Einhaltung der Norm NBN S 21-100 betrifft, die nach den belgischen Rechtsvorschriften und in der Verwaltungspraxis bestimmter belgischer Behörden gefordert wird, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als gemäß Art. 28 EG verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen ist (Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 18).

    Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des Inverkehrbringens in einem Mitgliedstaat von Waren und Bestandteilen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, und in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften das Erfordernis der Einhaltung der Norm NBN S 21-100 gemäß den belgischen Rechtsvorschriften bewirken kann, dass die Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten gezwungen werden, ihre Geräte und Anlagen den Anforderungen der Normen oder der technischen Vorschriften des Einfuhrmitgliedstaats anzupassen und die mit dieser Anpassung verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 17, vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 63, und Kommission/Italien, Randnr. 19), oder dass sie sogar davon abgehalten werden, die betreffenden Waren in Belgien in den Verkehr zu bringen (Urteile vom 22. September 1988, Kommission/Irland, 45/87, Slg. 1988, 4929, Randnr. 19, und Kommission/Belgien, Randnr. 18).

    Unbestreitbar gehören derartige Gründe zu denjenigen, die nach Art. 30 EG von einem Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer solchen Verpflichtung geltend gemacht werden können, und unbestreitbar ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten, darüber zu befinden, welches Schutzniveau sie für Gesundheit und Leben der Menschen sicherstellen wollen (Urteile vom 27. Juni 1996, Brandsma, C-293/94, Slg. 1996, I-3159, Randnr. 11, und Kommission/Portugal, Randnr. 44); dies ändert aber nichts daran, dass sich eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nach dem genannten Artikel nur rechtfertigen lässt, wenn die nationalen Behörden dartun, dass die genannte Ausnahme zur Erreichung eines oder mehrerer der dort genannten Ziele erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Urteile vom 30. November 1983, Van Bennekom, 227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, vom 13. März 1997, Morellato, C-358/95, Slg. 1997, I-1431, Randnr. 14, ATRAL, Randnr. 67, und Kommission/Italien, Randnr. 22).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-217/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    So stellen Hindernisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar (Urteile vom 24. November 1993, Keck und Mithouard, C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 15, und vom 16. November 2000, Kommission/Belgien, C-217/99, Slg. 2000, I-10251, Randnr. 16).

    Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des Inverkehrbringens in einem Mitgliedstaat von Waren und Bestandteilen, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, und in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften das Erfordernis der Einhaltung der Norm NBN S 21-100 gemäß den belgischen Rechtsvorschriften bewirken kann, dass die Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten gezwungen werden, ihre Geräte und Anlagen den Anforderungen der Normen oder der technischen Vorschriften des Einfuhrmitgliedstaats anzupassen und die mit dieser Anpassung verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 17, vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 63, und Kommission/Italien, Randnr. 19), oder dass sie sogar davon abgehalten werden, die betreffenden Waren in Belgien in den Verkehr zu bringen (Urteile vom 22. September 1988, Kommission/Irland, 45/87, Slg. 1988, 4929, Randnr. 19, und Kommission/Belgien, Randnr. 18).

  • EuGH, 17.01.2002 - C-423/00

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien, C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 14, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien, C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 14, und vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).
  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er geltend machen kann, geeignete Beweise oder eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen muss (Urteile vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, Slg. 2003, I-13519, Randnr. 25, vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 63, vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, Slg. 2006, I-1441, Randnr. 25, und Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 22).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er geltend machen kann, geeignete Beweise oder eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen muss (Urteile vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, Slg. 2003, I-13519, Randnr. 25, vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 63, vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, Slg. 2006, I-1441, Randnr. 25, und Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er geltend machen kann, geeignete Beweise oder eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen muss (Urteile vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, Slg. 2003, I-13519, Randnr. 25, vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 63, vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, Slg. 2006, I-1441, Randnr. 25, und Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 22).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
    Was erstens das Erfordernis der Einhaltung der Norm NBN S 21-100 betrifft, die nach den belgischen Rechtsvorschriften und in der Verwaltungspraxis bestimmter belgischer Behörden gefordert wird, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als gemäß Art. 28 EG verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen ist (Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Italien, C-270/02, Slg. 2004, I-1559, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-137/04

    Rockler - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 22.09.1988 - 45/87

    Kommission / Irland

  • EuGH, 13.03.1997 - C-358/95

    Morellato / USL nº 11 di Pordenone

  • EuGH, 27.06.1996 - C-293/94

    Strafverfahren gegen Brandsma

  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Jedoch lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 64, vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 33, vom 13. März 2008, Kommission/Belgien, C-227/06, Randnr. 61, und vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, C-265/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

    74 - Vgl. beispielsweise in Bezug auf den Gesundheitsschutz im Rahmen des Art. 36 AEUV Urteile vom 26. April 2012, ANETT (C-456/10, EU:C:2012:241, Rn. 50), und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien (C-254/05, EU:C:2007:319, Rn. 36).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2016 - Verg 20/16

    Ausschließung eines Angebots für die Lieferung von Abfall- und Wertstoffbehältern

    Eine danach verbotene Maßnahme ist deshalb die Verpflichtung zur Einhaltung einer nationalen Norm oder einer nationalen Zertifizierung, obwohl die Waren in dem Mitgliedstaat, aus dem sie verbracht werden, zugelassen sind (EuGH, C 254/05, Slg. 2007, I-4269 KOM/Belgien; EuGH C-297/05 Slg. 2007, I-7467 KOM/Niederlande; EuGH Urteil vom 1. März 2012, C-484/10).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entsendung von

    Es ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-421/09

    Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von

    Nach der Rechtsprechung lässt sich jedoch eine Regelung, die eine durch den Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, ATRAL, C-14/02, Slg. 2003, I-4431, Randnr. 64, vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 33, vom 13. März 2008, Kommission/Belgien, C-227/06, Randnr. 61, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 48).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Klage nach Art. 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage bei Ablauf der Frist zu beurteilen ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteile vom 17. Januar 2002, Kommission/Belgien, C-423/00, Slg. 2002, I-593, Randnr. 14, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 39).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-297/05

    Kommission / Niederlande - Identifizierung und obligatorische technische

    So stellt bereits die Tatsache allein, dass er davon abgehalten wird, die fraglichen Produkte in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben, für den Importeur eine Behinderung des freien Warenverkehrs dar (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 18, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-244/06

    Dynamic Medien - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale

    18 - Zuletzt Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien (C-254/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-150/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass die streitige nationale Regelung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle, da sie bestimmte Betroffene davon abschrecke, solche Fahrzeuge nach Belgien einzuführen (Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Belgien, C-217/99, Slg. 2000, I-10251, Randnr. 18, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses durch eine

    25 - Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien (C-254/05, Slg. 2007, I-4269, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,19753
Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05 (https://dejure.org/2007,19753)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.02.2007 - C-254/05 (https://dejure.org/2007,19753)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - C-254/05 (https://dejure.org/2007,19753)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder ohne CE-Kennzeichnung - Erfordernis der Typenzulassung - Bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Tests und Prüfungen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder ohne CE-Kennzeichnung - Erfordernis der Typenzulassung - Bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Tests und Prüfungen

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05
    24 - Vgl. hierzu Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite (C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 37 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    26 - Vgl. hierzu in Fn. 14 zitiertes Urteil ATRAL, Randnr. 62, und in Fn. 24 zitiertes Urteil Canal Satélite, Randnrn.

    29 - Vgl. in Fn. 24 zitiertes Urteil Canal Satélite, Randnr. 36, und in Fn. 21 zitiertes Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 45.

    30 - Vgl. hierzu in Fn. 24 zitiertes Urteil Canal Satélite, Randnr. 41.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-272/01

    Kommission / Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05
    15 - Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 30. November 2000, Kommission/Belgien (C-384/99, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16), vom 15. März 2001, Kommission/Frankreich (C-147/00, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26), und vom 15. Juli 2004, Kommission/Portugal (C-272/01, Slg. 2004, I-6767, Randnr. 29).

    27 - Vgl. in Fn. 21 zitiertes Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 41.

    29 - Vgl. in Fn. 24 zitiertes Urteil Canal Satélite, Randnr. 36, und in Fn. 21 zitiertes Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 45.

    32 - Vgl. u. a. in Fn. 15 zitierte Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 29.

  • EuGH, 30.11.2000 - C-384/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05
    15 - Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 30. November 2000, Kommission/Belgien (C-384/99, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16), vom 15. März 2001, Kommission/Frankreich (C-147/00, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26), und vom 15. Juli 2004, Kommission/Portugal (C-272/01, Slg. 2004, I-6767, Randnr. 29).

    32 - Vgl. u. a. in Fn. 15 zitierte Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 16, und Kommission/Portugal, Randnr. 29.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

    56 - Siehe Nr. 39 der Schlussanträge von Generalanwalt Mazák vom 8. Februar 2007 in der Rechtssache Kommission/Belgien (C-254/05, Slg. 2007, I-4269) sowie Nr. 37 meiner Schlussanträge vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache Kommission/Portugal (C-265/06, Slg. 2008, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

    15 - Siehe Nr. 39 der Schlussanträge von Generalanwalt Mazák vom 8. Februar 2007 in der Rechtssache Kommission/Belgien (C-254/05, Urteil vom 7. Juni 2007, Slg. 2007, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-80/06

    Carp - Richtlinie 89/106/EWG - Entscheidung 1999/93/EG der Kommission -

    12 - Generalanwalt Mazák trägt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-254/05 vor, dass die grundlegende Beschaffenheit der wesentlichen Anforderungen, die in den Anhängen der New-Approach-Richtlinien enthalten sind, darin liegt, dass in diesen nur das zu erreichende Ziel und die zu prüfenden Risiken definiert, nicht jedoch technische Lösungen zur Erreichung dieses Zwecks angegeben werden (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 8. Februar 2007, Kommission/Belgien, C-254/05, Slg. 2007, I-0000, Nr. 33).
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