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   EuGH, 04.05.1999 - C-262/96, Sürül   

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EuGH, 04.05.1999 - C-262/96, Sürül (https://dejure.org/1999,52)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.1999 - C-262/96, Sürül (https://dejure.org/1999,52)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - C-262/96, Sürül (https://dejure.org/1999,52)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unmittelbare Wirkung - Türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gestattet wurde - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sürül

  • EU-Kommission PDF

    Sürül

    Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 3 Absatz 1
    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Geltung - Voraussetzungen - Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verbot der ...

  • EU-Kommission

    Sürül

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige; Ablehnung der Kindergeldzahlung an eine türkische Staatsangehörige; Erforderlichkeit einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    D (A), Türken, Studenten, Aufenthaltsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Kindergeld, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei

  • Judicialis

    EWG-Türkei Art. 1; ; EWG-Türkei Art. 3 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 177

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Geltung - Voraussetzungen - Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verbot der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit: Unzulässige Anforderungen für den Anspruch auf Familienleistungen bei Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Aachen - Auslegung des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - Unmittelbare Wirkung von Artikel 3 - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Voraussetzungen betreffend die Aufenthaltserlaubnis der Eltern ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 1231 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (186)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Akts abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31).

    Diese Auslegung entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Kziber, Randnrn.

    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Die deutsche, die französische, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen vor, zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94 (Taflan-Met u. a., Slg. 1996, I-4085) nicht über die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 zu entscheiden brauchen, dieses Urteilhabe jedoch, wie sich aus seiner Begründung ergebe, allgemeine Bedeutung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met u. a. (Randnrn. 21 und 22) entschieden hat, daß sich aus der Verbindlichkeit, die das Abkommen den Beschlüssen des Assoziationsrates EWGTürkei verleiht, ergibt, daß der Beschluß Nr. 3/80 am Tag seines Erlasses, d. h. am 19. September 1980, in Kraft getreten ist und die Vertragsparteien seither bindet.

    Zudem konnte das vorgenannte Urteil Taflan-Met u. a. bei vernünftiger Betrachtung Ungewißheit darüber entstehen lassen, ob sich der einzelne vor einem nationalen Gericht auf Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses berufen kann.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 36) und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 21) zur Verordnung Nr. 1408/71 ausgeführt hat, besitzt eine Person folglich die Arbeitnehmereigenschaft, sofern sie auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne daß es darauf ankommt, ob sie in einem Arbeitsverhältnis steht.

    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, daß Anhang I Teil I Abschnitt C den Arbeitnehmerbegriff im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 allein für die Gewährung von Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 dieser Verordnung präzisiert oder eingeschränkt hat (Urteil Martínez Sala, Randnr. 43).

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    21 bis 24, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.

    Angesichts der Bedeutung dieses Grundsatzes steht die bloße Existenz dieses Vorbehalts, der wörtlich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen wurde und sich im übrigen auch in Artikel 9 des Abkommens und Artikel 6 EG-Vertrag findet, der unmittelbaren Geltung der Vorschrift, von der abzuweichen er gestattet, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sevince, Randnr. 25), indem er der Regel der Inländerbehandlung ihren unbedingten Charakter nähme.

  • EuGH, 05.02.1976 - 87/75

    Bresciani / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Nach der Rechtsprechung ist zweitens die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 "für die Anwendung dieser Verordnung" gegebene Definition des Begriffes "Arbeitnehmer" von allgemeiner Tragweite und erstreckt sich daher auf jede Person, die, ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt (vgl. Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik II, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4).
  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).
  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
    Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dieGewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ansonsten der gerichtliche Rechtsschutz, den die Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt werden würde (4. Mai 1999 - C-262/96 [Sürül] - EuGHE I 1999, 2685, Rn. 112).

    Im Übrigen wäre bei einer nachträglich vom EuGH bewirkten zeitlichen Einschränkung das vorliegende Verfahren ausgenommen, weil der Kläger gegen die streitbefangene Befristung rechtzeitig Befristungskontrollklage erhoben hat (4. Mai 1999 - C-262/96 [Sürül] - EuGHE I 1999, 2685, Rn. 112).

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Die genannten Bestimmungen - insbesondere Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 - sind innerstaatlich geltendes Recht und im Streitfall anzuwenden (grundlegend EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Sürül; vgl. auch EuGH Urteil v. 20.09.1990 C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince; EuGH Urteil v. 07.07.2005 C-374/03, Slg. 2005, I-6199, Gaye Gürol; Art. 80 VO des Rats der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983 C 110/27, 60).

    Nach dem Urteil des EuGH vom 04. Mai 1999 (C-262/96 - Sürül) sind Ansprüche nach dem ARB 3/80 aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen, soweit die Betroffenen nicht bereits vor dem Erlass dieses Urteils gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben(C-262/96 - Sürül, Rz. 111, 113, m. w. N.).

    Dies gilt auch für den Streitfall und folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80, das auch in Bezug auf das Kindergeld (Art. 4 Abs. 1 Buchst. h] ARB 3/80; BSG Urteil v. 05.10.2006 B 10 EG 6/04 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 8, BSGE 97, 144 ) Rechtspflichten begründet, deren Erfüllung und Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Akts abhängt (EuGH Urteil v. 02.03.1999 C-416/96 - El-Yassini, Slg. 1999, I-1209; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Sürül, a.a.O.), durch die nationalen Gerichte anzuwenden sind und die Rechtsstellung des Einzelnen so regeln, dass er sich vor ihnen darauf berufen kann (vgl. EuGH Urteil v. 02.03.1999 C-416/96 - El-Yassini, Slg. 1999, I-1209; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül).

    Auch Leistungen wie Kindergeld, Bundes- und Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können Familienleistungen sein (BVerwG Urteil v. 06.12.2001 3 C 25/0, InfAuslR 2002, 255, Streit 2002, 61, DVBl 2002, 915 , NVwZ 2002, 864; EuGH Urteil v. 10.10.1996 C-245/94 und 312/94, Slg. 1996, I - 4895, 4929; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I - 2685, 2743; abw.

    In Abgrenzung zu § 9 Satz 2 AO und dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit (s. unten C.) ist ein Mindestaufenthalt von sechs Monaten im Bundesgebiet nicht erforderlich (vgl. BSGE 97, 144 ; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 3; EuGH Urteil v. 25.02.1999 C-90/97 - Robin Swaddling, Slg. 1999, I-01075, juris; EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül).

    a) Zum Begriff des Arbeitnehmers hat der EuGH im Urteil vom 4. Mai 1999 (C-262/96 - Sürül, Rz 76 ff.) entschieden, dass sich die Definition des persönlichen Geltungsbereiches in Art. 2 ARB 3/80 an die entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl EG Nr. L 149 S. 2, i.d.F. der Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, ABl EG Nr. L 230 S. 8) - VO [EWG] Nr. 1408/71) anlehne.

    Arbeitnehmer i.S. des Art. 1 a) (i) ARB 3/80 und Art. 2 ARB 3/80 sei danach jeder, der auch nur gegen eines der in Art. 1b) ARB 3/80 genannten Risiken in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert sei, ohne dass es darauf ankomme, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht (EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Sürül, 2. Leitsatz und Rz 84-86).

    Der für die Kindergeldberechtigung nach Assoziationsrecht maßgebliche Begriff des Familienangehörigen hat dabei die ihm in Art. 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 gegebene Bedeutung (EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96 - Sürül, Rz 83) und umfasst bei türkischen Arbeitnehmern jedenfalls deren Ehegatten (Hofmann, in: HK-AuslR, 2008, unter 3.3 ARB 3/80, Rz 7).

  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

    Die zeitliche Beschränkung im maßgebenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 1999 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 "Sürül") kommt hier nicht zum Tragen, weil allein Leistungen für Zeiten nach Erlass dieses Urteils im Streit sind (vgl dazu auch BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 1).

    An der Bejahung eines unverschuldeten Antragshindernisses würde sich auch dann nichts ändern, wenn in der Presse und in interessierten Kreisen die Entscheidung des EuGH vom 4. Mai 1999 (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 "Sürül") und das - vom BSG am 29. Januar 2002 bestätigte (BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2) - Urteil des Bayerischen LSG vom 19. Dezember 2000 - L 9 EG 7/00 - (Breithaupt 2001, 816) als Grundlagen eines Anspruchs türkischer Staatsangehöriger auf LErzg diskutiert worden sein sollten.

    An diesem Ergebnis ändert die im Wesentlichen auf die Zukunft begrenzte Wirkung nichts, die der EuGH seiner am 4. Mai 1999 getroffenen Entscheidung (EuGHE I 1999, 2685, 2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4) beigelegt hat.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96   

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https://dejure.org/1998,26728
Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96 (https://dejure.org/1998,26728)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Sema Sürül gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unmittelbare Wirkung - Türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gestattet wurde - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96
    (43) - Vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199), vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93 (Yousfi, Slg. 1994, I-1353) und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95 (Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.

    (50) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-18/90 (zitiert in Fußnote 43, Slg. 1991, I-208, Nr. 8).

    Nach Ansicht von Pieters und Pizarro ist der Umstand, daß in die genannten Europa-Abkommen kein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, das der Gerichtshof möglicherweise für unmittelbar anwendbar hätte erklären können, wahrscheinlich gerade darauf zurückzuführen, daß das Urteil Kziber in einigen Mitgliedstaaten mit Befremden aufgenommen wurde (vgl. D. Pieters, Enquiry into the Legal Foundations of a Possible Extension of Community Provisions on Social Security to Third-Country Nationals Legally Residing and/or Working in the European Union, in Arbeiten des Seminars "Social Security in Europe. Equality between Nationals and Non-Nationals" [Porto, 10. bis 12. November 1994], Lissabon, 1995, S. 189, insbesondere S. 232; vgl. auch S. Pizarro, The Agreements on Social Security between the Community and Third States: Legal Basis and Analysis, ibidem, S. 105, insbesondere S. 115).

  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96
    (14) - Vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (Slg. 1997, I-511).

    (70) - Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 6. Juni 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (zitiert in Fußnote 14, Slg. 1997, I-513, Nr. 28).

    (77) - Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-4/95 und C-5/95 (zitiert in Fußnote 70, Nr. 31).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.1998 - C-262/96
    (20) - Vgl. u. a. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn.

    (49) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-192/89 (zitiert in Fußnote 20, Slg. 1990, I-3473, Nrn. 27 bis 29).

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   Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96 (https://dejure.org/1998,5210)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.12.1998 - C-262/96 (https://dejure.org/1998,5210)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1998 - C-262/96 (https://dejure.org/1998,5210)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (43)

  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    Ebenso wie Generalanwalt Jacobs, auf dessen Schlußanträge in der Rechtssache 305/87 ich verweise, bin ich der Auffassung, daß ein Verstoß innerstaatlicher Vorschriften gegen Artikel 9 des Abkommens EWG-Türkei dann festzustellen ist, wenn eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Personen vorliegt, die nicht durch eine speziellere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts geschützt werden, daß eine solche Feststellung jedoch keinem sinnvollen Zweck dient, wenn eine speziellere Grundlage zur Verfügung steht(9).

    9: - Vgl. die Schlußanträge von Generalanwalt Jacobs vom 13. April 1989 in der Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, 1468, Nr. 14) zum Verstoß einer nationalen Regelung über den Erwerb von Immobilien und die Verfügung darüber gegen die Artikel 7 (nunmehr Artikel 6), 48, 52 und 59 des Vertrages.

    Im übrigen haben Sie in ständiger Rechtsprechung die Grundsätze anerkannt, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats, die mit einer der Spezialvorschriften zur Durchführung von Artikel 6 des Vertrages auf einem bestimmten Sachgebiet unvereinbar ist, auch gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt (vgl. u. a. Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 13), und daß Artikel 6 allein nur in vom Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen anwendbar ist, für die der Vertrag keine Spezialvorschriften über das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87,Kommission/Griechenland, Slg. 1989, I-1461, Randnrn.

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    Ich denke an die "Parallel"-Urteile Günaydin und Ertanir, nach denen - obgleich die Bestimmungen über die Assoziation EWG-Türkei die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die Vorschriften sowohl für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen(31) - in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens auch der Fall fällt, der vorliegend von Bedeutung ist, nämlich der Fall des türkischen Wanderarbeitnehmers, dem die Einreise in einen Mitgliedstaat gestattet wurde und der dort mit den erforderlichen nationalen Erlaubnissen ohne Unterbrechung eine angemessene Zeit lang rechtmäßig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die die Ausübung einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit für Rechnungund nach Weisung eines anderen zum Gegenstand hat(32).

    32: - Vgl. Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96 (Günaydin, Slg. 1997, I-5143, Randnrn.

    33: - Vgl. Urteile vom 30. September 1997 (zitiert in Fußnote 31) in der Rechtssache C-36/96 (Randnr. 35) und in der Rechtssache C-98/96 (Randnr. 45).

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    Dafür, daß Artikel 9 des Abkommens EWG-Türkei im Rahmen des Vertrages, zu dem er gehört, denselben Zweck erfüllt wie das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages, sprechen auch die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Metalsa aufgestellt hat: "Die Übertragung der Auslegung einer Vertragsbestimmung auf eine vergleichbar, ähnlich oder übereinstimmend gefaßte Bestimmung eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland [hängt] insbesondere davon ab, welchen Zweck die Bestimmungen in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen; insoweit kommt dem Vergleich von Zweck und Kontext des Abkommens mit demjenigen des Vertrages erhebliche Bedeutung zu.

    Daher wäre die Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 durch den Gerichtshof nach Ihrem Urteil Metalsa (vgl. oben, Nr. 8) auf den vorgenannten Artikel 37 zuübertragen.

    10: - Vgl. Urteil vom 30. September 1987 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 14.11: - Vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm/Bundeskartellamt, Slg. 1969, 1) zu Artikel 7 (nunmehr Artikel 6), vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359) zu Artikel 48, vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631) zu Artikel 52, vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) zu Artikel 59 und vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Lüttike, Slg. 1966, 258) zu Artikel 95.12: - Vgl. Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.1991 - C-10/90

    Maria Masgio gegen Bundesknappschaft.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    Vgl. auch die Schlußanträge von Generalanwalt Darmon vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119, 1130, Nr. 10).

    Vgl. u. a. Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnrn.

  • EuGH, 07.03.1996 - C-334/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    Im übrigen haben Sie in ständiger Rechtsprechung die Grundsätze anerkannt, daß eine Regelung eines Mitgliedstaats, die mit einer der Spezialvorschriften zur Durchführung von Artikel 6 des Vertrages auf einem bestimmten Sachgebiet unvereinbar ist, auch gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt (vgl. u. a. Urteil vom 7. März 1996 in der Rechtssache C-334/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1996, I-1307, Randnr. 13), und daß Artikel 6 allein nur in vom Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen anwendbar ist, für die der Vertrag keine Spezialvorschriften über das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87,Kommission/Griechenland, Slg. 1989, I-1461, Randnrn.

    10: - Vgl. Urteil vom 30. September 1987 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 14.11: - Vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Wilhelm/Bundeskartellamt, Slg. 1969, 1) zu Artikel 7 (nunmehr Artikel 6), vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359) zu Artikel 48, vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631) zu Artikel 52, vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) zu Artikel 59 und vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Lüttike, Slg. 1966, 258) zu Artikel 95.12: - Vgl. Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.

  • EuGH, 21.11.1991 - C-27/91

    URSSAF / Hostellerie Le Manoir

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    In einigen jüngeren Entscheidungen zur Auslegung der Begriffe "Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört" und "ordnungsgemäße Beschäftigung" (im Kontext des Artikels 6 des Beschlusses Nr. 1/80) hat der Gerichtshof auf eine Definition des "Arbeitnehmers" zurückgegriffen, die mit der im Urteil Le Manoir herausgearbeiteten Definition nahezu identisch ist(30).

    26: - Vgl. u. a. Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-27/91 (Le Manoir, Slg. 1991, I-5531, Randnr. 7) und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-357/89 (Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnrn.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    Wie der Gerichtshof im Urteil Martínez Sala entschieden hat, läuft der Umstand, daß ein Mitgliedstaat die Zahlung einer der im vorliegenden Fall streitigen Leistung vergleichbaren, nicht beitragsabhängigen Familienleistung (Erziehungsgeld) an Angehörige anderer Mitgliedstaaten von der Vorlage eines von seiner eigenen Verwaltung ausgestellten Dokuments mit konstitutiver Wirkung abhängig macht, während Inländer kein derartiges Dokument benötigen, auf eine Ungleichbehandlung hinaus(41).

    13 und 28, und vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-390/96, Lease Plan, Slg. 1998, I-2553, Randnr. 40; neuere Beispiele für die selbständige Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind die Urteile vom 20. Oktober 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92, Collins, Slg. 1993, I-5145, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-43/95, Data Delecta u. a., Slg. 1996, I-4661, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63).

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    20: - Vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnrn.

    22: - Vgl. Schlußanträge des Generalanwalts van Gerven vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-208, Nr. 8).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Demirel(15) zum Aufbau und Inhalt dieses Abkommens ausgeführt, "daß es allgemein die Ziele der Assoziierung nennt und Leitlinien für die Verwirklichung dieser Ziele festlegt, ohne selbst genaue Regeln dafür aufzustellen, wie diese Verwirklichung zu erreichen ist".

    6: - Vgl. Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 15).

  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-262/96
    Im Urteil Pabst und Richarz hat der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung einer Bestimmung eines anderen Assoziierungsvertrages anerkannt, nämlich des Artikels 53 Absatz 1 des Assoziierungsvertrages EWG-Griechenland vom 9. Juli 1961(13).

    13: - Vgl. Urteil vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81 (Pabst und Richarz, Slg. 1982, 1331, Randnrn. 25 bis 27).

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1994 - C-355/93

    Hayriye Eroglu gegen Land Baden-Württemberg. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

  • EuGH, 16.02.1978 - 61/77

    Kommission / Irland

  • EuGH, 26.09.1996 - C-43/95

    Data Delecta Aktiebolag und Forsberg

  • EuGH, 12.12.1995 - C-469/93

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Chiquita Italia

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

  • EuGH, 24.09.1998 - C-35/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.01.1998 - C-113/97

    Babahenini

  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

  • EuGH, 13.07.1995 - C-116/94

    Meyers / Adjudication Officer

  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

  • EuGH, 10.09.1996 - C-277/94

    Taflan-Met u.a.

  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1990 - C-192/89

    S. Z. Sevince gegen Staatssecretaris van Justitie. - Assoziierungsabkommen

  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

  • EuGH, 16.06.1966 - 57/65

    Lütticke / Hauptzollamt Saarlouis

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 03.10.1996 - C-126/95

    Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 20.04.1994 - C-58/93

    Yousfi / Belgischer Staat

  • EuGH, 05.04.1995 - C-103/94

    Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés

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