Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.2004 - C-275/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,21814
EuGH, 14.10.2004 - C-275/03 (https://dejure.org/2004,21814)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2004 - C-275/03 (https://dejure.org/2004,21814)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - C-275/03 (https://dejure.org/2004,21814)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,21814) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 25. Juni 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige und nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.10.1999 - C-81/98

    Alcatel Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.10.2004 - C-275/03
    À cet effet, l'article 1er, paragraphe 1, de ladite directive impose aux États membres l'obligation de garantir que les décisions illégales des pouvoirs adjudicateurs puissent faire l'objet de recours efficaces et aussi rapides que possible (voir, notamment, arrêt du 28 octobre 1999, Alcatel Austria e.a., C-81/98, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Sie macht geltend, die Portugiesische Republik habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal, C-275/03(2), ergäben, und beantragt, Portugal zur Zahlung eines Zwangsgelds zu verurteilen.

    Mit Schreiben vom 4. November 2004 machte die Kommission die portugiesischen Behörden auf den Inhalt des Urteils in der Rechtssache C-275/03 sowie darauf aufmerksam, dass Portugal nach Art. 228 EG die Maßnahmen zu ergreifen habe, die sich aus dem Urteil ergäben.

    Sie teilte den portugiesischen Behörden mit, angesichts der Tatsache, dass ihr keine Angaben über die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 vorlägen, gehe sie davon aus, dass Portugal seinen Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG nicht nachgekommen sei.

    Da diese die Antwort nicht für zufriedenstellend erachtete, übermittelte sie am 13. Juli 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie geltend machte, Portugal habe nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 ergäben, und habe gegen seine Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen.

    Die Kommission setzte der Portugiesischen Republik eine Frist von zwei Monaten zur Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 ergäben.

    Da die Kommission der Auffassung ist, dass die Portugiesische Republik dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 nicht nachgekommen ist, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

    "- festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ... in der Rechtssache C-275/03 ... ergeben;.

    - die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das in Art. 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates genannte Konto für "Eigenmittel" der Europäischen Gemeinschaften ein Zwangsgeld in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag zu zahlen, den sie mit der Durchführung des vorgenannten Urteils in der Rechtssache C-275/03 ab dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet haben wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-275/03 durchgeführt sein wird, in Verzug ist;.

    a) festzustellen, dass die Portugiesische Republik alle sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ... in der Rechtssache C-275/03 ... ergebenden Maßnahmen getroffen hat, und daher festzustellen, dass der erste Klagegrund der Kommission unbegründet ist;.

    b) festzustellen, dass die Portugiesische Republik nicht verpflichtet ist, ... ein Zwangsgeld in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag zu zahlen, den sie mit der Durchführung des vorgenannten Urteils in der Rechtssache C-275/03 ab dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet haben wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-275/03 durchgeführt sein wird, in Verzug ist, und daher festzustellen, dass der zweite Klagegrund der Kommission unbegründet ist;.

    Die Kommission macht geltend, Portugal habe die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 ergebenden Maßnahmen nicht getroffen, da es das Gesetzesdekret Nr. 48051 nicht aufgehoben habe.

    Darüber hinaus sei durch die rechtliche Regelung, die Portugal in der Zwischenzeit getroffen habe, die Richtlinie 89/665 angemessen umgesetzt worden, so dass Portugal dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 vollständig nachgekommen sei.

    Im Tenor des Urteils in der Rechtssache C-275/03 hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 verstoßen hat, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48051 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an diejenigen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt wurden, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird.

    Meiner Meinung nach stellen diese Darlegungen einen Versuch Portugals dar, das Verfahren in der Rechtssache C-275/03 wiederzueröffnen und Fragen erneut zu prüfen, die die Parteien bereits erörtert hatten und die der Gerichtshof somit für den Erlass seines abschließenden Urteils in der genannten Rechtssache berücksichtigt hat.

    Nach alledem muss das Ergebnis lauten, dass die Portugiesische Republik die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 ergebenden Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 nicht getroffen und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat.

    Auf der Grundlage der Berechnungsmethode, die in der Mitteilung der Kommission 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel [228] EG-Vertrag(11) und in der Mitteilung der Kommission 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgeldes nach Artikel [228] EG-Vertrag(12) niedergelegt ist, beantragt die Kommission, die Portugiesische Republik als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils in der Rechtssache C-275/03 zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag des Verzugs zu verurteilen.

    Das Zwangsgeld soll ab dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet haben wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-275/03 durchgeführt sein wird, verhängt werden.

    Zur Dauer des Verstoßes trägt die Kommission vor, am 12. Oktober 2005, d. h. dem Tag, an dem sie die Erhebung der vorliegenden Klage beschlossen habe, seien elf Monate seit Erlass des Urteils in der Rechtssache C-275/03 verstrichen gewesen.

    Unbeschadet des Vorstehenden und angesichts erstens der Tatsache, dass der Gerichtshof sich erstmals in der Rechtssache C-275/03 zu der Frage geäußert habe, ob nationale Bestimmungen, die die Gewährung von Schadensersatz an diejenigen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden seien, davon abhängig machten, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen werde, mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 vereinbar seien, und zweitens der Tatsache, dass es sich bei dem Verstoß, der zu dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 geführt habe, für Portugal um einen Einzelfall unrichtiger Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gehandelt habe, ist die Kommission der Meinung, dass als Schwerekoeffizient im vorliegenden Fall der Faktor 11 anzuwenden sei.

    Mit dem Gesetzentwurf Nr. 56/X habe Portugal dafür gesorgt, dass alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-275/03 ergäben, getroffen worden seien.

    Sollte der Gerichtshof feststellen, dass die Portugiesische Republik seinem Urteil in der Rechtssache C-275/03 nicht nachgekommen ist, kann er nach Art. 228 Abs. 2 Satz 3 EG die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder eines Zwangsgelds gegen diesen Mitgliedstaat verhängen(18).

    Insoweit ist in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2007 deutlich geworden, dass die Portugiesische Republik nicht die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 ergeben, obwohl sie zuvor wiederholt erklärt hatte, dass solche Maßnahmen unmittelbar bevorstünden.

    Im vorliegenden Fall brauchte Portugal, um dem Urteil in der Rechtssache C-275/03 nachzukommen, lediglich Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 in nationales Recht umzusetzen und insbesondere das Gesetzesdekret Nr. 48051 aufzuheben.

    Es liegt auf der Hand, dass die Verletzung der Pflicht Portugals, die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Durchführung des - am 14. Oktober 2004 erlassenen - Urteils in der Rechtssache C-275/03 abzuschließen, seit erheblicher Zeit fortbesteht.

    Zwar liegt offensichtlich nur ein teilweiser Verstoß gegen die Richtlinie 89/665 vor, da das vorliegende Verfahren und das Verfahren in der Rechtssache C-275/03 nur Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betreffen und nicht die Nichtumsetzung der ganzen Richtlinie, jedoch ist der Schwerekoeffizient 4 gerechtfertigt in Anbetracht der Bedeutung, die die Bestimmungen meiner Meinung nach haben, denn diese sehen Maßnahmen für die Gewährung von Schadensersatz an Personen vor, die durch einen Verstoß gegen Vorschriften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geschädigt werden(29).

    Die Kommission vermag den Erlass der erforderlichen Änderungsbestimmung und mithin die Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-275/03 sofort zu beurteilen, sobald ihr die Änderung mitgeteilt wird.

    Mit Blick auf die Befugnis des Gerichtshofs zur Verhängung der Zahlung eines Pauschalbetrags bin ich der Auffassung, dass eine derartige Sanktion im vorliegenden Fall trotz der Tatsache, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 fast drei Jahre seit Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-275/03 anhält, und trotz der nicht unbeträchtlichen Bedeutung der durch den Verstoß beeinträchtigten öffentlichen und privaten Interessen nicht gerechtfertigt ist.

    - die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto für "Eigenmittel" der Europäischen Gemeinschaften ein Zwangsgeld in Höhe von 19 392 Euro für jeden Tag zu zahlen, den sie mit der Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache Kommission/Portugal, C-275/03, ergeben, ab dem Tag, an dem der Gerichtshof sein Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet haben wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-275/03 durchgeführt sein wird, in Verzug ist;.

  • EuGH, 15.01.2014 - C-292/11

    Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten

    Mit Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, im Folgenden: Urteil von 2004), hat der Gerichtshof entschieden, dass "[d]ie Portugiesische Republik ... dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge [ABl.

    Die Kommission war der Ansicht, dass die Portugiesische Republik diesem Urteil nicht nachgekommen sei, und beschloss deshalb, Klage gemäß Art. 228 Abs. 2 EG wegen Nichtbeachtung der durch das Urteil von 2004 auferlegten Verpflichtungen zu erheben.

    Am 28. Januar 2008 machten die Vertreter der Portugiesischen Republik bei einem Treffen mit Bediensteten der Kommission geltend, dass die Portugiesische Republik durch den Erlass des Gesetzes Nr. 67/2007 zur Aufhebung des Gesetzesdekrets Nr. 48 051 alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, die das Urteil von 2004 mit sich gebracht habe, und dass daher die Portugiesische Republik nur die Beträge zahlen müsse, die für die Zeit von der Verkündung des Urteils am 10. Januar 2008 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 67/2007 am 30. Januar 2008 geschuldet würden.

    Sie wiederholte ihren Standpunkt, dass das Gesetz Nr. 67/2007 mit dem Urteil von 2004 in Einklang stehe, und erklärte, sie habe nichtsdestoweniger beschlossen, das Gesetz Nr. 31/2008 vom 17. Juli 2008 zur Änderung des Gesetzes Nr. 67/2007 (im Folgenden: Gesetz Nr. 31/2008) zu erlassen, um zu vermeiden, dass der Rechtsstreit über die dem Gesetz Nr. 67/2007 beizumessende Auslegung in die Länge gezogen werde.

    Aufgrund dieser Vorbemerkungen hat das Gericht erstens in den Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils, gestützt auf den Tenor des Urteils von 2004 in Verbindung mit den Entscheidungsgründen des Gerichtshofs in den Rn. 16 bis 19 des Urteils von 2008, entschieden, dass die Portugiesische Republik nur das Gesetzesdekret Nr. 48 051 habe aufheben müssen, um dem Urteil von 2004 nachzukommen, und dass das Zwangsgeld bis zu dieser Aufhebung geschuldet werde.

    Zweitens hat das Gericht in den Rn. 80 ff. des angefochtenen Urteils das Argument der Kommission geprüft, wonach der Gerichtshof in den Urteilen von 2004 und 2008 von der Portugiesischen Republik zur Beseitigung der im ersten der beiden Urteile festgestellten Vertragsverletzung nicht bloß die Aufhebung des Gesetzesdekrets Nr. 48 051, sondern darüber hinaus verlangt habe, die nationale Regelung mit den Anforderungen der Richtlinie 89/665 in Einklang zu bringen.

    Erstens habe das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 87 bis 89 des angefochtenen Urteils die Möglichkeit für die Kommission ausgeschlossen habe, den Inhalt des Gesetzes Nr. 67/2007 zu beurteilen, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik das Urteil von 2004 ordnungsgemäß durchgeführt und auf diese Weise die Vertragsverletzung abgestellt habe, die Zuständigkeiten der Kommission für die Durchführung des Haushalts der Kommission und die Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Vertragsverletzungsverfahrens in unzulässiger Weise bloß auf eine "rein formale Kontrolle" mit dem Ziel reduziert, festzustellen, ob das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufgehoben worden sei oder nicht.

    Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der die Definition der vom Gerichtshof in seinen Urteilen von 2004 und 2008 festgestellten Vertragsverletzung betrifft.

    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, dass das Gericht durch eine unvollständige und formalistische Auslegung des Tenors des Urteils von 2008 einen Rechtsfehler begangen und so den Gegenstand der vom Gerichtshof sowohl im Urteil von 2004 als auch im Urteil von 2008 festgestellten Vertragsverletzung in unzulässiger Weise beschränkt habe.

    Das Gericht habe nämlich in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass es nach diesem Tenor genüge, wenn die Portugiesische Republik das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufhebe, um dem Urteil von 2004 nachzukommen, und dass daher das Zwangsgeld nur bis zu dieser Aufhebung geschuldet werde.

    Die Kommission habe daher völlig zu Recht die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 untersucht, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, und nach der Feststellung, dass im portugiesischen Recht die Gewährung von Schadensersatz weiterhin vom Nachweis von Verschulden oder Arglist abhängig sei, auf das Fortbestehen der Vertragsverletzung geschlossen.

    Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht auf der falschen Annahme, dass die Kommission, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, zu Recht zu der Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 Stellung genommen habe.

    Genau von dieser Prämisse ausgehend hat das Gericht in den Rn. 83 bis 88 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstands, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen von 2004 und 2008 nicht zur Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit dem Unionsrecht Stellung bezogen hatte, weder berechtigt gewesen sei, selbst eine solche Beurteilung vorzunehmen, noch, daraus die Konsequenzen für die Berechnung des Zwangsgelds zu ziehen.

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    - festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Durchführung des Urteils vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sicherzustellen;.

    Das Urteil Kommission/Portugal.

    Mit Schreiben vom 4. November 2004 forderte die Kommission die Portugiesische Republik auf, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die sie erlassen habe oder zu erlassen beabsichtige, um das innerstaatliche Recht abzuändern und damit dem Urteil Kommission/Portugal nachzukommen.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass die Portugiesische Republik das Urteil Kommission/Portugal nach wie vor nicht durchgeführt habe, und hat daher am 7. Februar 2006 die vorliegende Klage erhoben.

    Die Portugiesische Republik hält die Klage hingegen für unbegründet, da die Regelung des Gesetzentwurfs Nr. 56/X, obwohl ihm das Parlament noch nicht abschließend zugestimmt habe, eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 89/655 darstelle und die Durchführung aller sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Verpflichtungen gewährleiste.

    Dem kann die Portugiesische Republik nicht entgegenhalten, verfassungsrechtliche Schwierigkeiten hätten sie daran gehindert, die abschließende Zustimmung zu dem das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufhebenden Text zu erlangen und damit das Urteil Kommission/Portugal durchzuführen.

    Es ist daher festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird, nicht die sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat.

    Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Portugiesische Republik dem Urteil Kommission/Portugal nicht nachgekommen ist, kann er nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds gegen diesen Mitgliedstaat verhängen.

    Im vorliegenden Fall verstößt die Portugiesische Republik unter Berücksichtigung des beträchtlichen Zeitraums, der seit dem 14. Oktober 2004, dem Tag der Verkündung dieses Urteils, vergangen ist, seit über drei Jahren gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Portugal durchzuführen.

    Denn abgesehen davon, dass diese Mitteilung, wie in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Gerichtshof nicht binden kann, sind jedenfalls - entgegen den in Punkt 13.4 für eine solche Aussetzung aufgestellten Voraussetzungen - die sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Maßnahmen nicht ergriffen worden.

    Nach alledem ist die Portugiesische Republik zu verurteilen, der Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 19 392 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Portugal nachzukommen, und zwar von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal.

    Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 vom 21. November 1967 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird, nicht die sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03), ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen.

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    164 In Bezug auf die Entscheidungen, mit denen die Kommission Einzelfreistellungen in Fällen erteilt hat, in denen Vertriebssysteme die Ausschließlichkeit und die Selektivität miteinander verbunden hätten, auf die sich JCB Service zur Stützung ihres Rechtsmittelgrundes berufe, nämlich die Entscheidungen 75/73/EWG der Kommission vom 13. Dezember 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81] EWG-Vertrag (IV/14.650 - Bayerische Motoren Werke AG) (ABl. 1975, L 29, S. 1, im Folgenden: BMW-Entscheidung) und 85/559/EWG der Kommission vom 27. November 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81] EWG-Vertrag (IV/30.846 - Ivoclar) (ABl. L 369, S. 1, im Folgenden: Ivoclar-Entscheidung) sowie die Mitteilung 93/C 275/03 der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 - Sache Nr. IV/34.084 - Sony España SA (ABl. 1993, C 275, S. 3), hat das Gericht in Randnummer 167 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die in diesen Sachen vertretenen Ergebnisse nicht auf das Vertriebssystem der JCB-Gruppe übertragen werden könnten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

    44 - Urteile des Gerichtshofs vom 4. Februar 1999, Köllensperger und Atzwanger (C-103/97, Slg. 1999, I-551, Randnr. 3), und vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    49 - Urteil Kommission/Portugal.

    50 - Im Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1), dem zweiten dieser Saga, mit dem die Republik Portugal verurteilt wurde, weil sie die sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004 (C-275/03) ergebenden Maßnahmen nicht ergriffen hat, wird erneut darauf hingewiesen, dass der Nachweis von Verschulden oder Arglist ein gerichtliches Vorgehen Privater zwar nicht unmöglich macht, aber "dieses Vorgehen erschwert und verteuert und damit die volle Wirksamkeit der Politik der Gemeinschaft im Bereich des öffentlichen Auftragswesens beeinträchtigt" (Randnr. 42).

  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

    L 369, S. 1] und Mitteilung 93/C 275/03 der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 - Sache Nr. IV/34.084 - Sony España SA [ABl.
  • EuGH, 30.09.2010 - C-314/09

    Strabag u.a. - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge -

    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1), wirft es die Frage auf, ob jede nationale Regelung, die Schadensersatzansprüche des Bieters in irgendeiner Form von einem Verschulden des öffentlichen Auftraggebers abhängig mache, oder lediglich eine solche, die dem Bieter die Beweislast für das Verschulden auferlege, als mit der Richtlinie unvereinbar anzusehen sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

    3- C-275/03.
  • EuG, 29.03.2011 - T-33/09

    Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die

    Mit Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil von 2004), hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

    22 bis 25), vom 6. März 2003, Kommission/Luxemburg (C-478/01, Slg. 2003, I-2351, Randnr. 20), und vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht