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   EuGH - C-291/01 P   

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EuGH - C-291/01 P (https://dejure.org/9999,63577)
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Frankfurt, 19.04.2016 - 11 U 96/14

    Vorlagebeschluss zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von selektiven

    Selbst wenn die Wettbewerbsbeeinträchtigung noch nicht, wie dies bei einem totalen Internet-Verbot der Fall wäre, als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" anzusehen wäre, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die von der Kommission in der aktuellen De-minimis-Bekanntmachung 2014/C 291/01 unter Ziff. 8-12 definierten Marktanteilsschwellen vorliegend unterschritten werden.
  • BGH, 04.11.2003 - KZR 2/02

    "Depotkosmetik im Internet"; Ausschluss von Internet-Händlern von der Belieferung

    Die Leitlinien für vertikale Beschränkungen, die die Kommission hierzu herausgegeben hat (ABl. EG 2000/C 291/01), machen deutlich, daß die Kommission darunter gerade auch den Internethandel versteht (vgl. Tz. 51 der Leitlinien; ferner Pautke/Schultze, BB 2001, 317, 318); denn der Internethandel wird im allgemeinen als ein passiver Verkauf im Sinne der in den Leitlinien vorgenommenen Definition (Leitlinien aaO Tz. 50 a.E.) verstanden.
  • OLG Celle, 07.04.2016 - 13 U 124/15

    Spürbarkeit einer Wettbewerbsbeschränkung durch Rabattaktion

    Sie hat dazu die sog. De-minimis-Bekanntmachungen (vgl. ABl. C 368/13 v. 22. Dezember 2001 - 2001/C 368/07, oder ABl. C 291/1 v. 30. August 2014 - 2014/C 291/01) veröffentlicht.

    Der Fußnote 2 der Bekanntmachung 2014/C 291/01 zu Ziff. II. Nr. 13. S. 1 ist dazu zu entnehmen, dass sich die Kommission in diesen Fällen vorbehält, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen und dementsprechend zu entscheiden, ob sie ein Verfahren einleitet.

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    L 336, S. 21] und Mitteilung [2000/C 291/01] der Kommission - Leitlinien für vertikale Beschränkungen [ABl.
  • BGH, 26.01.2016 - KVR 11/15

    Gruppenfreistellung: Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers als Lieferant

    cc) Für die zutreffende Bestimmung der Marktmacht eines Herstellers im Verhältnis zum Handel kommt es grundsätzlich nur auf die Verhältnisse auf dem Handelsmarkt und damit auf das Volumen der Verkäufe der Hersteller an den Handel an (s. auch Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen, ABl. 2000/C 291/01 Tz. 90 Satz 3; ABl. 2010/C 130/01 Tz. 88 Satz 3).
  • LG München I, 24.06.2008 - 33 O 22144/07

    Kartellrecht: Formularmäßiges Verbot des Vertriebs von Waren über

    Solche Vereinbarungen sind untersagungswürdig, weil und soweit sie eine Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Kundengruppen bezwecken (vgl. Ziffer 49 der Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen (2000/C 291/01)).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2005 - C-551/03

    General Motors - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Artikel 81 EG -

    Ferner befasst sich die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für vertikale Beschränkungen (2000/C 291/01) (ABl. 2000, C 291, S. 1) ausdrücklich mit Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art und führt dazu aus: "Die in Artikel 4 ... Gruppenfreistellungsverordnung beschriebene Kernbeschränkung betrifft Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die unmittelbar oder mittelbar eine Einschränkung des Verkaufs durch den Käufer bezwecken, indem das Gebiet oder der Kundenkreis beschränkt wird, in das oder an den der Käufer die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf.
  • EuG, 22.03.2011 - T-419/03

    Altstoff Recycling Austria / Kommission

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass jede Sammelregion, im Einklang mit den in Randnr. 90 der Mitteilung 2000/C 291/01 der Kommission - Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. 2000, C 291, S. 1) festgelegten Kriterien, homogene Bedingungen für die Leistungserbringung aufweist und von den Nachbarregionen aufgrund ihrer Besonderheiten und den Bedingungen der Leistungserbringung unterschieden werden kann, um den relevanten geografischen Markt zur Berechnung der in der Verordnung Nr. 2790/1999 vorgesehenen Schwelle zu ermitteln.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-296/06

    Telecom Italia - Telekommunikation - Allgemein- und Einzelgenehmigungen

    4 - C-291/01 und C-293/01, Slg. 2003, I-9499.
  • EuGH, 25.10.2005 - C-510/03

    Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Beeinträchtigung

    Ferner befasst sich die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für vertikale Beschränkungen (2000/C 291/01) (ABl. 2000, C 291, S. 1) ausdrücklich mit Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art und führt dazu aus:.
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