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Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.2008 - C-308/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2121
EuGH, 03.06.2008 - C-308/06 (https://dejure.org/2008,2121)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2008 - C-308/06 (https://dejure.org/2008,2121)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - C-308/06 (https://dejure.org/2008,2121)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Seeverkehr - Meeresverschmutzung durch Schiffe - Richtlinie 2005/35/EG - Gültigkeit - Seerechtsübereinkommen - Marpol-Übereinkommen 73/78 - Rechtswirkungen - Möglichkeit der Geltendmachung - Grobe Fahrlässigkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit

  • Europäischer Gerichtshof

    Intertanko u.a.

    Seeverkehr - Meeresverschmutzung durch Schiffe - Richtlinie 2005/35/EG - Gültigkeit - Seerechtsübereinkommen - Marpol-Übereinkommen 73/78 - Rechtswirkungen - Möglichkeit der Geltendmachung - Grobe Fahrlässigkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit

  • EU-Kommission PDF

    Intertanko u.a.

    Seeverkehr - Meeresverschmutzung durch Schiffe - Richtlinie 2005/35/EG - Gültigkeit - Seerechtsübereinkommen - Marpol-Übereinkommen 73/78 - Rechtswirkungen - Möglichkeit der Geltendmachung - Grobe Fahrlässigkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit

  • EU-Kommission

    Intertanko u.a.

    Seeverkehr - Meeresverschmutzung durch Schiffe - Richtlinie 2005/35/EG - Gültigkeit - Seerechtsübereinkommen - Marpol-Übereinkommen 73/78 - Rechtswirkungen - Möglichkeit der Geltendmachung - Grobe Fahrlässigkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit“

  • Judicialis

    Richtlinie 2005/35/EG Art. 4; ; Richtlinie 2005/35/EG Art. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM FALL VON UNFALLBEDINGTEN VERSCHMUTZUNGEN SANKTIONEN VORSIEHT, BLEIBT GÜLTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Intertanko u.a.

    Seeverkehr - Meeresverschmutzung durch Schiffe - Richtlinie 2005/35/EG - Gültigkeit - Seerechtsübereinkommen - Marpol-Übereinkommen 73/78 - Rechtswirkungen - Möglichkeit der Geltendmachung - Grobe Fahrlässigkeit - Grundsatz der Rechtssicherheit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH bestätigt Richtlinie über die Meeresverschmutzung durch Schiffe

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), eingereicht am 14. Juli 2006 - The International Association of Independent Tanker Owners (Intertanko), The International Association of Dry Cargo ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Artikel 4 und 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2008, 439
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.07.1979 - 73/78
    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    Mit dem am 2. November 1973 in London unterzeichneten und durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 ergänzten Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden: Marpol-Übereinkommen 73/78) wurden Regeln zum Schutz gegen die Meeresverschmutzung aufgestellt.

    Die Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl sind in Anlage I zum Marpol-Übereinkommen 73/78 enthalten.

    Die Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe sind in der Anlage II zum Marpol-Übereinkommen 73/78 enthalten.

    Die Ausnahmen der Regel 11 Buchst. a bis c der Anlage I zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sind ähnlich lautend in Regel 6 Buchst. a bis c der Anlage II dieses Übereinkommens übernommen worden.

    "(1) Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 9, Regel 10, Regel 11 Buchstabe a oder Regel 11 Buchstabe c bzw. die in Anlage II Regel 5, Regel 6 Buchstabe a oder Regel 6 Buchstabe c des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

    (2) Einleitungen von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, d und e genannten Gebieten werden für den Eigentümer, den Kapitän oder die unter der Verantwortung des Kapitäns handelnde Mannschaft nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 11 Buchstabe b bzw. die in Anlage II Regel 6 Buchstabe b des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.".

    Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG insoweit ungültig, als er die Ausnahmen in Anlage I Regel 11 Buchst. b und in Anlage II Regel 6 Buchst. b zum Marpol-Übereinkommen 73/78 in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, die ausschließliche Wirtschaftszone und die Hohe See auf die Eigentümer, die Kapitäne und die Mannschaft beschränkt?.

    b) Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2005/35 insoweit ungültig, als er die Anwendung der Ausnahmen in Anlage I Regel 11 Buchst. b und in Anlage II Regel 6 Buchst. b zum Marpol-Übereinkommen 73/78 ausschließt?.

    Mit den Fragen 1 bis 3 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Gültigkeit der Art. 4 und 5 der Richtlinie 2005/35 an den Regeln 9 und 11 Buchst. b der Anlage I und den Regeln 5 und 6 Buchst. b der Anlage II zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie an den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens zu messen, in denen die Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse durch die Küstenstaaten in den verschiedenen Meeresgebieten festgelegt sind.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens sowie die griechische, die zyprische und die maltesische Regierung tragen vor, die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2005/35 verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen das Marpol-Übereinkommen 73/78 und gegen das Seerechtsübereinkommen.

    Insbesondere führten diese Vorschriften für die unfallbedingte Verschmutzung mit dem Haftungsmaßstab der groben Fahrlässigkeit eine strengere Haftungsregelung als die des Art. 4 des Marpol-Übereinkommens 73/78 in Verbindung mit den Regeln 9 und 11 Buchst. b der Anlage I und den Regeln 5 und 6 Buchst. b der Anlage II zu diesem Übereinkommen ein.

    Ihrer Ansicht nach kann die Rechtmäßigkeit der Richtlinie auch am Marpol-Übereinkommen 73/78 gemessen werden.

    Nach diesem Übereinkommen seien die Vertragsparteien jedoch nur für den Erlass von Vorschriften zuständig, die internationale Regeln und Normen für diese Meeresgebiete, hier also die Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78, umsetzten.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens tragen weiter vor, die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2005/35 sei auch deshalb am Marpol-Übereinkommen 73/78 zu messen, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber das Übereinkommen mit dieser Richtlinie in Gemeinschaftsrecht habe umsetzen wollen.

    Es ist daher zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen für das Marpol-Übereinkommen 73/78 und das Seerechtsübereinkommen erfüllt sind.

    Was erstens das Marpol-Übereinkommen 73/78 betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Gemeinschaft nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat die Gemeinschaft nicht aufgrund des EG-Vertrags die zuvor von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Marpol-Übereinkommens 73/78 ausgeübten Befugnisse übernommen, so dass sie nicht an die Bestimmungen dieses Übereinkommens gebunden ist (Urteil vom 14. Juli 1994, Peralta, C-379/92, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 16).

    Insoweit unterscheidet sich das Marpol-Übereinkommen 73/78 also vom GATT 1947, in dessen Rahmen die Gemeinschaft die zuvor von den Mitgliedstaaten ausgeübten Befugnisse nach und nach übernommen hat, was dazu geführt hat, dass sie an die aus diesem Abkommen fließenden Verpflichtungen gebunden ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil International Fruit Company u. a., Randnrn. 10 bis 18).

    Diese Rechtsprechung zum GATT 1947 ist daher nicht auf das Marpol-Übereinkommen 73/78 übertragbar.

    Zwar sind alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Vertragsparteien des Marpol-Übereinkommens 73/78.

    Doch kann die Gemeinschaft, da die zuvor von den Mitgliedstaaten ausgeübten Befugnisse nicht vollständig auf sie übergegangen sind, nicht allein deshalb, weil alle diese Staaten Vertragsparteien des Marpol-Übereinkommens 73/78 sind, an die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sie nicht selbst genehmigt hat, gebunden sein.

    Da die Gemeinschaft nicht an das Marpol-Übereinkommen 73/78 gebunden ist, muss der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2005/35 auch nicht schon deshalb an diesem Übereinkommen messen, weil mit der Richtlinie bestimmte im Übereinkommen enthaltene Regeln in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden sollen.

    Die Regel 9 und 11 Buchst. b der Anlage I und die Regeln 5 und 6 Buchst. b der Anlage II zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sind jedoch kein Ausdruck gewohnheitsrechtlicher Normen des allgemeinen Völkerrechts.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2005/35 nicht am Marpol-Übereinkommen 73/78 zu messen ist, obwohl die Mitgliedstaaten an dieses Übereinkommen gebunden sind.

    Dieser Umstand kann sich jedoch auf die Auslegung des Seerechtsübereinkommens und der in den Anwendungsbereich des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallenden Bestimmungen des abgeleiteten Rechts auswirken.

    Denn in Anbetracht des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben, der Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts ist, und des Art. 10 EG muss der Gerichtshof das Marpol-Übereinkommen 73/78 bei der Auslegung dieser Bestimmungen berücksichtigen.

    - weder am Marpol-Übereinkommen 73/78.

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    4 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/35 muss deshalb insoweit, als er die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Verhaltensweisen als Verstöße zu betrachten und zu ahnden, auch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) wahren, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen (Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 49), und der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit ist.

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. insbesondere Urteil Advocaten voor de Wereld, Randnr. 50, und EGMR, Urteil Coëme u. a./Belgien vom 22. Juni 2000, Recueil des arrêts et décisions, 2000-VII, S. 1, § 145).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat die Gemeinschaft nicht aufgrund des EG-Vertrags die zuvor von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Marpol-Übereinkommens 73/78 ausgeübten Befugnisse übernommen, so dass sie nicht an die Bestimmungen dieses Übereinkommens gebunden ist (Urteil vom 14. Juli 1994, Peralta, C-379/92, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 16).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    Der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit, der ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts darstellt, verlangt insbesondere, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der Rechtsunterworfene seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C-110/03, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30, sowie IATA und ELFAA, Randnr. 68).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    13 bis 15, und vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 45).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    Anders als in Rechtssachen wie derjenigen, in der das Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, Slg. 2002, I-11453), ergangen sei, werde in diesem Ersuchen nicht dargelegt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mit ihrer Klage die Umsetzung der Richtlinie 2005/35 durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beanstanden wollten.
  • EuGH, 17.11.1992 - C-289/90

    Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt für Telekommunikationsdienste;

    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    Die Gemeinschaft muss zwar nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts ausüben, einschließlich der Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge, soweit diese gewohnheitsrechtliche Normen des allgemeinen Völkerrechts kodifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-289/90, Slg. 1992, I-6019, Randnrn.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-311/04

    Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    Nach Art. 300 Abs. 7 EG sind die von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen für ihre Organe verbindlich und haben daher Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52, und vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C-311/04, Slg. 2006, I-609, Randnr. 25).
  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    Was zweitens das Seerechtsübereinkommen betrifft, so ist dieses von der Gemeinschaft unterzeichnet und mit dem Beschluss 98/392 genehmigt worden, so dass die Gemeinschaft daran gebunden ist und die Bestimmungen dieses Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind (vgl. Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Slg. 2006, I-4635, Randnr. 82).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
    Zweitens kann der Gerichtshof die Gültigkeit einer Regelung nur dann an einem völkerrechtlichen Vertrag messen, wenn dessen Art und Struktur dem nicht entgegenstehen und seine Bestimmungen außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 39).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Insoweit genügt es, dass das nationale Gericht mit einem tatsächlichen Rechtsstreit befasst ist, in dem sich inzident die Frage der Gültigkeit einer solchen Handlung stellt (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 40, sowie Intertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Wäre Art. 300 Abs. 7 EG auf die UN-Charta anwendbar, hätte diese danach Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-102/16

    Im Straßentransportsektor dürfen die Fahrer die ihnen zustehende regelmäßige

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 71, sowie vom 22. Oktober 2015, AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   EuGH, 22.05.2008 - C-308/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,47910
EuGH, 22.05.2008 - C-308/06 (https://dejure.org/2008,47910)
EuGH, Entscheidung vom 22.05.2008 - C-308/06 (https://dejure.org/2008,47910)
EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - C-308/06 (https://dejure.org/2008,47910)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Behandlung der groben Fahrlässigkeit als Maßstab für die Prüfung einer Haftung für das Einleiten von Schadstoffen in das Küstenmeer; Die Europäische Gemeinschaft als Regulator für die Durchführung der völkerrechtlichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.07.1979 - 73/78
    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    Mit dem am 2. November 1973 in London unterzeichneten und durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 ergänzten Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden: Marpol-Übereinkommen 73/78) wurden Regeln zum Schutz gegen die Meeresverschmutzung aufgestellt.

    Die Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl sind in Anlage I zum Marpol-Übereinkommen 73/78 enthalten.

    Die Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe sind in der Anlage II zum Marpol-Übereinkommen 73/78 enthalten.

    Die Ausnahmen der Regel 11 Buchst. a bis c der Anlage I zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sind ähnlich lautend in Regel 6 Buchst. a bis c der Anlage II dieses Übereinkommens übernommen worden.

    "(1) Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 9, Regel 10, Regel 11 Buchstabe a oder Regel 11 Buchstabe c bzw. die in Anlage II Regel 5, Regel 6 Buchstabe a oder Regel 6 Buchstabe c des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

    (2) Einleitungen von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, d und e genannten Gebieten werden für den Eigentümer, den Kapitän oder die unter der Verantwortung des Kapitäns handelnde Mannschaft nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 11 Buchstabe b bzw. die in Anlage II Regel 6 Buchstabe b des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.".

    Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG insoweit ungültig, als er die Ausnahmen in Anlage I Regel 11 Buchst. b und in Anlage II Regel 6 Buchst. b zum Marpol-Übereinkommen 73/78 in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, die ausschließliche Wirtschaftszone und die Hohe See auf die Eigentümer, die Kapitäne und die Mannschaft beschränkt?.

    Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2005/35 insoweit ungültig, als er die Anwendung der Ausnahmen in Anlage I Regel 11 Buchst. b und in Anlage II Regel 6 Buchst. b zum Marpol-Übereinkommen 73/78 ausschließt?.

    Mit den Fragen 1 bis 3 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Gültigkeit der Art. 4 und 5 der Richtlinie 2005/35 an den Regeln 9 und 11 Buchst. b der Anlage I und den Regeln 5 und 6 Buchst. b der Anlage II zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sowie an den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens zu messen, in denen die Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse durch die Küstenstaaten in den verschiedenen Meeresgebieten festgelegt sind.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens sowie die griechische, die zyprische und die maltesische Regierung tragen vor, die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2005/35 verstießen in mehrfacher Hinsicht gegen das Marpol-Übereinkommen 73/78 und gegen das Seerechtsübereinkommen.

    Insbesondere führten diese Vorschriften für die unfallbedingte Verschmutzung mit dem Haftungsmaßstab der groben Fahrlässigkeit eine strengere Haftungsregelung als die des Art. 4 des Marpol-Übereinkommens 73/78 in Verbindung mit den Regeln 9 und 11 Buchst. b der Anlage I und den Regeln 5 und 6 Buchst. b der Anlage II zu diesem Übereinkommen ein.

    Ihrer Ansicht nach kann die Rechtmäßigkeit der Richtlinie auch am Marpol-Übereinkommen 73/78 gemessen werden.

    Nach diesem Übereinkommen seien die Vertragsparteien jedoch nur für den Erlass von Vorschriften zuständig, die internationale Regeln und Normen für diese Meeresgebiete, hier also die Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78, umsetzten.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens tragen weiter vor, die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2005/35 sei auch deshalb am Marpol-Übereinkommen 73/78 zu messen, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber das Übereinkommen mit dieser Richtlinie in Gemeinschaftsrecht habe umsetzen wollen.

    Es ist daher zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen für das Marpol-Übereinkommen 73/78 und das Seerechtsübereinkommen erfüllt sind.

    Was erstens das Marpol-Übereinkommen 73/78 betrifft, ist zunächst festzustellen, dass die Gemeinschaft nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat die Gemeinschaft nicht aufgrund des EG-Vertrags die zuvor von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Marpol-Übereinkommens 73/78 ausgeübten Befugnisse übernommen, so dass sie nicht an die Bestimmungen dieses Übereinkommens gebunden ist (Urteil vom 14. Juli 1994, Peralta, C-379/92, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 16).

    Insoweit unterscheidet sich das Marpol-Übereinkommen 73/78 also vom GATT 1947, in dessen Rahmen die Gemeinschaft die zuvor von den Mitgliedstaaten ausgeübten Befugnisse nach und nach übernommen hat, was dazu geführt hat, dass sie an die aus diesem Abkommen fließenden Verpflichtungen gebunden ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil International Fruit Company u.a., Randnrn. 10 bis 18).

    Diese Rechtsprechung zum GATT 1947 ist daher nicht auf das Marpol-Übereinkommen 73/78 übertragbar.

    Zwar sind alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Vertragsparteien des Marpol-Übereinkommens 73/78.

    Doch kann die Gemeinschaft, da die zuvor von den Mitgliedstaaten ausgeübten Befugnisse nicht vollständig auf sie übergegangen sind, nicht allein deshalb, weil alle diese Staaten Vertragsparteien des Marpol-Übereinkommens 73/78 sind, an die Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sie nicht selbst genehmigt hat, gebunden sein.

    Da die Gemeinschaft nicht an das Marpol-Übereinkommen 73/78 gebunden ist, muss der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2005/35 auch nicht schon deshalb an diesem Übereinkommen messen, weil mit der Richtlinie bestimmte im Übereinkommen enthaltene Regeln in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden sollen.

    Die Regeln 9 und 11 Buchst. b der Anlage I und die Regeln 5 und 6 Buchst. b der Anlage II zum Marpol-Übereinkommen 73/78 sind jedoch kein Ausdruck gewohnheitsrechtlicher Normen des allgemeinen Völkerrechts.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2005/35 nicht am Marpol-Übereinkommen 73/78 zu messen ist, obwohl die Mitgliedstaaten an dieses Übereinkommen gebunden sind.

    Dieser Umstand kann sich jedoch auf die Auslegung des Seerechtsübereinkommens und der in den Anwendungsbereich des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallenden Bestimmungen des abgeleiteten Rechts auswirken.

    Denn in Anbetracht des gewohnheitsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben, der Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts ist, und des Art. 10 EG muss der Gerichtshof das Marpol-Übereinkommen 73/78 bei der Auslegung dieser Bestimmungen berücksichtigen.

    weder am Marpol-Übereinkommen 73/78.

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    4 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/35 muss deshalb insoweit, als er die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Verhaltensweisen als Verstöße zu betrachten und zu ahnden, auch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (nullum crimen, nulla poena sine lege) wahren, der zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen (Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 49), und der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit ist.

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (vgl. insbesondere Urteil Advocaten voor de Wereld, Randnr. 50, und EGMR, Urteil Coëme u.a./Belgien vom 22. Juni 2000, Recueil des arrêts et décisions, 2000-VII, S. 1, § 145).

  • EuGH, 12.12.1972 - 21/72

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    Erstens muss die Gemeinschaft an diese Regeln gebunden sein (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1972, 1nternational Fruit Company u.a., 21/72 bis 24/72, Slg. 1972, 1219, Randnr. 7).
  • EuGH, 17.11.1992 - C-289/90

    Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt für Telekommunikationsdienste;

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    Die Gemeinschaft muss zwar nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts ausüben, einschließlich der Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge, soweit diese gewohnheitsrechtliche Normen des allgemeinen Völkerrechts kodifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-289/90, Slg. 1992, I-6019, Randnrn. 9 bis 10, vom 24. November 1993, Mondiet, C-405/92, Slg. 1993, I-6133, Randnrn. 13 bis 15, und vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 45).
  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    Nach Art. 300 Abs. 7 EG sind die von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen für ihre Organe verbindlich und haben daher Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 52, und vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C-311/04, Slg. 2006, I-609, Randnr. 25).
  • EuGH, 24.11.1992 - C-286/90

    Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    Die Gemeinschaft muss zwar nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts ausüben, einschließlich der Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge, soweit diese gewohnheitsrechtliche Normen des allgemeinen Völkerrechts kodifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-289/90, Slg. 1992, I-6019, Randnrn. 9 bis 10, vom 24. November 1993, Mondiet, C-405/92, Slg. 1993, I-6133, Randnrn. 13 bis 15, und vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 45).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    Anders als in Rechtssachen wie derjenigen, in der das Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, Slg. 2002, I-11453), ergangen sei, werde in diesem Ersuchen nicht dargelegt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mit ihrer Klage die Umsetzung der Richtlinie 2005/35 durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beanstanden wollten.
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    Die Gemeinschaft muss zwar nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts ausüben, einschließlich der Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge, soweit diese gewohnheitsrechtliche Normen des allgemeinen Völkerrechts kodifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-289/90, Slg. 1992, I-6019, Randnrn. 9 bis 10, vom 24. November 1993, Mondiet, C-405/92, Slg. 1993, I-6133, Randnrn. 13 bis 15, und vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 45).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat die Gemeinschaft nicht aufgrund des EG-Vertrags die zuvor von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Marpol-Übereinkommens 73/78 ausgeübten Befugnisse übernommen, so dass sie nicht an die Bestimmungen dieses Übereinkommens gebunden ist (Urteil vom 14. Juli 1994, Peralta, C-379/92, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 16).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-405/92

    Mondiet / Armement Islais

    Auszug aus EuGH, 22.05.2008 - C-308/06
    Die Gemeinschaft muss zwar nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des Völkerrechts ausüben, einschließlich der Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge, soweit diese gewohnheitsrechtliche Normen des allgemeinen Völkerrechts kodifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 1992, Poulsen und Diva Navigation, C-289/90, Slg. 1992, I-6019, Randnrn. 9 bis 10, vom 24. November 1993, Mondiet, C-405/92, Slg. 1993, I-6133, Randnrn. 13 bis 15, und vom 16. Juni 1998, Racke, C-162/96, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 45).
  • EuGH, 14.04.2005 - C-110/03

    Belgien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 -

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 12.01.2006 - C-311/04

    Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06 (https://dejure.org/2007,10462)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.11.2007 - C-308/06 (https://dejure.org/2007,10462)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. November 2007 - C-308/06 (https://dejure.org/2007,10462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Intertanko u.a.

    Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe - Grobe Fahrlässigkeit - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol)

  • EU-Kommission PDF

    Intertanko u.a.

    Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe - Grobe Fahrlässigkeit - Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol)

  • EU-Kommission

    The International Association of Independent Tanker Owners u.a

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (60)

  • EuGH, 12.07.1979 - 73/78
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06
    Umstritten ist, ob die Art. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2005/35 mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay am 10. Dezember 1982(3) (im Folgenden: Seerechtsübereinkommen), dem die Gemeinschaft 1998 beigetreten ist,(4) und dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und dessen Protokoll von 1978(5) (im Folgenden: Marpol 73/78) vereinbar sind.

    Zweifel ergeben sich vor allem daraus, dass die Richtlinie augenscheinlich einen strengeren Haftungsmaßstab enthält als Marpol 73/78.

    Nach der Richtlinie reicht insbesondere grobe Fahrlässigkeit aus, während Marpol 73/78 zumindest Leichtfertigkeit vorsieht sowie Kenntnis der Tatsache, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde.

    "(2) Die wesentlichen Normen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen stützen sich in allen Mitgliedstaaten auf das Marpol-Übereinkommen 73/78.

    (3) Da das Marpol-Übereinkommen 73/78 von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich umgesetzt wurde, ist eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

    (1) Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 9, Regel 10, Regel 11 Buchstabe a oder Regel 11 Buchstabe c bzw. die in Anlage II Regel 5, Regel 6 Buchstabe a oder Regel 6 Buchstabe c des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

    (2) Einleitungen von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, d und e genannten Gebieten werden für den Eigentümer, den Kapitän oder die unter der Verantwortung des Kapitäns handelnde Mannschaft nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 11 Buchstabe b bzw. die in Anlage II Regel 6 Buchstabe b des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.".

    Marpol 73/78.

    Marpol 73/78 wurde im Rahmen der Internationalen Schifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation, nachfolgend: IMO) vereinbart.

    Art. 4 von Marpol 73/78 sieht Folgendes vor:.

    Die Vorschriften über Ölverschmutzung durch den Schiffsbetrieb sind in Anlage I zum Marpol-Übereinkommen 73/78 niedergelegt.(7) Die Regeln 9 und 10 enthalten Beschränkungen, die das Einleiten in Sondergebiete, innerhalb einer Mindestentfernung vom Land oder von mehr als einer bestimmten Menge (als Einleitrate je Seemeile, als Gesamtmenge oder als Ölgehalt des Ausflusses ausgedrückt) verbieten.

    Die Anlage II(9) zum Marpol-Übereinkommen 73/78 enthält Bestimmungen, die denen der Anlage I entsprechen.

    Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35/EG insoweit ungültig, als er die Ausnahmen in Anlage I Regel 11 Buchst. b und in Anlage II Regel 6 Buchst. b zum Marpol-Übereinkommen 73/78 in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, die ausschließliche Wirtschaftszone und die Hohe See auf die Eigentümer, die Kapitäne und die Mannschaft beschränkt?.

    b) Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie insoweit ungültig, als er die Anwendung der Ausnahmen in Anlage I Regel 11 Buchst. b und in Anlage II Regel 6 Buchst. b zum Marpol-Übereinkommen 73/78 ausschließt?.

    Es wird sich zeigen, dass Marpol 73/78 in diesen Bereichen der See aufgrund seines Zusammenspiels mit dem Seerechtsübereinkommen den anzuwendenden Haftungsstandard abschließend definiert (dazu im Folgenden unter B).

    Dagegen kommt Marpol 73/78 im Küstenmeer, das in der zweiten und dritten Frage zu untersuchen ist, höchstens die Funktion eines - nur für die Mitgliedstaaten, aber nicht für die Gemeinschaft verbindlichen - Mindeststandards zu, insbesondere weil das Seerechtsübereinkommen die Regelungsbefugnisse in diesem Bereich, der Teil des Staatsgebiets der Küstenstaaten ist, nicht so weit beschränkt wie in anderen Bereichen des Meeres (dazu im Folgenden unter C).

    B - Zur ersten Frage - Haftung von in Marpol 73/78 nicht genannten Personen.

    Die erste Frage betrifft die Haftung von Personen, die in Marpol 73/78 nicht genannt sind, für Einleitungen außerhalb des Küstenmeeres.

    Die Kläger, Griechenland, Malta und Zypern halten die diesbezüglichen Regelungen für unvereinbar mit Marpol 73/78.

    Somit ist zunächst zu klären, ob Marpol 73/78 Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2005/35 ist, und gegebenenfalls im Anschluss, ob Marpol 73/78 die Haftung für unfallbedingte Einleitungen so beschränkt, wie die Kläger vortragen.

    Marpol 73/78 als Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2005/35.

    Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Hypothesen, die dazu führen können, Marpol 73/78 als Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2005/35 zu verwenden.

    Erstens könnte die Gemeinschaft völkerrechtlich an Marpol 73/78 gebunden sein (dazu unter a).

    Zweitens könnte Marpol 73/78 die Gemeinschaft insoweit mittelbar binden, als das Seerechtsübereinkommen die Regelungskompetenzen der Gemeinschaft unter Verweis auf die Standards von Marpol 73/78 beschränkt (dazu unter b).

    Drittens könnte eine Bindung an Marpol 73/78 daraus resultieren, dass die Richtlinie 2005/35 die Umsetzung des Abkommens auf Gemeinschaftsebene harmonisieren soll (dazu unter c).

    a) Zur völkerrechtlichen Bindung der Gemeinschaft an Marpol 73/78.

    Wie der Rat und die Kommission hervorheben, stellte der Gerichtshof im Urteil Peralta fest, die Gemeinschaft sei nicht an die Bestimmungen von Marpol 73/78 gebunden.(20).

    Wie schon zum Zeitpunkt dieses Urteils, ist die Gemeinschaft auch heute nicht Vertragspartei von Marpol 73/78.

    Zwar stellt der Gerichtshof fest, die Befugnisse der Gemeinschaft seien unter Beachtung des Völkerrechts auszuüben, doch zeigen die nachfolgenden Ausführungen, dass diese Aussage auf das Völkergewohnheitsrecht bezogen ist.(23) Vorliegend besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass die maßgeblichen Bestimmungen von Marpol 73/78 Völkergewohnheitsrecht kodifizieren würden.

    Nicht von vornherein auszuschließen ist dagegen eine zweite im Urteil Peralta angesprochene Hypothese zur Bindung der Gemeinschaft an Marpol 73/78, nämlich die Übernahme der früher von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeübten Befugnisse.(24) Diese von den Klägern vertretene Hypothese bezieht sich auf die Rechtsprechung zur Bindung an das GATT, bevor die Gemeinschaft diesem beigetreten war.(25) Der Gerichtshof stützte sich dabei auf eine Reihe von Gesichtspunkten.

    Darüber hinaus wurde nicht vorgetragen, dass die Gemeinschaft als Nachfolgerin der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Marpol 73/78 auftreten würde oder dass ein solches Auftreten die Zustimmung der anderen Vertragsparteien fände, wie es beim GATT der Fall war.

    Die Gemeinschaft hat lediglich den Status eines Beobachters in der IMO, in deren Zuständigkeit Marpol 73/78 fällt.

    Daher kann eine Bindung der Gemeinschaft an Marpol 73/78 nicht durch die Übernahme von Befugnissen der Mitgliedstaaten begründet werden.

    b) Zur Verweisung des Seerechtsübereinkommens auf Marpol 73/78.

    Wie die meisten Beteiligten noch im schriftlichen Verfahren vortrugen, könnte Marpol 73/78 durch das Seerechtsübereinkommen als Prüfungsmaßstab ins Gemeinschaftsrecht inkorporiert worden sein.

    Jedoch hebt die Kommission zur Recht hervor, dass diese Bedingung durch Marpol 73/78 erfüllt wird.

    Wie sich insbesondere aus dem zweiten Erwägungsgrund sowie Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/35 ergibt, handelt es sich bei den allgemein anerkannten internationalen Regeln um die Vorgaben von Marpol 73/78.

    Da außerhalb des Küstenmeeres nach dem Seerechtsübereinkommen nur Regelungen über Einleitungen zulässig sind, die Marpol 73/78 verwirklichen, darf die Gemeinschaft somit keine darüber hinaus gehenden Regelungen für die betreffenden Meereszonen erlassen.(47).

    Marpol 73/78 wird somit über die Verweisung der genannten Bestimmungen des von der Gemeinschaft abgeschlossenen Seerechtsübereinkommens außerhalb des Küstenmeers zum Prüfungsmaßstab für die Richtlinie 2005/35.

    Insofern ist zu beachten, dass dort nach dem Seerechtsübereinkommen nur Regelungen zulässig sind, die Marpol 73/78 entsprechen, d. h. den dort niedergelegten Schutzstandard verwirklichen.

    Dagegen sind in diesen Meereszonen Regelungen unzulässig, die über Marpol 73/78 hinausgehen.

    c) Zur Umsetzung von Marpol 73/78.

    Insbesondere die Kläger stützen die Prüfung der Richtlinie 2005/35 anhand von Marpol 73/78 schließlich auch darauf, dass die Richtlinie die Umsetzung des Abkommens in den Mitgliedstaaten harmonisieren solle.

    Wie die Kläger sowie die Regierungen Dänemarks, Griechenlands, Maltas, Schwedens und Zyperns betonen, gibt es eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass die Richtlinie 2005/35 nicht von Marpol 73/78 abweichen soll.

    Diese Standards ergeben sich nach dem zweiten Erwägungsgrund aus Marpol 73/78, das die Richtlinie in Art. 2 Nr. 1(48) in Form einer dynamischen Verweisung in Bezug nimmt.

    Ausdrückliche Hinweise für eine gewollte Abweichung von Marpol 73/78 sind im Text der Richtlinie 2005/35 dagegen nicht ersichtlich.

    Diese Rechtsprechung basiert jedoch darauf, dass das GATT und die WTO-Übereinkünfte Teil des Gemeinschaftsrechts und daher für die Gemeinschaft an sich grundsätzlich verbindlich sind.(52) Bei der Umsetzung von Marpol 73/78 durch die Richtlinie 2005/35 fehlt es dagegen an einer Verpflichtung, die die Gemeinschaft übernommen hat.

    Daher führt auch der Umsetzungszweck der Richtlinie 2005/35 nicht dazu, Marpol 73/78 als Maßstab für ihre Rechtmäßigkeit heranzuziehen.

    Zur Vereinbarkeit von Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35 mit dem Seerechtsübereinkommen in Verbindung mit Marpol 73/78.

    Die erste Frage betrifft die Vereinbarkeit von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35 mit Marpol 73/78.

    Sie schränkt diesen Haftungsmaßstab in Art. 5 Abs. 2 allerdings unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 für den Schiffseigentümer, den Kapitän oder die unter der Verantwortung des Kapitäns handelnde Mannschaft ein.

    Regel 9 der Anlage I zu Marpol 73/78 bzw. Regel 5 der Anlage II verbieten Einleitungen.

    Erstens scheint nach Marpol 73/78 das Verhalten anderer Personen als des Eigentümers oder des Kapitäns bei einer schadensbedingten Einleitung völlig unerheblich.

    Zweitens stimmt der Maßstab der persönlichen Verantwortlichkeit nach Art. 4 der Richtlinie , Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit , seinem Wortlaut nach nicht mit dem Maßstab von Marpol 73/78 überein.

    Auf Basis einer Auslegung allein anhand des Wortlauts geht die Richtlinie über Marpol 73/78 hinaus, wenn sie für den Fall einer Beschädigung das Verhalten anderer Personen als des Kapitäns oder des Eigentümers ausreichen lässt, um das Einleitungsverbot auszulösen.

    Man könnte zwar mit dem Parlament die Auffassung vertreten, Marpol 73/78 schweige hinsichtlich anderer Personen.

    Damit wäre allerdings nur ein Konflikt mit Marpol 73/78 ausgeschlossen.

    Die Gemeinschaft wäre immer noch an die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens gebunden, die in den hier behandelten Meeresgebieten für alle Personen nur Regelungen zulassen, welche die Schutzstandards von Marpol 73/78 verwirklichen.

    Strikt auf den Wortlaut von Marpol 73/78 abzustellen, würde jedoch - wie insbesondere Dänemark, Frankreich, der Rat und die Kommission zu Recht betonen - zu absurden Ergebnissen führen.

    Es ist daher geboten, Marpol 73/78 nicht nur isoliert anhand seines Wortlauts auszulegen, sondern auch seine Ziele und seine Funktion im Rahmen des Seerechtsübereinkommens zu berücksichtigen.

    Das übergreifende Ziel von Marpol 73/78 ist nach dem vierten Absatz seiner Präambel die vollständige Beseitigung vorsätzlicher und die Minimierung unfallbedingter Verschmutzung.

    Die Ausnahmen nach Regel 11 Buchst. b Ziffer (ii) der Anlage I und Regel 6 Buchst. b Ziffer (ii) der Anlage II von Marpol 73/78 sollen vor allem den Sorgfaltsmaßstab festlegen, der zur Vermeidung unfallbedingter Verschmutzung zu beachten ist.

    Es ist dagegen kein Ziel von Marpol 73/78 erkennbar, das es erfordern oder auch nur erklären würde, warum ausschließlich Kapitän und Eigentümer die unfallbedingte Verschmutzung vermeiden sollen.

    Ein Ausschluss jeglicher Verantwortlichkeit anderer Personen käme im Übrigen zu einem völlig anderen Ergebnis als Art. 111 Abs. 4 Satz 2 des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden(59) in der Fassung des Protokolls von 1992.(60) Anders als Marpol 73/78 sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass im Prinzip nur der Eigentümer zivilrechtlich haftet, nicht aber eine Reihe anderer Personen wie z. B. die Besatzung, Charterer oder Dienstleister für das Schiff.

    Somit verletzt die Richtlinie 2005/35 weder Marpol 73/78 noch das Seerechtsübereinkommen, wenn sie andere Personen als den Kapitän und den Eigentümer für schadensbedingte Einleitungen verantwortlich macht.

    Dieser Haftungsmaßstab ist nach Auffassung der Kläger und einiger Mitgliedstaaten strenger als Marpol 73/78.

    Wie bereits gezeigt,(61) untersagt das Seerechtsübereinkommen der Gemeinschaft, in den betroffenen Meereszonen strengere Haftungsmaßstäbe festzulegen, als sie in Marpol 73/78 vorgesehen sind.

    Bereits die Haftung für leichtfertiges Verhalten nach Art. 4 der Richtlinie 2005/35 könnte strenger sein als Marpol 73/78, da die Kenntnis der Schadenswahrscheinlichkeit in Art. 4 nicht genannt wird.

    Da Art. 4 der Richtlinie 2005/35 zumindest in der englischen, französischen und spanischen Fassung, d. h. in den drei Gemeinschaftssprachen, in denen Marpol 73/78 verbindlich ist, die Terminologie aus Marpol 73/78 übernimmt, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Leichtfertigkeit den Haftungsmaßstab von Marpol 73/78 für nicht vorsätzliches Verhalten aufnehmen soll.

    Die Verantwortung für nicht vorsätzlich verursachte Einleitung nach Marpol 73/78 ist durch zwei Merkmale gekennzeichnet, nämlich zum einen die Kenntnis der Schadenswahrscheinlichkeit und zum anderen Leichtfertigkeit.

    Er steht in dieser Auslegung nicht in Widerspruch zu Marpol 73/78 oder dem Seerechtsübereinkommen.

    Ein Widerspruch zu Marpol 73/78 könnte allerdings bestehen, soweit Art. 4 der Richtlinie 2005/35 eine Haftung für grob fahrlässiges Verhalten vorsieht.

    So verstanden würde dieser Haftungsmaßstab strenger sein als Marpol 73/78.

    Da er zusätzlich zu den beiden in Marpol 73/78 genannten Haftungsmaßstäben die grobe Fahrlässigkeit eingeführt hat, sollte so eine weitere Haftungsgrundlage geschaffen werden.(70).

    Für eine Verschärfung spricht auch die Haftungsausnahme des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35, die auf Marpol 73/78 verweist.

    Diese Ausnahme ist nur dann praktisch wirksam, wenn für die erfassten Personengruppen grundsätzlich ein anderer und strengerer Haftungsmaßstab gilt, als ihn Marpol 73/78 festlegt.

    Der Begriff der groben Fahrlässigkeit kann in diesem Sinne einschränkend(73) so ausgelegt werden, dass er nicht über Marpol 73/78 hinausgeht.

    Wie eine Untersuchung des wissenschaftlichen Dienstes des Gerichtshofs zeigt, wird leichtfertiges Handeln in Kenntnis der Tatsache, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, wie Marpol 73/78 voraussetzt, in vielen Rechtsordnungen als eine Form der groben Fahrlässigkeit angesehen, welche die Richtlinie 2005/35 als Haftungsmaßstab festlegt.

    In Deutschland würde man wohl von bewusster grober Fahrlässigkeit sprechen.(74) Die für grobe Fahrlässigkeit erforderliche besonders schwerwiegende Verletzung der Sorgfaltspflicht lässt sich daher im Sinne von Anlage I Regel 11 Buchst. b ii) und Anlage II Regel 6 Buchst. b ii) von Marpol 73/78 auf leichtfertiges Verhalten in Kenntnis der Schadenswahrscheinlichkeit beschränken.

    In dieser durch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft gebotene Auslegung geht Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/35 nicht über Marpol 73/78 hinaus und steht daher bei einer Anwendung auf Handlungen in Meerengen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf hoher See auch nicht in Widerspruch zum Seerechtsübereinkommen.

    Diese Auslegung würde sicherstellen, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit innerhalb der Richtlinie 2005/35 einheitlich ausgelegt wird und zugleich jeden Konflikt mit Marpol 73/78 ausschließen.

    Insofern wird der vergleichsweise milde Sorgfaltsmaßstab von Marpol 73/78 lediglich geringfügig verschärft.

    Anders als Zypern vorträgt, führt auch der Verweis auf die sonstigen Regeln des Völkerrechts in Art. 2 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 Buchst. f des Seerechtsübereinkommens nicht dazu, dass die Gemeinschaft im Küstenmeer an Marpol 73/78 gebunden wäre.

    Da die Gemeinschaft nicht Partei dieses Abkommens ist und das Seerechtsübereinkommen für das Küstenmeer nicht auf Marpol 73/78 verweist, enthält es für die Gemeinschaft keine sonstige Regel des Völkerrechts.(76).

    Somit vertreten Estland, Dänemark, Spanien, Frankreich, Schweden, das Vereinigte Königreich, das Parlament, der Rat und die Kommission zu Recht die Auffassung, dass das Seerechtsübereinkommen die Regelungsbefugnisse zum Umweltschutz innerhalb des Küstenmeeres anders als in den für die Beantwortung der ersten Frage untersuchten Meereszonen nicht auf die Umsetzung international anerkannter Standards beschränkt, insbesondere nicht auf die Umsetzung von Marpol 73/78.

    Die Kläger, Malta, Griechenland und Zypern tragen außerdem vor, durch Marpol 73/78 seien die Vertragsstaaten des Abkommens auch im Küstenmeer daran gehindert, strengere Bestimmungen zu erlassen.

    Marpol 73/78 sei ein abschließender Kompromiss hinsichtlich der Verfolgung von Umweltverschmutzung durch Einleitung von Schiffen.

    Diese Beteiligten gehen daher offenbar davon aus, Marpol 73/78 erlaube die durch das Abkommen nicht untersagten Einleitungen.

    Dieses Vorbringen kann allerdings nach der hier vertretenen Auffassung(77) die Gültigkeit der Richtlinie 2005/35 schon deshalb nicht in Frage stellen, weil danach Marpol 73/78 ohne eine Verweisung im Seerechtsübereinkommen die Gemeinschaft nicht bindet.

    Nur hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof etwa in Anlehnung an das Urteil Niederlande/Parlament und Rat zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, wird daher geprüft, ob Marpol 73/78 die für Vorgänge außerhalb des Küstenmeeres vorgenommene einschränkende Auslegung auch für das Küstenmeer verlangt.

    Der Text von Marpol 73/78 lässt nicht erkennen, dass er eine abschließende Regelung über verbotene Einleitungen von Schiffen auch innerhalb des Küstenmeers treffen will.

    Marpol 73/78 verlangt, dass bestimmte Einleitungen verboten, untersucht und verfolgt werden.

    Diese Bestimmungen definieren einen für die Vertragsstaaten von Marpol 73/78 verbindlichen Mindeststandard für Schutzbestimmungen gegenüber der Einleitung schädlicher Stoffe von Schiffen in das Meer.

    Unter den genannten Bestimmungen von Marpol 73/78 gibt es allerdings nur eine, nämlich das Verbot der Einleitung von Öl in Regel 9 der Anlage I, die möglicherweise als ausdrückliche Erlaubnis bestimmter Einleitungen verstanden werden könnte.

    Daher ist vorliegend nicht zu entscheiden, ob Marpol 73/78 diese Einleitungen tatsächlich erlaubt.

    Der Haftungsmaßstab nach Regel 11 Buchst. b Ziffer ii) der Anlage I von Marpol 73/78 hat hingegen regelungstechnisch eine ganz andere Funktion als die in Regel 9 enthaltene Ausnahme.

    Somit enthält Marpol 73/78 unter diesen Bedingungen für eine schadensbedingte Einleitung überhaupt keine Regelung.

    Während also eine Erlaubnis nicht erkennbar ist, gibt es im Text von Marpol 73/78 vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass unter bestimmten Umständen strengere Regelungen zulässig sein sollen.

    Insbesondere stellt Art. 9 Abs. 2 ausdrücklich fest, dass Marpol 73/78 den Hoheitsbereich ( jurisdiction ) von Küstenstaaten, wie er im Rahmen des Seerechtsübereinkommens festgelegt wird, nicht beeinträchtigen soll.

    Darüber hinaus erkennt der zweite Absatz der Präambel von Marpol 73/78 an, dass u. a. die fahrlässige und die unfallbedingte Einleitung eine ernste Quelle von Verschmutzung darstellt.

    Es wäre daher überraschend, wenn Marpol 73/78 diese Formen der Einleitung unter allen Umständen freistellen sollte.

    Mit Griechenland zu fordern, dass strengere Schutzbestimmungen nur möglich sind, wenn Marpol 73/78 sie ausdrücklich vorsieht, ginge daher zu weit.

    Selbst wenn sich die Vertragsstaaten nicht auf eine solche strengere Regelung einigen konnten, wie Griechenland und die Kläger vortragen, folgt daraus noch lange nicht, dass sie mit Marpol 73/78 einen abschließenden Schutzstandard für alle Bereiche des Meeres vereinbarten.

    Zwar wurde nach dem Vorbringen der Kläger seinerzeit ein Vorschlag Kanadas zurückgewiesen, eine Ermächtigung zum Erlass strengerer Bestimmungen in Marpol 73/78 niederzulegen, doch betont die Kommission zu Recht, dass bereits das von den Klägern vorgelegte Material über die Entstehungsgeschichte von Marpol 73/78 eher dafür spricht, dass die Frage strengerer Schutzstandards nach Meinung vieler Verhandlungsteilnehmer durch das Seerechtsübereinkommen geregelt werden sollte.(78).

    Soweit strengere Standards diskutiert wurden, ging es den Staaten während der Verhandlungen im Wesentlichen darum, sicherzustellen, dass die in Marpol 73/78 niedergelegten Anforderungen an Schiffe nicht einseitig verschärft würden.

    Dies gewährleistet heute für das Küstenmeer eine Verweisung von Art. 21 Abs. 2 des Seerechtsübereinkommens auf die internationalen Schiffstandards, d. h. insbesondere Marpol 73/78.(79) Für die Haftungsstandards fehlt es hingegen gerade an einer solchen Verweisung.

    Folglich spricht auch die Entstehungsgeschichte von Marpol 73/78 dagegen, dass Marpol 73/78 eine abschließende Regelung trifft.

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Kompetenzen der Küstenstaaten aus dem Seerechtsübereinkommen ergeben, das für das Küstenmeer keine Bindung an Marpol 73/78 vorsieht.

    Somit verlangen weder das Seerechtsübereinkommen noch Marpol 73/78 im Bereich des Küstenmeers eine enge Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit in Übereinstimmung mit dem Haftungsstandard nach Regel 11 Buchst. b ii) der Anlage I und Regel 6 Buchst. b ii) der Anlage II von Marpol 73/78.

    Keiner der Beteiligten scheint den Begriff der groben Fahrlässigkeit zu beanstanden, wenn er - wie hier für die hohe See, Meerengen und die ausschließliche Wirtschaftszone vertreten - im Einklang mit Marpol 73/78 als Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten werde, verstanden wird.

    Diese Position ist bemerkenswert, da auch die Terminologie von Marpol 73/78 keine einheitliche Anwendung innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet.

    Die deutsche Umsetzung von Marpol 73/78 verwendet den Standard der einfachen Fahrlässigkeit, obwohl im deutschen Strafrecht der Maßstab der Leichtfertigkeit bekannt ist.

    Im Vergleich mit diesem disparaten Zustand trägt die Richtlinie 2005/35 entsprechend ihrem dritten Erwägungsgrund zur einheitlichen Anwendung von Marpol 73/78 in der Gemeinschaft bei.

    Hier kann es aber nur darum gehen, ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit in Bezug auf Vorgänge im Küstenmeer , wo seine Auslegung nicht auf den Haftungsmaßstab von Marpol 73/78 beschränkt ist, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist.

    Wenn der Gerichtshof der hier vertretenen Auffassung folgt, wird insbesondere klargestellt, dass dieser Begriff im Küstenmeer eine andere Bedeutung haben kann als in anderen Bereichen der See, wo er in Übereinstimmung mit Marpol 73/78 auszulegen ist.

    Vorliegend ist allerdings nur Marpol 73/78 einschlägig.

    84 - So würde es sich anbieten, statt der missverständlichen Fassung des Art. 4 der Richtlinie 2005/35 für die Verantwortung außerhalb des Küstenmeeres direkt die Formulierung aus Marpol 73/78 zu verwenden.

  • EuGH, 14.07.1994 - C-379/92

    Strafverfahren gegen Peralta

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06
    Wie der Rat und die Kommission hervorheben, stellte der Gerichtshof im Urteil Peralta fest, die Gemeinschaft sei nicht an die Bestimmungen von Marpol 73/78 gebunden.(20).

    Nicht von vornherein auszuschließen ist dagegen eine zweite im Urteil Peralta angesprochene Hypothese zur Bindung der Gemeinschaft an Marpol 73/78, nämlich die Übernahme der früher von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgeübten Befugnisse.(24) Diese von den Klägern vertretene Hypothese bezieht sich auf die Rechtsprechung zur Bindung an das GATT, bevor die Gemeinschaft diesem beigetreten war.(25) Der Gerichtshof stützte sich dabei auf eine Reihe von Gesichtspunkten.

    So spricht das Urteil Peralta von einer Übernahme "aufgrund des Vertrages".(28) Auch hat der Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall eine Bindung an das am 5. Oktober 1973 in München unterzeichnete Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente abgelehnt,(29) obwohl dessen Umsetzung teilweise durch die zu überprüfende Richtlinie 98/44(30) harmonisiert worden war.(31).

    20 - Urteil vom 14. Juli 1994, Peralta (C-379/92, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 16).

    24 - Urteil Peralta (zitiert in Fn. 20).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06
    39 - Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.

    42 - Urteil Aktiebolaget NN (zitiert in Fn. 39, Randnr. 59).

    44 - Vgl. das Urteil Aktiebolaget NN (zitiert in Fn. 39, Randnr. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    49 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Intertanko u. a. (EU:C:2007:689, Rn. 73 und 74).

    75 - Intertanko u. a. (EU:C:2007:689, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-188/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT KANN DAS VERURSACHERPRINZIP DES

    57 - Vgl. meine Schlussanträge vom 20. November 2007, 1ntertanko u. a. (C-308/06, Slg. 2008, I-0000, Nrn. 37 ff., mwN.) zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol 73/78).
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