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Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2003 - C-320/01   

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https://dejure.org/2003,1902
EuGH, 27.02.2003 - C-320/01 (https://dejure.org/2003,1902)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - C-320/01 (https://dejure.org/2003,1902)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - C-320/01 (https://dejure.org/2003,1902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG - Schutz der werdenden Mutter

  • Europäischer Gerichtshof

    Busch

  • EU-Kommission PDF

    Wiebke Busch gegen Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG.

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 3, und Richtlinie 92/85 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 und 5
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Rückkehr einer Schwangeren auf ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs - Pflicht der Arbeitnehmerin, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ...

  • EU-Kommission

    Wiebke Busch gegen Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG

    Sozialvorschriften

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 2; ; Richtlinie 92/85/EWG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 92/85/EWG Art. 5; ; MuSchG § 3; ; MuSchG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG - Schutz der werdenden Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Unmittelbare Diskriminierung - Schutz der werdenden Mutter

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 76/207/EWG; Verpflichtung einer vorzeitig aus dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Abrbeitnehmerin zur Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber; Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Busch

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schutz schwangerer Frauen erheblich erweitert!

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Lübeck - Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1107
  • EuZW 2003, 176
  • NZA 2003, 373
  • DVBl 2003, 791
  • BB 2003, 686
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-109/00

    Tele Danmark

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-320/01
    Die Fallgestaltung im Ausgangsverfahren unterscheide sich von den Fallgestaltungen in den Rechtssachen, über die der Gerichtshof bereits befunden habe und in denen es um die Einstellung oder die Kündigung einer Arbeitnehmerin gegangen sei (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Slg. 1990, I-3979, vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-207/98, Mahlburg, Slg. 2000, I-549, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-109/00, Tele Danmark, Slg. 2001, I-6993).

    Die Arbeitnehmerin müsse nicht mitteilen, dass sie schwanger sei, da die Schwangerschaft wegen der sonst diskriminierenden Wirkung kein Kriterium sei, das der Arbeitnehmer berücksichtigen dürfe (in diesem Sinne auch Urteil Tele Danmark, Randnr. 34).

    Die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft könne auch nicht mit dem finanziellen Nachteil für den Arbeitgeber gerechtfertigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12, und Urteil Mahlburg, Randnr. 29), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handele (vgl. Urteil Tele Danmark, Randnr. 30).

    Zu den finanziellen Folgen, die sich für den Arbeitgeber daraus ergeben können, dass er verpflichtet ist, einer werdenden Mutter, die während der Schwangerschaft nicht alle mit ihrer Stelle verbundenen Aufgaben wahrnehmen kann, die Abkürzung ihres Erziehungsurlaubs zu ermöglichen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht mit dem finanziellen Nachteil gerechtfertigt werden kann, den der Arbeitgeber erleiden würde (vgl. Urteil Dekker, Randnr. 12, Urteil Mahlburg, Randnr. 29, und Urteil Tele Danmark, Randnr. 28).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-421/92

    Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-320/01
    Die Fallgestaltung im Ausgangsverfahren unterscheide sich von den Fallgestaltungen in den Rechtssachen, über die der Gerichtshof bereits befunden habe und in denen es um die Einstellung oder die Kündigung einer Arbeitnehmerin gegangen sei (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Slg. 1990, I-3979, vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-207/98, Mahlburg, Slg. 2000, I-549, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-109/00, Tele Danmark, Slg. 2001, I-6993).

    Zudem könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Diskriminierung der Frauen nicht mit dem Bestehen von Maßnahmen zum Schutz werdender Mütter gerechtfertigt werden (vgl. Urteil Habermann-Beltermann, Randnr. 24).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich auch, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass ein gesetzliches Verbot die Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft vorübergehend darin hindert, die mit ihrer Stelle verbundenen Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen (vgl. Urteil Habermann-Beltermann, Randnrn.

    Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 76/207 behält den Mitgliedstaaten zwar das Recht vor, Vorschriften zum Schutz der Frau "bei Schwangerschaft und Mutterschaft" beizubehalten oder einzuführen, und erkennt so in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz zum einen die Berechtigung des Schutzes der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die Berechtigung des Schutzes der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit, die an die Schwangerschaft und die Entbindung anschließt, an (Urteil Habermann-Beltermann, Randnr. 21).

  • EuGH, 03.02.2000 - C-207/98

    DIE DEUTSCHEN VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ WERDENDER MÜTTER KÖNNEN DIE VERWEIGERUNG

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-320/01
    Die Fallgestaltung im Ausgangsverfahren unterscheide sich von den Fallgestaltungen in den Rechtssachen, über die der Gerichtshof bereits befunden habe und in denen es um die Einstellung oder die Kündigung einer Arbeitnehmerin gegangen sei (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Slg. 1990, I-3979, vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-207/98, Mahlburg, Slg. 2000, I-549, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-109/00, Tele Danmark, Slg. 2001, I-6993).

    Die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft könne auch nicht mit dem finanziellen Nachteil für den Arbeitgeber gerechtfertigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12, und Urteil Mahlburg, Randnr. 29), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handele (vgl. Urteil Tele Danmark, Randnr. 30).

    24 und 26, und Urteil Mahlburg, Randnr. 27).

    Zu den finanziellen Folgen, die sich für den Arbeitgeber daraus ergeben können, dass er verpflichtet ist, einer werdenden Mutter, die während der Schwangerschaft nicht alle mit ihrer Stelle verbundenen Aufgaben wahrnehmen kann, die Abkürzung ihres Erziehungsurlaubs zu ermöglichen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht mit dem finanziellen Nachteil gerechtfertigt werden kann, den der Arbeitgeber erleiden würde (vgl. Urteil Dekker, Randnr. 12, Urteil Mahlburg, Randnr. 29, und Urteil Tele Danmark, Randnr. 28).

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-320/01
    Die Verweigerung einer Einstellung wegen Schwangerschaft könne auch nicht mit dem finanziellen Nachteil für den Arbeitgeber gerechtfertigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88, Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 12, und Urteil Mahlburg, Randnr. 29), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handele (vgl. Urteil Tele Danmark, Randnr. 30).

    Berücksichtigt ein Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs, so stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. zur Verweigerung der Einstellung die Urteile Dekker und Mahlburg, zur Entlassung die Urteile Webb und Tele Danmark und zur Nichterneuerung eines befristeten Vertrages das Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-438/99, Jiménez Melgar, Slg. 2001, I-6915).

    Zu den finanziellen Folgen, die sich für den Arbeitgeber daraus ergeben können, dass er verpflichtet ist, einer werdenden Mutter, die während der Schwangerschaft nicht alle mit ihrer Stelle verbundenen Aufgaben wahrnehmen kann, die Abkürzung ihres Erziehungsurlaubs zu ermöglichen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht mit dem finanziellen Nachteil gerechtfertigt werden kann, den der Arbeitgeber erleiden würde (vgl. Urteil Dekker, Randnr. 12, Urteil Mahlburg, Randnr. 29, und Urteil Tele Danmark, Randnr. 28).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-320/01
    Die Fallgestaltung im Ausgangsverfahren unterscheide sich von den Fallgestaltungen in den Rechtssachen, über die der Gerichtshof bereits befunden habe und in denen es um die Einstellung oder die Kündigung einer Arbeitnehmerin gegangen sei (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Slg. 1990, I-3979, vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-207/98, Mahlburg, Slg. 2000, I-549, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-109/00, Tele Danmark, Slg. 2001, I-6993).

    Berücksichtigt ein Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs, so stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. zur Verweigerung der Einstellung die Urteile Dekker und Mahlburg, zur Entlassung die Urteile Webb und Tele Danmark und zur Nichterneuerung eines befristeten Vertrages das Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-438/99, Jiménez Melgar, Slg. 2001, I-6915).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-320/01
    Berücksichtigt ein Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin als Grund für die Ablehnung ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs, so stellt dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. zur Verweigerung der Einstellung die Urteile Dekker und Mahlburg, zur Entlassung die Urteile Webb und Tele Danmark und zur Nichterneuerung eines befristeten Vertrages das Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-438/99, Jiménez Melgar, Slg. 2001, I-6915).
  • EuGH, 08.11.1990 - 179/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-320/01
    Die Fallgestaltung im Ausgangsverfahren unterscheide sich von den Fallgestaltungen in den Rechtssachen, über die der Gerichtshof bereits befunden habe und in denen es um die Einstellung oder die Kündigung einer Arbeitnehmerin gegangen sei (vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-179/88, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, Slg. 1990, I-3979, vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92, Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93, Webb, Slg. 1994, I-3567, vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-207/98, Mahlburg, Slg. 2000, I-549, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-109/00, Tele Danmark, Slg. 2001, I-6993).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Sie stützte ihre Klage insbesondere auf das Urteil vom 27. Februar 2003, Busch (C-320/01, Slg. 2003, I-2041).

    Die Stadt Tampere war außerdem der Auffassung, dass das oben genannte Urteil Busch im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

    Da eine diskriminierende Behandlung, die sich aus Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt, nur Frauen betreffen kann, bewirken die genannten Bestimmungen, die die Konditionen des während des Erziehungsurlaubs fortbestehenden Arbeitsverhältnisses festlegen, eine nach Art. 2 der Richtlinie 76/207 verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (vgl. in diesem Sinne Urteil Busch, Randnr. 38).

  • LAG Baden-Württemberg, 15.01.2019 - 19 Sa 52/18

    Beschäftigungsverbot - Stillzeit - Mutterschutzlohn - Rechtsmissbrauch -

    Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zu Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG, dass ein Verhalten legitim ist, das ausschließlich darauf gerichtet ist, durch die vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz aus dem Erziehungsurlaub das wegen eines Beschäftigungsverbotes zu zahlende Mutterschaftsgeld und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zu erhalten (EUGH 27. Februar 2003 - C-320/01 - juris "Busch").
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen

    25 - Vgl. etwa die Urteile Dekker (C-177/88, EU:C:1990:383, Rn. 12 und 17), Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund (C-179/88, EU:C:1990:384, Rn. 13), Busch (C-320/01, EU:C:2003:114, Rn. 39), Kiiski (C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 55), Kleist (C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 31), Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 23 und 24), Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 72), Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 52) und Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 41 und 44); im selben Sinne auch Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 76, 91 und 95).
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Rechtsprechung
   EuGH, 01.04.2004 - C-320/01   

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https://dejure.org/2004,72295
EuGH, 01.04.2004 - C-320/01 (https://dejure.org/2004,72295)
EuGH, Entscheidung vom 01.04.2004 - C-320/01 (https://dejure.org/2004,72295)
EuGH, Entscheidung vom 01. April 2004 - C-320/01 (https://dejure.org/2004,72295)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16524
Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01 (https://dejure.org/2002,16524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - C-320/01 (https://dejure.org/2002,16524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - C-320/01 (https://dejure.org/2002,16524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Busch

  • EU-Kommission PDF

    Wiebke Busch gegen Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG.

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel2 Absatz1 der Richtlinie 76/207/EWG - Schutz der werdenden Mutter

  • EU-Kommission

    Wiebke Busch gegen Klinikum Neustadt GmbH & Co. Betriebs-KG.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-109/00

    Tele Danmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    Das deutsche Gericht gibt zwar in dem Vorlagebeschluss zu erkennen, dass es über die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Gleichbehandlung auf dem Laufenden ist, doch scheinen bei Abfassung dieses Beschlusses die Urteile Tele Danmark(22) und Jiménez Melgar(23) noch nicht ergangen gewesen zu sein.

    Im Urteil Tele Danmark ging es um die Feststellung, ob eine Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft entlassen werden konnte, die mit einem Zeitvertrag eingestellt worden war, bei Abschluss des Arbeitsvertrags wusste, dass sie schwanger war, dies dem Arbeitgeber aber nicht mitgeteilt hatte und aufgrund ihrer Schwangerschaft einen wesentlichen Teil des Beschäftigungszeitraums nicht arbeiten konnte.

    12: - Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93 (Webb, Slg. 1994, I-3567) und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-109/00 (Tele Danmark, Slg. 2001, I-6993).

    22: - Zitiert in Fußnote 12.23: - Zitiert in Fußnote 13.24: - Urteile Tele Danmark und Jiménez Melgar, zitiert in Fußnote 12 bzw. 13.25: - Zitiert in Fußnote 12.26: - Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1).

  • EuGH, 03.02.2000 - C-207/98

    DIE DEUTSCHEN VORSCHRIFTEN ZUM SCHUTZ WERDENDER MÜTTER KÖNNEN DIE VERWEIGERUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    11: - Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache 177/88 (Dekker, Slg. 1990, I-3941) und vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-207/98 (Mahlburg, Slg. 2000, I-549).

    18: - Urteil Mahlburg, zitiert in Fußnote 11.19: - Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83 (Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 27).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    Im Urteil Jiménez Melgar ging es in einer der Fragen um die Nichterneuerung des befristeten Arbeitsvertrags einer schwangeren Arbeitnehmerin.

    13: - Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-438/99 (Jiménez Melgar, Slg. 2001, I-6915).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    Der Gerichtshof bestätigte seine mit dem Urteil Webb(25) begründete Rechtsprechung, wonach der vom Gemeinschaftsrecht gewährleistete Schutz für die Frau während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nicht von der Frage abhängen kann, ob die Verfügbarkeit der Betroffenen in dem ihrer Mutterschaft entsprechenden Zeitraum für das ordnungsgemäße Funktionieren des Unternehmens unerlässlich ist, in dem sie beschäftigt ist, auch wenn die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber eine grundlegende Bedingung für die korrekte Erfüllung des Arbeitsvertrags darstelle; die gegenteilige Auslegung würde den Bestimmungen der Richtlinie 76/207 ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

    12: - Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-32/93 (Webb, Slg. 1994, I-3567) und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-109/00 (Tele Danmark, Slg. 2001, I-6993).

  • EuGH, 05.05.1994 - C-421/92

    Habermann-Beltermann / Arbeiterwohlfahrt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    17: - Urteil vom 5. Mai 1994 in der Rechtssache C-421/92 (Habermann-Beltermann, Slg. 1994, I-1657).
  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    18: - Urteil Mahlburg, zitiert in Fußnote 11.19: - Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 184/83 (Hofmann, Slg. 1984, 3047, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    16: - Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-333/97 (Lewen, Slg. 1999, I-7243, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    21: - Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 40), vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97 (Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 21) und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-411/98 (Ferlini, Slg. 2000, I-8081, Randnr. 51).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    21: - Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 40), vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-391/97 (Gschwind, Slg. 1999, I-5451, Randnr. 21) und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-411/98 (Ferlini, Slg. 2000, I-8081, Randnr. 51).
  • EuGH, 30.04.1998 - C-136/95

    Thibault

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2002 - C-320/01
    20: - Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-136/95 (Thibault, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 26).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-281/97

    Krüger

  • EuGH, 19.11.1998 - C-66/96

    Høj Pedersen u.a.

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

  • EuGH, 29.05.1997 - C-400/95

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark, acting on behalf of Larsson

  • EuGH, 30.06.1998 - C-394/96

    Brown

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

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