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   EuGH, 10.09.2014 - C-34/13   

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https://dejure.org/2014,24389
EuGH, 10.09.2014 - C-34/13 (https://dejure.org/2014,24389)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2014 - C-34/13 (https://dejure.org/2014,24389)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2014 - C-34/13 (https://dejure.org/2014,24389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kusionová

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Verbraucherkreditvertrag - Art. 1 Abs. 2 - Auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhende Klausel - Geltungsbereich der Richtlinie - Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Verbraucherschutz bei Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim ("Kusionová")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im Fall der Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim vor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestellung einer Immobiliarsicherheit - und der Verbraucherschutz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang des Verbraucherschutzes im Fall der Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim

  • Jurion (Kurzinformation)

    Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im Fall der Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 93/13/EWG Art. 1; EuGRC Art. 7, 38, 47
    Zum Verbraucherschutz bei Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim ("Kusionová")

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kusionová

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Krajský súd v Presove - Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 116
  • WM 2015, 324
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (17)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates sowie der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Urteils Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).

    Die Erwägungsgründe 12 bis 14 und 24 der Richtlinie 93/13 lauten wie folgt:.

    1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:.

    Da die Vertragsklauseln, die das vorlegende Gericht zu prüfen hat, möglicherweise als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen seien und eine dieser Klauseln auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, ist dieses Gericht der Auffassung, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhängt.

    Sind die Richtlinie 93/13 und die Richtlinie 2005/29 im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung entgegenstehen, die es dem Gläubiger ermöglicht, im Wege der Zwangsvollstreckung in eine als Sicherheit dienende Immobilie des Verbrauchers eine auf unzulässigen Vertragsbedingungen beruhende Leistung zu fordern, ohne dass diese Vertragsbedingungen durch ein Gericht geprüft werden, und obwohl die Parteien hinsichtlich der Frage, ob es sich um unzulässige Vertragsbedingungen handelt, widerstreitende Ansichten vertreten?.

    Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine in einem Vertrag mit einem Verbraucher enthaltene Vertragsbedingung, die von diesem ohne anwaltlichen Beistand vereinbart wird und die es dem Gläubiger ermöglicht, ohne gerichtliche Kontrolle die außergerichtliche Vollstreckung in ein Pfand zu betreiben, den unionsrechtlichen Grundsatz der amtswegigen gerichtlichen Kontrolle von Vertragsklauseln umgeht und daher auch dann missbräuchlich ist, wenn der Wortlaut dieser Vertragsklausel aus einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift stammt?.

    Mit den ersten beiden Vorlagefragen erstrebe das vorlegende Gericht vielmehr eine Beurteilung, ob die nationalen Verfahrensvorschriften mit der Richtlinie 93/13 in Einklang stünden.

    Zunächst ist festzustellen, dass die erste Vorlagefrage in der Tat neben der Richtlinie 93/13 auch die Richtlinie 2005/29 betrifft.

    Zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist ferner anzumerken, dass es die Bedeutung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 betrifft, mit denen der Unionsgesetzgeber jeweils eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorgesehen hat, definiert hat, wann eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, die Regel aufgestellt hat, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und festgelegt hat, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird.

    Mithin sind die Vorlagefragen allein im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu beantworten.

    In diesem Sinne sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch, und die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.

    Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 38 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Beitreibung einer auf möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhenden Forderung im Wege der außergerichtlichen Verwertung eines vom Verbraucher eingeräumten Grundpfandrechts erlaubt.

    Diese Gebote gelten für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 (vgl. in diesem Sinne Urteil Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 52).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Verbraucherkreditverträge ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 keinerlei Hinweis in Bezug auf die Verwertung von Sicherheiten enthält.

    Außerdem sind die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).

    Auch wenn die Richtlinie 93/13 in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).

    Zur Wahrung der den Verbrauchern aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte sind die Mitgliedstaaten im Übrigen nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie insbesondere verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um der Verwendung als missbräuchlich anzusehender Klauseln ein Ende zu setzen.

    Im Unionsrecht ist die Achtung der Wohnung ein durch Art. 7 der Charta geschütztes Grundrecht, das das vorlegende Gericht bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen hat.

    Was speziell die Folgen betrifft, die mit der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung verbunden sind, hat der Gerichtshof bereits betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 59).

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach eine auf möglicherweise missbräuchliche Vertragsklauseln gegründete Forderung durch die außergerichtliche Verwertung eines vom Verbraucher als Sicherheit bestellten Grundpfandrechts beigetrieben werden kann, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer Klausel, die in einem von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthalten ist, auch dann entgegensteht, wenn diese Klausel mit einer Rechtsvorschrift übereinstimmt.

    Soweit das vorlegende Gericht sich umfassend darauf bezieht, dass Vertragsklauseln, die auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beruhen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen sind, ist zu berücksichtigen, dass deren Art. 1 Abs. 2, obwohl im Vorabentscheidungsersuchen nicht erwähnt, stillschweigend, aber notwendigerweise Gegenstand der vierten Vorlagefrage ist.

    Während Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 deren Anwendungsbereich festlegt, nimmt Art. 1 Abs. 2 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, hiervon aus.

    Demgegenüber ist die Kommission der Auffassung, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 gefährdet wäre, wenn ein Fall wie der des Ausgangsverfahrens unter eine solche Ausnahme fiele.

    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, zu prüfen hat, ob diese Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 26).

    Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthalten ist, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 seien dahin auszulegen, dass der außergerichtlichen Verwertung einer Sicherheit wie der im Ausgangsverfahren zwingend eine richterliche Prüfung vorausgehen muss, beantragt die slowakische Regierung, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach eine auf möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhende Forderung im Wege der außergerichtlichen Verwertung eines vom Verbraucher eingeräumten Grundpfandrechts beigetrieben werden kann, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene Vertragsklausel nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn sie auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Jedenfalls ist es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 46).

    Außerdem sind die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).

    Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung ist die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Fristenkombination, wie sie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargestellt ist, weder mit der Frist von 20 Tagen vergleichbar, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) zugrunde lag, noch mit den Umständen, die in der Rechtssache, die zu dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164, Rn. 57 bis 59) geführt hat, vorlagen und unter denen der Rechtsbehelf des Verbrauchers gegen derartige Maßnahmen zum Scheitern verurteilt war.

    Der Verlust der Familienwohnung ist nämlich nicht nur geeignet, das Recht des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen (Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 61), sondern bringt die Familie des betroffenen Verbrauchers in eine besonders gefährdete Lage (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Sánchez Morcillo und Abril García, EU:C:2014:1388, Rn. 11).

    Was speziell die Folgen betrifft, die mit der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung verbunden sind, hat der Gerichtshof bereits betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 59).

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 45, sowie Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 25).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gebote gelten für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 (vgl. in diesem Sinne Urteil Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 52).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    Jedenfalls ist es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 46).

    Auch wenn die Richtlinie 93/13 in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates sowie der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Urteils Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).

    Ist das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Simmenthal (EU:C:1978:49) dahin zu verstehen, dass für die Erreichung des Zwecks der in der ersten Frage angeführten Richtlinien das nationale Gericht im Licht von Art. 38 der Charta die innerstaatlichen Bestimmungen wie § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung unangewandt lässt, die es dem Gläubiger ermöglicht, im Wege der Zwangsvollstreckung in eine als Sicherheit dienende Immobilie des Verbrauchers eine auf unzulässigen Vertragsbedingungen beruhende Leistung zu fordern, ohne dass diese Vertragsbedingungen durch ein Gericht geprüft werden, wodurch ihre amtswegige gerichtliche Kontrolle verhindert wird, obwohl die Parteien widerstreitende Ansichten vertreten?.

    Bejahendenfalls möchte dieses Gericht wissen, ob diese innerstaatlichen Vorschriften entsprechend der mit dem Urteil Simmenthal (EU:C:1978:49) begründeten Rechtsprechung außer Betracht zu bleiben haben.

    Angesichts dieser Antwort auf den ersten Teil der ersten drei Fragen ist es nicht erforderlich, deren zweiten Teil, der die Bedeutung des Urteils Simmenthal (EU:C:1978:49) für eine nationale Regelung betrifft, die die außergerichtliche Verwertung einer Sicherheit erlaubt, zu beantworten.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Urteil RWE Vertrieb (EU:C:2013:180), dass diese Ausnahme vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängt.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, zu prüfen hat, ob diese Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 26).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Pohotovos?¥, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 45, sowie Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 25).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Außerdem sind die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).

    Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung ist die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Fristenkombination, wie sie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargestellt ist, weder mit der Frist von 20 Tagen vergleichbar, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) zugrunde lag, noch mit den Umständen, die in der Rechtssache, die zu dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164, Rn. 57 bis 59) geführt hat, vorlagen und unter denen der Rechtsbehelf des Verbrauchers gegen derartige Maßnahmen zum Scheitern verurteilt war.

  • EuGH, 05.06.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Der Verlust der Familienwohnung ist nämlich nicht nur geeignet, das Recht des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen (Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 61), sondern bringt die Familie des betroffenen Verbrauchers in eine besonders gefährdete Lage (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Sánchez Morcillo und Abril García, EU:C:2014:1388, Rn. 11).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 45, sowie Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 25).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der

    Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, müssen die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Maßregeln für Verstöße gegen das Unionsrecht überlassen bleibt, vor allem darauf achten, dass diese einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-413/12

    Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León -

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 08.11.2012 - C-433/11

    SKP - Vorabentscheidungsersuchen - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen

  • EuGH, 10.02.2011 - C-307/09

    Vicoplus

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 04.06.2015 - C-497/13

    Der Gerichtshof klärt die Verbraucherschutzregeln im Bereich des

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (vgl. insbesondere Urteil Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

    Insoweit ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83, der eine Ausnahme vom Widerrufsrecht darstellt, als unionsrechtliche Vorschrift, die die zu Schutzzwecken gewährten Rechte beschränkt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21

    Vseobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren, die Wohnimmobilien von Verbrauchern zum Gegenstand haben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, im Folgenden: Urteil Kusionová) die Vereinbarkeit des slowakischen Gesetzes über außergerichtliche Vollstreckungsverfahren mit der Richtlinie 93/13 geprüft.

    Es verwies auf das Urteil Kusionová und legte dieses Urteil dahin aus, dass auch missbräuchliche Klauseln einem Verkauf der Wohnung der Kläger im Rahmen eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nicht entgegenstehen.

    Auf den Ausnahmecharakter dieses Ausschlusses wird im Urteil Kusionová(15) hingewiesen, in dem der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt hat, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag enthalten ist, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

    Im Urteil Kusionová ist der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská im Wesentlichen gefolgt.

    Das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil Kusionová setzt voraus, dass wirksame Mittel vorhanden sind , um sich gegen eine auf potenziell missbräuchliche Klauseln gestützte Vollstreckung zu wehren.

    Was die Möglichkeit des nationalen Gerichts anbelangt, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beurteilen, ist diese Kontrolle im Urteil Kusionová im Wesentlichen in die umfassende Beurteilung des nationalen Gerichts einbezogen, ob die in der Rechtsordnung verfügbaren Mittel angemessen und wirksam sind, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein Ende zu setzen(30).

    Unter Berücksichtigung aller in Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte und insbesondere des Umstands, dass das zuständige nationale Gericht dem Anschein nach die Möglichkeit hatte, vorläufige Maßnahmen zu treffen, hat der Gerichtshof im Urteil Kusionová entschieden, dass diese Möglichkeit im Rahmen des slowakischen außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens "als angemessenes und wirksames Mittel [erscheint], der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist".

    Prüfung der dem Urteil Kusionová zugrunde liegenden Prämissen.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) das Urteil Kusionová dahin ausgelegt habe, dass der außergerichtliche Verkauf einer Immobilie, einschließlich der Wohnung eines Verbrauchers, zulässig sei .

    Das vorlegende Gericht ist im Grundsatz der Auffassung, dass diese nationale Rechtsprechung nicht richtig sei, und hinterfragt die Prämissen, auf die das Urteil Kusionová gestützt wurde.

    9 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 42).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 30), und vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).

    15 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 80).

    29 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 55, 60, 61).

    30 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 58).

    31 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 62).

    32 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 64).

    33 Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 65).

    35 Urteil vom 10. September 2014 (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 66).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 71, sowie vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 45).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt (Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 76, sowie in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25).

    Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78).

    Daher hat das nationale Gericht zur Feststellung, ob eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, zu prüfen, ob diese Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder die dispositiv sind und daher von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, und vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79).

    Bei dieser erforderlichen Prüfung hat das nationale Gericht zu berücksichtigen, dass die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden, eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

    12 - Urteil Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 56).

    19 - Vgl. u. a. Urteile Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 52) sowie Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47).

    20 - Vgl. Urteile Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35) sowie Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47).

    22 - Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22) sowie Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48).

    33 - Vgl. Urteile Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31) und Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 45).

    35 - Vgl. Urteile Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34) sowie Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52).

    36 - Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55), Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 62) sowie Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13

    Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz -

    14 - Vgl. z. B. Urteil Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 - Vgl. z. B. Urteile Sánchez Morcillo und Abril García (EU:C:2014:2099, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kusionová (EU:C:2014:2189, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 - Vgl. z. B. Urteil Kusionová (EU:C:2014:2189, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 - Vgl. z. B. Urteil Kusionová (EU:C:2014:2189, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 - Urteil Kusionová (EU:C:2014:2189, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) (nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Verbraucher keine Klage zur Geltendmachung seiner Rechte erhoben).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    Nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Najvyssí súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), dass aus dem Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189), nicht abgeleitet werden könne, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 der slowakischen Regelung entgegenstünden, die die außergerichtliche Verwertung eines Pfandrechts an der vom Verbraucher als Sicherheit gestellten Immobilie im Wege einer freiwilligen Versteigerung erlaube, auch wenn es sich um seine Wohnung handele und die gesicherte Forderung auf einem Vertrag beruhe, der missbräuchliche Klauseln enthalte.

    Die genannte Ausnahme hängt vom Vorliegen zweier Voraussetzungen ab: Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).

    Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteile vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 55).

    Der Gerichtshof hat insoweit betont, wie wichtig es für das nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 63 bis 66).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

    Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist daran zu erinnern, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteil Kusionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 16.04.2024 - 40669/16

    NINA DIMITROVA v. BULGARIA

    In Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, §§ 45-68), the CJEU held that the possibility for a consumer to obtain without excessive difficulty an interim measure preventing the sale of her home to enforce a loan allegedly tainted by an unfair term sufficiently protected her rights under EU consumer-protection law, as well as that consumer's right to respect for her home under Article 7 of the EU Charter of Fundamental Rights.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    15 Urteil vom 10. September 2014 (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77 bis 79).

    33 Vgl. Urteile vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78), sowie vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 28).

    Vgl. auch Urteile vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 76), sowie vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 27).

    36 Vgl. Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 31), sowie vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15

    Banco Santander

  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EuGH, 10.06.2021 - C-303/20

    Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15

    Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 10.04.2018 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

  • EuGH, 03.04.2019 - C-266/18

    Aqua Med

  • EGMR, 19.01.2021 - 46505/19

    ANTONOPOULOU c. GRÈCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-149/15

    Wathelet

  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung

  • EuGH, 06.06.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 20.12.2017 - C-492/16

    Incyte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive)

  • EuGH, 07.12.2017 - C-598/15

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 22.09.2022 - C-335/21

    Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-109/17

    Bankia - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14

    Radlinger und Radlingerová - Richtlinie 93/13/EG - Richtlinie 2008/48/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12

    Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-95/14

    UNIC und UNI.CO.PEL - Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Warenursprungs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-71/14

    East Sussex County Council - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-607/13

    Cimmino u.a. - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Voraussetzungen für neue

  • EuGH, 08.11.2023 - C-177/23

    Investcapital

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-778/18

    Association française des usagers de banques - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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